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Überhängende Äste – Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung

Nachbarschaftsstreit in Bergisch Gladbach: Gericht entscheidet über Überhang von Bäumen und Kompostierung

In einem Fall, der vor dem Amtsgericht Bergisch Gladbach verhandelt wurde, ging es um einen klassischen Nachbarschaftsstreit, der sich um überhängende Äste und eine Kompostierung drehte. Die Parteien, beide Grundstückseigentümer in der Q-Straße in Bergisch Gladbach, stritten über den Überhang von Ästen und Zweigen von Bäumen, die auf dem Grundstück der Beklagten standen und in das Grundstück des Klägers ragten. Zudem war eine Kompostierung, die direkt an der Grenze zum Grundstück des Klägers lag, Gegenstand des Streits.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 68 C 185/15  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Amtsgericht Bergisch Gladbach hat entschieden, dass überhängende Äste und eine grenznahe Kompostierung, die die Grundstücksnutzung beeinträchtigen, beseitigt werden müssen.

  • Die Parteien sind Nachbarn in Bergisch Gladbach.
  • Die Beklagten wurden verurteilt, den Überhang der Äste und Zweige der an der Grenze befindlichen Kastanie zu beseitigen.
  • Sie wurden auch verurteilt, die Kompostierung – bestehend aus Gartenabfällen – auf einen Mindestabstand von 0,50 m von der Grundstücksgrenze zurückzusetzen.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung.
  • Die Beklagten argumentierten, dass der Überhang das Grundstück des Klägers nicht beeinträchtigt und die Beseitigung den Baum unverhältnismäßig schädigen würde.
  • Sie erhoben auch die Einrede der Verjährung, behauptend, der Zustand habe seit einem Jahrzehnt bestanden.
  • Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
  • Die Widerklage der Beklagten, die die Beseitigung bestimmter Bäume und Pflanzen auf dem Grundstück des Klägers betraf, wurde abgewiesen.

Klägerliche Vorwürfe und Beeinträchtigungen

Überhängende Äste - Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung
(Symbolfoto: Laskin Nikita /Shutterstock.com)

Der Kläger, der seit 2014 Eigentümer seines Grundstücks ist, beklagte, dass die Äste und Zweige der Bäume, insbesondere einer Kastanie, auf sein Grundstück überhingen und dadurch erheblichen Schmutz in Form von herabfallenden Ästen, Blättern, Früchten und Kastanien verursachten. Zudem bemängelte er, dass Wurzeln der Kastanie in sein Grundstück wuchsen und die gärtnerische Nutzung beeinträchtigten. Weiterhin kritisierte er die Aufschichtung von Holzscheiten und Müll sowie einen maroden Maschendrahtzaun auf dem Grundstück der Beklagten.

Verteidigungsargumente der Beklagten

Die Beklagten hingegen waren der Ansicht, dass der Überhang keine Beeinträchtigung darstelle und die Beseitigung des Überhangs der Kastanie den Baum unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Sie erhoben zudem die Einrede der Verjährung und behaupteten, dass der Zustand bereits seit einem Jahrzehnt bestand. Weiterhin führten sie an, dass der Kläger selbst gegen das Nachbarrechtsgesetz verstoßen habe, indem er verschiedene Bäume und Pflanzen zu nahe an der gemeinsamen Grundstücksgrenze gepflanzt habe.

Gerichtliche Entscheidung und Auswirkungen

Das Gericht entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Beseitigung des Überwuchses der Kastanie hat. Es wurde festgestellt, dass die Nutzung des Grundstücks des Klägers durch den Überhang der Kastanie beeinträchtigt wurde, da entlang der Grundstücksgrenze durch Schatten, Laub und Kastanien keine Vegetation zu verzeichnen war. Die Beklagten wurden daher verurteilt, den Überhang zu beseitigen, die Kompostierung zurückzusetzen und dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die Widerklage der Beklagten wurde hingegen abgewiesen.

Schlussfolgerung und Bedeutung des Urteils

Das Urteil zeigt, wie komplex und vielschichtig Nachbarschaftsstreitigkeiten sein können. Es verdeutlicht die Bedeutung des Einhaltens von Grenzabständen und die Notwendigkeit, bei Streitigkeiten rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen.

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Jeder hat das Recht, sein Grundstück ungestört zu nutzen. Wenn überhängende Äste oder andere Beeinträchtigungen durch das Nachbargrundstück auftreten, kann dies zu Unstimmigkeiten führen. Unsere Kanzlei Kotz versteht die Feinheiten des Nachbarrechts und steht Ihnen zur Seite. Lassen Sie uns Ihnen eine erste Einschätzung zu Ihrem speziellen Fall geben und, falls nötig, Sie in den nachfolgenden Schritten beraten. Unsere Expertise ist Ihr Vorteil. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und lassen Sie uns gemeinsam eine Lösung finden.

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Wann ist eine Beeinträchtigung des Grundstücks durch Astüberhang gegeben? – kurz erklärt


Eine Beeinträchtigung des Grundstücks durch Astüberhang ist gegeben, wenn Bäume oder Zweige eines Baumes auf einem Nachbargrundstück über die Grundstücksgrenze hinauswachsen und in den Luftraum des eigenen Grundstücks hineinragen. Dies kann eine Beeinträchtigung darstellen, da es den Gebrauch des eigenen Grundstücks einschränken kann.

Die rechtliche Regelung hierzu findet sich in § 910 BGB, dem sogenannten Überhangrecht. Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks verlangen, dass der Nachbar Äste oder Zweige entfernt, die in seinen Grundbesitz hineinragen. Der betroffene Nachbar kann dem Eigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung der überhängenden Äste setzen. Wenn der Eigentümer innerhalb dieser Frist nicht handelt, kann der Nachbar selbst die überhängenden Äste abschneiden.

Es ist wichtig zu beachten, dass das Selbsthilferecht nach § 910 BGB nur dann greift, wenn eine tatsächliche Beeinträchtigung vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der überhängende Ast z.B. den Zugang zum Grundstück behindert oder das Wachstum von Pflanzen beeinträchtigt. Eine bloße optische Beeinträchtigung reicht in der Regel nicht aus.

Bevor man selbst zur Säge greift, sollte man jedoch immer die behördlichen oder naturschutzrechtlichen Beschränkungen berücksichtigen. Dazu können das Vorliegen einer Baumschutzsatzung oder die jährliche Schonzeit vom 1. März bis 30. September gehören.


§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil sind u.a.:


  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Nachbarrecht: Das Nachbarrecht regelt die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn. In diesem Fall geht es um überhängende Äste und die Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung, was durch §§ 910 und 1004 BGB geregelt wird.
  • Nachbarschaftsgesetz NRW (NachbG NRW): Dieses Gesetz regelt spezielle nachbarrechtliche Vorschriften in Nordrhein-Westfalen. Hier wird insbesondere auf §§ 50 und 31 Abs. 1 NachbG NRW Bezug genommen, die Abstandsregelungen und Beeinträchtigungen durch Aufschichtungen oder Komposthaufen betreffen.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Sachenrecht: Das Sachenrecht regelt die Rechtsbeziehungen an Sachen. Hier sind insbesondere die §§ 1008 und 1011 BGB relevant, die das Recht des Eigentümers in Bezug auf Überwuchs und Eingriffe in sein Grundstück betreffen.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Schuldrecht: Das Schuldrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner. In diesem Fall geht es um Ansprüche auf Erstattung von Kosten und die Verjährung solcher Ansprüche, was durch §§ 199 und 907 BGB geregelt wird.


Das vorliegende Urteil

Amtsgericht Bergisch Gladbach – Az.: 68 C 185/15 – Urteil vom 24.11.2016

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den von ihrem Grundbesitz Q2, 51469 Bergisch Gladbach, ausgehenden Überhang der Äste und Zweige der an der Grenze befindlichen Kastanie auf das Grundstück des Klägers, Q, 51469 Bergisch Gladbach, zu beseitigen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die auf ihrem Grundstück Q2, 51469 Bergisch Gladbach, an der Grenze zum Grundstück des Klägers befindliche Kompostierung – bestehend aus Gartenabfällen wie Laub und Rasenschnitt – auf einen Abstand von 0,50 m, berechnet von der gemeinsamen Grundstücksgrenze aus, zurückzusetzen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 166,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2015 zu zahlen.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.655,14 EUR. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Parteien sind Nachbarn. Der Kläger ist Eigentümer zu 1/2 des Grundbesitzes, Q-Straße, 51469 Bergisch Gladbach, etwa seit dem Jahr 2014. Die Beklagten sind Eigentümer des Grundbesitzes Q-Straße, 51469 Bergisch Gladbach. Die Grundstücke haben eine gemeinsame Grenze. Auf dem Grundstücke der Beklagten stehen entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze drei Bäume, die über 2 m hoch sind. Die Äste und Zweige und zum Teil auch ein Stamm ragen in einer Höhe von 1,5 Metern bis zu 4 Metern über die Grenze auf das Grundstück des Klägers hinüber.

Der Kläger verlangte von den Beklagten mehrfach erfolglos die mit der Klage begehrten Maßnahmen. Mit anwaltlichen Schreiben vom 09.01.2015 forderten die Kläger erfolglos die Beklagten im zuvor genannten Sinne auf. Dadurch entstanden Kosten in Höhe von 564,66 EUR gemessen an einem Gegenstandswert von 5.000 EUR und einem Gebührensatz von 1,5. Ausweislich des als Anlage zur Klageschrift beigebrachten Protokolls vom 03.03.2015 initiierte der Kläger erfolglos ein Gütestellenschlichtungsverfahren.

Der Kläger behauptet, durch den Überhang der drei Bäume an der gemeinsamen Grundstücksgrenze käme es zu erheblichem Dreck auf dem Grundstück des Klägers durch herabfallende Äste, Blätter, Früchte und Zweige sowie Kastanien.

Der Kläger behauptet, Wurzeln der Kastanien wüchsen auf das Grundstück des Klägers. Hierdurch sei die gärtnerische Nutzung seines Grundstücks im Bereich des Baumes beeinträchtigt.

Unmittelbar an der Grundstücksgrenze hätten die Beklagten eine Aufschichtung mit Holzscheiten und Holzresten sowie eine weitere Aufschichtung aus Müll errichtet. Sie sind der Ansicht, der nach § 31 Nachbarrechtsgesetz NRW erforderliche Abstand sei nicht eingehalten worden.

Der Maschendrahtzaun auf dem Grundstück der Beklagten sei marode. Der Befestigungspfosten und der Maschendraht neigten sich auf das Grundstück des Klägers. Der Zaun drohe umzufallen. Er stelle eine Gefährdung im Sinne von § 907 BGB dar.

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagten zu verurteilen, den von ihrem Grundbesitz Q2, 51469 Bergisch Gladbach, ausgehenden Überhang der Äste und Zweige der an der Grenze befindlichen drei Bäume auf das Grundstück des Klägers, Q, 51469 Bergisch Gladbach, zu beseitigen,

2.

die Beklagten zu verurteilen, den von ihrem Grundbesitz Q2, 51469 Bergisch Gladbach, ausgehenden Überwuchs der Wurzeln des an der Grenze befindlichen Kastanienbaumes auf das Grundstück des Klägers, Q, 51469 Bergisch Gladbach, zu beseitigen,

3.

die Beklagten zu verurteilen, die auf ihrem Grundstück Q2, 51469 Bergisch Gladbach, an der Grenze zum Grunstück des Klägers vorhandenen zwei Aufschichtungen von Holzscheiten und Holzresten sowie von Müll und Unrat auf einen Abstand von 0,50 m, berechnet von der gemeinsamen Grundstücksgrenze aus, zurückzusetzen,

4.

die Beklagten zu verurteilen, den auf dem Grundstück der Bekalgten an der Grenze zum klägerischen Grundstück errichteten Maschendrathzaun von dem Grundstück des Klägers zu beseitigen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die eine Gefährdung des klägersichen Grundbesitzes ausschließen,

5.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 564,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2015 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten beantragen widerklagend,

1.

den Kläger zu verurteilen, die kürzlich auf seinem Grundbesitz Q, 51469 Bergisch Gladbach in 117 cm Entfernung zur Grenze zum Grundstück der Beklagten, Q2, 51469 Bergisch Gladbach gepflanzte Hainbuche korkenzieherartig gewendelt, ca. 2,5 m hoch, zu entfernen,

2.

den Kläger zu verurteilen, den kürzlich auf seinem Grundbesitz Q, 51469 Bergisch Gladbach in 123 cm Entfernung zur Grenze zum Grundstück der Beklagten, Q2, 51469 Bergisch Gladbach gepflanzten Haselnussbaum zu entfernen,

3.

den Kläger zu verurteilen, die kürzlich auf seinem Grundbesitz Q, 51469 Bergisch Gladbach in 123 cm Entfernung zur Grenze zum Grundstück der Beklagten, Q2, 51469 Bergisch Gladbach gepflanzte Lorbeerkirsche zu entfernen,

4.

den Kläger zu verurteilen, die kürzlich auf seinem Grundbesitz Q, 51469 Bergisch Gladbach in 158 cm Entfernung zur Grenze zum Grundstück der Beklagten, Q2, 51469 Bergisch Gladbach gepflanzte Rotbuche zu entfernen,

5.

den Kläger zu verurteilen, die kürzlich auf seinem Grundbesitz Q, 51469 Bergisch Gladbach in 105 cm Entfernung zur Grenze zum Grundstück der Beklagten, Q2, 51469 Bergisch Gladbach gepflanzte Süßkirsche zu entfernen,

6.

den Kläger zu verurteilen, die kürzlich auf seinem Grundbesitz Q, 51469 Bergisch Gladbach in 70 cm Entfernung zur Grenze zum Grundstück der Beklagten, Q2, 51469 Bergisch Gladbach gepflanzte Weide zu entfernen,

7.

den Kläger zu verurteilen, den kürzlich auf seinem Grundbesitz Q, 51469 Bergisch Gladbach in 156 cm Entfernung zur Grenze zum Grundstück der Beklagten, Q2, 51469 Bergisch Gladbach gepflanzten Apfelbaum zu entfernen,

8.

den Kläger zu verurteilen, das kürzlich auf seinem Grundbesitz Q, 51469 Bergisch Gladbach in 30 cm Entfernung zur Grenze zum Grundstück der Beklagten, Q2, 51469 Bergisch Gladbach gepflanzte Ziergehölz zu entfernen,

9.

den Kläger zu verurteilen, den kürzlich auf seinem Grundbesitz Q, 51469 Bergisch Gladbach in 30 cm Entfernung zur Grenze zum Grundstück der Beklagten, Q2, 51469 Bergisch Gladbach errichteten Kompostbehälter, gefertigt aus Streckrahmen, zu entfernen.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten vermuten, der Kläger sei nicht Alleineigentümer.

Die Beklagten sind der Ansicht, ein Anspruch auf Beseitigung von Überwuchs bestünde nicht, da hierdurch keine Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers entstehe. Das Grundstück des Klägers würde durch den Überhang nicht beeinträchtigt. Durch Beseitigung des Überhangs der Kastanie würde der Baum in seiner Optik unverhältnismäßig beeinträchtigt. Die Gesundheit und Standfestigkeit würden hierdurch leiden. Sie erheben die Einrede der Verjährung, da der Zustand seit mindestens einem Jahrzehnt unverändert bestehe. Dieser Zustand sei dem Kläger auch bekannt gewesen.

Der Kläger könne die Beseitigung der Wurzeln nicht verlangen, weil auch dadurch die Gesundheit und die Standfestigkeit der Kastanie litten.

Zum Klageantrag zu 3 behaupten die Beklagten, ein mittlerweile durch Verfeuerung entfernter Holzstoß sei dort viele Jahre vorhanden gewesen. Sie erheben die Einrede der Verjährung.

Der Maschendrahtzaun stünde auf der gemeinsamen Grenze. Die Beklagten hätten den Zaun nicht errichtet.

Die Beklagten behaupten zur Widerklage, der Kläger habe unter Missachtung der in §§ 41, 42 Nachbarschaftsgesetz normierten Abstandsflächen folgende Pflanzen gepflanzt:

  • Hainbuche, Höhe 2,5 m, Abstand 117 cm,
  • Nussbaum, Abstand 123 cm,
  • Kirschlorbeer, Abstand 1213 cm,
  • Rotbuche, Abstand 158 cm,
  • Süßkirsche, Abstand 105 cm,
  • Laubbaum, Abstand 70 cm,
  • Apfelbaum, Abstand 156 cm,
  • Ziergehölz unbekannter Sorte, 30 cm.

Der Kläger habe zudem unter Missachtung von Abstandsflächen einen Kompost auf seinem Grundstück errichtet. Der Kompost führe zu unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigungen unter Überschreitung der zulässigen Grenzwerte der TA-Luft.

Zur Widerklage behauptet der Kläger, der Laubbaum stehe in einem Abstand von 1,00 m zur Grundstücksgrenze. Er sei vor mehr als sieben Jahren vom Voreigentümer gepflanzt worden. Der Apfelbaum sei acht Jahre alt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten und durch Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Gutachten vom 06.02.2016 (Blatt 97 ff. der Akte) und vom 04.05.2016 (Blatt 160 ff. der Akte). Weiter wird Bezug genommen auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 28.10.2016 (Blatt 198 ff. der Akte).

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die sonstigen zur Akte gereichten Unterlagen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die zulässige Widerklage ist unbegründet.

Klageantrag zu 1 (Kastanie):

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung des Überwuchs ausgehend von der auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Kastanie gemäß §§ 910, 1004, 1008, 1011 BGB.

Die überhängenden Äste beeinträchtigen die Grundstücksnutzung im Sinne von § 910 Abs. 2 BGB. Eine solche liegt vor, wenn die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks erschwert oder verhindert wird und die Beeinträchtigung auf die eingedrungenen Zweige zurückzuführen ist. Rechtserheblich ist dabei jede Beeinträchtigung, unabhängig davon, ob die Nutzungsart ortsüblich oder zweckmäßig ist (Säcker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 910 BGB Rn. 7). Eine hypothetische Beeinträchtigung genügt allerdings nicht; maßgebend sind die konkreten Verhältnisse des Grundstücks. Damit kommt es entscheidend auf Beschaffenheit und Benutzungsweise an. Eine Beeinträchtigung kann je nach Einzelfall vorliegen, wenn sich aus herrüberragenden Zweigen ein Laub- und/ oder Blütenfall ergibt, der sich auf die Terrasse und Wege auswirkt oder den eigenen Pflanzenwuchs beeinträchtigt. In der Regel ist aber der Fall weniger Blätter oder Früchte noch keine Beeinträchtigung. Anders liegt der Fall, wenn häufiger Reinigungsbedarf in erheblichem Umfang durch Laub- und Fruchtabfall besteht. Ebenso genügt für eine Beeinträchtigung, wenn durch den Überhang auf dem Grundstück der Klägerin Licht und Luft entzogen würden. Dies ist aber wiederrum dann nicht der Fall, wenn trotz der Beseitigung des Überhangs durch die im Übrigen stehenbleibenden Bäume in nahezu gleicher Weise Licht entzogen werden würde. Jedenfalls darf nur derjenige Teil der Zweige abgeschnitten werden, der beeinträchtigt (Roth, Staudinger, BGB, 2009, § 910 BGB Rn. 18 und Rn. 20).

Die Nutzung des Grundstücks des Klägers ist durch den Überhang der Kastanie beeinträchtigt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 06.02.2016, Seite 13 (Blatt 109 der Akte), festgestellt, dass entlang der Grundstücksgrenze durch Schatten, Laub und Kastanien keine Vegetation zu verzeichnen sei.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass durch den Rückschnitt der Bestand des Baumes gefährdet ist. Dieser Einwand kann keine Berücksichtigung finden. Insoweit gibt es keine gesetzliche Grundlage, die erlaubt den Umstand zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen.

Die Beklagte können die Leistung nicht nach § 214 BGB verweigern. Der Anspruch auf Beseitigung von Überhang ist nicht verjährt. Der Anspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Die Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Die Beklagtenseite hat nicht hinreichend konkret vorgetragen, wann die den Anspruch begründenden Tatsachen – die Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers – entstanden sind. Die Beklagtenseite bestreitet vielmehr, dass die den Anspruch stützenden Tatsachen überhaupt gegeben sind. Der pauschale Vortrag, der Zustand sei seit einem Jahrzehnt unverändert, kann nicht überzeugen. Bäume wachsen. Das hat auch der Sachverständige auf Seite 15 seines Gutachtens vom 06.02.2015 (Blatt 111 der Akte) unterstellt. Dass sich die ersten Zweige des Überhangs schon vor ca. 10 Jahren gebildet haben – so der Sachverständige, erlaubt nicht die Schlussfolgerung, dass der Überhang schon vor 10 Jahren das Grundstück des Klägers dergestalt beeinträchtigt hat, dass Vegetation nicht möglich war. Dass die die Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers stützenden Tatsachen schon vor mehr als drei Jahren vorgelegen haben, haben die Beklagten nicht hinreichend konkret vorgetragen.

Klageantrag zu 1 (Bergahorn):

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Beseitigung des Überwuchs ausgehend von der auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Bergahorns gemäß §§ 910, 1004, 1008, 1011 BGB. Die Äste und Zweige des Bergahorns hängen zwar auf das Grundstück des Klägers über. Dies hat der Sachverständige auf Seite 16 seines Gutachtens vom 06.02.2016 (Blatt 112 der Akte) festgestellt. Es konnte jedoch keine Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, die erlauben anzunehmen, die überhängenden Äste beeinträchtigten die Grundstücksnutzung im Sinne von § 910 Abs. 2 BGB. Eine Vegetationsbeeinträchtigung konnte nicht positiv festgestellt werden. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, er habe an der Stelle des Überhangs Platten verlegt. Eine Beeinträchtigung durch erheblichen Reinigungsaufwand hat der Kläger nicht hinreichend konkret vorgetragen. Inwieweit durch Lichtentzug das Wachstum auf dem Grundstück des Klägers beeinträchtigt ist, konnte nicht positiv festgestellt werden.

Klageantrag zu 1 (Eiche):

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Beseitigung des Überwuchs ausgehend von der auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Eiche gemäß §§ 910, 1004, 1008, 1011 BGB. Die Äste und Zweige der Eiche hängen nicht auf das Grundstück des Klägers. Dies hat der Sachverständige auf Seite 16 seines Gutachtens vom 06.02.2016 (Blatt 112 der Akte) festgestellt.

Klageantrag zu 2:

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Beseitigung von überwachsenden Wurzeln ausgehend von der auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Kastanie gemäß §§ 910, 1004, 1008, 1011 BGB. Selbst wenn Wurzeln auf das Grundstück des Klägers überwuchsen, so beeinträchtigen diese die Nutzung des Grundstücks des Klägers noch nicht. Der Sachverständige hat insofern nachvollziehbar ausgeführt, dass Wurzeln sich verdichten werden und dann eine Beeinträchtigung der gärtnerischen Nutzung entstehen kann. Eine künftige Nutzungsbeeinträchtigung rechtfertigt keine Beseitigungsanspruch.

Klageantrag zu 3:

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung der Aufschichtung/des Komposthaufens – bestehend aus kompostierten Gartenabfällen, Laub und Rasenschnitt – im hinteren Bereich des Grundstücks des Beklagten an der Grenze zum Grundstück des Klägers gemäß §§ 1004 BGB in Verbindung mit §§ 50, 31 Abs. 1 NachbG NRW dahingehend, dass diese anschließend einen Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze von nicht weniger als 0,5 m aufweist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass sich im hinteren Bereich ein Koposthaufen unmittelbar an der Grundstücksgrenze befindet. Das Gericht geht ausweislich der Lichtbilder auf Seite 21 des Gutachtens vom 06.02.2016 davon aus, dass es sich um eine Aufschüttung handelt. Dies entspricht auch dem Vortrag der Klägerseite im Schriftsatz vom 09.07.2015 und den damit eingereichten Lichtbildern (Blatt 39 der Akte).

Klageantrag zu 4:

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf geeignete Maßnahmen die eine Gefährdung des klägerischen Grundstücks durch den Maschendrahtzaun ausschließen gemäß § 1004 BGB. Der Maschendrahtzaun beeinträchtigt das Grundstück des Klägers nicht. Der Zaun stellt keine Gefahr für das Grundstück des Klägers dar. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Zaun – wenn er fällt – nicht droht, einen messbaren Schaden auf dem Grundstück des Klägers zu verursachen. Das Gericht kann insoweit keine Gefahr erkennen.

Klageantrag zu 5:

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 166,60 EUR brutto. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat das Gericht nach Maßgabe eines Streitwertes von 916,66 EUR bemessen. Das Gericht hat den Streitwert für den Klageantrag zu 1 und 2 auf jeweils 2.000 EUR und für den Klageantrag zu 3 und 4 auf jeweils 500 EUR festgesetzt. Der Kläger konnte nur mit dem Klageantrag zu 1 zu 1/3 und mit dem Klageantrag zu 3 mit ½ durchdringen. Weiter hat das Gericht einen Gebührensatz von 1,5 in Ansatz gebracht.

Widerklageantrag zu 1:

Die Beklagten haben gegen den Kläger keinen Anspruch auf Beseitigung der Hainbuche gemäß §§ 1004 BGB in Verbindung mit §§ 50, 41 NachbG. Die Anpflanzung hält den nach § 41 Abs. 1 Nr. 2a) NachbG vorgeschriebenen Abstand von 1 m ein. Die Heinbuche ist mit den Ausführungen des Sachverständigen im Termin noch als Strauch einzuordnen. Der Abstand zur Grenze beträgt 1,40 m mit den Feststellungen des Sachverständigen auf Seite 29 seines Gutachtens vom 06.02.2016 (Blatt 125 der Akte).

Widerklageanträge zu 2, 3, 4, 5:

Die Beklagten haben gegen den Kläger keinen Anspruch auf Beseitigung eines Haselnussbaums, einer Lorbeerkirsche, einer Rotbuche und einer Süßkirsche gemäß §§ 1004 BGB in Verbindung mit §§ 50, 41 Abs. 1 Nr. 1 NachbG. Mit den Feststellungen des Sachverständigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass im relevanten Grenzbereich ein Haselnussbaum, eine Lorbeerkirsche, eine Rutbuche und eine Süßkirsche auf dem Grundstück des Klägers stehen. Der Sachverständige hat im Termin ausgeführt, dass er sämtliche Gewächse in seinem Gutachten aufgeführt habe. In seinem Gutachten finden sich keine Feststellungen zu einem vorgenannten Bäumen.

Widerklageantrag zu 6:

Die Beklagten haben gegen den Kläger keinen Anspruch auf Beseitigung der Korkenzieherweide gemäß § 1004 BGB in Verbindung mit §§ 50, 41 Abs. 1 Nr. 2 NachbG. Der Beseitigungsanspruch ist gemäß § 47 NachbG ausgeschlossen, da die Beklagten nicht innerhalb von sechs Jahren Klage erhoben hat. Der Sachverständige hat schätzweise ausgeführt, der Strauch stünde ca. 15 bis 20 Jahre.

Widerklageantrag zu 7:

Die Beklagten haben gegen den Kläger keinen Anspruch auf Beseitigung des Apfelbaums gemäß § 1004 BGB in Verbindung mit §§ 50, 41 Abs. 1 Nr. 3 c NachbG. Der danach zulässige Grenzabstand von 1 m wurde nicht unterschritten. Der Apfelbaum steht im Abstand von 1,4 m zur Grundstücksgrenze.

Widerklageantrag zu 8:

Die Beklagten haben gegen den Kläger keinen Anspruch auf Beseitigung von Ziergehölzen gemäß § 1004 BGB in Verbindung mit §§ 50, 41 Abs. 1 NachbG. Feststellungen zu „Ziergehölzen“ können den Ausführungen des Sachverständigen nicht entnommen werden.

Widerklageantrag zu 9:

Die Beklagten haben gegen den Kläger keinen Anspruch auf Beseitigung des  Kompostgittergestells gemäß § 1004 BGB in Verbindung mit §§ 50, 31 NachbG. Der gemäß § 31 NachbG zulässige Abstand wurde eingehalten. Das Kompostgittergestellt befindet sich in einem Abstand von 60 cm zur Grundstücksgrenze. Verstöße gegen TA-Luft konnten nicht festgestellt werden.

Die weiteren Feststellungen des Sachverständigen im Gutachten können einem Antrag der Beklagten nicht zugeordnet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert:

Klageantrag zu 1: 2.000 EUR

Klageantrag zu 2: 2.000 EUR

Klageantrag zu 3: 500 EUR

Klageantrag zu 4: 500 EUR

Klageantrag zu 5: 0 EUR

Widerklageanträge: 5000 EUR

Gesamtstreitwert: 10.000 EUR

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