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Fahrzeugkaufvertrag – Nacherfüllungsfrist bei Getriebemangel

LG Bonn – Az.: 9 O 350/15 – Urteil vom 20.07.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.968,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2015 sowie für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten einen weiteren Betrag i.H.v. 1.358,86 EUR zu zahlen, beides Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des N T  mit der Fahrgestellnummer #################.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 27.06.2015 mit der Rücknahme des oben bezeichneten Gegenstands im Annahmeverzug befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10% und die Beklagte zu 90%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht mit der Klage einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 33.435,00 EUR für den von ihr von der Beklagten erworbenen Neuwagen der Marke N T  mit der im Tenor genannten Fahrgestellnummer geltend.

Am 08.03.2015 holte die Klägerin das Fahrzeug am Sitz des Herstellers in Z ab. Am 13.03.2015 stellte die Klägerin ihr Fahrzeug bei der Beklagten vor und teilte mit, dass Mängel dahingehend vorlägen, dass sich der erste und zweite Gang nur schwer einlegen ließe. Ob auch noch weitere Mängel hinsichtlich Geruchsbildung und Geräuschentwicklung (Mahlgeräusche/Singgeräusche) von der Klägerin genannt wurden, ist streitig. Der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge T, untersuchte das Fahrzeug und schaltete hierbei in den ersten, zweiten und den Rückwärtsgang. Er erklärte daraufhin, dass er keinen Mangel feststellen könne. Weitere Details dieses Termins sind zwischen den Parteien streitig. Am 10.04.2015 suchte die Klägerin das Autohaus T2, eine Vertragswerkstatt des Herstellers N, auf, um die Gangschaltung nochmals überprüfen zu lassen. Dort wurde festgestellt, dass der erste, zweite sowie der Rückwärtsgang hakelig einzulegen waren. Mit Schreiben vom 11.04.2015 wandte sich die Klägerin direkt an N und erklärte den „Rücktritt vom Kaufvertrag“, wobei die Beklagte zeitgleich ein Exemplar dieses Schreiben zeitnah erhielt. Hinsichtlich des Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 26 ff. d.A. Bezug genommen. Am 17.04.2015 suchte die Klägerin erneut den Betrieb der Beklagten auf und machte erneut Mängel an der Schaltung des Fahrzeugs geltend. Ein weiterer Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge H, führte zusammen mit der Klägerin und ihrem Lebensgefährten eine Probefahrt durch, bei welcher er die Gangschaltung im Fahrbetrieb als Fahrer überprüfte. Hiernach teilte der Zeuge H der Klägerin mit, dass er keinen Mangel feststellen könne. Mit Schreiben vom 19.06.2015 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag unter Fristsetzung zur Rücknahme des Fahrzeugs bis zum 26.06.2015 (Anlage K 3). Im Zuge der weiteren Korrespondenz seit dem 17.04.2015 bot die Beklagte der Klägerin an, dass sich ein Außendienstmitarbeiter des Herstellers N das Fahrzeug im Rahmen eines Termins bei der Beklagten anschauen könne. Dem stimmte die Klägerin am 16.07.2015 zu. Am 31.07.2015 stellte der Außendienstmitarbeiter des Herstellers N einen Mangel am Getriebe fest, der einen Austausch des Getriebes notwendig macht.

Die Klägerin behauptet, dass sie neben dem Mangel an Getriebe von Anfang an auch noch weitere Mängel gegenüber der Beklagten geltend gemacht habe, u.A. bereits in einem Telefonat vom 09.03.2015. Sie habe die Beklagte sowohl in diesem Telefonat als auch in den Terminen vom 13.03.2015 und 17.04.2015 zur Nachbesserung aufgefordert und nicht nur die Mängel angezeigt und um Überprüfung gebeten. Sie habe eine Reparatur oder Neulieferung verlangt bzw. erwartet und nicht etwa sofort ihr Geld zurück verlangt.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 33.435,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2015 sowie für Kosten der außergerichtlichen Regulierung einen weiteren Betrag i.H.v. 1.474,89 EUR zu zahlen, beides Zug um Zug gegen Übergabe des N T  mit der Fahrgestellnummer #################;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 27.06.2015 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt,  die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass in den Terminen vom 13.03.2015 und 17.04.2015 kein konkretes Nacherfüllungsverlangen von der Klägerin geäußert worden sei. Schon gar nicht sei eine konkrete Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden (unstreitig). Der Klägerin sei in  beiden Terminen von den jeweiligen Mitarbeitern der Beklagten angeboten worden, dass ein Außendienstmitarbeiter von N hinzugezogen werden könne, der sich das Fahrzeug in einem weiteren Termin anschauen könne.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T und H. Des Weiteren wurde die Klägerin persönlich angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Fahrzeugkaufvertrag – Nacherfüllungsfrist bei Getriebemangel
(Symbolfoto: O P Z Creative/Shutterstock.com)

Die zulässige Klage ist überwiegend, im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang, begründet, im Übrigen unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch aus wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag in Höhe von 29.968,71 EUR zu, §§ 280, 281, 323, 346, 433, 434, 439 BGB.

Das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe des Neufahrzeugs hinsichtlich des Getriebes ist zwischen den Parteien unstreitig (jedenfalls wäre dies ohne Weiteres bewiesen, nachdem unstreitig am 31.07.2015 ein Mangel am Getriebe festgestellt wurde, welcher einen Austausch desselben erfordert – ein solcher Mangel kann nicht durch Verschleiß binnen ca. 5 Monaten bei einem Neufahrzeug entstehen). Mithin lag der Mangel objektiv auch schon vor zum Zeitpunkt der Untersuchungstermine vom 13.03.2015 und 17.04.2015. Der Mangel war auch nicht unerheblich, was angesichts eines notwendigen Austauschs des Getriebes offenkundig ist und auch nicht von der Beklagten bestritten wird.

Die Klägerin hat der Beklagten auch hinreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben, während binnen einer angemessenen Nacherfüllungsfrist von ca. 6 bis 8 Wochen eine Nacherfüllung – rein objektiv – nicht erfolgt ist, ohne dass insoweit der Klägerin eine fehlende Mitwirkung beweisbar vorzuwerfen wäre, so dass die Voraussetzungen der §§ 281, 323, 439 BGB zugunsten der Klägerin erfüllt sind.

Nach neuerer Rechtsprechung und nach jedenfalls h.M. in der Literatur ist bei einem Verbrauchsgüterkauf keine Fristsetzung i.S.v. §§ 323, 439 BGB erforderlich, sondern nur das Abwarten einer angemessenen Frist nach Mängelanzeige gegenüber dem Verkäufer aufgrund gebotener europarechtskonformer Auslegung dieser Normen in Anbetracht des Inhalts der Richtlinie EGRL 44/1999 (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2012, 13 S 160/11; LG Meiningen, Urteil vom 06.12.2012, 1 O 201/12; Palandt-Grüneberg, 74. Auflage, § 323, Rn. 12 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung laut der Pressemitteilung Nr. 121/2016 vom 13.07.2016 (Aktenzeichen VIII ZR 49/15) in der Tendenz ähnlich entschieden, dass es für die Fristsetzung genügt, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht, während es der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins nicht bedarf, wobei sich der Bundesgerichtshof offenbar gar nicht mit der europarechtlichen Problematik auseinandergesetzt hat (jedenfalls nach dem Inhalt der Pressemitteilung). Demnach geht der erkennende Einzelrichter davon aus, dass bei dem hier unstreitig vorliegenden Verbrauchsgüterkauf entsprechend der genannten Instanzrechtsprechung nur das Abwarten einer angemessenen Frist nach Mängelanzeige gegenüber dem Verkäufer notwendig ist.

Eine solche angemessene Frist, die spätestens seit dem 13.03.2015 lief, war sodann am 19.06.2015, als der Rücktritt gegenüber der Beklagten erklärt wurde, abgelaufen, weil für die Feststellung des Mangels und die Nacherfüllung ca. sechs bis acht Wochen angemessen gewesen wäre. Binnen einer solchen Zeitspanne wäre es der Beklagten möglich gewesen, den erst am 31.07.2015 stattgefundenen Termin (mit Außendienstmitarbeiter von N zwecks Mangelfeststellung) durchzuführen und die Nacherfüllung (sei dies Austausch des Getriebes oder Ersatzlieferung eines Neuwagens, vgl. § 439 Abs. 1 BGB) durchzuführen. Die Beklagte vermochte insoweit nicht zu beweisen, dass sie der Klägerin bereits vor dem 19.06.2015 die Durchführung eines Termins zur Mangelfeststellung mit einem Außendienstmitarbeiter von N angeboten hat. Die Vernehmung der Zeugen T und H war insoweit unergiebig. Der Zeuge T hatte insoweit – wie auch im Übrigen – gar keine Erinnerung mehr an den Termin vom 13.03.2015. Der Zeuge H bekundete, dass es möglich sei, dass er im Termin vom 17.04.2015 eine Begutachtung der geltend gemachten Mängel durch einen Außendienstmitarbeiter von N angeboten habe. Da sei er sich aber nicht sicher. Da sich der Zeuge H nicht sicher ist, ist die entsprechende Behauptung der Beklagten jedenfalls nicht bewiesen, zumal nicht angesichts der gegenteiligen Angaben der Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung. Die Darstellung der Klägerin ist im Übrigen plausibel, da nicht nachvollziehbar ist, warum sie auf solch ein Angebot nicht hätte eingehen sollen. Für die behauptete Mitwirkungspflichtverletzung obliegt der Beklagten die Beweislast, da die Klägerin lediglich vortragen und ggf. beweisen musste, dass sie den Mangel angezeigt hat (jedenfalls konkludent auch Nachbesserung i.S.v. § 439 BGB verlangt hat) und der Beklagten Gelegenheit zur Nachbesserung binnen angemessener Frist gegeben hat. Soweit die für die Erfüllung der Nacherfüllungspflicht darlegungs- und beweisbelastete Beklagte geltend machen will, dass die Nacherfüllung an einem pflichtwidrigen Verhalten der Klägerin gescheitert ist, obliegt der Beklagten die Beweislast. Eine Mitwirkungspflichtverletzung der Klägerin im Rahmen der Nachbesserung ist demnach jedenfalls nicht festzustellen, was zu Lasten der Beklagten geht.

Für die Beklagte war nach ihrem maßgeblichen Empfängerhorizont auch erkennbar, dass die Klägerin Nacherfüllung in Form der Neulieferung eines Ersatzneufahrzeugs begehrte, notfalls aber auch eine Reparatur mit Neuteilen als Nacherfüllung akzeptieren würde. Dies ist ohnehin der Normalfall aus Sicht eines KFZ-Händlers, wenn ein Kunde einen Mangel an einem Neuwagen anzeigt. Warum die Beklagte im vorliegenden Fall davon hätte ausgehen sollen, dass die Klägerin keine Nacherfüllung wolle, sondern Rückabwicklung i.S.v. „Geld zurück, Auto zurück“ begehrte, ist nicht nachvollziehbar und wird (so) auch gar nicht behauptet (siehe Klarstellung auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 30.05.2016, Bl. 153R d.A.). Dass die Klägerin „einfach nur so ohne Konsequenz“ einen Mangel anzeigen wollte, widerspricht natürlich auch jeder Lebenserfahrung. Eindeutig wurde es sodann für die Beklagte spätestens nach Erhalt des Schreibens der Klägerin vom 11.04.2015 an N. Zwar erklärte die Klägerin in diesem Schreiben, welches dem Zeugen H am 17.04.2015 nach seinen Bekundungen auch bekannt war, dass sie den „Rücktritt vom Kaufvertrag“ erkläre. Aber auf S. 2 dieses Schreibens führt sie in Dickdruck aus „Aus diesen Gründen trete ich von dem o.g. Kaufvertrag zurück und wäre mit einer Neubestellung eines neuen T einverstanden“. Die Klägerin begehrte also keine Rückabwicklung, sondern Nacherfüllung i.S.v. § 439 Abs. 1 2. Alt. BGB. Dass sie dies explizit in diesem Schreiben gegenüber N erklärte, ist unerheblich, da es nur darauf ankommt, dass die Beklagte erkennen konnte und musste, was die Klägerin wollte – nämlich Nacherfüllung i.S.v. § 439 Abs. 1 2. Alt. BGB.

Selbst wenn man für den Zeitpunkt eines hinreichenden Nacherfüllungsverlangens auf den 17.04.2015 abstellen wollte (und nicht schon auf den 13.03.2015) wäre die angemessene Prüfungs- und Nacherfüllungsfrist am 19.06.2015 zum Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts abgelaufen gewesen (vgl. hierzu auch die Ausführungen des BGH in der Sache VIII ZR 49/15).

Folglich ist der Rücktritt gemäß §§ 323, 433, 434, 437, 439 BGB wirksam angesichts des unstreitig objektiv vorliegenden nicht unerheblichen Mangels am Getriebe bei Gefahrübergang, der nicht im Rahmen der der Beklagten möglichen Nacherfüllung beseitigt worden ist.

Die sonstige Rechtsprechung des BGH zu den Anforderungen an die Nacherfüllung im Kaufrecht (vgl. z.B. Urteil vom 13.07.2011, VIII ZR 215/10) steht dieser Bewertung nicht entgegen. Abgesehen davon, dass sich der BGH in diesem Urteil mit der genannten europarechtlichen Problematik gar nicht befasst hat, lag der dortige Fall insoweit anders, dass der Verbraucher Rückabwicklung und nicht Nacherfüllung verlangte. Im vorliegenden Fall ist indes davon auszugehen, dass die Klägerin sowohl am 13.03.2015 als auch am 17.04.2015 Beseitigung des Mangels verlangte, also Nacherfüllung (s.o.). Hierdurch wurde sodann entsprechend der oben genannten Instanzrechtsprechung der Beginn einer angemessenen Frist ausgelöst, binnen derer die Beklagte hätte nacherfüllen müssen. Dass die Beklagte den Mangel nicht als solchen erkannte (ob schuldhaft oder nicht), ist insoweit unerheblich. Entscheidend ist allein, dass die Klägerin der Beklagten objektiv die Möglichkeit eingeräumt hat, den unstreitig objektiv bestehenden Mangel zu überprüfen und zu beheben und dass die Beklagte keine Nachbesserung binnen dieser Frist vornahm. Entsprechend ist die allgemeine Nacherfüllungsbereitschaft der Beklagten für den Fall von ihr oder von N verifizierter Mängel unerheblich. Nach Ablauf einer angemessenen Wartefrist konnte die Klägerin ohne Weiteres wirksam zurücktreten aufgrund der objektiv nicht erfolgten Nacherfüllung, was sie am 19.06.2015 auch tat.

Es kann demnach offen bleiben, ob die am 25.01.2016 oder die seit dem 31.07.2015 etwaig angebotene Nacherfüllung vertragsgemäß gewesen wäre. Zu diesem Zeitpunkt war der Rücktritt als Gestaltungsrecht bereits wirksam geworden und hatte das Vertragsverhältnis bereits in ein Rückgewährschuldverhältnis verwandelt. Die Klägerin muss sich auch nicht daran festhalten lassen, dass sie tatsächlich noch einmal einen Nachbesserungstermin ermöglicht hat, da dieser nur aufgrund der diesseitigen rechtlichen Hinweise im Termin vom 11.12.2015 erfolgt ist. Ebenso führt auch der Termin vom 31.07.2015 nicht dazu, dass sich die Klägerin nicht auf ihren Rücktritt vom 19.06.2015 berufen dürfte. Die Voraussetzungen von § 242 BGB sind nicht erfüllt. Ein einverständlicher Neuabschluss des durch Rücktritt in ein Rückgewährschuldverhältnis verwandelten Vertrags nicht anzunehmen.

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Gemäß §§ 346 ff. BGB schuldet die Beklagte der Klägerin grundsätzlich Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 33.435,00 EUR. Abzuziehen hiervon ist allerdings zum Einen gemäß § 346 Abs. 2 BGB ein Betrag i.H.v. 2.340,45 EUR für Nutzungswertersatz im Hinblick auf die Laufleistung von ca. 14.000 km entsprechend der eigenen Angaben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.05.2016 (0,5% vom Kaufpreis je 1.000 km gemäß § 287 ZPO). Zum Anderen ist die Verschlechterung infolge einer Beschädigung des Fahrzeugs i.H.v. unstreitig 1.125,84 EUR netto abzuziehen entsprechend des Gutachtens des Ingenieurbüros I vom 06.06.2015 (Bl. 161 ff. d.A.). Soweit die Beklagte meint, dass auch die Mehrwertsteuer, die für die Reparaturkosten i.H.v. 1.125,84 EUR anfallen würde, in Abzug zu bringen ist, ist dem nicht zu folgen (arg. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB). Die Klägerin macht wohl auch nicht geltend, dass die Pflicht zum Wertersatz gemäß § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BGB entfalle, was angesichts der Natur des Schadens auch wohl kaum Erfolg gehabt hätte. Konkreter Vortrag hierzu fehlt jedenfalls.

Die Verurteilung hatte – wie beantragt – Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des in Rede stehenden Fahrzeugs zu erfolgen.

Soweit die Beklagte meint, dass die Klägerin nicht aktiv legitimiert sei aufgrund der Finanzierung des erworbenen Fahrzeugs durch das Darlehen bei einer Bank, ist dem schon unabhängig vom Inhalt bzw. der rechtlichen Wirkung der von der Klägerin vorgelegten „Vollmacht“ der N Bank (Anlage K 5, Bl. 47 d.A.) nicht zu folgen. Der Klägerin steht aufgrund des gesetzlichen, kaufvertraglichen Rücktritts die Rückgewähr des Kaufpreises (abzüglich der oben genannten Positionen) gemäß § 346 BGB zu, ohne dass es auf die Finanzierung des Kaufpreises durch ein Darlehen ankäme, also woher die Klägerin die Mittel für die Bezahlung des Kaufpreises hatte. Außerdem beinhaltet die „Vollmacht“ der N Bank eine umfassende Prozessstandschaft mit Einziehungsbefugnis, so dass die Klägerin ohnehin auch die ggf. der N Bank zustehenden Ansprüche im eigenen Namen geltend machen und Leistung an sich selber verlangen kann. Die Vollmacht beinhaltet auch die Befugnis, über das sicherungshalber abgetretene Eigentum am Fahrzeug zu verfügen, so dass die Klägerin auch die Zug-um-Zug-Verpflichtung erfüllen kann.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf Basis eines Gegenstandswerts von 29.968,71 EUR i.H.v. im Ergebnis 1.358,86 EUR (§§ 280, 286, 249 ff. BGB, 1 ff. RVG).

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 280, 286, 288, 291 ZPO.

Die Feststellung des Annahmeverzugs ergibt sich aus dem Ablauf der gesetzten Frist zur Rücknahme des Fahrzeugs aufgrund des Rücktritts (Anlage K 3).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert: 33.435,00 EUR

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