AG Koblenz – Az.: 206 F 365/12 – Beschluss vom 14.12.2012
1. Die von den gesetzlichen Vertretern der Betroffenen zu 1, … beabsichtigte Ermächtigung ihrer Tochter zum selbstständigen Betrieb des … wird familiengerichtlich genehmigt.
2. Die von den gesetzlichen Vertretern der Betroffenen zu 2, … beabsichtigte Ermächtigung ihrer Tochter zum selbstständigen Betrieb des … wird familiengerichtlich genehmigt.
3. Die von den gesetzlichen Vertretern der Betroffenen zu 1, … für ihre Tochter abgegebenen Erklärungen im Rahmen der Gründung der … nach GbR werden familiengerichtlich genehmigt.
4. Die von den gesetzlichen Vertretern der Betroffenen zu 2, … für ihre Tochter abgegebenen Erklärungen im Rahmen der Gründung der … nach GbR werden familiengerichtlich genehmigt.
5. Dieser Beschluss wird erst mit Rechtskraft wirksam.
6. Der Geschäftswert wird auf 9.000 € festgesetzt.
7. Die Kosten des Verfahrens haben die gesetzlichen Vertreter der Betroffenen zu gleichen Teilen zu tragen.
Gründe
Mit Schreiben vom 20.10.2012 hat die Betroffene zu 1 die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung zu der Ermächtigung Ihrer Eltern beantragt, den … im Rahmen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zu betreiben. Die schriftlich erteilte Ermächtigung war beigefügt. Mit Schreiben vom 17.10.2012 haben die Betroffene zu 2 sowie deren Eltern die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung zu der Ermächtigung der Eltern, den … im Rahmen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zu betreiben, bei dem Amtsgericht Andernach beantragt. Letzteres Verfahren wurde gemäß § 4 FamFG an das Amtsgericht Koblenz mit dessen Zustimmung und nach Anhörung aller Beteiligten abgegeben.
Im Rahmen der Ermittlungen wurden die Betroffenen, deren gesetzliche Vertreter und die für die Betroffenen verantwortlichen Lehrerinnen und Lehrer zu den Anträgen, den Fähigkeiten und der charakterlichen Reife der Betroffenen angehört. Beide Betroffene halten sich für befähigt, eigenverantwortlich und mit allen Rechten und Pflichten ein Erwerbsgeschäft zu betreiben. Diese Einschätzung wird von beiden Elternpaaren sowie allen angehörten Lehrerinnen und Lehrern geteilt.
Mit Schreiben vom 19.11.2012 wurde die Zustimmung zur Verwendung der … sowie ein Gesellschaftsvertrag zur Gründung der … GbR zur Genehmigung vorgelegt.
Im Rahmen der weitergehenden Ermittlungen wurden Auskünfte betreffend die … GmbH aus dem Schuldnerverzeichnis sowie von dem zuständigen Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht und Insolvenzgericht eingeholt. Die GmbH ist den betroffenen Gerichten sowie dem Gerichtsvollzieher nicht bekannt.
Auf die zulässigen Anträge hin waren die familiengerichtlichen Genehmigungen nach den §§ 112, 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 3 BGB zu erteilen.
Nach § 112 BGB kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Minderjährige über eine psychische und charakterliche Reife verfügt, die derjenigen eines Volljährigen entspricht. Er muss somit über sein Lebensalter hinaus gereift sein und aufgrund seiner individuellen Entwicklung bereits über die nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen, um sich im Geschäftsleben adäquat zu verhalten.
Nach § 1822 Nr. 3 BGB in Verbindung mit den §§ 112, 1643 Abs. 1 BGB bedarf der von seinem gesetzlichen Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigte Minderjährige auch weiterhin der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, sowie der familiengerichtlichen Genehmigung der hierzu abgegebenen Erklärungen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn unter Abwägung aller Vor- und Nachteile für den Minderjährigen feststeht, dass der Abschluss des Vertrages seinen Interessen entspricht. Hierbei ist vor allem auf die materiellen, insbesondere die finanziellen Gesichtspunkte abzustellen, wobei es aber nicht darauf ankommt, jegliches unternehmerische und finanzielle Risiko von dem Minderjährigen fern zu halten.
Nach den durchgeführten Anhörungen und Ermittlungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Betroffenen zu 1 und 2 über die psychischen und geistigen Fähigkeiten, sowie über die charakterliche Reife verfügen, die den Fähigkeiten und der Reife eines Volljährigen entsprechen. Den gesetzlichen Vertretern war daher die Genehmigung zu erteilen, ihre Töchter zum selbstständigen Betrieb des … zu ermächtigen.
Darüber hinaus war der vorgelegte Gesellschaftsvertrag familiengerichtlich zu genehmigen. Dieser dient vor allem der Regelung der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf diejenigen Rechtsgeschäfte, zu der die Betroffenen zu 1 und 2 auch weiterhin der Zustimmung ihrer Eltern sowie der familiengerichtlichen Genehmigung bedürfen (zum Beispiel die Aufnahme eines Darlehens). Es ist unbedenklich, wenn die Gesellschafter vereinbaren, dass nur die volljährigen Gesellschafter derartige Rechtsgeschäfte abschließen dürfen, denn die innerbetriebliche Geschäftsführung hat nach § 6 Abs. 2 des Vertrages weiterhin gemeinschaftlich zu erfolgen und die Gesellschaft wird immer noch durch zwei Volljährige Gesellschafter vertreten. Die im Rahmen der Anhörung dargelegte wirtschaftliche Lage des noch als Filiale betriebenen Geschäfts steht der Erteilung der Genehmigung nicht entgegen. Das Gericht ist der Auffassung, dass unter Abwägung aller erkennbaren Chancen und Risiken, die der Betrieb dieses Erwerbsgeschäfts mit sich bringt, der Abschluss des Gesellschaftsvertrages im Interesse der Betroffenen ist. Die Genehmigung war daher zu erteilen.
Der Eintritt der Wirksamkeit des Beschlusses beruht auf § 40 Abs. 2 FamFG.
Der Geschäftswert war nach § 42 Abs. 2 und 3 FamGKG auf 9.000 € festzusetzen (jeweils 3.000 € für die Genehmigungen nach Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 und 4).
Die Kosten waren den Eltern der Betroffenen nach § 81 Abs. 1 FamFG aufzuerlegen.
Hinweis: Die Betroffenen zu 1 und 2 sind unter Hinweis auf die rechtskräftig erteilte Genehmigung des Familiengerichts (Punkt 1 bzw. 2) erneut zum selbstständigen Betrieb des … zu ermächtigen, denn die bisher erteilte unwirksame Ermächtigung kann nicht nachträglich genehmigt werden (§ 1831 Satz 1 BGB).
Die rechtskräftig erteilte Genehmigung (Punkt3) ist allen übrigen Gesellschaftern bekannt zu geben, damit die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages zustande kommt (§ 1829 Abs. 1 BGB).