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Nutzungsausfall Ferrari

Oberlandesgericht Düsseldorf

Az: I-5 U 147/07

Urteil vom 02.07.2009


Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.12.2007 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgericht Düsseldorf – 10 O 502/06 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.369,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2002 sowie vorgerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 361,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.20007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das weitergehende Rechtsmittel der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägen die Klägerin zu 21 % und die Beklagte zu 79%; die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 19% und der Beklagten zu 81% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Klägerin, die ein Autohaus der italienischen Automarken Fiat, Alfa Romeo und Lancia betreibt, begehrt Schadensersatz wegen eines Brandschadens an einem Pkw vom Typ Ferrari 456 GTA. Sie ist Eigentümerin und Halterin dieses Pkw, den sie als Geschäftsführerfahrzeug einsetzte. Aufgrund einer entsprechenden Absprache zwischen der Klägerin und ihrem Geschäftsführer war diesem gestattet, den Wagen auch zu privaten Zwecken zu nutzen. In Folge eines handwerklichen Fehlers bei der Durchführung von Reparaturarbeiten in dem Betrieb der Beklagten kam es beim Betanken des Fahrzeuges am 18.06.2002 zu einer Entzündung austretenden Benzins, wodurch der Wagen vollständig ausbrannte. Die Klägerin, die bereits im Juli 2002 Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten und deren Betriebshaftpflichtversicherung geltend gemacht hatte, erhielt Anfang 2003 von ihrer eigenen Kasko-Versicherung den Fahrzeugschaden in Höhe von 141.583,22 EUR ausgezahlt. Die Kasko-Versicherung führte daraufhin gegen die Beklagte vor dem Landgericht Düsseldorf einen Regressprozess, in dem sich die Beteiligten auf eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreites einigten. Die Klägerin beschaffte sich daraufhin einen weiteren Ferrari, der am 12.02.2003 auf sie zugelassen wurde.

Mit der Klage hat die Klägerin zuletzt einen Betrag von 14.318,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 14.04.2006 sowie die Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Die Hauptforderung hat sie wie folgt spezifiziert:

1. Türöffner Garage im Wert von 157,00 EUR

2. Abdeckplane Ferrari im Wert von netto 261,64 EUR

3. Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom 18.06.2002 bis 12.02.2003 – 240 Tage á 110 EUR = 26.400 EUR; hiervon wurde der hälftige Betrag geltend gemacht = 13.200,00 EUR

4. Zulassungskosten von 100,00 EUR

5. Überführungskosten von 600,00 EUR

Wegen der Abdeckplane und des Türöffners zur Garage hat die Klägerin behauptet, diese hätten sich ebenfalls zum Schadenszeitpunkt im Ferrari befunden und seien bei dem Brand zerstört worden.

Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegen getreten. Sie hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ersatz einer abstrakt berechneten Nutzungsentschädigung. Auch sei der Tagessatz mit 110 EUR zu hoch bemessen. Die Beklagte hätte den Nutzungsausfallschaden durch eine frühere Ersatzbeschaffung mindern müssen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil- unter Abweisung der weitergehenden Klage – die Beklagte zur Zahlung von 13.899,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 14.04.2006 sowie zur Zahlung vorgerichtlicher nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 387,90 EUR nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Die Schadensersatzpflicht der Beklagten folge aus einer – unstreitigen – Vertragspflichtverletzung des mit der Klägerin geschlossenen Werkvertrages. Die Beklagte habe auch die bei dem Brand zerstörten Gegenstände, also auch den Garagentüröffner im Wert von 157 EUR und die Abdeckplane im Wert von 261,64 EUR zu ersetzen. Erstattungsfähige Zulassungs- und Überführungskosten hat die Kammer in Höhe von 41 EUR und 240 EUR insgesamt mit den 281 EUR für berechtigt erachtet. Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für den Ausfall des Ferrari in Höhe von 13.200 EUR für 120 Tage bejaht. Es hat die Höhe der Entschädigung mit 110 EUR pro Kalendertag für angemessen erachtet. Mit dem Ausfall des Ferraris sei auch für die Klägerin ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil verbunden.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese weiter die Klageabweisung anstrebt. Im Einzelnen beanstandet die Beklagte folgende Punkte:

Das Landgericht habe die von ihr – der Beklagten – bereits erstinstanzlich erhobene Einwendung, die Klägerin habe gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie ein gleichartiges Fahrzeug nicht unverzüglich beschafft habe, ohne dass wirtschaftliche Schwierigkeiten der Klägerin ersichtlich seien oder von der Klägerin vorgetragen worden seien, nicht berücksichtigt. Es sei der Klägerin zuzumuten gewesen, für die Anschaffung eines gleichartigen Ersatzfahrzeuges eigenes Betriebsvermögen einzusetzen oder ersatzweise einen Bankkredit aufzunehmen. Unabhängig hiervon habe die Kammer der Klägerin zu Unrecht einen abstrakten Nutzungsausfallentschädigungsanspruch zugesprochen. Ein Nutzungsausfall für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge komme aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht, da hier § 252 BGB heranzuziehen sei. Es sei also nur der entgangene Gewinn ersatzfähig. Demgegenüber sei bei gemischt genutzten Kraftfahrzeugen, die sowohl gewerblich als auch privat genutzt würden, der Anteil der privaten Nutzung gemäß § 287 ZPO zu schätzen.

Im Hinblick auf den vom Landgericht zugesprochenen Schadensersatz für die nach der Behauptung der Klägerin bei dem Fahrzeugbrand ebenfalls zerstörten Gegenstände, also die Abdeckplane und den Garagentüröffner, habe das Landgericht zu Unrecht ihr – der Beklagten – Bestreiten, dass sich diese Gegenstände ebenfalls im Fahrzeug befunden haben sollen, als pauschal und damit unbeachtlich angesehen.

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages tritt sie den Berufungsangriffen entgegen. Unter Verweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen widerspricht sie dem Vorwurf des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht und trägt hierzu vor, im September 2002, als sie bei dem Ferrari-Autohaus S… einen neuen Ferrari 456 GTA hätte kaufen können, habe ihr ein entsprechend hoher Geldbetrag nicht zur Verfügung gestanden. Angesichts der Höhe des Neupreises für einen solchen Ferrari sei es ihr nicht zuzumuten gewesen, eigenes Betriebsvermögen dafür einzusetzen oder ersatzweise einen Bankkredit dafür aufzunehmen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung auch insoweit, als die Kammer ihr eine abstrakte Nutzungsentschädigung zugebilligt habe.

Der Senat hat auf der Grundlage der Beschlüsse vom 06.11.2008 und 29.01.2009 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E T, T T, S B und J D. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle der mündlichen Verhandlungen vom 29.01. und 28.05.2009 verwiesen. Was die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes betrifft, wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils sowie auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung ist in der Sache teilweise begründet (§ 513 ZPO), da die angefochtene Entscheidung unter einem Rechtsfehler zu Ungunsten der Beklagten leidet (§ 546 ZPO) und die vom Senat gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen eine teilweise Abänderung des landgerichtlichen Urteils, dessen Umfang aus dem Urteilstenors ersichtlich ist, rechtfertigen. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

I.

Auf das vorliegende, im Mai 2002 durch Abschluss eines Reparaturvertrages zwischen den Parteien begründete werkvertragliche Vertragsverhältnis ist nach Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB das seit dem 01.01.2002 geltende Schuldrecht anwendbar.

II.

Die Klägerin kann von der Beklagten wegen Vertragsverletzung gemäß § 280 BGB Ersatz des ihr durch den von der Beklagten unstreitig durch einen Reparaturfehler verursachten und verschuldeten Brand des Ferraris entstandenen Schadens verlangen. Der von der Beklagten zu ersetzende Schaden beträgt, soweit er im vorliegenden Rechtsstreit streitgegenständlich ist, 11.369,64 EUR. Zudem steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich aufgewendeten Rechtsanwaltskosten, sowie Zinsen hierauf und auf die Hauptforderung zu.

1.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Entschädigung für den durch die Zerstörung des Ferraris erlittenen Nutzungsausfall in Höhe von 10.670,– EUR.

a)

Sie verlangt Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 13.200,– EUR. Begründet hat sie diesen Anspruch ursprünglich damit, dass ihr nach dem von der Beklagten zu verantwortenden Zerstörung ihres Ferraris in dem Zeitraum vom 18.06.2002 bis zum 12.02.2003 also für 240 Tage das Fahrzeug nicht habe nutzen können. Bei einem Tagessatz von 110,– EUR fielen damit 26.400 EUR an. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12.06.2008 hat die Klägerin klargestellt, dass sie nunmehr lediglich für die erste Hälfte des geltend gemachten Zeitraums Nutzungsentschädigung verlangt (GA 150).

b)

Nach ständiger und gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann der Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Pkw einbüßt, auch dann Schadensersatz für diesen Umstand verlangen, wenn er kein Ersatzfahrzeug anmietet (vgl. Palandt-Heinrichs, 68. Auflage 2009, Rz. 20ff vor § 249). Rechtsdogmatisch hergeleitet wird dieser Anspruch aus § 251 Abs. 1 BGB und dem insbesondere in der Entscheidung des Großen Senats vom 09.07.1986, GSZ 1/86, NJW 1987, 50 = BGHZ 98, 211ff hervorgehobenen Kommerzialisierungsgedanken (hierzu und auch zu den kritischen Stimmen in der Literatur Staudinger-Schwiemann Neubearbeitung 2005, Rz. 74ff zu § 251 BGB; Palandt-Heinrichs, a.a.O.).

Die Klägerin nutzte den zerstörten Ferrari 456 GTA nach eigenen Angaben als Geschäftsführer- bzw. Direktionsfahrzeug, also für ihren gewerblichen Betrieb. Dass dem Geschäftsführer der Klägerin auf Grund einer entsprechenden Absprache mit der Klägerin gestattet war, den Ferrari auch zu privaten Zwecken zu nutzen, ändert an der grundsätzlichen gewerblichen Nutzung des Wagen nichts. Ob und unter welchen Umständen der Eigentümer eines gewerblich genutzten Fahrzeuges berechtigt sein kann, den durch den Nutzungsausfall bedingten Schaden abstrakt, also ohne Nachweis eines konkreten Schadens in Form von Mietwagenkosten oder bezifferbaren Verdienst- oder Ertragsentgang oder entsprechender Vorsorgeaufwendungen gegenüber dem Schadensverursacher zu liquidieren, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten.

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Vor der angeführten Entscheidung des Großen Senats vom 09.07.1986 zum Nutzungsausfall ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt gewesen, dass eine Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen oder Behördenfahrzeugen in Betracht kommt, auch wenn sich deren Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages niederschlägt (vgl. BGH Urteil vom 26.03.1985, VI ZR 267/83 – r + s 1985, 1198, VersR 1985, 736). Zwar ist der Geschädigte in den Fällen, wo das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen bestimmt ist, (Taxi oder Lkw), gehalten den Ertragsentgang konkret zu berechnen. Liegt aber kein konkret bezifferbarer Verdienstverlust vor, hat der BGH den Geschädigten grundsätzlich nicht gehindert gesehen, an Stelle des Verdienstentganges eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten ist (vgl. BGH Urteil vom 26.03.1985, VI ZR 267/83 – r + s 1985, 1198, VersR 1985, 736; zusammenfassend BGH Urteil vom 04.12.2007, VI ZR 241/06, r + s 1008, 127).

In der grundlegenden Entscheidung zum Nutzungsausfall hat der Große Zivilsenat des BGH entschieden, dass über die Fälle der Eigennutzung eines Kfz hinaus bei Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Eigentümers derart angewiesen sei wie auf das von ihm selbst bewohnte Haus, der zeitweise Verlust der Möglichkeit zum eigenen Gebrauch infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum bereits ein ersatzfähiger Vermögensschaden sein könne, sofern der Eigentümer die Sache in der Zeit ihres Ausfalls entsprechend genutzt hätte. Im Hinblick auf den erwerbswirtschaftlichen, produktiven Einsatz einer Sache hat der BGH in dieser Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass insoweit die Verkürzung ihres Nutzungswerts im Wesentlichen durch einen Gewinnentgang ausgewiesen wird, dessen Ersatz § 252 S. 1 BGB ausdrücklich anordne. Diese Vorschrift unterstreiche die schadensrechtliche Bedeutung, die der Gesetzgeber Ausfällen im erwerbswirtschaftlichen, vermögensmehrenden Einsatz von Wirtschaftsgütern beigemessen habe; eine entsprechende Vorschrift für die eigenwirtschaftliche Nutzung des Vermögens fehle. Hieraus könne indes nicht gefolgert werden, dass das Gesetz sich gegen den Geldersatz für Einbußen im eigenwirtschaftlichen Einsatz von Wirtschaftsgütern entschieden habe, die sich nicht in einem Gewinnentgang niederschlügen. Deshalb sei eine Fortentwicklung des Gesetzes zulässig, wenn gewährleistet bleibe, dass der Ersatz nicht zur abstrakten Nutzungsentschädigung werde, die das BGB nur ausnahmsweise zulasse. Dem trage die Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung für Kfz Rechnung, indem sie mit dem Begriff des „fühlbaren“ Schadens an den Ersatz das Erfordernis knüpfe, dass der Geschädigte zur Nutzung des Kfz willens und fähig gewesen wäre. Freilich müsse eine derartige Ergänzung des Gesetzes auf Sachen beschränkt bleiben, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen sei (vgl. BGHZ [GSZ] 98, 212).

In einer aktuellen Entscheidung hat der 6. Zivilsenat des BGH (Urteil vom 04.12.2007, VI ZR 241/06, r + s 2008, 127, 128 Tz. 8) deutlich gemacht, dass mit dieser Entscheidung des Großen Zivilsenats die bisherige Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung bei Kraftfahrzeugschäden in keiner Weise in Frage gestellt oder eingeschränkt, sondern im Gegenteil als Grundlage für die Gewährung von Nutzungsentschädigung für vergleichbare Sachen herangezogen werde, die für die hierauf zugeschnittene Lebenshaltung unentbehrlich seien. Dies werde am Beispiel des privaten Nutzers eines Kfz erläutert, für den die Einsatzfähigkeit seines Fahrzeugs häufig die Grundlage für die Wirtschaftlichkeit seiner hierauf zugeschnittenen Lebenshaltung sei, insb. wenn er als Berufstätiger auf das Kfz angewiesen sei (vgl. BGHZ 98, 212ff).

Vielfach wird in der Rechtsprechung und Literatur die Entscheidung des Großen Senats dahin interpretiert, dass bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht komme, sondern in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeuges oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug zu bemessen sei; dieser so eingeschränkte Nutzungsschaden müsse jeweils konkret dargelegt und – im Bestreitensfalle – nachgewiesen werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.09.1999, 6 U 75/99, r +s 1999, 458, 459; OLG Köln Urteil vom 08.12.1994, 18 U 117/94, VersR 1995, 719, sowie die weiteren umfangreichen Nachweise in BGH Urteil 04.12.2007, VI ZR 241/06, r + s 2008, 127, 128 Tz. 9). Demgegenüber wird in weiten Teilen der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die Entscheidung des Großen Senats schließe eine Nutzungsausfallentschädigung auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge bei Vorliegen der dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht aus (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2001, 1 U 132/00, OLGR Düsseldorf 2001, 453,ff = ZfSch 2001, 545f ; OLG Schleswig, Urteil vom 07.07.2005, 7 U 3/03, MDR 2006, 202f; OLG Stuttgart, 10. Zivilsenat, Urteil vom 16.11.2004, 10 U 186/04, NZV 2005, 309 ; OLG Stuttgart, 3 Zivilsenat, Urteil vom 12.07.2006, 3 U 62/06, NZV 2007, 414) sowie die weiteren zahlreichen Fundstellen dort und in BGH, Urteil vom 04.12.2007, VI ZR 241/06, r + s 2008, 127, 128 Tz. 9). Der 6. Zivilsenat des BGH hat in dieser letztgenannten Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass er dazu neige, auch oder gerade mit Blick auf die dortigen rechtsdogmatischen Erwägungen eine Nutzungsausfallentschädigung unabhängig von einer konkreten Darlegung eines Ertragsentganges oder etwaiger Vorhaltekosten oder Kosten für einen Mietwagen ebenfalls bei einer (teilweisen) gewerblichen Nutzung im Grundsatz anzuerkennen, sofern die speziellen Voraussetzungen des Nutzungswillens und der Nutzungsmöglichkeit und schließlich der fühlbaren Beeinträchtigung durch den Nutzungsausfall feststellbar sind. Unter diesen einschränkenden Bedingungen schließt sich der Senat der Auffassung des Landgerichts und des 1. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in der von der Kammer mehrfach herangezogenen (und teilweise wörtlich wiedergegebenen) Entscheidung vom 02.04.2001, 1 U 132/00 OLGR Düsseldorf 2001, 453ff an.

c)

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Klägerin auf der Grundlage der vom Senat anlässlich der durchgeführten Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen eine Nutzungsentschädigung für die entgangene Gebrauchsmöglichkeit an dem Ferrari zuzubilligen.

aa)

Voraussetzung für eine Zubilligung des „abstrakten“ Nutzungsausfalls ist wegen des Vorranges der konkreten Schadensermittlung zunächst, dass eine solche im konkreten Streitfall nicht möglich ist. Hiervon geht der Senat aus. Die Klägerin hat darauf verzichtet, einen adäquaten Mietwagen für die Zeit der ausgefallenen Nutzung ihres zerstörten Ferrari anzumieten, so dass Mietkosten nicht zur Schadensbemessung herangezogen werden können. Der Wagen wurde als repräsentatives Geschäftsführungs- bzw. Direktionsfahrzeug genutzt; es sollte demzufolge mit dem Fahrzeug nicht unmittelbar im betrieblichen Einsatz (wie z. B. bei einem Taxi) Gewinn eingefahren werden. Dem Senat erscheint es plausibel und nachvollziehbar, dass die Klägerin sich nicht in der Lage sieht, einen durch den Ausfall des Ferraris verursachten Gewinnentgang oder -rückgang konkret zu beziffern. Auf Vorhaltekosten für ein Ersatzfahrzeug kann ebenfalls nicht abgestellt werden, da nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin es im Fuhrpark der Klägern kein von ihr vorgehaltenes Ersatzfahrzeug, das bei Wegfall des Ferraris hätte zum Einsatz kommen können, gab.

bb)

Der zeitweilige Ausfall des Ferrari muss bei dem Geschädigten zu einem fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil geführt haben (vgl. BGH, Urteil 04.12.2007, VI ZR 241/06, r + s 2008, 127, 128 Tz. 9; OLG Düsseldorf, 02.04.2001, 1 U 132/00 OLGR Düsseldorf 2001, 453ff). Mit der Begründung, es dürften an die Feststellung des Merkmal „Fühlbarkeit“ der Gebrauchsentbehrung in Bereich der ganz oder teilweise unternehmerischen Nutzung eines Pkw keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, hat das Landgericht im Anschluss an die Erwägungen des OLG Düsseldorf in der besagten Entscheidung vom 02.04.2001 eine tatsächliche Vermutung gesehen, die für die spürbare Behinderung des betrieblichen Ablauf bei Ausfall eines – auch betrieblich – genutzten Fahrzeuges spricht. Der Senat braucht nicht darüber befinden, ob in Fällen der ganz oder teilweisen unternehmerischen Nutzung eines PKW eine tatsächliche Vermutung für eine spürbare Behinderung des betrieblichen Ablaufs bei Ausfall des Wagen besteht. Denn eine solche spürbare Behinderung sieht der Senat nach dem Ergebnis der von ihm erhobenen Beweise als erwiesen an.

Die Vernehmung der von der Klägerin zu der Frage des Umfanges der betrieblichen Nutzung des Ferraris benannten Zeugen durch den Senat hat ergeben, dass das Ausmaß der betrieblich bedingten Nutzung des Ferraris derart hoch ist, dass der Verlust des Fahrzeuges für den Geschäftsbetrieb der Klägerin einen fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil im Sinne der obigen Ausführungen dargestellt hat.

Nach den im Kern übereinstimmenden Aussagen der Zeugen T T, S B und J D nutzte der Geschäftsführer der Klägerin C den Ferrari bei einer Vielzahl geschäftlicher Fahrten. Es handelte sich hierbei zum einen um Fahrten zu einmal im Monat an verschiedenen Orten in Deutschland stattfindenden Treffen der größten Fiat-Händler Deutschlands, zu denen die Klägerin zählt, desweiteren um Fahrten zu den quartalsmäßig in Heilbronn stattfindenden Treffen des Verbandes der Fiat-Händler, dem die Klägerin ebenfalls angehört. Desweiteren nutzte der Geschäftsführer der Klägerin den Ferrari für Fahrten zu den mindestens einmal im Quartal stattfindenden und von der Fiat-Konzernzentrale in Heilbronn ausgerichteten Veranstaltungen, bei denen neuer Fahrzeugmodelle, neue Marketingaktionen etc. vorgestellt werden. Solche Veranstaltungen gab es für sämtliche – von der Klägerin vertriebenen – Marken des Fiat-Konzerns, also neben der Marke Fiat selbst auch für die Marken Lancia, Alfa Romeo und Fiat-Transporter. Zudem fuhr der Geschäftsführer der Klägerin mit dem Fahrzeug zu geschäftlichen Besprechungen mit der Fiat-AG oder der Fiat-Bank in Heilbronn, bei denen Verhandlungen über Konditionen geführt oder größere Bestellungen getätigt wurden. Dass der Geschäftsführer der Klägerin bei all diesen betrieblich veranlassten Reisen auf den Ferrari zurückgegriffen hatte, wurde von sämtlichen Zeugen bestätigt. Soweit die Zeugen in ihren jeweiligen Aussagen teilweise unterschiedliche Angaben zu der konkreten Anzahl der einzelnen Veranstaltungen, zu denen der Geschäftsführer der Klägerin den Ferrari nutzte, gemacht haben, sind die Differenzen marginal und sprechen demnach nicht entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen. Dass der Geschäftsführer sich bei seinen Anreisen zu den betrieblich veranlassten Geschäftsterminen gerade des Ferraris bediente, wurde von den Zeugen, hierbei insbesondere den Zeugen T und D, plausibel erläutert. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass die Marke Ferrari ebenfalls zu dem Fiat-Konzern gehört und die Verwendung eines repräsentativen Fahrzeuges eines anderen Herstellers nicht „passend“ gewesen wäre. Auch handelte es sich bei dem Ferrari um ein „neutrales“ Fahrzeug, mit dem der Geschäftsführer bei Meetings sämtlicher unterschiedlicher Marken des Fiat-Konzerns erscheinen konnte.

Die Zeugen haben ebenfalls übereinstimmend den Vortrag der Klägerin bestätigt, dass der Ferrari auch zu Werbezwecken eingesetzt wurde. So haben sämtliche Zeugen bekundet, dass der Ferrari insbesondere an den Wochenenden dekorativ in der Ausstellungshalle oder davor ausgestellt wurde, sowie auf Stadtfesten, Fahrzeugausstellungen, Gewerbe- und Industriefesten, an denen sich die Klägerin zur Geschäftswerbung beteiligte, als Blickfang eingesetzt wurde.

Nach alledem hat der Senat keine Zweifel daran, dass der Ferrari in erheblichem Umfang geschäftlich genutzt wurde und demzufolge die – von der Beklagten zu vertretende – Zerstörung des Wagens und der hierdurch bedingte Ausfall der Nutzungsmöglichkeit zu einem fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil geführt hat. Damit steht der Klägerin im Grundsatz ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu.

d)

Was den Tagessatz betrifft, der für die Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung heranzuziehen ist, greift der Senat auf den vom Landgericht ausführlich begründeten Tagessatz von 110,– EUR zurück. Rechtlich erhebliche Einwendungen hiergegen hat die Berufung nicht vorgebracht.

e)

Die Klägerin kann jedoch nur Entschädigung verlangen, soweit ihr die Nutzungsmöglichkeit für den Zeitraum vom 18.06.2002 bis zum 17.09.2002 entgangen ist. Für einen darüber hinaus gehenden Zeitraum steht ihr wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB eine Nutzungsentschädigung nicht zu.

aa)

Grundsätzlich richtet sich die Zeitspanne, für die eine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden kann, nach der schadensbedingten Dauer des Nutzungsausfalls, d.h. der angemessenen Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit. Die Klägerin war aufgrund der ihr gemäß § 254 Abs. 2 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht gehalten, die Ersatzbeschaffung ohne vorwerfbares Zögern vorzunehmen. Die Gelegenheit, einen gleichwertigen Ferrari 456 GTA zu erwerben, hatte die Klägerin im September 2002 aufgrund des Angebots des Ferrari-Autohauses S.

Soweit die Klägerin einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für den Zeitraum ab dieser Gelegenheit zur Wiederbeschaffung geltend macht, wäre ihr ein solcher Anspruch nur dann nicht wegen Verstoßes gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB abgeschnitten, wenn sie nicht über die Mittel verfügt haben sollte, die Ersatzbeschaffung im September 2002 bei der sich ihr bietenden Gelegenheit zum Erwerb des neuen Ferraris auch durchzuführen. Ein solcher Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist bereits dann gegeben, wenn die Klägerin es unterlassen haben sollte, einen Kredit zur Finanzierung des Neuerwerbs aufzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf, 1. Zivilsenat, Urteil vom 03.02.1997, 1 U 68/96, OLGR Düsseldorf 1997, 107f; OLG Naumburg, Urteil vom 19.02.2004, 4 U 146/03, NZV 2005, 198f; OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.07.1990, 3 U 44/89, NZV 1990, 388f). Da es um Umstände aus der Sphäre der geschädigten Klägerin geht, hätte die Klägerin nach den Grundsätzen der primären Darlegungslast darlegen müssen, inwiefern sie nicht in der Lage war, sich die betreffenden Mittel für die Ersatzbeschaffung des Ferraris, nötigenfalls durch Aufnahme eines Kredits zu beschaffen (vgl. OLG Düsseldorf, 1. Zivilsenat, Urteil vom 03.02.1997, 1 U 68/96, OLGR Düsseldorf 1997, 107f ; OLG Naumburg, Urteil vom 19.02.2004, 4 U 146/03, NZV 2005, 198f ; Landgericht Koblenz, Urteil vom 19.11.2007, 5 O 351/07, NJOZ 2008, 281, 283f).

bb)

Auf diese rechtlichen Zusammenhänge und insbesondere die sie hiernach zunächst treffende primäre Darlegungslast hat der Senat die Klägerin mit Beschluss vom 22.07.2008, dort unter I. 2. hingewiesen. Trotz des Hinweises des Senats hat die Klägerin in ihrer Stellungnahme zu den Senatshinweisen im Schriftsatz vom 11.09.2008 nicht weiter konkret dargelegt, warum sie nicht in der Lage gewesen ist, sich zu dem Zeitpunkt, als ihr im September 2002 ein gleichwertiger Ferrari 456 GTA von der Fa. S angeboten wurde, diesen aus eigenen Betriebsmitteln zu finanzieren oder einen Kredit zur Finanzierung zu beschaffen.

Demnach kann die Klägerin allenfalls eine Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom Beginn des Gebrauchsentzuges am 18.06.2002 bis zum Zeitpunkt beanspruchen, zu dem sie bei entsprechender Finanzierung das von dem Autohaus Saggio angebotene adäquate Ersatzfahrzeug desselben Ferrarimodells hätte erwerben können. Ab wann genau die Klägerin die Gelegenheit zum Erwerb des Ersatzfahrzeuges bei dem Ferrariautohaus S hatte, wird zwar nicht direkt vorgetragen. Aus dem vorgerichtlichen Anwaltsschreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 10.09.2002 (GA 32) ergibt sich jedoch, dass zu diesem Zeitpunkt ein neuer Ferrari zum Kauf bereit stand. Rechnet man noch eine gewisse Zeitspanne von ca. 1 Woche für die Realisierung der Finanzierung hinzu, so erscheint es dem Senat sachgerecht, als Zeitpunkt eines möglichen hypothetischen Erwerbs eines Ersatzfahrzeuges durch die Klägerin den 17.09.2002 heranzuziehen. Der Zeitraum des erstattungsfähigen Nutzungsausfalls erstreckt sich folglich vom 18.06.2002 bis zum 17.09.2002, also auf 97 Tage. Bei Heranziehung des – wie dargelegt vom Landgericht in Ansatz gebrachten und von der Berufung nicht beanstandeten – Tagessatzes von 110,– EUR ergibt sich ein Entschädigungsbetrag von (97 x 110,– EUR =) 10.670,– EUR.

2. Zulassungs- und Überführungskosten in Höhe von 281,– EUR

Die Berufung enthält keine konkreten Angriffe zu der vom Landgericht der Klägerin zugesprochenen Schadensposition „Erstattung von Zulassungs- und Überführungskosten“ in Höhe von 281,– EUR. Insoweit verbleibt es bei der landgerichtlichen Entscheidung.

3. Schadensersatz für die Abdeckplane und für den Garagentüröffner

Das Landgericht hat der Klägerin einen Schadensersatzanspruch wegen der nach der Behauptung der Klägerin bei dem Brand des Ferraris ebenfalls erfolgten Zerstörung eines Garagentüröffners im Wert von 157,00 EUR und einer Abdeckplane im Wert von 261,64 EUR zugesprochen. Die Beklagte hatte in der Klageerwiderung (GA 53) hinsichtlich der Position Türöffner bestritten, dass ein Handsender für ein Garagentor im abgebrannten Ferrari vorhanden gewesen sei und einen entsprechenden Beleg vermisst. Im Hinblick auf die Abdeckplane (Schadenposition 3 der Auflistung Ga 3) verwies die Beklagte lediglich auf das Fehlen geeigneter Nachweise zur Höhe des geltend gemachten Schadens, stellte jedoch nicht in Abrede, dass die Abdeckplane sich ebenfalls im Ferrari zum Zeitpunkt des Brandes befand. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 07.08.2007 Belege zum Nachweis der Schadenshöhe vorgelegt hatte (vgl. GA 65 für den Türöffner und GA 66 für die Abdeckplane), erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.11.2007 (GA 73f), die Kosten des wegen dieser beiden Schadenspositionen entstandenen Schaden seien nunmehr belegt. Damit hat die Beklagte jegliche Bedenken hinsichtlich der Schadensposition Abdeckplane fallengelassen. Diese Schadensposition hat das Landgericht damit zu Recht zugesprochen.

Da die Beklagte im Hinblick auf den Türöffner nur die Höhe des insoweit geltend gemachten Schadens unstreitig gestellt hat, jedoch nicht eingestanden hat, dass dieser Türöffner sich im Fahrzeug zum Zeitpunkt des Brandes befand, hätte das Landgericht insoweit Beweis dazu erheben müssen. Dies hat der Senat durch Vernehmung des Zeugen E T nachgeholt. Der Zeuge hat die Behauptung der Klägerin in Rahmen seiner Aussage vor dem Senat bestätigt. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen rechtfertigen könnten, sind nicht zu Tage getreten. Infolge dessen kann die Klägerin auch Ersatz für die Zerstörung des Garagentüröffners in Höhe des – wie gesagt nicht (mehr) bestrittenen – Betrages von 157,00 EUR verlangen.

4.

Damit beträgt der Schadensersatzanspruch in der Summe aus den unter 1. bis 3. behandelten Positionen insgesamt 11.369,64 EUR.

5.

Der aus § 280 BGB abzuleitende Schadensersatzanspruch umfasst regelmäßig auch die Kosten der Rechtsverfolgung, hierbei namentlich die von dem Gläubiger aufgewandten und erforderlichen Rechtsanwaltskosten (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB. 68. Aufl. 2009, Rz. 38f zu § 249). Die insoweit von der Klägerin geltend gemachten Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme ihrer späteren Prozessbevollmächtigten hat das Landgericht damit zu Recht zugesprochen. Dass die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Verfolgung ihres Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte nicht erforderlich oder nicht zweckmäßig war, ist nicht ersichtlich. Einwände gegen die Zuerkennung dieser Schadensposition hat die Beklagte mit der Berufung nicht vorgebracht. Jedoch ist bei der Berechnung der anrechenbaren Rechtsanwaltskosten nicht von dem Streitwert der ursprünglichen Klageforderung in Höhe von 14.618,64 EUR, sondern von dem Wert des der Klägerin zustehenden Anspruchs, also von 11.369,64 EUR auszugehen. Bei diesem Gegenstandswert beträgt die geltend gemachte hälftige nicht anrechenbare Geschäftsgebühr (0,65facher Satz) gemäß Nr. 2400 VV in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG 341,90 EUR, so dass unter Berücksichtigung der Kostenpauschale von 20,- EUR insgesamt anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 361,90 EUR angefallen sind, die von der Beklagten zu erstatten sind.

6.

Der vom Landgericht ebenfalls zuerkannte Zinsanspruch folgt, soweit es um die Zinsen auf die Hauptforderung geht, aus Verzug der Beklagten gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zinsen auf den Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin als Prozesszinsen gemäß § 291 BGB verlangen. Da es sich bei den jeweiligen Zahlungsansprüchen nicht um Entgeltforderungen handelt, kann hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes nicht auf § 288 Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, Rz. 8 zu § 288; Rz. 27 zu § 286). Die jeweiligen Forderungen sind mithin mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1. Satz 2 BGB zu verzinsen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf der Anwendung der §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Anlass, aus den Gründen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Beschwer der Parteien: unter 20.000,– EUR

 

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