Oberlandesgericht Düsseldorf
Az.: I-9 U 22/08
Urteil vom 23.06.2008
Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Teilversäumnisurteil und Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 06.11.2007 (10 O 9/07) wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 2) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten zu 2) hat keinen Erfolg.
Die Klage ist in Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Betrages begründet.
Der Beklagte zu 2) haftet dem Kläger auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß §§ 826, 830 BGB.
Dem Beklagten zu 2) ist allerdings zuzugeben, dass eine bloße Verletzung von Aufsichtspflichten nicht unmittelbar zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die Aufsichtsratsmitglieder führt (vgl. Münchener Kommentar/Semler, AktG, 2. Aufl., § 116 Rdnr. 711).
Der Aufsichtsrat ist nur gegenüber der Aktiengesellschaft vermögensbetreuungspflichtig. Er hat gemäß § 111 Abs. 1 AktG die Geschäftsführung zu überwachen. Dabei stützt er sich in erster Linie auf die vom Vorstand in seinen schriftlichen und mündlichen Berichten mitgeteilten Tatsachen.
Nur in Ausnahmefällen übernimmt es der Aufsichtrat selbst, Tatsachenfeststellungen herbeizuführen. Grundsätzlich darf er den Informationen des Vorstands vertrauen; er ist nicht zu eigenen Nachforschungen verpflichtet (vgl. Münchener Kommentar/Dierlamm, StGB, § 266 Rdnr. 67). Die Verantwortung des Aufsichtsrats unterscheidet sich grundlegend von der eines Vorstandes. Der Aufsichtsrat führt keinen eigenen unternehmerischen Entscheidungsprozess durch.
Er prüft nicht alle unternehmerischen Details einer Entscheidung. Er berät nicht und führt kein Risikomanagement durch. Insbesondere ist der Aufsichtsrat auch kein Garant für die Ordnungsmäßigkeit der Unternehmensführung durch den Vorstand (vgl. Münchener Kommentar/Dierlamm, a. a. O.). Insofern hat der Bundesgerichtshof verallgemeinernd festgestellt, dass ein Mitglied des Aufsichtsrates allenfalls gegenüber der Gesellschaft ersatzpflichtig ist, wenn er die ihm in dieser Funktion obliegenden Pflichten verletzt (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1158, 1159).
Eine Haftung eines Aufsichtsratsmitglieds ist jedoch zu bejahen, wenn er ein strafbares oder sittenwidriges Verhalten des Vorstandes vorsätzlich veranlasst oder aktiv unterstützt (vgl. Münchener Kommentar/Semler, AktG, § 116 Rdnr. 745).
Eine derartige Unterstützungshandlung kommt insbesondere in Betracht, wenn dem Vorstand ein sittenwidriges oder strafbares Verhalten im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen – wie im Streitfall – zur Last gelegt wird. Der Aufsichtsrat wirkt nämlich gemäß § 202 Abs. 3 Satz 2 AktG bei den Kapitalerhöhungen im Rahmen des genehmigten Kapitals mit, der Vorsitzende des Aufsichtsrates darüber hinaus gemäß § 184 AktG auch durch die Anmeldung der Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister. Da es sich bei der Kapitalerhöhung um eine Maßnahme der Geschäftsführung handelt (vgl. Münchener Kommentar/Bayer, AktG, 2. Aufl., § 202 Rdnr. 86), die damit der Kontrolle des Aufsichtsrates unterliegt, kann die Mitwirkung bei der Kapitalerhöhung nicht losgelöst von einem in diesem Zusammenhang begangenen betrügerischen oder sittenwidrigen Verhalten des Vorstands gesehen werden. Diese Mitwirkung stellt eine ausreichende objektive Beihilfeleistung dar, weil hierdurch das betrügerische und sittenwidrige Verhalten des Vorstandes gefördert worden ist (vgl. zur Beihilfeleistung auch BGH NStZ 2000, 34).
Aus der Rückschau ergibt sich, dass es sich bei der R… bereits bei Amtsantritt des Beklagten zu 2) um eine betrügerische Aktiengesellschaft gehandelt hat. Insoweit hat das Landgericht zu Recht entsprechend den Angaben des Beklagten zu 1) im gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren festgestellt, dass die Anlegergelder spätestens nach den Geschäften mit der A… AG Ende 1999 nicht mehr zum Betrieb eines operativen Geschäftes verwendet worden seien, dementsprechend die Außendarstellung der R… nicht mehr zutreffend gewesen sei und dies allen Beteiligten hätte klar sein müssen. Dies ist auch seitens des Beklagten zu 2) anlässlich der Erörterung im Senatstermin nicht ernsthaft in Frage gestellt worden.
Er beruft sich lediglich darauf, von allem nichts gewusst zu haben und selbst getäuscht worden zu sein. Dieser Einlassung vermag der Senat indes nicht zu folgen. Vielmehr entspricht es dem Bild einer auf Betrug angelegten Aktiengesellschaft, dass die maßgeblichen Positionen mit Personen besetzt werden, von denen erwartet wird, dass sie die mit ihrem Amt verbundene Kontrollfunktion nicht ausüben. Wer dieser Erwartung gerecht wird und das Amt in dem Bewusstsein übernimmt, keine echte Kontrolle durchführen zu wollen, leistet objektiv Beihilfe zu betrügerischen und sittenwidrigen Kapitalerhöhungen.
Für den Beihilfevorsatz sind dabei folgende – allgemein für berufstypische „neutrale“ Handlungen geltende – Grundsätze zu beachten (vgl. BGH, a. a. O.):
Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, strafbare Handlungen zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfeleistung zu werten. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfeleistung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung „die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein“ ließ. Dabei kann bei einer bewusst unterlassenen Aufklärung trotz Verdachtsmomenten für kriminelle Handlungen auf den Vorsatz geschlossen werden (vgl. BGH NJW 1994, 2289, 2291; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, 2. Aufl., § 826 Rdnr. 12; Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearbeitung 2003, § 826 Rdnr. 96 ff.). Für den Vorsatz reicht bewusstes Sichverschließen aus. Ein solches kann schon dann vorliegen, wenn starke Verdachtsmomente für ein kriminelles Handeln sprechen und Aufklärung insoweit verlangen und derjenige, auf dessen Wissen es ankommt, eine sich ihm bietende Möglichkeit, sich Klarheit zu verschaffen, bewusst nicht wahrnimmt, weil er gerade vermeiden will, dass aus einem begründeten Verdacht Gewissheit wird (vgl. BGH, a. a. O.).
Diese Voraussetzungen hat das Landgericht zu Recht angenommen. Der Beklagte zu 2) hat hinsichtlich der unredlichen Geschäftspraktiken des Vorstandes zur Überzeugung des Senats jedenfalls einen dringenden Verdacht gehabt und die sich ihm als Aufsichtsratsvorsitzendem bzw. Aufsichtsratsmitglied bietende Möglichkeit, sich Klarheit zu verschaffen, bewusst nicht wahrgenommen; dadurch hat er die Schädigung der Aktionäre im Rahmen seiner Mitwirkung bei den Kapitalerhöhungen billigend in Kauf genommen. Zur Feststellung dieses Vorsatzes genügt das unstreitige Parteivorbringen, so dass weder die Strafakten gegen den Beklagten zu 1) beizuziehen waren noch das Ende der staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen den Beklagten zu 2) abzuwarten ist.
Der Beklagte zu 2) wusste, dass es ständig Kapitalerhöhungen in Millionenhöhe gab. Er wusste, dass eine eigene Abteilung der R… die aus diesen Kapitalerhöhungen stammenden Aktien über Telefonverkäufer vermarktete. Allein dies ist für eine Immobiliengesellschaft höchst ungewöhnlich und kann dem Aufsichtsrat schlechterdings nicht entgehen. Er hat ferner als Professor für Pädagogische Psychologie nach eigenen Angaben Schulungen von Mitarbeitern der R… zu „speziellen betriebswirtschaftlichen Themen“ durchgeführt und muss auch dabei Einblick in deren Tätigkeitsfeld genommen haben. Der Beklagte zu 2) wusste zudem aus den Geschäftszahlen, dass den Kapitalerhöhungen keine entsprechenden Umsätze und operativen Tätigkeiten gegenüberstanden, sondern vielmehr Bilanzverluste in mittlerer zweistelliger Millionenhöhe im Raum standen (vgl. Bilanz zum 31.12.2001). Auch wenn ihm die Bilanz erst Mitte 2002 bekannt geworden ist, stellte sie letztlich nur das Ergebnis vorangegangener Berichte und Geschäftsauswertungen dar, so dass sich für jeden, der die Augen nicht verschlossen hätte, bereits lange zuvor aufgedrängt hätte, dass trotz der ständigen Kapitalerhöhungen kein operatives Geschäft durchgeführt wurde. So ergeben sich aus dem Jahresabschluss zum 31.12.2001 kein dem Geschäftszweck und der Kapitalausstattung korrespondierendes Immobilienvermögen, sondern als Aktivvermögen im Wesentlichen nur Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, in die der Beklagte zu 2) keinen Einblick gehabt haben will, und Forderungen gegenüber solchen Unternehmen. Es hätte sich deshalb die Frage aufgedrängt, wo die Millionenbeträge aus den Kapitalerhöhungen blieben. Weiter hätte sich aufgedrängt, nachzufragen, warum die Anleger trotz der Verluste bereit waren, laufend neue Aktien zu zeichnen. Nachdem im Prospekt mit einer „grundwertgesicherten“ Anlage geworben und der Aufsichtsrat als Garant für die Sicherheit des Unternehmens hingestellt wurde, hätte dem Beklagten zu 2) auch auffallen müssen, dass sich das Unternehmen völlig anders entwickelte. All dies deckt sich mit den Angaben des Beklagten zu 1), der im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung ausgeführt hat, dass spätestens ab Ende 1999 für jedermann erkennbar gewesen sei, dass die Außendarstellung der R… mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr übereinstimmte.
Soweit der Beklagte zu 2) sich im Kern damit verteidigt, er habe den Angaben des Vorstandes und anderer Personen vertraut, stellt dies angesichts der objektiven Gegebenheiten ein bewusstes Sichverschließen dar. Die Angaben des Vorstands deckten sich nicht mit den laufenden Geschäftszahlen. Bezeichnend ist insoweit auch die Einlassung des Beklagen zu 2) im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Vernehmung (Protokoll vom 03.03.2005), in der er die Bewertungen der Wirtschaftsprüfer im Jahresabschluss als subjektiv abgetan und sich darauf zurückgezogen hat, dass der Vorstand ihm andere Bewertungen vorgetragen habe.
Damit haftet der Beklagte zu 2) wegen Beteiligung an den seitens des Vorstandes initiierten sittenwidrigen und betrügerischen Kapitalerhöhungen gemäß §§ 826, 830 BGB.
Dem Kläger ist auch ein Schaden in der zuerkannten Höhe entstanden.
Da den Anlegern aufgrund von Prospekten, Mitteilungen und Aussagen der Telefonverkäufer ein völlig falsches Bild von der wirtschaftlichen Situation der AG, die insbesondere auch einen Börsengang ausschloss, vermittelt wurde, besteht an der konkreten Kausalität dieser Angaben für den Willensentschluss der Anleger kein Zweifel.
Ebenso wenig kann bezweifelt werden, dass die Mitwirkungshandlungen des Beklagten zu 2) für den Schaden kausal geworden sind. Insoweit reicht es aus, dass die den Tatbestand verwirklichende Handlung durch die Hilfeleistung gefördert wird (vgl. Staudinger/Belling/Eber-Borges, BGB, Neubearbeitung 2002, § 830 Rdnr. 40). Das ist durch die Mitwirkung an den sittenwidrigen und betrügerischen Kapitalerhöhungen geschehen. Da dem Beklagten keine Beihilfe durch bloßes Unterlassen vorgeworfen wird, kommt es entgegen der im Senatstermin geäußerten Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) auch nicht darauf an, durch welche konkrete Handlung die Tat hätte verhindert werden können (vgl. Schönke/Schröder/Cramer/Heine, StGB, 27. Aufl., § 27 Rdnr. 15).
Soweit im Einzelfall Kapitalanlagen bereits kurz nach Beginn der Aufsichtsratstätigkeit des Beklagten zu 2) erfolgt sind, geht der Senat ebenfalls von einem Schädigungsvorsatz des Beklagten zu 2) aus, weil dessen späteres Verhalten den Schluss zulässt, dass er sein Amt entgegen der Werbung im Prospekt, dass eine Kontrolle durch einen Aufsichtsrat stattfinde, von vornherein in der Absicht übernommen hat, die von ihm zu gewährleistende Kontrolle nicht auszuüben. Im Streitfall wurden zudem die ersten Aktien erst im August 2000 gezeichnet.
Schließlich hat das Landgericht auch eine Verjährung des Schadensersatzanspruchs mit zutreffender Begründung verneint. Selbst wenn die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 15.09.2003 Strafanzeigen erstattet haben, rechtfertigt dies nicht den Schluss, dass sie auch Kenntnis von den Umständen hatten, aus denen sich eine Haftung des Beklagten zu 2) wegen einer Teilnahme an den sittenwidrigen bzw. betrügerischen Kapitalerhöhungen ergibt. Seitens des Beklagten zu 2) werden die Indizien sogar bis heute nicht als ausreichend angesehen, um eine Haftung begründen zu können.
Der Zinsanspruch ergibt sich im vom Landgericht zuerkannten Umfang aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Streitwert für die Berufungsinstanz: 6.340,02 €.