Skip to content

Beförderungspflicht Taxifahrer – Beförderungsverweigerung für einen betrunkenen Fahrgast

AG Hamburg – Az.: 234 OWi 162/13 – Urteil vom 31.01.2014

Gegen den Betroffenen wird wegen Beförderungsverweigerung, einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach §§ 61 Abs. 1 Nr. 3c, 22 PBefG i.V.m. § 13 Satz 1 BOKraft, eine Geldbuße in Höhe von 300,00 € festgesetzt.

Dem Betroffenen wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Raten von 50,00 €, beginnend am 1. Tag des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Betroffene mit einer Rate mehr als 4 Wochen in Rückstand kommt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt der Betroffene.

Gründe

I.

Beförderungspflicht Taxifahrer - Beförderungsverweigerung für einen betrunkenen Fahrgast
Symbolfoto: Von Timo Nausch /Shutterstock.com

Der 49-jährige Betroffene war bis Mitte 2013 in Hamburg als angestellter Taxifahrer tätig. Er ist danach nach Portugal verzogen. Dort hat er aus Mitteln einer Erbschaft ein Haus erworben und plant, eine Tätigkeit im Bereich des Tourismusgeschäfts aufzubauen.

Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.

Der Betroffene ist taxenordnungsrechtlich bisher nicht auffällig geworden:

Die Feststellungen zur Person des Betroffenen und zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben seines Verteidigers.

Die sonstigen Feststellungen beruhen auf der Auskunft des Vertreters der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Herrn Oberregierungsrat Dr. ….

II.

Mit dem Bußgeldbescheid vom 11.06.2013 ist dem Betroffenen zur Last gelegt worden, am 19.05.2013 gegen 15:31h im Hanns-Henny-Jann-Weg in Hamburg einen Fahrauftrag mit der von ihm geführten Taxe mit dem Kennzeichen …, Konzessionsnummer …, für eine Fahrt in die …-Straße, ebenfalls in Hamburg, abgelehnt und damit seine Beförderungspflicht verletzt zu haben.

III.

Der Betroffene führte am Nachmittag des 19.05.2013 – dem Pfingstsonntag – jedenfalls in der Zeit von 15:31h an die Taxe mit dem Kennzeichen …, Konzessionsnummer …, als angestellter Taxifahrer des Unternehmens Taxenbetrieb B. GmbH.

Aufgrund eines Polizeieinsatzes von Polizeibeamten des PK 31 wurde für den erheblich alkoholisierten Herr M. U., bei dem gegen 15.15h eine Atemalkoholkonzentration von 2,67 gemessen worden war, über den diensthabenden Revierleiter des PK 31 bei der Taxizentrale H.-Taxi telefonisch ein Taxi für eine Fahrt vom Hanns-Henny-Jann-Weg/ Ecke Bachstraße zur …-Straße, dem Wohnort des Herrn U., angefordert.

Anlass des Polizeieinsatzes war die vorangegangene telefonische Mitteilung von Anwohnern in der Bachstraße, dass eine betrunkene Person auf der Straße aufgefallen sei. Diese Person habe zwischen Fahrbahn und Gehweg gewechselt und bei einem parkenden PKW den rechten Außenspiegel weggeschlagen und sich sodann daran festgehalten. Aufgrund der gegenüber Polizeibeamten gemachten Personenbeschreibung wurde sodann Herr U. im Hanns-Henny-Jann-Weg / Ecke Bachstraße von der Besatzung eines Streifenwagens angehalten und seine Personalien festgestellt. Gegenüber den am Einsatz beteiligten Polizeibeamten aus nunmehr insgesamt vier Funkstreifenwagen gab der Angehaltene die Beschädigung des Autospiegels zu und drückte sein Bedauern aus.

Nachdem gegen ihn ein Platzverweis ausgesprochen wurde, bat er die Polizeibeamten darum, ihm für den Heimweg ein Taxi zu rufen. Er hatte ausreichend Bargeld für die Bezahlung der Fahrt bei sich und zeigte dies den Polizeibeamten.

Herr U. war unauffällig und ordentlich gekleidet. Er zeigte nur geringe alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, und war insbesondere noch in der Lage, einer Unterhaltung mit den Polizeibeamten zu führen. Er war motorisch nicht sichtbar eingeschränkt, konnte insbesondere ohne fremde Hilfe stehen und gehen und konnte sich auch noch ohne Einschränkungen artikulieren.

Er stand mit mehreren uniformierten Polizeibeamten, u.a. dem Zeugen L., an der Straße und wartete auf das Eintreffen des Taxis. Er verhielt sich ruhig und freundlich.

Am Abholort traf zunächst die von dem gesondert Verfolgten Zeugen Z. geführte Taxe ein. Dieser verweigerte die Beförderung von Herrn U. mit der Begründung, dass dieser betrunken sei und fuhr unmittelbar darauf davon, ohne den Polizeibeamten oder dem Fahrgast Gelegenheit zu weiteren Nachfragen oder Äußerungen zu geben.

Nachdem der gesondert verfolgte Zeuge Z. auf diese Weise die Beförderung des Fahrgastes verweigert hatte und über das PK 31 erneut ein Taxi angefordert worden war, traf der Betroffene gegen 15.30h mit der von ihm geführten Taxe am Abholort ein.

Der Betroffene hielt seine Taxe auf der gegenüberliegenden Straßenseite an und ließ sein Fenster hinunter. Nachdem ihm erklärt worden war, dass Herr U. befördert werden wolle und genügend Geld zur Bezahlung dabei habe, verweigerte er mit der Begründung, dass dieser betrunken sei und er sich gefährdet fühle, die Beförderung. Der Betroffene verließ dabei nicht das Taxi. Er sprach weder mit Herrn U. noch fragte er die anwesenden Polizeibeamten nach dem Grund des Einsatzes. Nach Feststellung seiner Personalien durch die Zeugin V. fuhr er ohne Herrn U. davon.

Ein weiterer hinzugerufener Dritter Taxifahrer beförderte sodann Herrn U. .

Dem Betroffenen war dabei bewusst, dass er zur Beförderung des Herrn U. verpflichtet war. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine von Herrn U. ausgehende Gefahr sah er nicht. Allein aus Sorge um die Möglichkeit, dass der Fahrgast sich während der Fahrt übergeben und sein Taxi verunreinigen könnte, lehnte er die Fahrt ab.

Die von ihm genannte Begründung, dass er sich gefährdet fühle, war dabei vorgeschoben und diente nur dazu, einer Anzeige wegen des Verstoßes gegen die Beförderungspflicht zuvorzukommen.

IV.

Der Betroffene hat sich durch seinen Verteidiger insoweit zur Sache eingelassen, als dass der am Hanns-Henny-Jann-Weg angetroffene Fahrgast, Herr U., sich auffällig verhalten habe. Er sei ihm aggressiv vorgekommen. Die starke Alkoholisierung sei offensichtlich gewesen und er habe sich durch den Fahrgast bedroht gefühlt. Selbst wenn von Herrn U. keine unmittelbaren Aggressionen gegen ihn ausgegangen wäre, hätte man in dieser Situation jedenfalls nicht ausschließen können, dass Herr U. evtl. während der Fahrt im Taxi aggressiv geworden wäre. Ebenfalls nicht auszuschließen sei gewesen, dass sich Herr U. im Taxi eventuell hätte übergeben müssen. Dann stelle sich immer die Frage, wie man von dem Verursacher Schadensersatz erlangen könne.

Dass der Fahrgast, Herr U., tatsächlich während der gesamten Zeit des Wartens auf ein Taxi und insbesondere während der kurzen Zeitspanne der Anwesenheit des Betroffenen vor Ort, keine Anzeichen aggressiven Verhaltens zeigte und auch ansonsten keinen Anlass zu der Besorgnis gab, er könne in irgendeiner Hinsicht eine Gefahr für den ihn befördernden Taxifahrer darstellen, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus den Aussagen der Zeugen V. und L. .

Darüber hinaus ergibt sich aus diesen Aussagen zur Überzeugung des Gerichts, dass der Betroffene seine Entscheidung, Herrn U. nicht zu befördern, alleine aufgrund des kurzen Ansehens des Fahrgastes ohne weitere Erkundigungen traf.

Die Zeugin V. schilderte, dass im Zuge des vorangegangenen Einsatzes, an dem mindestens drei Polizeiwagen und mindestens 6 oder 7 Beamte beteiligt gewesen seien, Herr U. angehalten und seine Personalien festgestellt worden seien. Er sei einsichtig und kooperativ gewesen. Er sei alkoholisiert gewesen, habe jedoch entlassen werden können und habe ein Taxi für die Heimfahrt gewünscht. Herr U. habe ohne Hilfe stehen und sich bewegen können. Laut oder aggressiv habe er sich nicht verhalten. Sie könne sich auch nicht daran erinnern, dass er zu einem der Taxifahrer irgendetwas gesagt habe.

Der erste am Ort erschienene Taxifahrer habe sodann sehr schnell nach kurzem Halt und nur mit den Worten „Der ist betrunken“ seine Fahrt fortgesetzt, seine Personalien hätten erst danach, als er aus unbekannten Gründen an dem Einsatzort noch einmal vorbeigekommen sei und an der in unmittelbarer Nähe befindlichen Ampel bei Rotlicht habe halten müssen, festgestellt werden können.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Der Betroffene sei der zweite vor Ort erschienene Taxifahrer gewesen. Er habe auf der gegenüberliegenden Straßenseite gehalten und des Fenster heruntergefahren. Ausgestiegen sei er nicht. Er habe etwas von einer „Gefahr für Leib und Leben“ gesagt und sich geweigert die Fahrt durchzuführen. Daraufhin seien seine Personalien ebenfalls festgestellt worden. Die Weigerung sei von dem Betroffenen sehr schnell ausgesprochen, aber nicht weiter begründet worden. Nachfragen oder eine Diskussion habe es nicht gegeben. Für sie sei es in diesem Moment völlig unverständlich gewesen, warum der Betroffene sich gefährdet gefühlt habe.

Schließlich sei dann über das PK 31 noch ein drittes Taxi gerufen worden. Damit sei Herr U. dann ohne weitere Probleme befördert worden.

Der Polizeibeamte L. bestätigte dies. Er sagte aus, dass er angehaltene Herr U. deutlich betrunken gewesen sei. Er sei aus seiner Sicht recht „schick“ angezogen gewesen. Grund für den Polizeieinsatz sei die angezeigte Beschädigung eines Autos durch Herrn U. gewesen.

Dieser habe gegenüber den Polizeibeamten gleich zu Beginn zugegeben, dass er – nach seiner Darstellung irrtümlich – ein Auto beschädigt habe. Danach habe er die Polizeibeamten darum gebeten, ihm für die Heimfahrt ein Taxi zu rufen. Das notwendige Geld habe er vorgezeigt.

Der Fahrer des ersten erschienenen Taxis habe den Auftrag ziemlich schnell abgelehnt. Der Fahrer des zweiten Taxis – der dann festgestellte Betroffene – habe sich kurz mit einer Kollegin unterhalten, die ihm erläutert habe, dass genug Geld für die Fahrt vorhanden sei. Der Betroffene habe dann den Fahrauftrag mit der Begründung abgelehnt, das der Fahrgast betrunken sei. Während der gesamten Wartezeit auf ein Taxi – im Ergebnis ca. für eine halbe Stunde – habe er sich mit Herrn U. unterhalten. Die Unterhaltung sei aus seiner Sicht einfach gewesen, d.h. es sei ohne weiteres möglich gewesen, sich mit Herr U. zu verständigen. Dieser sei freundlich und nicht aggressiv gewesen. Er habe ihn nicht als gefährlich wahrgenommen.

Das Gericht hatte keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit und Zuverlässigkeit der Aussagen der beiden Zeugen zu zweifeln. Beide hatten den geschilderten Ablauf insbesondere aufgrund des von ihnen als unverständlich wahrgenommenen Verhaltens der Taxifahrer noch in seinen wesentlichen Zügen präsent und sich ansonsten anhand des von dem Polizeibeamten L. gefertigten schriftlichen Berichts für ihre Aussage vorbereitet.

Das äußere Erscheinungsbild des Herrn U. wird durch das in Augenschein genommenen Photo vom Einsatzort bestätigt, das einen mit einer sauberen Jeans, einem ebenfalls sauberen und trockenen blauen Polohemd und einer braunen Freizeitjacke gekleideten jungen Mann zeigt.

Die Aussage des gesondert verfolgten Zeugen Z. steht diesen Feststellungen nicht entgegen. Der Zeuge Z. hat geschildert, dass er bereits aufgrund der anwesenden Zahl von mindestens drei Streifenwagen, der vielen Polizeibeamten und wegen eines zurückliegenden Überfalls eines Fahrgastes auf ihn im Jahre 2004, latent Angst hatte, von dem Fahrgast von hinten angegriffen zu werden. Zwar sei der junge Mann normal und recht ordentlich gekleidet gewesen und einer der Polizeibeamten habe ihm auch versichert, dass er Geld für die Fahrt dabei habe, er habe den jungen Mann, der bei den Polizeibeamten gestanden habe, aber dennoch als gefährlich eingestuft. Er erinnere auch noch, dass ihn der Fahrgast mit den Worten angesprochen habe: „Was ist… Willst Du Ärger“. Er habe kein Risiko eingehen wollen. Die Polizeibeamtin, die mit ihm gesprochen habe, sei zudem sehr unhöflich gewesen. Sie habe nach dem Gespräch seine Tür zugeknallt.

Die Aussage des Zeugen Z. war damit erkennbar davon geprägt, dass er bereits aufgrund der Anwesenheit der Polizeibeamten von potentiellem „Ärger“ mit dem Fahrgast ausging und aufgrund der Folgen des geschilderten Überfalls auf ihn keinerlei Risiko eingehen wollte, auch wenn er tatsächlich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung hatte.

Aus der Aussage des Zeugen R., des ehemaligen Arbeitgebers des Betroffenen als Inhaber des Taxenbetriebes B. GmbH, ließen sich hinsichtlich der durch den Betroffenen bei der Beförderungsverweigerung aufgefundenen Situation keine weiteren Schlüsse ziehen, weil der Zeuge zur Tatzeit nicht anwesend war und nur wiedergeben konnte, dass der Betroffene ihm nachträglich erzählt habe, er habe sich gefährdet gefühlt.

Hinsichtlich des vorangegangenen Polizeieinsatzes, der Anzahl der beteiligten Streifenwagen, der bei Herrn U. gemessenen Atemalkoholkonzentration und des gegen Herrn U. ausgesprochenen Platzverweises ergibt sich der Sachverhalt im übrigen aus dem schriftlichen Bericht des Polizeibeamten P. .

Es bestand kein Anlass, dem Beweisantrag der Verteidigung zu folgen, die Zeugen W. und K. als Zeugen zum Beweis der Tatsache zu vernehmen,

dass der Betroffene Fahrgast U. im Vorfeld pöbelte, über den Fahrweg schrie, Autos bespuckte und mit dem gestreckten Mittelfinger auf die Fahrbahn der Straße lief.

Bereits aus dem Beweisantrag geht hervor, dass er sich nur auf die Zeit vor dem Eintreffen des Betroffenen bezieht und dass die Zeugen zu der Situation zum Zeitpunkt der konkreten Beförderungsverweigerung keine Angaben machen können, so dass sich daraus auch keine Schlüsse hinsichtlich evtl. von dem Betroffenen wahrgenommener Anzeichen für das Vorliegen einer Gefahr für seine Sicherheit ergeben könnten.

Bei einer Gesamtbetrachtung der festgestellten Situation zum Zeitpunkt des Eintreffens des Betroffenen in Verbindung mit der von der Polizeibeamtin V. geschilderten schnellen – nach einem kurzen Blick aus dem Fenster ausgesprochenen – Beförderungsverweigerung durch den Betroffenen ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts auch, dass es für die von dem Betroffenen behauptete gefühlte Gefährdung nicht nur keine objektiven Anhaltspunkte gab, sondern sie von dem Betroffenen tatsächlich nur vorgeschoben war und ist. Das Verhalten des Betroffenen spricht viel eher dafür, dass er schlicht jedes Risiko – insbesondere das der Verschmutzung der Taxe durch Erbrochenes – vermeiden wollte und ihm gar nicht daran gelegen war, einen zuverlässigen Eindruck von der Situation zu erlangen.

Angesichts der Anwesenheit mehrerer uniformierter Polizeibeamter und des sich ruhig verhaltenden Herrn U. wäre es dem Betroffenen ansonsten ein leichtes gewesen, durch ein kurzes Gespräch mit Herrn U. und den anwesenden Polizeibeamten einen eigenen Eindruck von Herrn U. und der Gesamtsituation zu gewinnen und sich selbst davon zu überzeugen, ob von ihm eine Gefahr ausging.

V.

Auf Grund der getroffenen Feststellungen hat sich der Betroffene wegen Beförderungsverweigerung, d.h. einer vorsätzlichen Verletzung seiner Beförderungspflicht, schuldig gemacht.

Die Voraussetzungen der in § 13 Satz 2 BOKraft normierten Ausnahme liegen nicht vor, denn zum Zeitpunkt der durch den Betroffenen ausgesprochenen Beförderungsverweigerung lagen weder objektiv noch aus Sicht des Betroffenen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes darstellen könnte:

1.

Allein der Umstand, dass ein Fahrgast erheblich alkoholisiert ist, stellt keine Tatsache dar, die die Annahme rechtfertigt, dass die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes darstellt. Betrunkene Fahrgäste sind – insbesondere Nachts – eher der Normalfall der Beförderungspraxis. Es müssen deshalb, abgesehen von der Alkoholisierung, weitere Anzeichen hinzutreten, aus denen sich auf eine von dem Fahrgast ausgehende Gefahr schließen lässt, z.B. aggressives Verhalten gegenüber dem Fahrer oder Dritten, erhebliche motorische Einschränkungen des Fahrgastes oder Kleidung, die erkennen läßt, dass sich der Fahrgast bereits übergeben hat oder keine Kontrolle über sein Körperfunktionen (Blase und/oder Schließmuskel) mehr hat.

Auch die Anwesenheit einer größeren Anzahl uniformierter Polizeibeamten am Abholort rechtfertigt nicht bereits die Annahme, dass die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes darstellt. Polizeibeamte hatten sich aus unterschiedlichen Gründen im Straßenbild auf. Ihre Anwesenheit läßt insoweit keinerlei Rückschlüsse auf die zu befördernde Person zu, die tatsächlich auch Opfer einer Straftat oder ein zufällig anwesender Passant oder auch eine Polizeibeamter in Zivil sein könnte.

Schließlich läßt sich auch aus dem Umstand, dass durch die Polizeibeamten ein Platzverweis ausgesprochen wurde, nicht auf eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes schließen, denn der Platzverweis basiert bereits nicht auf der Annahme, dass sein Adressat zum Zeitpunkt des Verweises eine generelle Gefahr für die Öffentlichkeit darstelle, sondern ist situativ und örtlich bedingt und beinhaltet notwendigerweise eine Bewegung des Adressaten vom Ort des Platzverweises weg.

2.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betroffene irrtümlich vom Vorliegen von Tatsachen ausgegangen sein könnte, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes darstellen könnte.

Tatsächlich hat der Betroffene sich vor der Kenntnisnahme von Tatsachen, die eine genauere Beurteilung der Situation erlaubt hätten, gezielt gesperrt. Wahrgenommen haben kann er allenfalls, dass der Fahrgast alkoholisiert war und mehrere Polizeibeamte vor Ort waren.

3.

Für die Prüfung des Vorliegens eines etwaigen Verbotsirrtums bei dem Betroffenen geben weder sein Verhalten noch die Einlassung durch seinen Verteidiger Anlaß.

Zwar vertrat der Verteidiger des Betroffenen in der Hauptverhandlung die Ansicht, der Betroffene habe als Taxifahrer ein weites und durch das Gericht hinzunehmendes Ermessen hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen des § 13 Satz 2 BOKraft, es wurde jedoch weder vorgetragen, noch hat es sich aus der Beweiserhebung ergeben, dass der Betroffene selbst zum Zeitpunkt der Beförderungsverweigerung davon ausging, er dürfe allein aufgrund eines kurzen Blickes auf den Fahrgast die Beförderung verweigern oder dass er bei jedem betrunkenen Fahrgast die Beförderung ohne weitere Begründung verweigern dürfe.

VI.

Das Gericht hat die Geldbuße dem Bußgeldrahmen des § 61 Abs. 2 PBefG entnommen.

Die Höhe der Geldbuße von € 300,00 liegt noch im unteren Bereich dieses Bußgeldrahmens.

Sie berücksichtigt, dass der Betroffene bisher taxenordnungswidrigkeitenrechtlich nicht auffällig geworden ist.

Gleichwohl handelt es sich bei einer Beförderungsverweigerung, auch bei einem ersten Verstoß durch den Betroffenen, um eine schwerwiegende Verletzung der dem Betroffenen als Taxifahrer auferlegten Pflichten, die durch eine spürbare Geldbuße zu ahnden ist.

Demgegenüber fällt der Umstand, dass der Betroffene die Tätigkeit als Taxifahrer aktuell nicht mehr ausübt, nicht wesentlich ins Gewicht, da bereits angesichts des Alters des Betroffenen eine Rückkehr in den Beruf keineswegs ausgeschlossen ist.

Die Einräumung von Möglichkeit von Ratenzahlungen ergibt sich aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen. Die eingeräumte Ratenhöhe ist auch bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leisten.

VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 OWiG, 465 StPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos