LG Köln – Az.: 22 O 415/18 – Urteil vom 14.02.2019
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien waren durch einen Leasingvertrag betreffend das Fahrzeug BMW Typ X5 M50D verbunden, der aufgrund eines entsprechenden Leasingantrages des Klägers vom 02.05.2017 zustande kam. Auf den Inhalt des Leasingantrages nebst den allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Leasing von Kraftfahrzeugen (Anlage K1) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
In der Nacht vom 07.06.2018 auf den 08.06.2018 wurde das in Rede stehende Leasingfahrzeug vor der Haustür des Klägers entwendet. Der Leasingvertrag wurde daraufhin mit Schreiben vom 05.07.2018 durch die Beklagte unter Bezugnahme auf Ziffer VI.6 der AGB gekündigt. Gleichzeitig wurde eine Abrechnung mit einem Gutschriftbetrag in Höhe von brutto 1.890,72 Euro aufgestellt (Anlage B2).
Der Kläger hatte für das Leasingfahrzeug bei der L Allgemeine Versicherungs AG eine Vollkaskoversicherung auf Neupreisbasis abgeschlossen. Nach einer Bewertung der Firma D lag der Netto-Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Diebstahls bei 66.974,79 Euro (Anlage K4). Unter dem 08.08.2018 teilte die L dem Kläger mit, dass sie eine Zahlung in Höhe von 95.941,18 Euro auf das Konto der Beklagten überwiesen habe (Anlage K5 a). Den Fahrzeugschaden rechnete die Beklagte gegenüber dem Kläger mit einem Abrechnungsbetrag von 0,00 Euro ab (Anlage K5).
Auf Aufforderung des Klägers teilte die Beklagte den Ablösewert mit 63.925,71 Euro mit (Anlagen K8 und B4).
Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagten die über den Ablösewert hinausgehende Versicherungsleistung in Höhe von 32.015,47 Euro nicht zustehe, da dieser Mehrbetrag allein auf die von ihm abgeschlossene und bezahlte Vollkaskoversicherung auf Neupreisbasis zurückzuführen sei. Die Beklagte sei deshalb in Höhe dieses Betrages ungerechtfertigt bereichert.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilten, an ihn 32.015,47 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2018 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.239,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Rechtsauffassung, dass ihr als Eigentümerin des PKW die gesamte Versicherungsleistung zustehe. Als Trägerin des versicherten Risikos habe sie auch Anspruch auf die gesamte darauf entfallende Entschädigung, § 285 BGB umfasse nicht nur das Surrogat in Höhe des Wiederbeschaffungswertes des untergegangenen Gegenstandes sondern auch das sogenannte Commodum Ex Negotiatione. Die Beklagte nimmt insoweit Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu ähnlich gelagerten Fallgestaltungen sowie auf die Entscheidungen verschiedener Obergerichte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Herausgabe des Differenzbetrages zwischen Versicherungsleistung und Ablösewert zu.
Es fehlt an einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten, weil die Beklagte als Eigentümerin des in Rede stehenden Fahrzeuges die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung grundsätzlich in voller Höhe zustehen (so BGH, Urteil vom 31.10.2007 – VIII ZR 278/05 sowie Urteil vom 21.09.2011 – VIII ZR 184/10). Zwar ist es zutreffend, wenn der Kläger darauf hinweist, dass der Bundesgerichtshof die Fallgestaltung, dass die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert deshalb übersteigt, weil der Versicherer den Schaden auf Neupreisbasis reguliert hat, noch nicht entschieden hat. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lässt jedoch aus Sicht der Kammer die Tendenz erkennen, dass auch dieser Fall im Hinblick auf die Wertung des § 285 Abs. 1 BGB nicht anders zu beurteilen ist als die bereits durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fälle. Darauf hat auch das Oberlandesgericht Köln in dem von der Beklagten eingereichten Urteil vom 30.08.2018 – 15 U 47/18 – hingewiesen, § 285 Abs. 1 BGB begründet weder einen Schadensersatz, – noch einen Bereicherungsanspruch sondern stellt einen Ausgleichsanspruch eigener Art dar. Nach dieser Norm kann aber der Gläubiger das Surrogat auch dann in voller Höhe herausverlangen, wenn es einen höheren Wert als die erbrachte Leistung hat (so auch Grüneberg in Palandt, 78. Auflage 2019 § 285 Rdnr. 9). Das Oberlandesgericht München führt dies in dem zur Akte gereichten Urteil vom 29.11.2018 – 32 U 1497/18 – dergestalt so aus, dass die Beklagte rechtliche Eigentümerin des untergegangenen Objektes gewesen sei und deshalb „nach § 285 BGB schlicht Anspruch auf die Surrogatsleistung hat“. So lautet der gesetzgeberische Wille, in den die Gerichte nicht ohne Weiteres eingreifen können. Die Kammer schließt sich deshalb, wie sie auch schon im Termin ausgeführt hat, den Erwägungen in den zitierten Entscheidungen des OLG Köln und des OLG München an mit der Folge, dass aus diesen Gründen die Klage keinen Erfolg haben kann.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Streitwert: 32.015,47 Euro.