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Arrestverfahren – drohende Veräußerung eines Vermögensgegenstandes als Arrestgrund

OLG Koblenz – Az.: 8 W 468/11 – Beschluss vom 24.08.2011

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 03.08.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner Schadensersatzansprüche gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 174 StGB geltend. Der Antragsteller hat in dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen eingeräumt, dass es zwischen ihm und der damals 14jährigen Antragsgegnerin zu sexuellen Handlungen gekommen war. Der Antragsgegner war Lehrer an der …[A] Schule, die von der Antragstellerin besucht wurde. Der Antragsgegner wurde durch Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – in Neuwied vom 27.01.2011 zu einer Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Wegen des ihr durch die Straftaten des Antragsgegners entstandenen Gesamtschadens in Höhe von 32.165,22 € (Bl.6 GA) hat die Antragstellerin die Anordnung des dinglichen Arrestes in das Vermögen des Antragsgegners beantragt. Zum Arrestgrund hat sie ausgeführt, dass der Antragsgegner das in seinem Miteigentum stehende Hausanwesen zum Verkauf angeboten habe. Nach dessen Veräußerung stünden ihr keine Vermögenswerte zur  Verfügung, um ihre Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können. Der Antragsgegner müsse nach der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung mit dem Verlust seiner Beamtenstellung rechnen. In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht habe er angegeben, dass noch Verbindlichkeiten in Höhe von 200.000 € bestünden. Das Hausgrundstück werde derzeit zu einem Kaufpreis von 215.000 € angeboten.

Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes zurückgewiesen, weil es an einem Arrestgrund fehle. Zur näheren Darstellung des Beschlusses wird auf dessen Begründung Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. Auf die Beschwerdebegründung (Bl.39 ff. GA) wird verwiesen. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel durch begründeten Beschluss vom 17.08.2011 (Bl.71 GA) nicht abgeholfen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht den Arrestgrund des § 917 ZPO verneint. Danach findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Maßgebend ist insoweit das objektive Urteil eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen (vgl. Thomas/Putzo/ Reichold, BGB, 32. Aufl. § 917 Rdnr.1). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden.

1. Zwar muss die Arrestgefahr nicht unbedingt auf einem rechtswidrigen Verhalten des Schuldners beruhen. Ein rechtmäßiges Verhalten kann ausreichen, sofern es nur die künftige Vollstreckung gefährdet. Hierzu zählt auch die Veräußerung vorhandener Vermögenswerte, wobei nicht erforderlich ist, dass mit der Realisierung eines solchen Vorhabens bereits begonnen ist. Es genügt vielmehr, dass der Schuldner, wie hier, die Absicht zu derartigen Verhaltensweisen hat (OLG Karlsruhe NJW 2007, 1017; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. § 917 Rdnr.5). Eine solche Absicht hat die Antragstellerin noch hinreichend glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner, der zusammen mit seiner Frau Miteigentümer des Hausgrundstücks, hat das Haus durch einen Makler (Herr …[B] Immobilien GmbH), wie sich Bl.31 GA entnehmen lässt, im Internet zum Verkauf anbieten lassen.

2. Die drohende Veräußerung eines Vermögensgegenstands kann als bloße Vermögensumschichtung für sich allein nicht als Arrestgrund gelten. Ein solcher ist erst zu bejahen, wenn zu besorgen ist, dass der Vermögensgegenstand dem Zugriff des Gläubigers entzogen wird (BGHZ 131, 95, 105). Das ist im Fall der Veräußerung vorhandener Vermögenswerte nur dann der Fall, wenn keine wesentlichen Gegenwerte in das Vermögen des Schuldners fließen (vgl. Drescher in Münchener-Kommentar, ZPO, 3. Aufl. § 917 Rdnr.5), das übrige Vermögen des Schuldners zur Befriedigung des Gläubigers nicht ausreicht (OLG Karlsruhe NJW 1997, 1017; Schwerdtner NJW 1970, 220, 224) oder eine Vollstreckung in den Erlös nicht möglich ist (OLG Celle OLGR 2005, 522).

Diese besonderen Voraussetzungen sind nicht glaubhaft gemacht und ergeben sich auch nicht aus sonstigen Umständen. Das Hausgrundstück ist zwar nach der eidesstattlichen Versicherung der Antragsgegnerin mit Grundpfandrechten in Höhe von 200.000 € belastet (aus den vorgelegten Grundbuchauszügen ergibt sich dies aber nicht), so dass bei einem Kaufpreis von 215.000 DM ein Betrag von 15.000 € dem Vermögen des Antragsgegners zufließen würde. Hierdurch wird die Antragsgegnerin aber nicht benachteiligt. Dass das Grundstück unter Wert verkauft werden soll, hat sie selbst nicht behauptet. Im Übrigen ist der Wert des Grundstücks durch die bestehenden dinglichen Belastungen ohnehin eingeschränkt. Dass eine Vollstreckung in den Erlös nicht möglich sein soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung des OLG Dresden (NJW-RR 2007, 659 f.) zugrunde liegenden Sachverhalt. Dort war das Grundstückseigentum auf eine GmbH & Co.KG übertragen. Eine Vollstreckung war nur in die Geschäftsanteile an dieser Gesellschaft möglich, was nach § 135 HGB die Kündigung der Gesellschaftsanteile erforderlich gemacht hätte. Auch in der Entscheidung des OLG Celle (OLGR 2005, 522) war eine Vollstreckung nicht ohne weiteres möglich, da die Schuldnerin eine ausländische Gesellschaft war und nicht über einen eigenen Sitz in Deutschland verfügte. Schließlich ist aber auch nicht dargetan, dass das übrige Vermögen des Antragsgegners zur Befriedigung der Ansprüche der Antragstellerin nicht ausreicht.

III.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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