LAG Düsseldorf
Az. 13 (14) Sa 997/01
Urteil 11.10.2001
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Trifft ein Arbeitgeber die „unternehmerische Entscheidung“, mit einer geringeren Zahl von Arbeitnehmern die verbleibende Arbeit durchzuführen, muss er im Einzelnen genau darlegen, welche organisatorischen und technischen Maßnahmen er hierzu getroffen hat, um den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit als „dringend erforderlich“ nachprüfbar zu machen. Der Anlass der Kündigung unterliegt dabei einer „Nachvollziehbarkeitskontrolle“ durch das Gericht.
Sachverhalt:
Die Arbeitnehmerin stritt mit dem Arbeitgeber um die Rechtswirksamkeit einer Änderungskündigung, die sie unter Vorbehalt angenommen hatte. Der Arbeitnehmerin wurde betriebsbedingt gekündigt und es wurde ihr gleichzeitig im Rahmen der Änderungskündigung eine Stelle auf Teilzeitbasis angeboten. Das Gehalt der neuen Stelle sollte nur noch 50 % der früheren Stelle betragen.
Entscheidungsgründe:
Das LAG Düsseldorf gab der klagenden Arbeitnehmerin recht. Nach Ansicht des Gerichts hatte die Arbeitgeberin nicht nachvollziehbar erklären können, dass die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt war. Allein den Entschluss zu fassen, Mitarbeiter zu kündigen, reicht im Rahmen der vom Gericht durchzuführenden „Nachvollziehbarkeitskontrolle“ nicht aus.