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Ersatzfähigkeit der Rechtsanwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung

AG Rastatt, Az.: 20 C 146/09, Urteil vom 09.10.2009

1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit es nicht um die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten betreffend der Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung der Klägerin geht.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/6 und die Beklagte 5/6.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert beträgt 504,63 Euro.

Tatbestand

Urteil ohne Tatbestand gemäß §§ 313 a, 313 b ZPO

Entscheidungsgründe

I.

Ersatzfähigkeit der Rechtsanwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung
Symbolfoto: sasha85ru / Bigstock

Die Klage ist hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten betreffend der Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung der Klägerin in Höhe von 83,54 Euro zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

Sie war insoweit deshalb durch unechtes Versäumnisurteil gegen die Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

Nach Auffassung des Gerichts steht der Klägerin kein Ersatzanspruch betreffend der Rechtsanwaltsgebühren für die Einholung einer Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung gem. §§ 823 f BGB, 7 StVG, 3 PflVG, 280 Abs. 2 i. V. m. 286 BGB zu.

Im Schadensersatzrecht ist anerkannt, dass Folgeschäden von der Ersatzpflicht erfasst werden, sofern sie mit dem zum Ersatz verpflichtenden Ereignis in einem adäquaten Ursachenzusammenhang stehen und in den Schutzbereich der verletzen Norm fallen (Palandt-Heinrichs BGB 68. Auflage § 249 Randnr. 36).

In der Rechtsprechung ist diesbezüglich außerdem anerkannt, dass sich die Ersatzpflicht grundsätzlich auch auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs verursachten Kosten erstreckt (Palandt a. a. O Randnr. 38). Insbesondere ist für den Bereich der unerlaubten Handlungen in der Rechtsprechung der BGH anerkannt, dass dem Geschädigten grundsätzlich auch die bei der Verfolgung seiner Schadensersatzansprüche entstehenden Rechtsanwaltskosten als adäquater und dem Schädiger zurechenbarer Folgeschaden zu ersetzen sind (BGH VersR 1968, 1145, VersR 1970, 41).

Allerdings ist sich die herrschende Meinung darüber einig, dass die Adäquanz-Theorie, welche darauf abstellt, ob die Möglichkeit des Schadenseintritts nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt, einer Ergänzung durch eine wertende Beurteilung bedarf. Die Schadensersatzpflicht besteht danach nur, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzen Norm fällt.

Es muss sich daher um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen wurde.

Der Nachteil muss also zu der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage in einem inneren Zusammenhang stehen (Palandt a. a. O Vorbem. v. 249 Randnr. 62).

Diese so durch den Schutzzweck der Norm begrenzte Zurechnung des Schadens führt im vorliegenden Fall zu einer Versagung des Anspruchs auf Ersatz der zusätzlichen Rechtsanwaltskosten, die im Hinblick auf die Einholung einer Deckungszusage bei der eigenen Rechtsschutzversicherung des Geschädigten entstanden sind. Bei diesen Kosten handelt es sich um Folgekosten, die in keinem inneren Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen bzw. mit der im Anschluss hieran verzögerten Regulierung stehen.

Es ist vielmehr allein die Sache des Geschädigten, welcher eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, und diese in Anspruch nehmen will, zu klären, ob die Rechtsschutzversicherung ggf. eintritt. Diese eigene Vorsorge des Geschädigten und die hiermit verbundenen Kosten kann dieser nicht auf den Unfallverursacher abwälzen.

Im Übrigen wäre ein Anspruch auch mit Blick auf die Schadensminderungspflicht der Klägerin gemäß § 254 BGB zu verneinen.

Danach müssen nur solche Aufwendungen des Schadensersatzgläubigers ersetzt werden, die zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.

Die Einholung einer Deckungszusage bei der eigenen Rechtsschutzversicherung des Geschädigten ist jedoch dessen eigene Angelegenheit, für welche die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zunächst nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich ist. Der Geschädigte als Versicherungsnehmer hat sämtliche Unterlagen betreffend der Versicherung, sodass es ihm ohne weiteres möglich ist, sich selbst mit der Versicherung in Verbindung zu setzen und abzuklären, ob diese im betreffenden Fall eintritt oder nicht. Überlässt er dies dem Rechtsanwalt, so können die hierdurch verursachten Kosten nicht vom Schädiger ersetzt verlangt werden.

Allenfalls dann, wenn die Rechtsschutzversicherung auf Anfrage des Geschädigten selbst keinen Versicherungsschutz leisten wollte, wäre die Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwaltes insoweit zu bejahen. Schadensersatzpflichtig für die hierdurch veranlassten Kosten wäre dann jedoch in erster Linie wohl allenfalls die Rechtsschutzversicherung selbst, beispielsweise aus Verzug oder wegen unberechtigter Versagung des Versicherungsschutzes.

Die obigen Ausführungen gelten auch im Hinblick auf die Geltendmachung der Rechtsanwaltsgebühren aus Verzugsgesichtspunkten der Beklagtenseite.

Auch diesbezüglich ist bei der Zurechnung des geltend gemachten Schadens zu berücksichtigen, dass die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung durch den Geschädigten allein in dessen Eigeninteresse liegt, sodass er die hierdurch verursachten Kosten nicht auf die Gegenseite abwälzen kann.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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