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Verkehrsunfall – Nachweis unfallursächlicher körperlicher Beschwerden

In Bayreuth war ein umfangreicher Gerichtsfall um einen Verkehrsunfall anhängig, der dazu führte, dass nicht nur das Unfallgeschehen selbst, sondern auch Fragen zu medizinischen Grundlagen und Schadensersatzforderungen in den Mittelpunkt rückten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.:103 C 1647/14 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Urteil zeigt, dass, um Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall zu bekommen, der Geschädigte nachweisen muss, dass die körperlichen Beschwerden unmittelbar auf den Unfall zurückzuführen sind. In dem konkreten Fall wurde der Klägerin kein weiteres Schmerzensgeld und Erstattung für Heilbehandlungsmaßnahmen zugesprochen, weil sie nicht nachweisen konnte, dass ihre anhaltenden Beschwerden und die Lockerung ihrer Knieprothese durch den Unfall verursacht wurden.

  1. Nach einem Verkehrsunfall wurde der Klägerin bereits ein Schmerzensgeld von 500 EUR von den Beklagten gezahlt.
  2. Die Klägerin klagte auf ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3000 EUR und weitere immaterielle Schäden, weil ihre Knieprothese sich nach dem Unfall gelockert haben soll.
  3. Die Beklagten stritten ab, dass die Lockerung der Prothese durch den Unfall verursacht worden sei.
  4. Ein medizinischer Sachverständiger kam zu dem Schluss, dass die Lockerung der Knieprothese und die anhaltenden Beschwerden der Klägerin nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, sondern auf einen chronischen Krankheitsverlauf.
  5. Das Gericht lehnte den Anspruch der Klägerin auf zusätzliches Schmerzensgeld und Erstattung der Heilbehandlungsmaßnahmen ab.
  6. Das Gericht hat festgestellt, dass auch die Kosten für physiotherapeutische Behandlung nicht von den Beklagten erstattet werden müssen, weil der Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der medizinischen Behandlung nicht erbracht wurde.
  7. Das Urteil zeigt, dass der Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den Beschwerden entscheidend ist, um einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Erstattung von Heilbehandlungsmaßnahmen zu haben.
  8. Insgesamt zeigt der Fall, wie herausfordernd es sein kann, den Kausalzusammenhang zwischen einem Verkehrsunfall und anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden zu beweisen.

Die Beweismittel: Eine Verkehrskollision und Behauptungen über Verletzungsfolgen

Verkehrsunfall - Nachweis unfallursächlicher körperlicher Beschwerden
(Symbolfoto: Khosro /Shutterstock.com)

Im Kern des Falles unter dem Aktenzeichen 103 C 1647/14 stand ein Verkehrsunfall, der sich am 3. Dezember 2013 ereignete. Die beklagte Fahrerin eines Opel Corsa verletzte das Vorfahrtsrecht der Klägerin und stieß mit deren Fahrzeug zusammen, woraufhin ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten regulierte diesen Schaden vollständig und ohne Streitigkeiten.

Ein umstrittener Gesundheitszustand: Von Prothesen, Prellungen und Schmerzensgeld

Der Knackpunkt des Falls: Die Klägerin bezeichnet sich selbst als Trägerin einer Knietotalendoprothese (TEP) im linken Bein und behauptete, durch den Unfall wäre eine massive Knieprellung entstanden, welche zur Lockerung dieser TEP geführt habe. Aufgrund dessen würde eine weitere Operation, sowie ein Dauerschaden drohen. Vor dem Unfall, erklärte sie, wäre sie im Knie beschwerdefrei gewesen und hätte ohne Behinderungen Sport treiben können. Jetzt aber beklage sie ständige Knieschmerzen, Muskelverspannungen und starke Rückenschmerzen durch die Fehlbelastung des gesamten Bewegungsapparates, weshalb sie ständig Schmerzmittel einnehmen und sich in physiotherapeutischer Behandlung befinden müsse. Darum forderte sie Schmerzensgeld in einer ihr zugesprochenen Höhe von mindestens 3.000 Euro und die Kosten für die medizinische Behandlung.

Der Gegenschlag: Argumente der Beklagten und ein vorbelastetes Knie

Die Beklagten wiesen die Behauptungen vollständig zurück und vertraten die Meinung, dass TEP-Lockerung und dauerhafte Schmerzmittel-Einnahme nicht durch den Unfall verursacht wurden. Sie weisen darauf hin, dass die Prothese der Klägerin vor dem Unfall bereits zweimal gewechselt wurde und die Klägerin vor dem Unfall bereits unter Gelenkarthrose gelitten hat.

Ein Urteil mit Signalwirkung: Die Bedeutung von medizinischen Beweisen und sachkundiger Begutachtung

Das Amtsgericht Bayreuth entschied nach intensiver Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen und gründlicher Prüfung der vorgelegten Beweise, dass zwar eine Knieprellung vorlag, die behauptete TEP-Lockerung jedoch auf einen chronischen Krankheitsverlauf zurückzuführen ist und nicht auf das Unfallgeschehen. Daher entschied das Gericht am 20.07.2016 zugunsten der Beklagten.

Dieses Urteil unterstreicht die Wichtigkeit von medizinischen Nachweisen in Gerichtsprozessen, insbesondere wenn der Anspruch auf Schmerzensgeld geltend gemacht wird. Es verdeutlicht auch die Relevanz fundierter und unabhängiger Begutachtungen durch medizinische Sachverständige, um Fragen der Unfallkausalität festzulegen. Insgesamt kann dieses Urteil als Beispiel für die Bedeutung von Sorgfaltspflicht und Beweisführung bei der Ermittlung der Ursachen körperlicher Beschwerden als Folge eines Verkehrsunfalls gesehen werden. Und schlussendlich verdeutlicht es auch die Rechte und Pflichten von Beteiligten bei der Entschädigung für körperliches Leid.

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Nachweis unfallursächlicher körperlicher Beschwerden – kurz erklärt


Der Nachweis unfallursächlicher körperlicher Beschwerden bezieht sich auf die Bestätigung, dass die körperlichen Beschwerden einer Person tatsächlich auf einen Unfall zurückzuführen sind. Dieser Nachweis ist oft wichtig, um Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend zu machen.

Um den Nachweis unfallursächlicher körperlicher Beschwerden zu erbringen, können verschiedene Beweismittel herangezogen werden. Dazu gehören:

  1. Ärztliche Gutachten: Ein Gutachten eines medizinischen Experten kann die Verbindung zwischen dem Unfall und den körperlichen Beschwerden herstellen. Der Gutachter untersucht die medizinischen Unterlagen, führt eine körperliche Untersuchung durch und bewertet die Symptome und Befunde im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen.

  2. Behandlungsunterlagen: Die medizinischen Aufzeichnungen, wie Arztberichte, Krankenhausberichte und Therapieberichte, können wichtige Informationen über die Art und den Verlauf der körperlichen Beschwerden liefern. Sie können zeigen, dass die Beschwerden unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten sind oder sich im Laufe der Zeit entwickelt haben.

  3. Zeugenaussagen: Zeugen, die den Unfall beobachtet haben oder die Person vor und nach dem Unfall kannten, können Informationen über Verletzungen oder Beschwerden liefern. Ihre Aussagen können dazu beitragen, den Zusammenhang zwischen dem Unfall und den körperlichen Beschwerden herzustellen.

  4. Bildgebende Verfahren: Röntgenaufnahmen, MRT-Scans oder andere bildgebende Verfahren können Verletzungen oder Schäden im Körper zeigen, die auf den Unfall zurückzuführen sind. Diese können als Beweismittel dienen, um den Zusammenhang zwischen dem Unfall und den körperlichen Beschwerden zu belegen.

Es ist wichtig, dass der Nachweis unfallursächlicher körperlicher Beschwerden sorgfältig und umfassend erbracht wird, um die Glaubwürdigkeit und Stichhaltigkeit der Ansprüche zu unterstützen. Es kann ratsam sein, sich bei rechtlichen Fragen und der Beweisführung an einen Anwalt zu wenden, der auf Unfall- und Schadensersatzrecht spezialisiert ist.


§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil sind u.a.:


  • Verkehrsrecht: Dieses Rechtsgebiet betrifft den Unfall und den Verursacher. Die Beklagte hat die Vorfahrtsregeln missachtet und wurde aufgrund dieser Verletzung für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht.
  • Versicherungsrecht: Da das Fahrzeug der Klägerin bei der dritten Beklagten haftpflichtversichert ist, spielt das Versicherungsrecht eine Rolle. Es regelt die Pflichten und Rechte der Versicherungsgesellschaft im Zusammenhang mit dem Unfall und dem entstandenen Schaden.
  • Schadenersatzrecht: Die Klägerin fordert Schmerzensgeld und die Erstattung materieller und immaterieller Schäden. Das Schadenersatzrecht ist daher relevant, da es bestimmt, unter welchen Umständen ein Geschädigter Anspruch auf Schadenersatz hat.
  • Medizinrecht: Das Thema Gesundheit und fachärztliche Gutachten sind zentral in diesem Fall. Die Klägerin behauptet, Gesundheitsschäden durch den Unfall erlitten zu haben, was das Gericht durch medizinische Gutachten bestätigen oder widerlegen lässt. Hier kommt das Medizinrecht ins Spiel, welches die Rechte der Patienten und Pflichten der Ärzte regelt.


Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Bayreuth-  Az.: 103 C 1647/14 – Endurteil vom 20.07.2016

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vorläufig vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.543,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Am 03.12.2013 stieß die Beklagte zu 2) mit einem von ihr gelenkten Opel Corsa, dessen Halterin die Beklagte zu 1) ist und welcher bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist, auf der C. Straße in Speichersdorf unter Verletzung des Vorfahrtsrechts der Klägerin gegen das von der Klägerin gelenkte Fahrzeug, an welchem wirtschaftlicher Totalschaden entstand, den die Beklagten zu 3) bereits vollständig ausgeglichen hat. Die Haftung dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit.

Die Klägerin ist Trägerin einer Knietotalendoprothese (TEP) im linken Bein. Mit der Klage macht sie einen unbezifferten Schmerzensgeldanspruch geltend, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellt, aber mindestens 3.000,00 EUR betragen sollte sowie die Feststellung, dass die Beklagten alle weiteren immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen haben sowie Zahlung in Höhen von 43,00 EUR, gebildet aus aus 5,00 EUR für die Anschaffung einer neuen Schadstoffplakette für das Ersatzfahrzeug sowie 38,00 EUR Zuzahlung zu Physiotherapiekosten. Vorgerichtlich wurden 500,00 EUR als Schmerzensgeld bezahlt.

Die Klägerin behauptet, sie habe durch das Unfallereignis eine massive Knieprellung erlitten, was zur Lockerung der TEP führte, so dass sie sich höchstwahrscheinlich eines weiteren operativen Eingriff unterziehen müsse und ein Dauerschaden drohe. Vor dem Unfall sei sie im linken Kniegelenk beschwerdefrei gewesen und habe ohne Behinderung Sport treiben können, aufgrund des Unfalls habe sie ständig Knieschmerzen und bedingt durch die nachfolgende Fehlbelastung des gesamten Bewegungsapparates starke Rückenschmerzen, weswegen sie ständig Schmerztabletten einnehmen müsse und sich in andauernder physiotherapeutischer Behandlung befinde. Sie sei unfallbedingt vom 03.12.2013 bis 12.01.2014 arbeitsunfähig krank gewesen. Der von der Beklagten zu 3) geleistete Schmerzensgeldvorschuss sei somit nicht ausreichend. Die physiotherapeutische Behandlung sei auf das Unfallereignis zurückzuführen. Hierauf habe sie 76,00 EUR bezahlen müssen, wovon beklagtenseits nur 38,00 EUR erstattet wurden.

Die Klägerin beantragt,

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II. Die Beklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 43,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

III. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, allen weiteren zukünftigen immateriellen Sachen, welcher der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 03.12.2013 noch entsteht zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin unfallbedingt eine Knieprellung erlitten habe und verweisen auf das Unfallgeschehen und den fehlenden Kontakt zwischen Knie und Innenraum sowie fehlende Prellmarken bzw. das Fehlen eines Gelenkergusses. Zudem sei bereits vorher die TEP bereits zweimal gewechselt worden, auch habe sie schon vor dem Unfall unter einer Gornathrose gelitten. Sie bestreiten die Unfallbedingtheit der ärztlichen und physiotherapeutischen Behandlungen sowie der Einnahme von Schmerzmitteln und sehen den Schmerzensgeldbetrag überhöht an. Ferner bestreiten sie, dass unfallbedingt weitere Eingriffe erforderlich werden und ein Dauerschaden verbleibe. Die Kosten der Schadstoffplakette seien bereits im Wiederbeschaffungswert enthalten.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Auf das schriftliche Gutachten des Prof. … vom 04.12.2015 (Bl. 194 ff.) nebst Ergänzung vom 02.03.2016 (Bl. 243 ff.) sowie dessen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2016 wird Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich als begründet.

Der Klägerin stehen keine weitergehenden Ansprüche aus dem Unfallereignis gegen die Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 BGB, 115 VVG zu.

1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Schadstoffplakette in Höhe von 5,00 EUR zu. Die von der Klägerin vorgenommen Ersatzbeschaffung aufgrund des wirtschaftlichen Totalschadens beinhaltet alle Schadenspositionen, die auf das beschädigte Fahrzeug entfallen, also auch die von ihr aufgewendeten Kosten der Schadstoffplakette. Die Schäden hat die Beklagte zu 3) bereits vor dem Unfallereignis vollumfänglich ausgeglichen.

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2. Der Klägerin steht auch weder ein Anspruch auf Schmerzensgeld i.S.v. § 253 BGB zu noch kann sie Erstattung der durch Heilbehandlungsmaßnahmen entstanden Kosten verlangen, weil sie nicht nachgewiesen hat, dass die behaupteten Verletzungsfolgen durch das Unfallereignis verursacht wurden. Daher scheitert die Feststellungsklage zur Erstattung künftiger Schäden bzw. eines Dauerschadens.

2.1. Zwar ist als Folge des Unfallereignisses von einer Knieprellung auszugehen, weil die Beklagte zu 3) sowohl vorprozessual als auch im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren eine solche Verletzung ihrer eigenen Regulierung zu Grund gelegt hat und sich mit dem Bestreiten im Klageverfahren dazu in Widerspruch setzt als auch das Vorliegen einer Knieprellung sowohl im Bericht des Durchgangsarztes vom 04.12.2013 (Bl. 36) wie im Bericht des Krankenhauses Kemnath vom 18.12.2013 (Bl. 37 ff.) bestätigt wird. Somit hat das Gericht auch unter Berücksichtigung des Kollisionsablaufs keinen Zweifel am Vorliegen einer unfallbedingten Knieprellung, was auch die danach verspürten Schmerzen schlüssig erklärt.

Das hierfür geleistete Schmerzensgeld von 500,00 EUR trägt aber unter Berücksichtigung aller Umstände im Hinblick auf den behaupteten Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit vom 03.12.2013 bis 12.01.2014 dem hierfür zu leistenden Schmerzensgeld hinreichend Rechnung, weil es sich nur um eine leichte Knieprellung handelt, wie sie üblicherweise Verkehrsunfällen dieser Art auftritt und regelmäßig innerhalb kurzer Zeit abheilt, ohne dass Hämatome oder offene Wunden vorlagen.

Das hierfür zustehende Schmerzensgeld bewegt sich in einem Rahmen bis zu 400,00 EUR (vgl. Slizyk, IMDAT plus, Knieverletzungen, unter Hinweis auf OLG Braunschweig, 20.11.2002, AG Kandel, 08.02.201, AG Mettmann, 06.11.2001 und LG Augsburg, 24.04.1991).

2.2. Dagegen ist der gem. § 287 ZPO zu erbringende Nachweis, dass die Lockerung der Knieprothese und die anhaltenden Beschwerden und Schmerzen auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, nicht geglückt.

Zwar sind vorliegend die Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts nach § 287 ZPO reduziert, weil eine mehr oder minder hohe, jedenfalls aber überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Kausalitätsnachweis genügen kann (vgl. BGH NJW 2015, 934; NJW-RR 2006, 1238).

Allerdings bestehen bei einer Würdigung aller Gesamtumstände, insbesondere der Begutachtung durch Prof. … erhebliche Zweifel am Zusammenhang zwischen Unfall und einer Lockerung der TEP, so dass keine auch nur annähernde Wahrscheinlichkeit gegeben ist, sondern vielmehr der Kausalzusammenhang zwischen dem bestehenden Beschwerden und dem Unfallereignis äußerst unwahrscheinlich erscheint.

Der Sachverständige kommt nachvollziehbar zum Ergebnis, dass die Lockerung der TEP ihre Ursache in einem chronischen Krankheitsverlauf hat und auf eine Sklerosierung der Knochen im Anschlussbereich der Prothese zurückzuführen ist. Hierbei kann das Gericht insbesondere seine Wertung nachvollziehen, dass der ca. 12 Stunden nach dem Unfallereignis aufgenommene Röntgenbefund des Krankenhauses Kemnath deutliche Veränderungen des Knochens im Kniebereich erkennen lässt, was die Ursache für die Lockerung der Prothese schlüssig erklärt und solche Veränderungen, insbesondere im gegebenen Umfang nicht innerhalb des kurzen Zeitraums zwischen Unfall und Röntgendiagnose entstehen können. Seine Erläuterung, dies könne nur über einen längeren, Zeitraum geschehen, ist für das Gericht plausibel nachvollziehbar und entkräftet jede auch noch so geringe Wahrscheinlichkeit, dass dies auf den Unfall zurückzuführen ist.

Ferner hat der Sachverständige widerspruchsfrei und nachvollziehbar ausgeführt, dass die von der Klägerin vorgetragenen Schmerzen und die Einnahme von Schmerzmitteln mit dem Unfallereignis nicht im Zusammenhang gebracht werden kann, zumal – gerichtsbekannt – Schmerzangaben immer subjektiver Natur sind und somit kaum objektivierbar. Zudem lag eine Knieprellung vor, die bekanntermaßen schmerzhaft ist, wie das Gericht aus eigener Anschauung weiß. Die behaupteten dauerhaften Beeinträchtigung lassen sich aus Sicht des Gerichts also auch mit einer zeitgleichen Folge des chronischen Abbauprozesses im Knochen der Klägerin erklären.

Das Gericht macht sich die Begutachtung durch den Sachverständigen zu eigen, der dem Gericht langjährig auf diesem Fachgebiet als besonders kompetent bekannt ist und an seiner Sachkunde für orthopädische Fragestellungen als Emeritus der LMU München keine Zweifel bestehen, zumal er seit vielen Jahren bayernweit als medizinischer Sachverständiger tätig ist und auch vor dem erkennenden Gericht bereits mehrere Gutachten erstattet hat.

Das Beweisergebnis der Begutachtung wird weder mit dem klägerseits vorgelegten Attest des Dr. E. vom 02.05.2016 noch mit den im Schriftsatz vom 13.07.2016 vorgebrachten Tatsachen entkräften.

Auch wenn hiernach die Beschwerdefreiheit der Klägerin vor dem Unfall sowie das Auftreten von Beschwerden nach dem Verkehrsunfall attestiert wird, bleibt der vom Sachverständigen erkannte Befund der Sklerosierung und die dadurch nachvollziehbare Lockerung der TEP unangegriffen.

Zum einen hat die Klägerin auf Nachfrage des Gerichtes im Termin vom 29.06.2016 ausgeführt, dass das die letzte Konsultation des Dr. E. zumindest einen gewissen Zeitraum vor dem Unfallereignis lag, den sie zwar nicht näher eingrenzen konnte, aber zumindest im Zeitraum von 3 bis 4 Monaten benannte. Im nachgelassenen Schriftsatz wurde angegeben, dass das Knie am 17.04.2013 ausgeheilt war und die letzte Kontrolluntersuchung für den 30.09.2013 benannt. Selbst wenn die Klägerin beim letzten Besuch vor dem Unfallereignis beschwerdefrei war, erscheint das Auftreten der Beschwerden unabhängig vom Unfallereignis als möglich, zumal der gerichtliche Sachverständige sich in seinem Gutachten bereits hiermit auseinandergesetzt und seine Begutachtung schon unter diesen Angaben erstattet hat (vgl. Seite 16 GA).

Daher war die Einvernahme des Zeugen … insbesondere auch nicht zur Gegenüberstellung mit dem Sachverständigen anzuordnen. Der Zeugenbeweis dient zum Beweis streitiger Tatsachenbehauptungen, das Sachverständigengutachten dagegen zur Wertung, welche Rückschlüsse aufgrund dieser erwiesenen Tatsachen zu führen sind. Für diese Wertung hat das Gericht den gerichtlichen Sachverständigen beauftragt und dessen Wertungen zugrundezulegen. Hierbei ändert sich das Ergebnis selbst dann nicht, wenn man den nachgeschobenen Tatsachenvortrag als wahr unterstellt, da allenfalls der Zustand zum 30.09.2013 als „beschwerdefrei“ aufgeklärt werden kann, was aber wegen der Sklerosierung, die bildbefundet ist, nicht den zu erbringenden Nachweis ersetzen kann.

Auch vom persönlich gewonnenen Eindruck und der Würdigung der anderen, vorgelegten Atteste, kann das Gericht sich nicht die Überzeugung bilden, dass die Beschwerden mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, vielmehr bleibt es bezüglich der Schmerzangaben bei den rein subjektiven Empfindungen der Klägerin, die durchaus unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfallereignis aufgetreten sein können, aber, wie gerichtsbekannt ist, wegen des menschlichen Bestrebens, jeder Folge eine bestimmte Ursache zuzuordnen, auch rein subjektiv bleiben können, ohne dass sie tatsächlich im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen.

Nachvollziehbar ist somit allenfalls anhand der nach dem Unfallereignis erstellten Attestierungen eine Knieprellung, die mit dem geleisteten Schmerzensgeld hinreichend abgegolten ist, so dass der Anspruch auf ein weiteres Schmerzensgeld nicht besteht.

Gleiches gilt für die Kosten der physiotherapeutischen Behandlung, das auch insoweit der Nachweis des Kausalzusammenhangs zu führen ist, § 287 ZPO, der allerdings nicht gegeben ist.

Somit ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr., 11, 711 ZPO.

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