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Schimmelbefall in der Mietwohnung: Schadenersatzansprüche

In einem aktuellen Fall vor dem Amtsgericht Bergisch Gladbach ging es um Schadenersatzansprüche nach Beendigung eines Mietverhältnisses. Die Kläger, Mieter einer Einliegerwohnung in Overath, machten geltend, dass sie aufgrund von Schimmelbefall in der Wohnung erhebliche Schäden erlitten hätten. Sie behaupteten, den Schimmelbefall bereits im Sommer 2013 festgestellt und der Vermieterin gemeldet zu haben. Trotz mehrfacher Aufforderungen sei der Schimmel nicht ordnungsgemäß beseitigt worden, weshalb sie das Mietverhältnis fristlos kündigten und Schadenersatz forderten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 60 C 436/15  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Gericht entschied zugunsten der Kläger, die Schadenersatz nach Beendigung eines Mietverhältnisses aufgrund von Schimmelpilzbefall in ihrer Wohnung forderten.

  • Die Kläger mieteten eine Einliegerwohnung in Overath und stellten später Schimmelpilzbefall fest.
  • Trotz mehrfacher Aufforderungen wurde der Schimmel nicht ordnungsgemäß beseitigt.
  • Die Kläger kündigten das Mietverhältnis fristlos und minderten die Bruttomiete um 80 % wegen des Schimmelbefalls.
  • Ein Sachverständiger wurde beauftragt, die Ursache des Schimmelschadens zu ermitteln.
  • Das Gericht entschied, dass die Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution in Höhe von 1.500,- € haben.
  • Es wurde festgestellt, dass der Schimmelbefall bauseitig bedingt war.
  • Die Schäden an den Einrichtungsgegenständen der Kläger wurden als ersatzfähige Mangelfolgeschäden anerkannt.
  • Das Gericht schätzte den Schaden auf insgesamt 4.685,30 €.

Rechtliche Herausforderungen und Mietverhältnis

Schimmelbefall in der Mietwohnung: Schadenersatzansprüche
(Symbolfoto: Andrey Sayfutdinov /Shutterstock.com)

Das rechtliche Problem lag in der Frage, ob die Kläger berechtigt waren, Schadenersatz zu fordern und ob die fristlose Kündigung rechtens war. Zudem musste geklärt werden, ob der Schimmelbefall bauseitig bedingt war oder durch das Verhalten der Mieter verursacht wurde.

Das Gericht entschied, dass die Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution in Höhe von 1.500,- € hatten. Es wurde festgestellt, dass ein bauseitiger Mangel vorlag und die Beklagte diesen Mangel zu vertreten hatte. Eine (Mit-)Verursachung durch die Kläger konnte nicht festgestellt werden. Das Gericht bewertete den Mangel als erheblich und setzte die Minderung auf 80 % des Mietpreises fest.

Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen

Die Entscheidung des Gerichts basierte auf den Ergebnissen eines Sachverständigengutachtens und der Zeugenaussagen. Das Gutachten bestätigte den Schimmelbefall und die Feuchtigkeitsbelastung in der Wohnung. Es wurde jedoch festgestellt, dass nicht mehr ermittelt werden konnte, ob der Schimmelbefall allein durch bauseitige Gegebenheiten oder auch durch ein unangepasstes Nutzungsverhalten der Mieter verursacht wurde.

Auswirkungen und Verantwortung der Vermieter

Die Auswirkungen dieses Urteils könnten weitreichend sein, insbesondere für Vermieter, die mit ähnlichen Fällen konfrontiert sind. Es unterstreicht die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Instandhaltung von Mietobjekten und die Notwendigkeit, auf Beschwerden von Mietern angemessen zu reagieren.

Das Fazit des Urteils ist klar: Vermieter müssen sicherstellen, dass ihre Mietobjekte in einem ordnungsgemäßen Zustand sind und auf Mängelmeldungen von Mietern reagieren. Andernfalls könnten sie mit erheblichen Schadenersatzansprüchen konfrontiert werden.

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Begriffe – kurz erklärt


Fristlose Kündigung eines Mietvertrags: Eine fristlose Kündigung eines Mietvertrags ist ein drastischer Schritt, der unter bestimmten Umständen ergriffen werden kann. Sie erfolgt, wenn eine Vertragspartei (Mieter oder Vermieter) einen wichtigen Grund hat, das Mietverhältnis sofort zu beenden. Im Falle des Mieters könnte dies z.B. bei erheblichen Mängeln der Mietwohnung sein, die der Vermieter trotz Aufforderung nicht beseitigt. Der Vermieter könnte wiederum fristlos kündigen, wenn der Mieter trotz Mahnung mit mehr als zwei Monatsmieten in Verzug ist.

Rechtliche Ansprüche bei Schimmel in der Mietwohnung: Wenn in einer Mietwohnung Schimmel auftritt und Einrichtungsgegenstände beschädigt 1, haben die Mieter verschiedene rechtliche Ansprüche. Sie können unter anderem eine Mietminderung verlangen, da der Schimmel einen Mangel der Mietsache darstellt. Außerdem können sie verlangen, dass der Vermieter den Schimmel beseitigt. Wenn der Vermieter dieser Aufforderung nicht nachkommt, können die Mieter unter Umständen selbst einen Fachmann beauftragen und die Kosten dafür vom Vermieter zurückverlangen. Falls durch den Schimmel Einrichtungsgegenstände beschädigt wurden, könnte auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter bestehen.


§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil sind u.a.:


  • Mietrecht: Das Hauptthema des Falles betrifft das Mietverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten, insbesondere die Probleme im Zusammenhang mit Schimmelpilzbefall in der gemieteten Wohnung und die damit verbundenen Rechte und Pflichten beider Parteien.
  • Beweisrecht: Es wird auf die Beweisaufnahme, Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen Bezug genommen, um festzustellen, ob und in welchem Umfang Schäden durch Schimmelpilz entstanden sind.
  • Schadensersatzrecht: Die Kläger verlangen Schadensersatz für die durch den Schimmelpilz beschädigten Einrichtungsgegenstände und andere Kosten. Hierbei geht es um die Frage, inwieweit die Beklagte für die entstandenen Schäden haftet.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Verschiedene Paragrafen des BGB, insbesondere § 551 BGB (Mietkaution) und § 259 BGB (Betriebskostenabrechnung), werden im Kontext des Falles zitiert und sind für die Entscheidungsfindung relevant.


Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Bergisch Gladbach – Az.: 60 C 436/15 – Urteil vom 15.02.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 7.801,32 € nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatz nach Beendigung eines Mietverhältnisses.

Mit Mietvertrag vom 27.01.2013 mieteten die Kläger von der Beklagten die im Erdgeschoss/Keller des Wohnhauses der Beklagten XXXX in Overath gelegene Einliegerwohnung. Mietbeginn war der 01.04.2013. Die Nettokaltmiete betrug 738,- €. Die Kläger zahlten an die Beklagte eine Mietkaution i. H. v. 1.500,- €.

Der Zeuge E führte, wobei streitig ist, ob im Sommer 2013 oder Januar 2014, an der Esszimmerwand auf einer Länge von 1,5 – 2,0 m im Bereich oberhalb der Fußleiste bis zu einer Höhe von 30 am Trocknungsarbeiten durch Bohrungen durch. Anschließend wurde die Wand neu tapeziert und gestrichen.

Nachdem die Kläger feststellten, dass – was streitig ist – nicht nur die Wände von Schimmelpilz befallen waren, sondern der Schimmelpilz auf die Wohnungseinrichtung, Haushaltsgegenstände und Spielsachen der Kinder übergegriffen hatte, beauftragten sie den Sachverständigen Christian G mit der Feststellung der Ursache des Schimmelschadens. Für das unter dem 28.08.2014 erstattete schriftliche Gutachten stellte der Sachverständige den Klägern Kosten i. H. v. 1.616,02 € in Rechnung, die die Kläger am 01.09.2014 beglichen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.08.2014 kündigten die Kläger ob des trotz mehrfacher Aufforderung nicht ordnungsgemäß beseitigten Schimmelpilzbefalles und der damit einhergehender befürchteter Gesundheitsrisiken das Mietverhältnis fristlos und kündigten eine Rückgabe des Mietobjekts zum 15.09.2014 an. Gleichzeitig minderten sie die Bruttomiete um 80 % aufgrund des umfangreichen, gesundheitsgefährdenden Schimmelbefalls. Hilfsweise kündigten sie das Mietverhältnis ordentlich zum 30.11.2014. X-X2 der weiteren Einzelheiten wird auf das Kündigungsschreiben vom 13.08.2014, Anlage zur Klageschrift, Bezug genommen.

Die Beklagte wies die fristlose Kündigung zurück.

Die Wohnungsübergabe erfolgte am 30.09.2014.

Die Kläger behaupten, bereits im Sommer 2013 erhebliche Schimmelschäden in sämtlichen Räumen festgestellt und diese der Beklagten gegenüber ihrem die Verwaltung der Mietsache wahrnehmenden Ehemann, dem Zeugen E angezeigt zu haben. Dieser habe nach Inaugenscheinnahme des Mangels befunden, sie, die Kläger lüfteten ungenügend und müssten eine spezielle Lüftungstechnik anwenden. Sodann sei der Schimmel rein optisch ohne Bekämpfung der Ursache beseitigt worden. Der Beklagten sei in der Folge wiederholt mitgeteilt worden, dass neuer Schimmel aufgetreten sei. Der Schimmelbefall sei ausschließlich bauseits bedingt. Dadurch seien diverse Einrichtungsgegenstände befallen und unbrauchbar geworden, im Einzelnen: im Kinderzimmer: Kinderbett „Framino“ mit Lattenrost (215,60 €), Wickelkommode „Framino“ (197,56 €), Kleiderschrank „Framino“ (305,81 €), Eckschrank „Capa“ (250,- €), Kommode „Kare“ (350,- €), Buggy „Jack Black“ (129,99 €), Kugelbahn “Beluga” (49,98 €), Krabbel Winnie Pooh (19,99 €), „Ich Ah“ Plüschtier 50 cm (33,90 €), im Schlafzimmer das Doppelbett mit Tagesdecke und Kissen (1.500,- €), im Wohn-/Esszimmer: Raumteiler „Yoga“ (699,- €), Eckgarnitur (1.450,- €), Longboard „Wolf“ (459,- €), Vitrine Eiche massiv geölt (1.049,- €), Esstisch „Yoga“ (499,- €), im Badezimmer der Badezimmerhängeschrank (300,- €) sowie diverse Deko- und Kleinteile sowie Kleidung (300,- €). Infolge des Umzugs seien ihnen weitere Kosten i. H. v. insgesamt 677,77 € entstanden für Kfz-Ummeldung, Kleinteile für die Renovierung, Lampen, Einschreiben für die Mietkündigung, Arbeitsplatten in der Küche, Kleingewerbeummeldung, Kartons und Kleiderkisten, Telekom und die Entwicklung von Fotos.

Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich der Mitteilung und Auszahlung der aus der hinterlegten Mietkaution erwirtschafteten Zinsen übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte mitgeteilt hat, die Kaution nicht verzinslich angelegt zu haben.

Die Kläger beantragen daher zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i. H. v. 11.602,62 € nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, sie von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i. H. v. 1.261,40 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Sie ist der Ansicht, die geltend gemachten Schadenersatzansprüche unterlägen der kurzen Verjährungsfrist des § 548 BGB.

Sie behauptet, Schimmelpilzbefall der Wohnung sei ihr gegenüber nie angezeigt worden. Bereits deshalb seien die Kläger nicht berechtigt Schadenersatz zu fordern. Im Übrigen lägen etwaige Feuchtigkeitsschäden in der Sphäre der Kläger. Diese hätten die Wäsche in der Wohnung getrocknet und nie gelüftet, da die Klägerin Angst vor dem Eindringen von Mäusen habe.

Hinsichtlich des Kautionsrückzahlungsbegehrens rechnet sie mit dem Mietzins für die Monate September bis November 2014 einschließlich auf. Sie ist der Ansicht, die fristlose Kündigung sei unwirksam. Erst die ordentliche Kündigung habe das Mietverhältnis beendet. Hilfsweise erklärt sie die Aufrechnung mit dem Nachzahlungsbetrag aus der Nebenkostenabrechnung 2014 in Höhe von 529,23 €.

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Die Kläger beanstanden die Nebenkostenabrechnung als formell und materiell, insbesondere hinsichtlich der Heizkosten, nicht ordnungsgemäß.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Frage des Schimmelbefalls der Wohnung sowie zu dessen Ursache gemäß Beweisbeschlüssen vom 12.05.2016 und vom 02.11.2016. X-X2 des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 29.09.2016 nebst Ergänzung vom 25.01.2017 Bezug genommen. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 22.06.2017 durch Einvernahme der Zeugen G, E2, T, E, U, S und T2. X-X2 des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2017 und vom 05.12.2017 Bezug genommen.

X-X2 der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen, zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte zunächst einen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution in Höhe von 1.500,- € gemäß § 551 BGB i. V. m. dem Mietvertrag.

Die Kläger haben unstreitig eine Barkaution in Höhe von 1.500,- € geleistet. Der Kautionsrückzahlungsanspruch ist auch fällig.

Der Rückzahlungsanspruch ist nicht durch Aufrechnung mit ausstehenden Mietzinsansprüchen in Höhe von 2.214,- € und einer Nebenkostennachforderung für das Jahr 2014 i. H. v. 529,23 € erloschen.

Das Mietverhältnis ist nicht infolge fristloser Kündigung der Kläger vom 13.08.2014 beendet worden.

Das Kündigungsrecht setzt zwar nicht voraus, dass bereits eine Gesundheitsgefährdung eingetreten ist. Es genügt vielmehr, wenn eine solche Gefahr zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches ernsthaft in Betracht gezogen werden muss, d. h. wenn eine Gefährdung der Gesundheit nach sachkundiger Beurteilung nicht ausgeschlossen werden kann. Bei Schimmelbildung genügt jedoch nicht die Feststellung, dass Schimmel im Allgemeinen zu Gesundheitsgefährdungen führen kann. Vielmehr ist im Einzelfall anhand objektiver Kriterien zu ermitteln, welcher Art der Schimmel zuzuordnen ist und welche konkreten Gefahren bei der Nutzung der Mietsache bestehen (vgl. Blank, in:  Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 569 Rn. 10, 11).

Vorliegend haben die Kläger das Mietverhältnis bereits vor Erstellung des schriftlichen Sachverständigengutachtens am 27.08.2014 gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt standen konkrete Gesundheitsgefahren nicht fest. Vielmehr hat der außergerichtlich beauftragte Sachverständige G im Rahmen der Beweisaufnahme bekundet, lediglich allgemein ob der Schimmelpilzbelastung zum Wechsel der Wohnung geraten zu haben. Insofern ist eine objektive Gesundheitsgefährdung zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches nicht gegeben.

Damit ist das Mietverhältnis infolge ordentlicher Kündigung erst zum 30.11.2014 beendet worden.

Die Beklagte kann allerdings dennoch nicht mit einem Mietzinsanspruch betreffend die Monate September 2014 bis November 2014 i. H. v. 2.214,- € (= 3 x 738,- € Nettokaltmiete) aufrechnen.

Ein entsprechender Mietzinsanspruch besteht nicht. Es liegt ein Mangel der Mietsache vor. Nach Vertragsschluss ist die Mietsache mangelhaft geworden, § 536a Abs. 1  Var. 2 BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Innen- und Außenwände der Wohnung oberhalb der Fußleisten bis zu 30 cm Höhe durchfeuchtet und schimmelbefallen waren.

Der Sachverständige hat in seinem überzeugenden und in sich schlüssigen Gutachten festgestellt, dass der Schimmelbefall während Mietzeit zwar X-X2 zwischenzeitlich umfangreich durchgeführter Malerarbeiten mit ggf. fungizid eingestellten Baustoffen mehr eruiert werden kann. Jedoch stellen die Bausubstanz und dokumentierte Feuchtigkeitswerte prinzipiell aufgrund der noch feststellbaren erhöhten Baufechte optimale Wachstumsbedingungen für einen eventuellen Schimmelbefall dar. So konnte der Sachverständige feststellen, dass die Wand zur Waschküche noch nass und ein Feuchteschäden im Außenbereich sichtbar ist. In Auseinandersetzung mit dem außergerichtlich von den Klägern eingeholten Gutachten des Sachverständigen G, der seine Feststellungen auch im Rahmen der Einvernahme als Zeuge glaubhaft bekräftigt hat, hat der hiesige Sachverständige festgestellt, dass dessen Ausführungen hinsichtlich der Feuchtigkeit im Sockelbereich der Innen- und Außenwände schlüssig sind und mit seinen eigenen Feststellungen übereinstimmen. Das außergerichtliche Gutachten leide lediglich daran, dass keine Feststellungen zum Nutzerverhalten und zu den Klimarandbedingungen getroffen worden seien.

Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, ob diese bauseitigen Gegebenheiten alleinursächlich für den Schimmelpilzbefall sind, oder auch ein unangepasstes Nutzungsverhalten vorgelegen hat, könne nicht mehr ermittelt werden. Eine Quotierung der Ursachen sei daher nicht mehr möglich.

Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen nach eigene Prüfung vollumfänglich an. Damit steht fest, dass ein bauseitiger Mangel vorliegt.

Diesen Mangel hat die Beklagte als Vermieterin auch zu vertreten. Eine (Mit-)Verursachung durch die Kläger ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht (mehr) feststellbar. Die Beklagte kann sich damit nicht hinsichtlich ihres Verschuldens entlasten.

Der Mangel ist auch erheblich. Der Gebrauchswert der Wohnung ist durch den Schimmelpilzbefall erheblich gemindert.

Die Höhe der Minderung bemisst das Gericht nach § 287 ZPO mit 80 %. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sämtliche Wohnräume von der Feuchtigkeits-/ Schimmelbelastung betroffen und damit nicht mehr vertragsgemäß waren.

Für die Monate August 2014 bis November 2014 einschließlich war somit lediglich eine monatliche Miete in Höhe von 147,60 € zu zahlen. Dabei geht das Gericht von der Nettokaltmiete i. H. v. 738,- € monatlich aus, da die zugrundezulegende Bruttomiete von keiner Partei vorgetragen worden ist.

Für die Monate August 2014 bis November 2014 bestand damit ein Mietzinsanspruch i. H. v. insgesamt 590,40 €. Die Kläger haben mit der ungekürzt gezahlten Miete für den Monat August 2014 die Aufrechnung erklärt, sodass durch die Überzahlung i. H. v. 590,40 € die berechtigten Mietzinsansprüche für die Monate September 2014 bis November 2014 übersteigt.

Die Ansprüche der Kläger nach §§ 536, 536a BGB sind auch nicht nach § 536c Abs. 2 BGB X-X2 einer unterlassenen Mängelanzeige ausgeschlossen.

Zum einen ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Kläger der Beklagten bzw. ihrem die Verwaltung der Mietsache ausübenden Ehemann, dem Zeugen E, gegenüber den Schimmelpilzbefall zur Kenntnis gebracht haben.

So hat der Kläger glaubhaft bekundet, dass er mit dem Zeugen T zusammen auf der Terrasse stand, als die Klägerin mit dem verschimmelten Lattenrost des Babybetts hinzukam und sie auf das Problem aufmerksam gemacht habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Zeuge E auf dem Balkon gestanden und bemerkt, sie müssten das „mal richtig sauber machen“.

Diese Angaben werden durch die Aussage des Zeugen T gestützt. Der Zeuge T hat insofern bekundet, sich an einen Vorfall mit einem Möbelstück auf der Terrasse im September 2013 zu erinnern. Die Klägerin sei mit einem Möbelstück auf die Terrasse gekommen und habe sich aufgeregt und geekelt. Es habe dann auch noch ein Gespräch mit dem Eigentümer stattgefunden. Die Angaben des Zeugen T sind glaubhaft, insbesondere da der Zeuge freimütig Erinnerungslücken im Detail einräumt, das Kerngeschehen aber ohne Belastungstendenzen wiedergeben kann. Soweit der Zeuge E hingegen behauptet, der Vorfall sei ihm nicht bekannt, ist dies demgegenüber nicht glaubhaft.

Weiter ist das Gericht auch davon überzeugt, dass die Kläger dem Zeugen E gegenüber auch im Mai 2014 Schimmelschäden angezeigt haben. Auch das diesbezügliche Abstreiten des Zeugen E ist nicht glaubhaft. Zum einen gibt der Zeuge E an, bis Mai 2014 in dieser Sache nichts mehr gehört zu haben, mithin muss im Mai 2014 das Feuchtigkeits-/Schimmelproblem angesprochen worden sein. Gleichzeitig gibt er an, anlässlich des Gartenfestes zur Geburt der zweiten Tochter der Kläger ohne jeden Anlass auf dem X2 zur Toilette die bearbeitete Wand in Augenschein genommen hat, um festzustellen, dass dort alles bestens war. Eine solche Inaugenscheinnahme wäre allerdings völlig sinnlos, wenn – wie der Zeuge E behauptet – ob seiner Nachfragen, vom Kläger immer die Antwort erhalten habe, dass alles in Ordnung sei.

Der Rechtsverlust des Mieters träte zudem zum anderen auch nur ein, wenn der Vermieter darlegen und beweisen kann, dass er gerade X-X2 der unterlassenen oder verspäteten Anzeige eine ursprünglich mögliche Abhilfe nicht schaffen konnte. Ein diesbezüglicher Vortrag ist nicht erfolgt und angesichts der während des Mietverhältnisses durchgehend praktizierten Ursachenzuweisung in den Bereich der Kläger auch nicht zu erwarten gewesen.

Letztlich entfällt aber auch die Anzeigepflicht, wenn der Vermieter auf andere Weise Kenntnis erlangt hat oder ohne weiteres hätte erlangen können. Letzteres ist ausweislich des durchfeuchteten Sockelputzes im Außenbereich, wie er sich aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt, der Fall.

Die Beklagte kann weiter nicht mit einem angeblichen Nachzahlungsbetrag aus der Nebenkostenabrechnung 2014 i. H. v. 529,23 € aufrechnen.

Formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zu Grunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters. Die Abrechnung soll einen durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter, auf dessen Verständnis es insoweit ankommt, in die Lage versetzen, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen, also gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen (vgl. BGH, NJW 2005, 219, 220).

Diesen Anforderungen wird die Abrechnung der Beklagten in formeller Hinsicht nicht gerecht. Es fehlt die Erläuterung der zu Grunde gelegten Verteilerschlüssel. Allein aus den Angaben Fläche, Verbrauch und Personenzahl lässt sich der C-X2 nicht ohne weiteres nachvollziehen.

Zudem liegt der Mietvertrag nicht vor, sodass die materielle Richtigkeit, insbesondere betreffend den Ansatz der Heizkosten, nicht geprüft werden kann.

Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz X-X2 der infolge der Mangelhaftigkeit der Wohnung beschädigten Einrichtungsgegenstände in Höhe von 4.685,30 € gemäß §§ 536a Abs. 1, 280, 249 ff. BGB.

Die Schäden an den Einrichtungsgegenständen stellen ersatzfähige Mangelfolgeschäden dar.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die aufgelisteten Gegenstände, nämlich im Kinderzimmer: das Kinderbett „Framino“ mit Lattenrost, die Wickelkommode „Framino“, der Kleiderschrank „Framino“, der Eckschrank „Capa“, die Kommode „Kare“, der Buggy „Jack Black“, die Kugelbahn “Beluga”, der Krabbel Winnie Pooh und das „Ih Ah“ Plüschtier 50 cm, im Schlafzimmer das Doppelbett mit Tagesdecke und Kissen, im Wohn-/Esszimmer der Raumteiler „Yoga“, die Eckgarnitur, das Longboard „Wolf“, die Vitrine Eiche massiv geölt und der Esstisch „Yoga“ sowie im Badezimmer der Badezimmerhängeschrank und diverse Deko- und Kleinteile sowie Kleidung schimmelpilzbefallen waren.

Anhand der mit der Klageschrift vorgelegten Lichtbilder ist der Schimmelpilzbefall der einzelnen Gegenstände ersichtlich. Weiter haben die Zeugen T, E2, S und T2 den Schimmelpilzbefall der einzelnen Einrichtungsgegenstände bestätigt.

Der Zeuge T hat glaubhaft bekundet, die Möbel, die er beim Umzug rausgetragen habe, seien alle im unteren Bereich von Schimmel befallen gewesen. Schimmel habe er bei vorhergehenden Besuchen bei den Klägern in der Wohnung vereinzelt an den Wänden unten im Bereich hinter den Möbeln festgestellt.

Der Zeuge E2 hat ebenfalls glaubhaft bekundet, bei seinen Hilfstätigkeiten beim Auszug der Kläger festgestellt zu haben, dass alle Möbel in  der Wohnung angegriffen waren. Insbesondere sei im Kleiderschrank alles erheblich befallen, fast schon morsch gewesen.

Die Zeugin S hat glaubhaft bekundet, die klägerseits aufgelisteten Gegenstände seien befallen gewesen, insbesondere im Kinderzimmer. Konkret konnte die Zeugin sich noch an den Befall der Wickelkommode erinnern sowie der Schränke in der Wohnküche.

Der Zeuge T2 hat glaubhaft bekundet, sich an den schimmelpilzbefall der Vitrine und des Longboards beim Auszug erinnern zu können. Im Wohnzimmer sei alles, voll Schimmel gewesen, auch der Raumteiler, der Esstisch und die Eckgarnitur. Das Bett sei schimmelig gewesen, sowohl von unten als auch an der Seite. Hinsichtlich des Kinderzimmers hat der Zeuge bekundet, sich an einen Schimmelbefall aller Gegenstände mit Ausnahme der Kommode erinnern zu können. Zudem hat der Zeuge bekundet, die Einrichtungsgegenstände seien beim Einzug, bei dem er auch geholfen hätte, nicht schimmelpilzbefallen gewesen.

Der Zeuge U konnte keine Angaben zu befallenen Möbeln machen und lediglich, wie auch die anderen Zeugen einen muffigen Geruch bekunden.

Anhaltspunkte, an den Angaben der Zeugen zu zweifeln, bestehen nicht, insbesondere waren keine Be- oder Entlastungstendenzen erkennbar. Erinnerungslücken haben die Zeugen freimütig eingeräumt.

Die Schadenhöhe schätzt das Gericht nach § 287 ZPO auf insgesamt 4.685,30 €.

Hinsichtlich der Schadenhöhe geht das Gericht zunächst von den einzelnen, von den Klägern ermittelten und überwiegend mit Rechnungen oder Vergleichsangeboten belegten Kaufpreisen für die Einrichtungsgegenstände aus, wobei Belege lediglich für das Doppelbett mit Tagesdecke und Kissen, das die Kläger mit einem Wert von 1.500,- € bemessen, und den Esstisch „Yoga“, vorgetragener Wert: 499,- €, fehlen. Konkrete Einwände gegen die einzelnen Wertangaben sind nicht erhoben worden. Die angegeben Werte sind auch nachvollziehbar. Damit ist zunächst von einem Betrag i. H. v. 7.808,83 € auszugehen. Da es sich um bereits im Gebrauch befindliche Einrichtungsgegenstände handelt und X-X2 der Unbrauchbarkeit / Zerstörung der Gegenstände durch den Schimmelpilzbefall Ersatz verlangt wird, ist ein entsprechender Abzug „neu für alt“ zu machen. Das Gericht geht von einer durchschnittlichen Lebensdauer der Einrichtungsgegenstände von 10 Jahren aus. Ausweislich der vorgelegten Rechnungen ist die Kinderzimmereinrichtung im Jahr 2011 und der Buggy im Jahr 2012 angeschafft worden. Kaufdaten der übrigen Möbelstücke sind nicht vorgetragen. Das Gericht geht aber davon aus, dass diese bei Einzug in die Wohnung schon vorhanden waren. Vor diesem Hintergrund ist von einer durchschnittlich vierjährigen Nutzung der Einrichtungsgegenstände durch die Kläger auszugehen und ein Abzug von 40 % des Wertes als Abnutzung sachgerecht. Damit verbleibt ein Schaden i. H. v. 4.685,30 €.

Der Anspruch der Kläger aus § 536a Abs. 1 BGB unterliegt der regulären Verjährungsfrist. § 548 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar (vgl. Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 548 Rn. 10). Es handelt sich nicht um Aufwendungen auf die Mietsache.

Die Kläger haben gegen die Beklagte weiter einen Anspruch auf Zahlung der Kosten für das Sachverständigengutachten vom 27.08.2014 in Höhe von 1.616,02 € gemäß §§ 536a Abs. 1, 280 BGB.

Es handelt sich bei den für den Sachverständigen aufgewandten Kosten um Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung, die als Schaden zu ersetzen sind.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB nach Zustellung der Klage am 30.11.2015.

Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Ein Anspruch auf Ersatz der Umzugskosten i. H. v.  677,77 € besteht hingegen nicht. Es handelt sich bei den Kosten für Kfz-Ummeldung, Kleinteile für die Renovierung, Lampen, Einschreiben für die Mietkündigung, Arbeitsplatten in der Küche, Kleingewerbeummeldung, Kartons und Kleiderkisten, Telekom und die Entwicklung von Fotos um sog. Sowieso-Kosten, die infolge jeder ordentlichen Kündigung entstehen und damit nicht ersatzfähig sind.

Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v.  1.261,40 € besteht hingegen nicht.

Die Kosten des Kündigungsschreibens vom 13.08.2014 sind nicht erstattungsfähig. Insofern besteht auch kein Freistellungsanspruch.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a, 92 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Anspruchs auf Mitteilung und Auszahlung der Zinsen der Mietkaution beruht die Entscheidung auf § 91 a ZPO. Insofern ist unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Erledigungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Kläger insofern obsiegt hätten. Im Übrigen entspricht die Kostenentscheidung dem Maß des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Streitwert:               bis zum 10.05.2016:              11.902,62 €

(Antrag zu 1.): 11.602,62 €

Antrag zu 2.): 300,- €

Antrag zu 3.): nicht streitwerterhöhend)

danach:  11.602,62 €

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