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Schlüsseldienst – Bemessung der üblichen Vergütung

AG Lingen – Az.: 4 C 529/16 – Urteil vom 04.10.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 196,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2016 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von der vorgerichtlichen Gebührenforderung ihrer Rechtsanwälte …, zum dortigen Geschäftszeichen …, in Höhe von 83,54 € freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf bis zu 500,- € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 196,37 € gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, T Fall BGB (Leistungskondiktion).

Der Beklagte hat durch Leistung der Klägerin einen Betrag in Höhe von 307,97 € erhalten. In Höhe des tenorierten Betrages geschah dies ohne Rechtsgrund.

Unstreitig schlossen die Parteien einen Werkvertrag hinsichtlich der Öffnung des Schlosses bezüglich der zur Wohnung der Klägerin gehörenden Tür. Weiterhin unstreitig verständigten sich die Parteien dabei nicht über die konkrete Höhe der Vergütung gemäß § 631 Abs. 1 BGB. Unter Berücksichtigung der Preisempfehlung des Bundesverbandes Metall bemisst das Gericht nach alledem die übliche Vergütung i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 111,60 €; hierin enthalten ist eine Pauschale zur Türöffnung in Höhe von 75,60 € zuzüglich Fahrtkosten in Höhe von 36,00 €.

Ferner hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf vorstehende Hauptforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2016 gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 und 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

Anders als die Klägerin meint existiert ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Inhalts, Schadensersatzansprüche seien von ihrer Entstehung an zu verzinsen, nicht (dazu MüKo-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 849 Rn. 4, mit Verweis auf BGH, VersR 1962, 548, 549f.).

Schlussendlich hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 83,54 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 249, 257 BGB.

Nach verständiger Würdigung war die vorgerichtliche Inanspruchnahme anwaltlicher Dienste zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich und angemessen. Soweit die Klägerin darüber hinaus die Zahlung von Zinsen auf den vorgenannten Betrag begehrt hat, war dem nicht zu entsprechen; bei einem Freistellungsanspruch besteht keine zusätzliche Zinszahlungsverpflichtung des Schuldners.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bzw. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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