Skip to content

Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht – Beginn der Verjährung und Verjährungsfrist

OLG München – Az.: 18 U 4336/09 – Urteil vom 18.01.2011

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 28.07.2009 aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 49.434,86 €.

Tatbestand

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten als vollmachtlosen Vertreter auf Schadensersatz in Anspruch.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im Ersturteil Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt:

Nachdem die Verwalterbestellung des Beklagten am 31.12.2001 beendet war, teilte der neue Verwalter der WEG S.straße (im folgenden WEG) der Klägerin mit Schreiben vom 13.2.2002 (Anlage B 4) mit, dass noch geklärt werden müsse, ob der Wärmelieferungsvertrag wirksam zustande gekommen sei. Mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 23.04.2003 (Anlage K 10) wies die WEG die Klägerin darauf hin, dass der Beklagte zum Abschluss des Vertrages nicht wirksam bevollmächtigt gewesen sei. Dieser Auffassung widersprach die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 3.7.2003 (Anlage B 3), auf das Bezug genommen wird. Damit forderte sie die WEG zugleich auf, bis spätestens 31.7.2003 „rechtsverbindlich zu erklären, dass sie entgegen ihrem Schreiben vom 23.4.2003 am Wärmelieferungsvertrag vom 21.12.2001/17.01.2002 festhält und diesen vorsorglich ausdrücklich zu genehmigen.“ Für den Fall, dass die WEG die Erfüllung des Wärmelieferungsvertrags verweigere und/oder in der Folge den Abschluss eines Pachtvertrags (für das sogenannte Heizwerk) verhindere, kündigte die Klägerin Schadensersatzforderungen an, wobei sie den voraussichtlichen Schaden auf mindestens 3.170.000 € bezifferte.

Die WEG genehmigte den Wärmelieferungsvertrag in der Folgezeit nicht. Ein Pachtvertrag über das „Heizkraftwerk“ kam nicht zustande.

Die Klägerin zahlte 2003 an die Firma S. GmbH & Co. KG Akquisitionskosten für das Zustandekommen des streitgegenständlichen Vertrags, die sie 2008 im Verfahren vor dem Landgericht München I, Az. 12 HKO 16908/08, zusammen mit Kosten für den Vertrag mit einer anderen WEG zurückforderte. Dieser Rechtsstreit wurde durch Vergleich erledigt, in dem sich die Firma S. zur Rückzahlung von insgesamt 26.000 € verpflichtete.

Das Landgericht hat die Klage auf Erstattung der Kosten des Vorprozesses vor dem Landgericht München I, Az. 23 O 21438/03, in Höhe von 49.434,86 € in vollem Umfang zugesprochen und nur hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte sei zum Abschluss des Wärmelieferungsvertrags nicht wirksam bevollmächtigt gewesen, da der Verwaltervertrag keine derartige Vollmacht enthalten habe und der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 2.7.2001 mangels Beschlusskompetenz nichtig sei. Die Klägerin könne die Kosten des Vorprozesses als Vertrauensschaden ersetzt verlangen. Der Anspruch sei nicht verjährt, denn der Schaden sei erst mit Erlass des erstinstanzlichen Urteils im Vorprozess im Jahre 2004 entstanden.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Beklagten. Er ist der Ansicht, der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 2.7.2001, mit dem er zum Abschluss des Wärmelieferungsvertrags bevollmächtigt worden sei, sei wirksam; die Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung ergebe sich aus § 21 Abs. 3 WEG.

Der Vertrag sei aus anderen Gründen nicht wirksam: Die Annahmeerklärung der Klägerin vom 17.1.2002 sei der WEG erst im Februar 2002 und damit nicht mehr innerhalb der Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB zugegangen. Ferner sei Bedingung des Vertrages gewesen, dass die Klägerin das „Heizkraftwerk“ pachten könne.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei nach § 179 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, da der Klägerin der – unterstellte – Mangel der Vollmacht bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein müssen. Hierzu trägt der Beklagte vor, die Klägerin sei bereits bei den Vertragsverhandlungen anwaltlich vertreten gewesen und habe alle für die Vollmachtsfrage relevanten Unterlagen erhalten.

Ferner beruft sich der Beklagte auf Verjährung des Schadensersatzanspruchs. Er führt dazu aus, die Verjährungsfrist habe Ende 2003 begonnen, da erste Schadenspositionen bereits im Juli 2003 entstanden seien. Dabei habe es sich um die oben genannten Akquisitionskosten in Höhe von 45.000 € gehandelt. Außerdem seien bereits in den Jahren 2002 und 2003 Kosten für die notwendigen Umplanungen, insbesondere im Bereich des Durchstichs unter der Eisenbahntrasse, sowie Abstimmungskosten mit der zuständigen Konzerntochter der Deutschen Bahn und ein Schaden in Form unnötiger Investitionen für eine im Hinblick auf den streitgegenständlichen Wärmelieferungsvertrag zu groß dimensionierte Ringleitung entstanden.

Der Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil vom 28.7.2009 abzuändern und in vollem Umfang die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt: Die Berufung wird abgewiesen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Zur Verjährungsfrage trägt sie vor, ihr sei durch das Vertreterhandeln des Beklagten außer den eingeklagten Prozesskosten kein Schaden entstanden. Den bezahlten Akquisitionskosten in Höhe von netto 15.358,52 € sei von Anfang an ein Rückforderungsanspruch in gleicher Höhe gegenüber gestanden, zu dessen Begleichung die Firma S. auch schon am 24.10.2007 bereit gewesen sei. Die Ringleitungen seien nicht nach dem Bedarf der angeschlossenen Wohnanlagen, sondern aus strategischen Gründen größer dimensioniert. Die Planung einschließlich des Durchstichs unter der Eisenbahntrasse sei bereits vor Abgabe des Angebots auf Abschluss des Wärmelieferungsvertrags durchgeführt worden. Die spätere Umplanung sei erst im Jahr 2005 im Rahmen von Vergleichsverhandlungen mit der WEG erwogen worden und habe nicht im Zusammenhang mit der vollmachtlosen Vertretung des Beklagten gestanden. Dasselbe gelte für die Abstimmungskosten mit der Deutschen Bahn.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 23.09.2009 (Bl. 151-167), die Berufungserwiderung vom 9.11.2009 (Bl. 176/185), die Beklagtenschriftsätze vom 1.10.2009 (Bl. 170- 172), 17.11.2009 (Bl. 189-192), 15.3.2010 (Bl. 211-217), 15.7.2010 (Bl. 226-229) und 6.10.2010 (Bl. 235-239), auf die Klägerschriftsätze vom 13.11.2009 (Bl. 186-188), 19.2.2010 (Bl. 203-210), 21.6.2010 (Bl. 219-225) und 18.8.2010 (Bl. 230-233) sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 15.12.2009 (Bl. 198-200) und vom 18.1.2011 (Bl. 244-246).

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung ist gemäß §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässig.

Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und Abweisung der Klage, die unbegründet ist.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte zum Abschluss des Wärmelieferungsvertrags im Namen der WEG bevollmächtigt war, und ob andernfalls die WEG den Mangel der Vollmacht kannte oder kennen musste. Ein eventueller Schadensersatzanspruch aus § 179 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB ist nämlich jedenfalls verjährt.

Ansprüche aus § 179 BGB verjähren nach ganz einhelliger Meinung in der Frist, die für den Erfüllungsanspruch aus dem Vertrag gegolten hätte, der mangels Vollmacht des Vertreters und Genehmigung durch den Vertretenen nicht wirksam geworden ist (BGHZ 73, 266), im vorliegenden Fall also nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Klägerin davon Kenntnis erlangte oder hätte erlangen müssen.

Der Anspruch ist im vorliegenden Fall im Juli 2003 entstanden. Ansprüche aus § 179 BGB entstehen nämlich, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrages verweigert bzw. die Genehmigung nach § 177 Abs. 2 Satz 2 BGB als verweigert gilt. Ein späterer Beginn der Verjährung kommt wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der Verweigerung nicht in Betracht (BGH a.a.O. ).

Etwas anderes gilt im vorliegenden Fall nicht deshalb, weil der Schaden in den Kosten eines Rechtsstreits besteht, der im Jahr 2004 in erster Instanz entschieden und im Jahr 2007 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Für den Verjährungsbeginn ist nämlich nicht erforderlich, dass der Schaden vollständig beziffert werden kann. Auch wenn die Vertretungsmacht ungewiss ist, ist eine Streitverkündung möglich und nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB zur Hemmung der Verjährung ausreichend (BGH a.a.O. ). Nach den Grundsätzen der Schadenseinheit gilt der gesamte Schaden, der auf einer bestimmten Pflichtverletzung beruht, mit der ersten Vermögenseinbuße als eingetreten, wenn damals bereits mit den weiteren Schadensfolgen gerechnet werden konnte (Palandt-Ellenberger BGB 70. Aufl. § 199 Rn. 34; Grothe in Münchner Kommentar zum BGB 5. Aufl. § 199 Rn. 9). Im vorliegenden Fall waren jedenfalls die Akquisitionskosten – gleich in welcher Höhe – ein Schadensposten, der bereits im Jahr 2003 eingetreten und bekannt war. Dass der Rückforderungsanspruch gegen die Fa. S. eingeklagt werden musste und im Vergleichsweg auch soweit ersichtlich nicht vollständig erfüllt wurde, zeigt, dass dieser Anspruch kein vollwertiger Schadensausgleich war und dem Eintritt eines Schadens deshalb nicht entgegenstand. Mit dem Anfall von Prozesskosten musste die Klägerin spätestens ab Zustellung der Klage im Verfahren 23 O 21438/03 rechnen, die ausweislich der beigezogenen Akten am 10.12.2003 erfolgte.

Demnach war die Verjährungsfrist am 31.12.2006 abgelaufen, während die vorliegende Klage erst am 5.10.2007 eingereicht wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert entspricht dem in erster Instanz zugesprochenen Hauptsachebetrag (§§ 63, 47, 48 GKG, § 3 ZPO).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos