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Aufgewendete Zeit für Bauüberwachung – Rückforderung der Schwiegerelternzuwendung

Die aufgewendete Zeit für die Bauüberwachung und die Rückforderung von Geschenken von Schwiegereltern

Im Bereich des Bau- und Immobilienrechts gibt es oft komplexe Fälle, die familiäre Bindungen, finanzielle Transaktionen und rechtliche Verpflichtungen miteinander verknüpfen. Ein solcher Fall wurde kürzlich vor dem AG Bensheim verhandelt und wirft Licht auf die komplexen Aspekte der Rückforderung von Geschenken und der Entschädigung für die aufgewendete Zeit für die Bauüberwachung.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 73 F 190/12 RI >>>

Das Wichtigste in Kürze


Der Antragsteller, der Schwiegervater des Antragsgegners, fordert eine Vergütung für seine Arbeitsleistung im Zusammenhang mit der Erstellung einer Eigentumswohnung des Antragsgegners. Der Antrag wurde jedoch abgewiesen, da die Leistungen des Antragstellers im familiären Kontext erbracht wurden und kein rechtlicher Anspruch auf Vergütung besteht.

  • Der Antragsteller ist der Schwiegervater des Antragsgegners.
  • Die Ehe zwischen der Tochter des Antragstellers und dem Antragsgegner wurde am 02.12.2009 rechtskräftig geschieden.
  • Der Antragsteller fordert eine Vergütung für seine Arbeitsleistung im Zusammenhang mit der Erstellung der Eigentumswohnung des Antragsgegners zwischen Mai 2000 und April 2002.
  • Die Eigentumswohnung wurde dem Antragsgegner am 05.02.2001 von seiner Mutter überschrieben.
  • Die Leistungen zur Erstellung der Wohnung wurden hauptsächlich durch Handwerker erbracht.
  • Der Antragsteller verlangt vom Antragsgegner 21.351,55 € nebst Zinsen.
  • Der Antragsgegner beantragt die Ablehnung des Antrags.
  • Ein Anspruch auf Vergütung könnte nur aus einem besonderen familienrechtlichen Vertrag resultieren.
  • Es gibt keinen schlüssigen Beweis dafür, dass die Arbeiten des Antragstellers über normale familiäre Gefälligkeiten hinausgingen.
  • Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Ersatz für einen zu Weihnachten 2001 geschenkten Kaminofen.
  • Da der Antragsteller mit seinem Antrag nicht erfolgreich war, muss er die Kosten des Verfahrens tragen.

Hintergrund des Falls

Der Antragsteller in diesem Fall war der Schwiegervater des Antragsgegners. Ihre familiäre Verbindung ergab sich durch die Ehe der Tochter des Antragstellers mit dem Antragsgegner, eine Verbindung, die am 2. Dezember 2009 rechtlich aufgelöst wurde. Der Kern des Konflikts drehte sich um die Forderung des Antragstellers nach Entschädigung für seine Arbeitszeit im Zusammenhang mit dem Bau der Wohnung des Antragsgegners zwischen Mai 2000 und April 2002.

Interessanterweise wurde der Antragsgegner am 5. Februar 2001 Eigentümer dieser Wohnung, als sie von seiner Mutter auf ihn übertragen wurde. Die Wohnung wurde bis zum Auszug der Tochter des Antragstellers am 16. August 2008 gemeinsam von ihr und dem Antragsgegner bewohnt. Es ist erwähnenswert, dass die tatsächlichen Bauarbeiten von professionellen Handwerkern durchgeführt wurden.

Die Ansprüche

Der Antragsteller forderte eine Zahlung von 21.351,55 € sowie Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Dezember 2010 vom Antragsgegner. Der Antragsgegner hingegen forderte die Abweisung der Forderung.

Das Gericht musste feststellen, ob die Forderung des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner aus einem besonderen familienrechtlichen Vertrag, einem sogenannten „Kooperationsvertrag“, entstehen konnte. Ein solcher Vertrag könnte in Betracht gezogen werden, wenn die geleistete Arbeit über bloße familiäre Unterstützung hinausging und einen greifbaren und tatsächlichen finanziellen Vorteil für den Schwiegerkind (in diesem Fall den Antragsgegner) mit sich brachte.

Das Gericht stellte jedoch fest, dass keine ausreichenden Beweise dafür vorlagen, dass die Bemühungen des Antragstellers über familiäre Unterstützung hinausgingen. Die Hauptbauarbeiten, wie das Errichten von Wänden, wurden von Handwerkern erledigt. Es gab keine Anzeichen dafür, dass die Bemühungen des Antragstellers dem Antragsgegner einen erheblichen finanziellen Vorteil verschafften.

Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass der Antragsteller anscheinend eine Entschädigung für die Zeit beanspruchte, die er in familiärer Eigenschaft aufgewendet hatte. Die Zeit, die im Rahmen einer familiären Beziehung aufgewendet wurde, wird jedoch nicht allein deshalb entschädigungsfähig, weil die Ehe zwischen der Tochter des Antragstellers und dem Antragsgegner endete.

Zusätzliche Ansprüche

Der Antragsteller forderte auch die volle Entschädigung für einen Kaminofen, den er seiner Tochter und dem Antragsgegner zu Weihnachten 2001 geschenkt hatte und der einen Wert von 1.227,10 € hatte. Das Gericht entschied, dass dieses Geschenk keinen Anspruch auf Rückerstattung wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage begründete. Die Gelegenheit des Geschenks (Weihnachten) und sein Wert schlossen einen Anspruch auf Rückerstattung aus. Darüber hinaus behauptete der Antragsgegner, dass der Kaminofen im Rahmen der Haushaltsaufteilung mit der Tochter des Antragstellers aufgeteilt worden sei.

Fazit

Da die Forderungen des Antragstellers nicht durchgesetzt wurden, wurde ihm auferlegt, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dieser Fall verdeutlicht, dass familiäre Bindungen und finanzielle Transaktionen oft auf komplexe Weise miteinander verknüpft sind. Er betont die Bedeutung klarer Vereinbarungen und das Verständnis für die rechtlichen Implikationen von finanziellen und arbeitsbezogenen Beiträgen im familiären Kontext.

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Kooperationsvertrag sui generis – kurz erklärt


Ein Kooperationsvertrag sui generis ist eine spezielle Art von Vertrag, die aufgrund der Vertragsfreiheit entstehen kann und nicht auf einen gesetzlich festgelegten Vertragstyp festgelegt ist. Der Begriff „sui generis“ stammt aus dem Lateinischen und bedeutet „eigener Art“.

In der Praxis bedeutet dies, dass die Parteien im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit einen Vertrag entwerfen können, der auf ihre spezifischen Bedürfnisse und Umstände zugeschnitten ist. Diese Art von Vertrag kann Elemente aus verschiedenen gesetzlich geregelten Vertragstypen enthalten oder völlig neue Bedingungen und Bestimmungen haben, die auf die spezielle Situation der Parteien zugeschnitten sind.

Ein Kooperationsvertrag sui generis könnte zum Beispiel in einer Geschäftsbeziehung verwendet werden, in der zwei oder mehr Parteien zusammenarbeiten, um ein gemeinsames Ziel zu erreichen. Die spezifischen Bedingungen und Bestimmungen dieses Vertrags hängen von der spezifischen Art der Zusammenarbeit und den Zielen der Parteien ab.

Es ist wichtig zu beachten, dass, obwohl die Parteien eine große Freiheit bei der Gestaltung eines Kooperationsvertrags sui generis haben, sie dennoch die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und Prinzipien des Vertragsrechts beachten müssen. Das bedeutet, dass der Vertrag nicht gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen darf und dass er klar und bestimmbar sein muss, um rechtlich bindend zu sein.


§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil sind u.a.:


  • Familienrecht: Der Antragsteller und der Antragsgegner sind durch eine familiäre Beziehung miteinander verbunden, da der Antragsteller der Schwiegervater des Antragsgegners ist. Die Ehe zwischen der Tochter des Antragstellers und dem Antragsgegner wurde rechtskräftig geschieden. Der Antragsteller verlangt eine Vergütung für seine Arbeitsleistung im Zusammenhang mit der Erstellung der Eigentumswohnung des Antragsgegners. Die Frage der Vergütung könnte sich aus einem besonderen familienrechtlichen Vertrag ergeben.
  • Baurecht: Der Hauptgegenstand des Falles betrifft die Erstellung einer Eigentumswohnung. Der Antragsteller verlangt eine Vergütung für seine Arbeitsleistung im Zusammenhang mit der Erstellung dieser Wohnung. Die tatsächlichen Bauarbeiten wurden von Handwerkern durchgeführt.
  • Zivilrecht: Der Antragsteller verlangt eine finanzielle Vergütung von dem Antragsgegner. Dies könnte sich auf allgemeine zivilrechtliche Grundsätze beziehen, insbesondere im Hinblick auf Verträge und Vermögenszuwachs. Es wird auch auf Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) Bezug genommen, die zivilrechtliche Grundsätze betreffen.

AG Bensheim – Az.: 73 F 190/12 RI – Beschluss vom 19.06.2012

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

3. Die Entscheidung wird mit Rechtskraft wirksam (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FamFG).

4. Der Verfahrenswert wird auf 21.351,55 € festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller ist der Schwiegervater des Antragsgegners. Die am 15.05.1992 geschlossene Ehe der Tochter des Antragstellers mit dem Antragsgegner ist seit dem 02.12.2009 rechtskräftig geschieden (73 F 649/08 des Amtsgerichts Bensheim). Der Antragsteller verlangt von dem Antragsgegner mit dem vorliegenden Antrag die Vergütung seiner Arbeitsleistung im Zusammenhang mit der Erstellung der Eigentumswohnung des Antragsgegners in der Zeit von Mai 2000 bis April 2002. Der Antragsgegner erhielt die Eigentumswohnung am 05.02.2001 von seiner Mutter überschrieben. Die Tochter des Antragstellers und der Antragsgegner bewohnten diese Wohnung bis zum Auszug der Tochter des Antragstellers am 16.08.2008 gemeinsam. Die Leistungen zur Erstellung der Eigentumswohnung erfolgten durch Handwerkerleistungen.

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Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten an ihn 21.351,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.12.2010 zu bezahlen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen.

Die vom Antragsteller geltend gemachte Vergütung für Arbeitsleistungen gegen den Antragsgegner könnte sich lediglich aus dem Abschluss eines besonderen familienrechtlichen Vertrages sui generis, sogenannter Kooperationsvertrag, ergeben. Ein solcher Vertrag könnte angenommen werden, wenn die Arbeitsleistungen über erwiesene Gefälligkeiten im Rahmen familiären Beistands weit hinausgehen und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des Schwiegerkindes geführt haben (BGH, NJW 2010, 2002, 2207; BGH NJW 2008, 3277, 3281 ; Reinhardt Wever, die Entwicklung der Rechtsprechung zur Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, in: FamRZ 2012, 416, 423). Vorliegend mangelt es bereits an schlüssigem Vortrag dazu, dass die Arbeiten des Antragstellers als über erwiesene Gefälligkeiten hinausgehend beurteilt werden könnten. Die eigentlichen Leistungen, wie z. B. Mauern hochziehen, wurden von Handwerkern erbracht. Dass Leistungen des Antragstellers zu einem signifikanten Vermögenszuwachs des Antragsgegners geführt haben, z. B. durch das Ausführen verschiedener Gewerke, ist nicht vorgebracht. Der Sachvortrag ist unsubstantiiert. Es ist letztlich gar nicht vorgetragen, durch welchen Betrag das Vermögen des Schwiegerkindes zur Zeit des Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch vermehrt gewesen sein soll, durch welche ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft. Der Antrag des Antragstellers geht eher in die Richtung, dass er vom Antragsgegner schlicht den Einsatz seiner familiär aufgewendeten Zeit vergütet haben möchte. Die Zeit selbst wurde jedoch im Rahmen der familiären Beziehung eingesetzt und erstarkt nicht durch das Scheitern der Ehe der Tochter des Antragstellers mit dem Antragsgegner zur vergütungspflichtigen Zeit. Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Ersatz der aufgewendeten Zeit des Familienlebens, wenn das familiäre Leben später scheitert bzw. endet.

Soweit der Antragsteller von dem Antragsgegner für einen seiner Tochter und dem Antragsgegner zu Weihnachten 2001 geschenkten Kaminofen vom Obi-Baumarkt im Wert von 1.227,10 € nunmehr vollen Ersatz verlangt, so ergibt auch diese Zuwendung keinen Rückforderungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Bereits der Anlass der Zuwendung, nämlich zu Weihnachten, und der Wert des zugewendeten Gegenstands schließen einen Rückforderungsanspruch aus. Zudem hat der Antragsgegner vorgebracht, dass bzgl. des Ofens eine Hausratsteilung mit der Tochter des Antragstellers vorgenommen worden sei.

Da der Antragsteller mit seinem Antrag unterlegen ist, waren ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 91 ZPO).

 

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