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Berufung im Arbeitsrecht – Unzulässigkeit

BUNDESARBEITSGERICHT

Az.: 10 AZR 615/02

Urteil vom 09.07.2003


1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16. April 2002 – 3 Sa 200/01 – aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 4. April 2001 – 3 Ca 674/00 – wird als unzulässig verworfen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über eine übertarifliche Zulage für die Monate Juni bis November 2000 in Höhe von insgesamt 862,94 DM brutto nebst Zinsen. Erstinstanzlich hatte der Kläger darüber hinaus die Feststellung begehrt, das beklagte Land sei auch künftig verpflichtet, einen Funktionszuschlag in Höhe von 1,90 DM pro geleisteter Arbeitsstunde mit Überwachungs- und Informationstätigkeit zu zahlen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 9.000,00 DM festgesetzt. Den Feststellungsantrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz nicht mehr gestellt.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage, soweit sie aufrechterhalten wurde, stattgegeben.

Mit seiner auf Nichtzulassungsbeschwerde vom Senat mit Beschluß vom 25. September 2002 – 10 AZN 465/02 – zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land auch insoweit die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts.

Entscheidungsgründe

Die Revision des beklagten Landes ist begründet, weil die Berufung des Klägers unzulässig geworden ist.

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist eine vom Senat von Amts wegen zu prüfende Prozeßfortsetzungsbedingung (vgl. BAG 25. Oktober 1973 – 2 AZR 526/72 – AP ZPO § 518 Nr. 22; 28. Oktober 1981 – 4 AZR 251/79 – BAGE 36, 303). Fehlt sie, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Daß das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist insoweit ohne Bedeutung (vgl. Müller-Glöge in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl. § 75 Rn. 7).

2. Ursprünglich war die uneingeschränkt eingelegte Berufung des Klägers nach dem vom Arbeitsgericht festgesetzten Streitwert zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Mit der Einschränkung seiner Anträge in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht fiel jedoch der Wert des Beschwerdegegenstandes auf 862,94 DM = 441,21 Euro und damit unter den in § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG vorausgesetzten Wert von mehr als 1.200,00 DM bzw. jetzt 600,00 Euro. Zwar ist grundsätzlich für die Zulässigkeit der Wert des Beschwerdegegenstandes im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgebend (§ 4 Abs. 1 ZPO). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Rechtsmittelkläger seine Anträge, ohne durch äußere Umstände dazu genötigt zu sein, freiwillig einschränkt; in diesen Fällen kann der Rechtsmittelkläger keine günstigere Behandlung beanspruchen, als wenn er das Rechtsmittel von vornherein in unzulässigem Umfang eingelegt haben würde (RG 10. Dezember 1941 – GSZ 1/41 – V 5/40 – RGZ 168, 355; BAG 17. August 1961 – 5 AZR 311/60 – AP ZPO § 91a Nr. 9 mit Anm. Baumgärtel; BGH 8. Oktober 1982 – V ZB 9/82 – NJW 1983, 1063; Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl. § 64 Rn. 24).

Der Kläger hat seine Berufungsanträge aus freien Stücken auf einen Wert unterhalb der Berufungssumme eingeschränkt. Daß das Landesarbeitsgericht, wie der Kläger behauptet, die Einschränkung durch den Hinweis veranlaßt hat, erstinstanzliche Gerichte hätten bereits mehrfach entschieden, daß kein tariflicher Anspruch bestehe, und an dieser Auffassung werde sich wohl nichts ändern, steht der Freiwilligkeit der Einschränkung nicht entgegen. Durch eine objektive Veränderung der materiellen Rechtslage war diese nicht bedingt. Ein Fall der freiwilligen Beschränkung liegt auch dann vor, wenn der Rechtsmittelkläger seiner Klage insoweit keine Erfolgsaussicht mehr beimißt (Hanseatisches OLG 15. Juli 1997 – 3 U 110/97 – NJW-RR 1998, 356). Die Berufung des Klägers wurde somit unzulässig.

3. Soweit der Kläger geltend macht, mit dem unterlassenen Hinweis, daß die Reduzierung der Anträge die Berufung unzulässig mache, habe das Landesarbeitsgericht einen Verfahrensfehler begangen, vermag dies an der von Amts wegen zu beachtenden Unzulässigkeit der Berufung nichts zu ändern. Es lag in der Verantwortung des Klägers bzw. seines Prozeßbevollmächtigten, die Rechtsfolgen der Einschränkung seines Rechtsmittels zu prüfen. Ebensowenig, wie ein Verfahrensfehler des Gerichts, etwa die Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine weitere Instanz eröffnet (vgl. Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl. § 64 Rn. 46), vermag ein derartiger Fehler eine fehlende bzw. weggefallene Prozeßfortsetzungsbedingung zu ersetzen.

4. Der Senat kann auch nicht die für das Arbeitsgericht nicht veranlaßte und demgemäß nicht vorgenommene Prüfung nachholen, ob dem verbliebenen Teil des Rechtsstreits grundsätzliche Bedeutung iSv. § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zukommt, und nun, wie vom Kläger gewünscht, nachträglich die Berufung zulassen. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung kann nur durch das Arbeitsgericht erfolgen. Dem Revisionsgericht ist demgegenüber im Gesetz ebensowenig eine entsprechende Prüfungs- und Entscheidungskompetenz eingeräumt wie dem Berufungsgericht (vgl. Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 4. Aufl. § 64 Rn. 46).

5. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

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