OLG Koblenz – Az.: 5 W 64/14 – Beschluss vom 30.01.2014
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 06.01.2014 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 29.01.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zu 1/5 und dem Antragsgegner zu 4/5 zur Last.
Gründe
Dem fristgerecht eingelegten Rechtsmittel ist durch den erstinstanzlichen Abhilfebeschluss vom 29.01.2014 überwiegend stattgegeben worden. Für eine weitergehende Korrektur der Ausgangsentscheidung ist kein Raum.

Das Landgericht hat bei dieser Entscheidung die Interessen der Antragstellerin in angemessener Weise berücksichtigt und gleichzeitig den anerkannten Grundsatz gewahrt, dass eine Leistungsverfügung, die die Hauptsache vorweg nimmt, nicht ergehen darf (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl. § 940 Rn 7). Herausgabeansprüche, wie sie im vorliegenden Fall verfolgt werden, können regelmäßig nur dann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden, wenn es durch verbotene Eigenmacht zu einem Besitzentzug gekommen ist (Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 72. Aufl., vor § 935 Rn 44). Daran fehlt es hier.
Der Sorge der Antragstellerin, der Antragsgegner kümmere sich nicht hinreichend um die ihm überlassenen Pferde, indem er sie unzulänglich füttere und nicht genügend bewege, ist durch die Anordnung des Landgerichts Rechnung getragen worden, dass die Tiere in die Verwahrung des Gerichtsvollziehers zu nehmen seien und dort von der Antragstellerin betreut werden können. Damit ist der befürchteten Schädigung vorgebeugt. Das darüber hinausreichende Beschwerdebegehren, das auf die uneingeschränkte persönliche Inbesitznahme der Pferde gerichtet ist, um sie – bei kostengünstiger Unterbringung – in Turnieren einsetzen und zur Zucht verwenden zu können, dient bloßen vermögensrechtlichen Belangen. Nichts anderes gilt für das Forderung nach Zugriff auf den Transporthänger. Es ist nicht zu erkennen, dass dem Fahrzeug in den Händen des Antragsgegners eine substantielle Verschlechterung drohte. Insofern ist auch die Herausgabe an den Gerichtsvollzieher oder einen Sequester nicht angezeigt. Sollte die Antragstellerin für die noch bei ihr befindlichen Pferde ein Transportmittel benötigen, steht es ihr offen, einen Hänger zu mieten. Dass eine solche Möglichkeit für sie ausscheidet, ist weder behauptet noch sonst ersichtlich.
Im Wege der einstweiligen Verfügung dürfen im Allgemeinen nur solche Maßnahmen angeordnet werden, die den Anspruch des Gläubigers sichern oder in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine vorläufige Regelung treffen, ohne dass es zu einer Erfüllung kommt (OLG Düsseldorf MDR 2009, 1035). Der weitergehende Vermögensschutz, den die Antragstellerin anstrebt, kann erst im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens gewährleistet werden. Dabei ist auch der Weg eröffnet, den Antragsgegner wegen der erlittenen Nachteile auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.
Dem Verlangen der Antragstellerin, im Rahmen einer Zwangsvollstreckung die Durchsuchung der Wohnung und der Geschäftsräume des Antragsstellers zu gestatten (§ 758 a Abs. 1 ZPO), kann im hiesigen Verfahren nicht entsprochen werden. Eine dahingehende Anordnung ist nach der gesetzlichen Vorgabe von dem Amtsgericht zu treffen, in dessen Bezirk die Durchsuchung stattfinden soll. Darauf hat bereits das Landgericht hingewiesen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dabei ist an die Quotierung anzuknüpfen, die der Abhilfeschluss vom 29.01.2014 für die erste Instanz vorgenommen hat.
Beschwerdewert: 5.000 €.