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Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts eine Schenkung?

LG Bielefeld – Az.: 8 O 473/15 – Urteil vom 20.07.2016

1. Klage und Widerklage werden abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 8 %, der klagende Landkreis zu 92 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % abwenden, wenn ich die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf 24.128,57 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der klagende Landkreis macht gegen die Beklagte Schenkungsrückforderungsansprüche aus übergegangenem Recht geltend.

Mit notariellem Vertrag vom 23.01.1995 übertrug Frau C. C. ihrer Tochter, der Beklagten, das Eigentum am Grundstück B. xx in C.. Der Übertragenden und ihrem vorverstorbenen Ehemann wurde ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt, das durch eine Eintragung im Grundbuch dinglich gesichert wurde.

Mit Erklärung vom 16.06.2003 bewilligten die Eltern der Beklagten die Löschung des zu ihren Gunsten bestehenden Wohnrechts. Mit weiterer Erklärung vom 19.04.2013 verzichtete die Mutter der Beklagten zudem auch schuldrechtlich auf ihren Wohnrechtsanspruch.

Stattdessen schlossen die Beklagte und ihre Mutter einen Mietvertrag, aufgrund dessen die Mutter eine monatliche Miete von 340,00 EUR zzgl. 60,00 EUR Nebenkosten zahlte.

Seit 10.08.2012 bis zu ihrem Tod am 30.03.2015 bewohnte die Mutter der Beklagten aufgrund eingetretener Pflegebedürftigkeit eine Pflegeeinrichtung. Für die Kosten in streitiger Höhe kam der klagende Landkreis als Sozialhilfeträger auf. Diese Kosten werden nunmehr im Wege der Schenkungsrückforderung wegen Bedürftigkeit geltend gemacht.

Der klagende Landkreis behauptet, die geleisteten Sozialhilfeaufwendungen beliefen sich auf 22.248,30 EUR. Er ist der Auffassung, bei der Erklärung der Löschungsbewilligung und dem schuldrechtlichen Verzicht auf das Wohnrecht handele es sich um eine Schenkung der Mutter an die Beklagte, die aufgrund der eingetretenen Bedürftigkeit zurückgefordert werden könne.

Der klagende Landkreis beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.248,37 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die erhobene Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage abzuweisen und

2. im Wege der Widerklage den klagenden Landkreis zu verurteilen, an die Beklagte 1.880,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Einräumung eines Wohnrechts stelle ein Leihverhältnis und keine Schenkung dar. Im Übrigen erhebt sie die Einrede der Verjährung.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

I.

Dem klagenden Landkreis steht gegen die Beklagte kein Zahlungsanspruch zu, insbesondere kein Rückforderungsanspruch des verarmten Schenkers aus § 528 BGB aus übergegangenem Recht, § 93 SGB XII.

Für einen entsprechenden Rückforderungsanspruch fehlt es bereits an einer Schenkung der Mutter der Beklagten an diese.

1.

Als Schenkungsgegenstand im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB kann hier allein die unentgeltliche Grundstücksübertragung vom 23.1.1995 in Betracht. Einer Rückforderung stand hier jedoch ersichtlich entgegen, dass diese Übertragung vor Ablauf der Zehnjahresfrist des § 529 BGB erfolgte, so dass der klagende Landkreis seinen Rückforderungsanspruch hierauf auch nicht gestützt hat.

2.

Die Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts stellt hingegen keine Schenkung im Sinne des § 516 BGB, sondern nur eine Gebrauchsüberlassung und damit eine Leihe gemäß § 598 ff. dar.

a)

Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts eine Schenkung?
(Symbolfoto: Rawpixel.com/Shutterstock.com)

Dies hat der BGH in seiner Grundsatzentscheidung vom 11.12.1981 (BGH NJW 1982,820 ff.) festgestellt und zur Begründung ausgeführt, dass in der bloßen vorübergehenden Gebrauchsüberlassung einer Sache keine das Vermögen mindernde Zuwendung liegt, die für eine Schenkung gemäß § 516 Abs. 1 BGB erforderlich wäre, denn in diesem Fall verbleibt die Sache im Eigentum und mithin im Vermögen des Leistenden. Auch der Besitz als vermögenswertes Recht wird damit nicht endgültig, sondern nur vorübergehend aus der Hand gegeben. Allein das Merkmal der Unentgeltlichkeit macht die Zuwendung noch nicht zu einer Schenkung. Wer sich vertraglich verpflichtet, einem anderen den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten, begründet vielmehr einen formlos zulässigen Leihvertrag gemäß § 598 BGB. Nichts anderes aber ist ein unentgeltliches schuldrechtliches Wohnrecht. Auf den Leihvertrag ist deshalb die Anwendung schenkungsrechtlicher Vorschriften grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn dem Eigentümer infolge der Gebrauchsüberlassung Vermögensvorteile entgehen, die er bei eigenem Gebrauch hätte erzielen können.

b)

An dieser Rechtsprechung hält der BGH bis heute fest und hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 27.01.2016 (BGH, MDR 2016, 509 ff.) ergänzend ausgeführt, dass nach § 517 BGB gerade dann keine Schenkung vorliegen soll, wenn jemand zum Vorteil eines anderen lediglich einen Vermögenserwerb unterlässt. Zudem sind hiernach die Regelungen der §§ 598 ff. BGB nicht auf nur kurzfristige Gestattungsverträge beschränkt, so dass die Dauer des Vertragsverhältnisses keine entscheidende Bedeutung erlangt.

Diesem Grundsatz ist auch das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 05.02.1996 gefolgt (NJW-RR 1996, 717 ff.).

c)

Das Gericht schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Ob etwas anderes dann gelten kann, wenn die Gebrauchsüberlassung der wirtschaftlichen Weggabe der Sache nahekommt, kann dahinstehen, denn ein solcher Fall ist hier unstreitig nicht gegeben.

3.

Soweit der klagende Landkreis meint, etwas anderes müsse aber vorliegend gelten, weil es sich um kein schuldrechtliches, sondern ein dinglich gesichertes Wohnrecht handele, ist eine Begründung für diese Rechtsauffassung nicht ersichtlich. Richtig ist, dass das Oberlandesgericht Nürnberg in einer Entscheidung (MDR 2014, 22 ff.) die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts als Zuwendung im Sinne des § 516 BGB angesehen hat. Allerdings fehlt auch hier jede Begründung und insbesondere eine Auseinandersetzung mit der entgegenstehenden Rechtsauffassung des BGH.

Eine Differenzierung zwischen einer schuldrechtlichen und einer dinglichen Übertragung liegt auch aus sonstigen Gründen nicht nahe. Vielmehr liegt doch jeder dinglichen Einigung ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft zugrunde. Ist dieses als Leihe und gerade nicht als Schenkung anzusehen, ist kein Grund ersichtlich, die dingliche Einigung gleichwohl als Schenkung zu bewerten. Etwas anderes gilt auch nicht deswegen, weil die Rechtsposition des Entleihers aufgrund einer grundbuchlichen Eintragung gefestigter ist als bei einem rein schuldrechtlichen Leihvertrag. Die dingliche Absicherung hat auf die Qualifizierung des schuldrechtlichen Grundgeschäfts keinen Einfluss. So wird etwa aus einem dinglich abgesicherten entgeltlichen Überlassungsvertrag kein entgeltlicher Übertragungsvertrag. Mit anderen Worten: Eine dingliche Absicherung macht aus einem Mietvertrag keinen Kaufvertrag. Ebenso macht eine dingliche Absicherung aus einer Leihe keine Schenkung.

Ist hiernach auch eine lang andauernde und dinglich abgesicherte Gebrauchsüberlassung nicht als Schenkung gemäß § 516 Abs. 1 BGB zu qualifizieren, so ist der Verzicht auf die Gebrauchsüberlassung denklogisch ebenfalls keine Schenkung. Dies ergibt sich auch unmittelbar aus § 517 BGB und gilt sowohl für die Aufgabe des dinglichen Rechts als auch des schuldrechtlichen Anspruchs.

Auf sämtliche vorstehenden Gesichtspunkte hat das Gericht bereits mit Verfügung vom 17.05.2016 hingewiesen.

II.

Die Widerklage ist ebenfalls unbegründet.

Der Beklagten steht gegen den klagenden Landkreis kein Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

Eine Anspruchsgrundlage ist insoweit nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte ihre Ansprüche aus § 280 BGB herleitet, fehlt es an einem entsprechenden Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. Auch eine sonstige Sonderverbindung zwischen den Parteien, die Verhaltenspflichten und entsprechende Schadensersatzansprüche auslösen könnte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Sonderverbindung liegt nicht bereits in der vorprozessualen Auseinandersetzung zwischen den Parteien.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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