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Verkehrsunfall – Schadensminderungspflicht bei Ermittlung des Restwertes für Unfallfahrzeug

Verkehrsschaden: Die Frage der Schadensminderungspflicht und die Rolle des Restwerts

In einem jüngsten Fall, der eine bedeutende Bedeutung für das Verkehrsrecht hat, war der Kläger ein Autofahrer, dessen Fahrzeug durch einen Unfall erheblich beschädigt wurde. Der Kläger veräußerte sein beschädigtes Fahrzeug auf Basis des Schadensgutachtens, das den Restwert des Fahrzeugs ermittelte. Das Hauptproblem dieses Falles liegt in der Frage, ob der Kläger, der durch einen Anwalt beraten wurde, die Pflicht hatte, den Restwert des beschädigten Fahrzeugs genauer zu ermitteln und ob er die Veräußerung seines Fahrzeugs zum angegebenen Restwert als Wirtschaftlichkeitsgebot erfüllte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-11 U 23/20 >>>

Die Bedeutung des Wirtschaftlichkeitsgebots

Der Grundsatz des Wirtschaftlichkeitsgebots besagt, dass der Geschädigte sein beschädigtes Kraftfahrzeug zu dem Preis veräußern darf, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem korrekten Gutachten als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Im vorliegenden Fall verwertete der Kläger das Fahrzeug auf Grundlage des Schadensgutachtens, weil die Beklagten nicht überzeugend dargelegt hatten, dass der Restwert des beschädigten Fahrzeugs nicht korrekt bestimmt worden war.

Verfahrensweise zur Restwertbestimmung

Interessanterweise enthält das Urteil keine Feststellungen zu den entscheidenden Punkten, ob und dass bei der Ermittlung des Restwerts der regionale Markt vollständig einbezogen und ausgewertet wurde und ob sich dabei auch bei einem möglicherweise erweiterten Suchradius kein besseres Angebot ergeben hat, als das, welches der Geschädigte zur Grundlage der Verwertung seines Fahrzeugs gemacht hat.

Ablehnung des Antrags der Beklagten

Die von den Beklagten im Verfahren beantragte Frist zur Stellungnahme zu der Frage, ob der Restwert des Fahrzeugs korrekt ermittelt worden ist, wurde auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 139 ZPO nicht gewährt. Der Senat hatte der Klägerseite nur „vorsorglich“ aufgegeben zu erläutern, wie der Schadensgutachter die ausgewiesenen Restwertangebote ermittelt hatte.

Keine Anzeichen für eine falsche Restwertermittlung

Es gab für den Kläger keinen Grund zur Annahme, dass der Schadensgutachter den Restwert falsch ermittelt haben könnte. Auch die Tatsache, dass das Gutachten kein Angebot des Unternehmens enthielt, das letztendlich das Fahrzeug des Klägers angekauft hat, liefert keinen Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit des Gutachtens. Im Ergebnis musste sich der Kläger den tatsächlich erzielten Preis für sein beschädigtes Fahrzeug anrechnen lassen.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-11 U 23/20 – Urteil vom 23.09.2020

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. November 2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

Verkehrsunfall - Schadensminderungspflicht bei Ermittlung des Restwertes für Unfallfahrzeug
Klare Rechtsprechung: Bei Unfällen kann der Restwert des Fahrzeugs im regionalen Markt ermittelt werden, ohne die Verpflichtung, jedem Angebot der Gegenseite nachzugehen. Schnelle Schadensbehebung ist Ihr Recht! (Symbolfoto: megaflopp /Shutterstock.com)

Die Beklagten bleiben verurteilt, an den Kläger 4.870,99 Euro als Gesamtschuldner nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszins seit dem 30. November 2018 abzüglich am 10. Dezember 2018 gezahlter 980,99 Euro zu zahlen.

Die Beklagten bleiben verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 71,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszins seit dem 30. November 2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagten zu 75 % als Gesamtschuldner. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 7 % und die Beklagten zu 93 % als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Zahlung von restlichem Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 04.08.2018, für den die Beklagte zu 1) als Fahrzeugführerin und die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer dem Grunde nach in vollem Umfang haften. Durch den Unfall war das Fahrzeug des Klägers, ein Pkw P  ## 000 ##, erheblich beschädigt worden. Der Kläger veräußerte das beschädigte Fahrzeug am 20.08.2018 an die U GmbH und erwarb dort am Folgetag ein Ersatzfahrzeug. Die der Höhe nach im Streit stehende Klageforderung hat der Kläger wie folgt berechnet:

  • Wiederbeschaffungswert 19.000,00 EUR
  • Restwert – 5.800,00 EUR
  • Nutzungsausfall + 910,00 EUR
  • Gutachterkosten + 1.194,82 EUR
  • Pauschale + 25,00 EUR
  • Zulassungskosten     + 70,99 EUR
  • Zwischensumme 15.400,81 EUR
  • darauf vorgerichtlich gezahlt     – 10.229,82 EUR
  • Klageforderung 5.170,99 EUR

Die Beklagten haben vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, bei der Abrechnung des Schadens müsse sich der Kläger den Restwert des beschädigten Fahrzeugs nach einem von ihnen unter dem 17.09.2018 eingeholten weiteren Angebot mit 9.990,00 EUR statt mit dem im Schadensgutachten des Klägers ermittelten Betrag von 5.800,00 EUR anrechnen lassen. Zur Begründung haben die Beklagten geltend gemacht, der Schadensgutachter habe den Restwert fehlerhaft ermittelt, da er nicht den regionalen Markt, sondern einen darüber hinaus gehenden Radius von 70 km zugrunde gelegt habe. Der Kläger habe durch die Veräußerung des Fahrzeugs zu dem geringeren Restwert gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.

Nach Klageerhebung hat die Beklagte zu 2) weitere 980,99 EUR auf die Forderungspositionen Nutzungsausfall und Zulassungskosten gezahlt. Die Parteien haben den Rechtsstreit wegen der Zahlung übereinstimmend mit widerstreitenden Kostenanträgen für erledigt erklärt.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.170,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2018 abzgl. am 10.12.2018 gezahlter 980,99 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 142,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2018 zu zahlen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf Zahlung des zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrags (§ 249 BGB). Die Beklagten seien verpflichtet, dem Kläger den Wiederbeschaffungsaufwand für das Fahrzeug unter Berücksichtigung des im Schadensgutachten ermittelten Restwertes zu ersetzen. Die Beklagten könnten nicht sich nicht auf eine fehlerhafte Ermittlung des Restwerts berufen. Es komme nicht darauf an, ob der Gutachter die Grenzen des regionalen Marktes zu weit gezogen habe. Die Beklagten hätten schon selber nicht vorgetragen, dass bei der Suche bezogen auf den von ihnen für maßgeblich gehaltenen Umkreis von 40 km ein höheres Restwertangebot erzielbar gewesen wäre. Vor allem aber trage die Argumentation der Beklagten nicht dem Umstand Rechnung, dass dem Geschädigten durch die Beschränkung auf den regionalen Markt ermöglicht werden solle, das Fahrzeug bei einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder bei einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs in Zahlung zu geben. Dass die Beklagte zu 2) dem Kläger nach der Veräußerung des Fahrzeugs ein höheres Restwertangebot übermittelt habe, ändere nichts, da sich nicht ergebe, dass der Kläger den geringeren Restwert ohne hinreichende Absicherung erzielt habe. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, der Beklagten  zu 2) Gelegenheit zu geben, ihm ein besseres Restwertangebot nachzuweisen. Der Hinweis in dem Erstinformationsschreiben der Beklagten zu 2) begründe eine solche Verpflichtung nicht, da die Beklagte zu 2) darin nicht garantiert habe, in jedem Fall ein besseres Angebot vorlegen zu können. Darüber hinaus habe der Geschädigte nach der Rechtsprechung des Bundegerichtshofs einen Anspruch auf eine alsbaldige Schadensbehebung. Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht komme deshalb nur in Betracht, wenn feststehe, dass dem Geschädigten ein weiteres Zuwarten bei sich bietender sofortiger Verwertungsmöglichkeit zumutbar sei. Dies sei nicht ersichtlich, nachdem sich für den Kläger die Möglichkeit ergeben habe, das Fahrzeug zeitnah im Zusammenhang mit dem Ankauf eines Ersatzfahrzeugs zum ermittelten Restwert verwerten und eine bessere Verwertungsmöglichkeit zu diesem Zeitpunkt nicht festgestanden habe. Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung.

Sie machen geltend, das Landgericht habe den Sachverhalt rechtlich fehlerhaft gewürdigt und die Grundsätze des § 249 Abs.2 S.1 BGB in Gestalt des Wirtschaftlichkeitsgebots verkannt. Die Verwertung des Fahrzeugs zu den im Schadensgutachten genannten Restwert setze voraus, dass die Wertermittlung korrekt erfolgt sei und der Sachverständige drei Angebote auf dem regionalen Markt ermittelt habe. Dem werde das Schadensgutachten nach den vom Oberlandesgericht Hamm entwickelten Grundsätzen (Urt. v. 28.09.2018, 9 U 137/16) nicht gerecht, da das Gutachten nicht auf Angebote des maßgeblichen regionalen Markts mit einem Radius von 40 km um den Wohnort des Klägers, sondern auf drei Angebote aus einem Umkreis von 70 km abstelle. Es komme nicht darauf an, ob durch einen größeren Radius auch höhere Restwertangebote einbezogen würden, entscheidend sei allein, dass die vorliegenden Angebote fehlerhaft ermittelt worden seien. Die Beklagten weisen außerdem darauf hin, dass die Rechnung für den Ankauf des Ersatzfahrzeugs einen Abzug von 6.100,00 EUR und nicht den im Gutachten ermittelten Restwert von 5.800,00 EUR ausweise, so dass der Restwert möglicherweise bewusst zu niedrig angesetzt worden sei. Der Kläger sei daher in Bezug auf den von dem Sachverständigen ermittelten Restwert nicht schutzwürdig gewesen und hätte vor Veräußerung des Unfallfahrzeugs Kontakt zu der Beklagten zu 2) im Hinblick auf das angekündigte höhere Restwertangebot aufnehmen müssen. Dass ihm ein Zuwarten von wenigen Tagen unzumutbar gewesen wäre, sei nicht ersichtlich.

Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Beklagten schulden dem Kläger als Gesamtschuldner weiteren Schadensersatz in Höhe von 4.870,99 EUR abzgl. des im erstinstanzlichen Verfahrens gezahlten Betrages von 980,99 EUR aus §§ 18 Abs.1 StVG, 115 Abs.1 S.1 u. S.4 VVG, 249 BGB.

1. In der Berufung streiten die Parteien in der Hauptsache nur noch um die Höhe des für die Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands maßgeblichen Restwerts des durch das Unfallereignis beschädigten Fahrzeugs. Der von den Beklagten zu ersetzende Wiederbeschaffungsaufwand beläuft sich unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Betrags für die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs von 6.100,00 EUR auf 12.900,00 EUR. Unter Berücksichtigung des vorgerichtlich hierauf gezahlten Betrags von 9.010,00 EUR kann der Kläger weitere 3.890,00 EUR verlangen.

Das Landgericht geht in dem angefochtenen Urteil zutreffend davon aus, dass die von den Beklagten gem. § 249 BGB geschuldete Naturalrestitution auch in der Variante der Ersatzbeschaffung dem Gebot der Wirtschaftlichkeit unterliegt (BGH, Urt. v. 30.11.1999, VI ZR 219/98, Tz.22 – juris). Daher hat der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen. Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt dabei auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2016, VI ZR 673/15, Tz.8 – juris).

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Der Geschädigte leistet dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urt. v. 27.09.2016, VI ZR 673/15 Tz.9, m.w.N. – juris; BGH, Urt. v. 13.10.2009, VI ZR 318/08, Tz.9 – juris). In diesem Falle ist der Geschädigte nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zu dem Schadensgutachten Stellung zu nehmen und bessere Restwertangebote vorzulegen (BGH, Urt. v. 27.09.2016, VI ZR 673/15 Tz.9, m.w.N. – juris).

Im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB bleibt dem Geschädigten regelmäßig nur dann ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung durch ein eigenes Gutachten realisiert und der Erlös sich später im Prozess als zu niedrig erweist. Will der Geschädigte dieses Risiko vermeiden, muss er sich vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2009, VI ZR 318/08, Tz.9, m.w.N. – juris).

Im vorliegenden Fall durfte der Kläger das Fahrzeug auf der Grundlage des Schadensgutachtens vom 06.08.2018 verwerten, weil die Beklagten nicht mit Substanz geltend gemacht haben, dass sich für den anwaltlich beratenen Kläger ein greifbarer Anhaltspunkt ergeben musste, nach dem der Restwert des beschädigten Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht korrekt bestimmt worden ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Schadensgutachter die Restwertangebote fehlerhaft ermittelt hat. Dies geht zu Lasten der Beklagten, die im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht die Darlegungs- und Beweislast trifft.

a) Die korrekte Ermittlung des Restwerts erfordert in der Regel die Einholung dreier verbindlicher Angebote auf dem allgemeinen regionalen Markt (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2009, VI ZR 318/08, Tz.11 – juris; BGH, Urt. v. 13.01.2009, VI ZR 205/08, Tz.13 – juris). Es ist nicht ersichtlich, dass das Schadensgutachten vom 06.08.2018 diesen Anforderungen nicht gerecht wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der „allgemeine regionale Markt“, der durch höchstrichterliche Rechtsprechung nicht definiert ist, grundsätzlich keinen größeren Radius als 40 km um den Wohnort des Geschädigten aufweisen darf, wie die Beklagten dem erst nach der Veräußerung des Fahrzeugs verkündeten und bisher nicht veröffentlichten Urteils des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.09.2018, Az.: 9 U137/16, entnehmen wollen. Denn aus dem Schadensgutachten vom 06.08.2018 geht hervor, dass der Gutachter das beschädigte Fahrzeug über die Internet-Plattform „z“ in einem Radius von 70 km um den Wohnort des Klägers angeboten hat, und aus diesem gesamten Bereich – also einschließlich des Radius von 40 km um den Wohnort des Klägers – vier verbindliche Angebote über den Ankauf des Fahrzeugs abgegeben wurden. Die vier verbindlichen Angebote sind in dem Gutachten aufgeführt. Es handelt sich um ein Angebot aus D (32 km) über 5.056,00 EUR, das auch nach Ansicht der Beklagten die Kriterien eines Angebots auf dem regionalen Markt erfüllt. Des Weiteren sind in dem Gutachten zwei Angebote über 3.033,00 EUR und 4.389,00 EUR zweier Ankäufer aus Y (65 km) sowie das Angebot über 5.800,00 EUR eines Ankäufers aus B/O (55 km) aufgeführt. Daraus ergibt sich, dass auf dem, nach Ansicht der Beklagten auf einen Umkreis von 40 km um den Wohnort des Klägers zu beschränkenden regionalen Markt, kein besseres Angebot als dasjenige aus B vorlag, welches der Kläger nach dem Kaufvertrag vom 20.08.2018 offensichtlich zur Grundlage der Verwertung des Fahrzeugs im Zuge der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs gemacht hat. Ein Grund dafür, weshalb der Kläger sein Fahrzeug nicht auf der Grundlage des Angebots aus B hätte veräußern sollen, ist nicht ersichtlich.Mit dieser Bewertung der Sach- und Rechtslage setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu dem Urteil des 9. Zivilsenats vom 28.09.2018. Denn in den vorstehend dargestellten Einzelheiten unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem dem Urteil des 9. Zivilsenats zugrunde liegenden Sachverhalt, weshalb die Quintessenz des Urteils vom 28.09.2018 nicht schematisch auf den hier zur Entscheidung stehenden Fall übertragen werden kann. Der Kläger des dortigen Verfahrens hatte seinen Wohnsitz in C, das Gutachten wies jeweils ein Restwertangebot von Anbietern aus N, F und H aus, veräußert worden ist das Fahrzeug durch den Geschädigten in Kenntnis des besseren Restwertangebots des Versicherers in X, während der Ankauf des Ersatzfahrzeugs in I erfolgte.

Das Urteil des 9. Zivilsenats geht tragend davon aus, dass der Restwert schon deshalb nicht korrekt bemessen ist, weil nur eines der drei im Gutachten ausgewiesenen Angebote aus dem regionalen Markt stammte. Abgestellt hat der 9. Zivilsenat ausschließlich auf die räumlichen Verhältnisse zwischen Wohnort des Klägers und Sitz der verschiedenen Anbieter, wobei anzumerken ist, dass sich aus der Entscheidung vom 28.09.2018 keine Definition des regionalen Markts ergibt. Hierzu ergibt sich aus dem Urteil lediglich, dass ein Umkreis von gut 40 km jedenfalls den regionalen Markt abbildet, ohne dass eine Aussage dazu getroffen wird, dass ein bzw. welcher größerer Radius die Grenzen des regionalen Markts überschreitet.Darüber hinaus ergeben sich aus dem Urteil des 9. Zivilsenats keine Feststellungen zu den hier entscheidungserheblichen Gesichtspunkten, nämlich ob und dass bei der Ermittlung des Restwerts jedenfalls auch der regionale Markt vollständig einbezogen und ausgewertet worden ist und sich dabei auch bei einem – möglicherweise – über den regionalen Markt hinaus gezogenen Radius kein besseres Angebot als das ergeben hat, welches der Geschädigte zur Grundlage der Verwertung seines Fahrzeugs gemacht hat. Würde das Urteil des 9. Zivilsenats in der Weise verstanden, dass ein korrekt ermittelter Restwert nur dann vorliegt, wenn der Geschädigte drei Angebote bezogen auf einen regionalen Markt mit einem Radius von allenfalls 40 km um seinen Wohnort nachweisen kann, würde der Geschädigte immer dann, wenn er mangels Nachfrage in der Region nicht drei Restwertangebote bezogen auf einen Umkreis von 40 km vorlegen kann, darauf verwiesen, den Pflichtversicherer des Schädigers wegen der Verwertung seines Fahrzeugs zu kontaktieren. Abgesehen davon, dass ein solcher Grundsatz in das Urteil des 9. Zivilsenats nicht hineingelesen werden kann, würde eine solche Handhabung auch den Beweggründen zuwiderlaufen, die den Bundesgerichtshof zur Herausbildung seiner Rechtsprechung im Hinblick auf die Restwertermittlung bewogen haben. Das Landgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass dem Geschädigten durch die Beschränkung auf Restwertangebote des allgemeinen regionalen Markts ermöglicht werden sollte, das Fahrzeug bei einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder bei einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs in Zahlung zu geben (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.1992, VI ZR 142/91, Tz.13 – juris). Dieser Grundsatz würde konterkariert, müsste sich der Geschädigte immer dann, wenn er in unmittelbarer Nähe seines Wohnortes nicht drei Restwertangebote nachweisen kann, auf die in der Regel überregionalen Verwertungsangebote des gegnerischen Versicherers verweisen lassen.

Die von den Beklagten im Senatstermin zu den ausführlichen Erörterungen der Frage, ob der Restwert des Fahrzeugs im vorliegenden Fall korrekt ermittelt ist, beantragte Schriftsatzfrist war auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 139 ZPO nicht zu gewähren, der vorliegende Rechtsstreit ist entscheidungsreif. Die im Termin dargestellte und den obigen Ausführungen entsprechende Rechtsauffassung des Senats ist auch im Hinblick auf den mit der Terminsladung erfolgten Hinweis nicht überraschend. Der Senat hatte der Klägerseite nur „vorsorglich“ aufgegeben zu erläutern, auf welche Weise der Schadensgutachter die ausgewiesenen Restwertangebote ermittelt hat und damit hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass über die Erforderlichkeit des ergänzenden Vortrags noch abschließend zu befinden ist.

b) Schließlich gab es auch aufgrund der tatsächlichen Umstände des Falls für den Kläger keinen Grund zu der Annahme, dass der Schadensgutachter den Restwert falsch ermittelt haben könnte.Ein Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit des Gutachtens ergibt sich entgegen der von den Beklagten im Senatstermin vertretenen Auffassung nicht deswegen, weil das Gutachten kein Angebot der U enthielt, obgleich diese unter dem 20.08.2018 das Fahrzeug des Klägers angekauft hat. Der erst zwei Wochen nach Erstellung des Schadensgutachtens erfolgte Ankauf des beschädigten Fahrzeugs sagt schon nichts darüber aus, ob und dass die U Anfang August 2018 an dem Erwerb des beschädigten Fahrzeugs interessiert gewesen wäre. Im Übrigen entspricht es ohnehin nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein autorisiertes P-Autohaus seine Geschäftstätigkeit auf Ankauf und Verwertung unfallbeschädigter Fahrzeuge ausrichtet. Der erfolgte Ankauf des beschädigten Fahrzeugs ist vielmehr zwingend im Zusammenhang mit der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs durch den Kläger zu sehen. Auch der Umstand, dass dem Kläger ausweislich der Rechnung über den Ankauf des Ersatzfahrzeugs für das Altfahrzeug nicht nur den im Gutachten ausgewiesenen Restwert von 5.800,00 EUR sondern offensichtlich einen „Rabatt“ von 6.100,00 EUR erhalten hat, erlaubt nicht die Annahme, dass das Schadensgutachten fehlerhaft ist. Der von der U letztendlich berücksichtigte höhere Betrag für das Altfahrzeug weicht nicht in einer Weise signifikant von den Ergebnissen des Schadensgutachten ab, dass sich im Wege der ex-post-Betrachtung die Annahme aufdrängt, dass Schadensgutachten müsse unzutreffend sein. Im Übrigen ist die Einräumung des höheren Abzugs im Zusammenhang mit dem Erwerb des Ersatzfahrzeugs zu sehen, der die U offensichtlich zu einem Entgegenkommen bei der Bewertung des Unfallfahrzeugs bewegt hat. Die Folge des von der U letztendlich gewährten höheren Abzugs für das Altfahrzeug ist daher lediglich, dass sich der Kläger den tatsächlich erzielten Preis für sein beschädigtes Fahrzeug anrechnen lassen muss.Schließlich ist nichts dafür ersichtlich, dass sich der Kläger ausnahmsweise aus anderen Gründen auf das von der Beklagten vorgelegte Angebot der T aus A verweisen lassen musste. Das Landgericht hat zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 30.11.1999, VI ZR 219/98, Tz.31 – juris) ausgeführt, dass der Geschädigte im Allgemeinen ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Schadensbehebung hat und ihm deshalb ein längeres Zuwarten bei sich bietender sofortiger Verwertungsmöglichkeit nicht ohne besondere Gründe zumutbar ist. Umstände, die es aus Sicht des Klägers geboten hätten, mit dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs zuzuwarten, sind nicht erkennbar. Eine grundsätzliche Obliegenheit des Geschädigten, sich vor der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs mit dem Versicherer des Schädigers wegen der ausgehandelten Konditionen abzustimmen, gibt es nicht. Eine Abstimmung war im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise geboten, da für den Kläger kein Grund zu der Annahme bestand, der in dem Schadensgutachten vom 06.08.2018 ausgewiesene Restwert sei unrichtig (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2009, VI ZR 318/08, Tz.9 – juris). Des Weiteren war der Kläger auch nicht auf der Grundlage des Erstinformationsschreibens der Beklagten zu 2) gehalten, die beabsichtigte Veräußerung des Fahrzeugs bis zur Vorlage eines besseren Restwertangebots durch die Beklagte zu 2) zurückzustellen. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich aus dem Schreiben nicht ergibt, ob und wann die Beklagte zu 2) in der Lage war, ein besseres Angebot vorzulegen.

2. Auf die Hauptforderung stehen dem Kläger Prozesszinsen gem. § 291 BGB seit Klageerhebung zu. Ein Anspruch auf die geltend gemachten Delikts- und Verzugszinsen besteht nicht. Deliktszinsen sind nicht geschuldet, weil der Tatbestand des § 849 BGB nicht einschlägig ist. Verzugszinsen stehen dem Kläger nicht zu, weil er vorgerichtlich Reparaturkosten und nicht den Wiederbeschaffungsaufwand geltend gemacht hat.

Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 71,16 EUR. Die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit berechnet sich nach einem Streitwert von bis zu 16.000,00 EUR entsprechend dem Wiederbeschaffungsaufwand von 12.900,00 EUR, den Kosten für das Sachverständigengutachten von 1.194,82 EUR, der Auslagenpauschale und dem vorgerichtlich verlangten Nutzungsausfallschaden von 65,00 EUR. Die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten belaufen sich hiernach auf 1.029,35 EUR, darauf haben die Beklagten bereits 958,19 EUR gezahlt. Der auf die vorgerichtlichen Kosten zuerkannte Zinsanspruch hat seine Grundlage in § 291 BGB.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs.1, 91a Abs.1, 93 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 713 ZPO. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen, soweit er mit einem Teilbetrag von 300,00 EUR unterlegen ist. Ferner trägt er die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, nachdem die Beklagte zu 2) am 10.12.2018 einen weiteren Betrag von 980,99 EUR an den Kläger auf den Nutzungsausfall und Zulassungskosten mit den Wirkungen eines sofortigen Anerkenntnisses gezahlt hat. Die nach Klageerhebung ausgeglichenen Schadenspositionen hatte der Kläger, bis auf einen geringen Teilbetrag von 65,00 EUR, erstmals mit der Klage geltend gemacht.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, die der Senat unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden hat. Von der Rechtsprechung des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm weicht der Senat, wie ausgeführt, nicht ab. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist daher weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Verkehrsrecht: Das Urteil handelt hauptsächlich von einem Verkehrsunfall und den daraus resultierenden Schäden, insbesondere bezogen auf den Restwert eines Unfallfahrzeugs. Das Verkehrsrecht regelt alle Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit dem Verkehr von Personen und Gütern auftreten können. Dies umfasst sowohl straf- und zivilrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Aspekte, etwa in Bezug auf Haftungsfragen, Schadensersatzansprüche oder Verkehrssicherheitsvorschriften.
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – § 254 Abs. 2 (Schadensminderungspflicht): Dieser Paragraph spielt eine zentrale Rolle im vorliegenden Fall. Er besagt, dass ein Geschädigter dazu verpflichtet ist, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Im Kontext des Falls bedeutet dies, dass der Geschädigte dazu verpflichtet ist, sein beschädigtes Fahrzeug zu einem angemessenen Restwert zu verkaufen, um den Schaden zu mindern.
  3. Zivilprozessordnung (ZPO) – § 139 (Pflicht des Gerichts zur Sachaufklärung): Im Text wird auf diesen Paragraphen verwiesen, als es um die Ablehnung einer beantragten Schriftsatzfrist geht. Dieser Paragraph verpflichtet das Gericht zur Aufklärung des Sachverhalts und ermöglicht es, Hinweise zu geben und Fragen zu stellen, um den Parteien die Möglichkeit zu geben, ihre Positionen zu erläutern.
  4. Versicherungsrecht: Während das Versicherungsrecht in dem gegebenen Text nicht explizit erwähnt wird, spielt es dennoch eine implizite Rolle, da es die Rechtsbeziehungen zwischen Versicherungsnehmern und Versicherungsunternehmen regelt. Im vorliegenden Fall könnte es in Bezug auf mögliche Ansprüche gegen die Versicherung des Verursachers relevant sein.
  5. Sachverständigenrecht: Der Sachverständige spielt in dem geschilderten Fall eine wichtige Rolle bei der Ermittlung des Restwertes des Fahrzeugs. Dabei geht es unter anderem um die Qualifikation des Sachverständigen, seine Unabhängigkeit und Neutralität sowie die Qualität und Nachvollziehbarkeit seiner Gutachten. Insofern kann das Sachverständigenrecht hier eine Rolle spielen, auch wenn es nicht explizit im Text erwähnt wird.
  6. Schadensrecht: Im Kontext des vorliegenden Falles ist das Schadensrecht relevant, da es sich um die Frage der Schadenshöhe und -minderung sowie um die Verantwortlichkeit für den entstandenen Schaden dreht. Speziell geht es hier um den Restwert eines beschädigten Fahrzeugs, das im Zentrum des Rechtsstreits steht.

 

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