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Reiseversicherung mit Mietwagen-Deckung – Fahrzeugbeschädigung

KG Berlin – Az.: 6 U 130/17 – Beschluss vom 15.05.2018

Gründe

I.

Die Beklagte wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 42 des Landgerichts Berlin vom 15. August 2017 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Denn der Senat ist auf Grund Vorberatung einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern; auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

1. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger als Inhaber einer American Express Platinum Card von der Beklagten aus einer bei dieser auf der Grundlage der “Allgemeine Bedingungen für die Gruppenversicherungen für … Card Inhaber” bestehenden Reiseversicherung inklusive “Mietwagen-Deckungen” Ersatz der von ihm erstatteten Kosten wegen der Beschädigung eines von ihm angemieteten Pkw am 1. November 2013 in Höhe von (abzgl. 200,- EUR Selbstbeteiligung) 5.507,54 EUR.

Das Landgericht hat die Beklagte durch Versäumnisurteil vom 23. März 2017 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt und dieses – nach fristgerechtem Einspruch der Beklagten – durch hiermit in Bezug genommenes Urteil vom 15. August 2017 (Bl. 106-109 d.A.) aufrechterhalten.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil unter Abänderung des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und tritt dem Vorbringen der Beklagten weiter entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

2. a) Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 511 ff. ZPO).

b) In der Sache hat die zulässige Berufung aber keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung der von dem Kläger wegen der Beschädigung des Pkw an die Mietwagenfirma erstatteten Kosten (abzgl. Selbstbeteiligung) verurteilt.

Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass dem Kläger gegen die Beklagte aus dem zwischen dieser und der … Ltd. abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag in Verbindung mit § 328 BGB die unter III. (“Mietwagen-Leistungen”) Nr. 1.2 der einbezogenen Bedingungen vereinbarten Versicherungsleistungen zustehen.

Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor, die für das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen durch das Ausgangsgericht begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten.

Der Kläger ist als Inhaber einer – zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles gültigen – … Card nach §§ 44 Abs. 1 VVG, 328 BGB in Verbindung mit den vereinbarten “Allgemeine Bedingungen für die Gruppenversicherungen” berechtigt, die unter III. (“Mietwagen-Leistungen”) Nr. 1.2 dieser Bedingungen zugesagten Versicherungsleistungen zu verlangen. Die unter 1.1 der Bedingungen genannten Voraussetzungen für das Bestehen von Versicherungsschutz sind erfüllt. Der Kläger hat “auf (seiner) Reise” auf Tagesbasis von einer zugelassenen Mietwagenfirma (.. Autovermietung KG) angemieteten Personenkraftwagen mit seiner … Card bezahlt. Entgegen der Ansicht der Beklagten lag entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf Seite 4 des angefochtenen Urteils, denen der Senat folgt, eine Reise im Sinne der in den vereinbarten Versicherungsbedingungen aufgeführten “Allgemeine Definitionen” für eine “Reise” vor. Danach bedeutet “Reise”: “Eine mit Ihrer … Card gezahlte Reise…innerhalb ihres Heimatlandes die einen Flug oder zumindest eine zuvor gebuchte Übernachtung außerhalb Ihres Heimes einschließt.” Der Kläger hat unstreitig sowohl die Hinfahrt von seinem Heimatort (…) mit der Bahn zu seinem Reiseziel …) als auch die Rückreise von dort mit seiner … Card bezahlt. Ebenfalls unstreitig hatte der Kläger auch zuvor (vor Reiseantritt) eine Übernachtung außerhalb seines Heims gebucht. Dass er – nach Reiseantritt und Erreichen seines Reiseziels – die gebuchte Übernachtung letztlich nicht mehr wahrnahm, weil er auf Grund unvorhergesehener geschäftlicher Probleme an seinen Arbeitsplatz in … zurückkehren und deshalb seine Reise vorzeitig abbrechen musste, ändert nichts an der Einordnung als “Reise” im Sinne der Bedingungen. Dass die Inanspruchnahme der zuvor gebuchten Übernachtung innerhalb der Mietzeit des Pkw liegen, sich mit dieser zumindest überschneiden, oder auch nur in irgendeinem “Zusammenhang mit der Anmietung des Mietfahrzeugs” erfolgen muss, ist den Bedingungen nicht zu entnehmen. Soweit den Gründen des Urteils der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2016 – 7 O 451/14 – möglicherweise eine andere Ansicht entnommen werden können sollte, teilt der Senat diese nicht. Auch dem von der Beklagten in der Berufungsbegründung angesprochenen Sinn und Zweck der Einschränkung “… die … eine zuvor gebuchte Übernachtung außerhalb ihres Heims einschließt”, nämlich eine tatsächliche Reise im Inland von einfachen Fahrten innerhalb des Heimatlandes abzugrenzen, wird durch dieses vorstehend dargelegte Verständnis des Begriffs „Reise” im Sinne der Bedingungen Genüge getan. Ob bei einem anderen – engeren – Verständnis einer bedingungsgemäßen Reise die Definition einer Reise in den “Allgemeine Definitionen für Reise-Versicherungen” als überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB anzusehen und daher unwirksam wäre, bedarf vorliegend daher keiner Entscheidung.

II.

Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, zu den vorstehenden Hinweisen innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, wobei im Kosteninteresse die Rücknahme der Berufung erwogen werden mag.

 

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