AG Bremen – Az.: 17 C 245/15 – Urteil vom 20.07.2016
1. Der Beklagten wird verurteilt, an die Klägerin EUR 751,87 zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. September 2014 zu zahlen und die Klägerin gegenüber den Rechtsanwälten der Kanzlei H. von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 147,56 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 82% und der Beklagte 18%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Schuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf restliche Kaufpreiszahlung sowie Schadensersatz und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit dem Kauf eines Gebrauchtwagens durch den Beklagten.
Die Klägerin betreibt einen Autohandel. Unter dem 18. Februar 2014 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen des Typs VW Touareg, Fahrgestellnummer W…, letztes amtl. Kennzeichen HB-…. Die Parteien vereinbarten, dass der Beklagte seinen vorhandenen Pkw des Typs Touareg V8 mit Benzinmotor in Zahlung geben und hierfür eine Gutschrift in Höhe von EUR 17.942,33 erhalten sollte. Wegen des weiteren Inhalts des Kaufvertrags wird auf Anlage K 1 (Bl. 6 d.A.) und den als Anlage K 2 (Bl. 7 d.A.) vorgelegten „Abrechnungszettel“ verwiesen.
Der von dem Beklagten in Zahlung gegebene Pkw VW Touareg hat am 1. Juni 2013 einen Wildschaden erlitten. Diesen Schaden hat der Beklagte am 20. Juni 2013 bei seiner Versicherung gemeldet und der C. … GmbH den Auftrag zur Reparatur des Wildschadens erteilt. Ihm wurden daraufhin Reparaturkosten von der Versicherung erstattet. Die C. … GmbH führte im Juni 2013 Reparaturarbeiten an dem in Zahlung zu gebenden Pkw des Beklagten aus. Zum Zeitpunkt der Inzahlunggabe des Pkw bei der Klägerin waren die Lackierarbeiten nicht abgeschlossen.
In dem Kaufvertrag (Anlage K 1) wird hinsichtlich des Wildschadens ausgeführt:
„Das Touareg mit dem Kennzeichen OL-… wird Inzahlung genommen […] Instandsetzung des Wildschadens am Touareg V 8.“
Der Beklagte hat seinen vorherigen Pkw im Februar 2014 an die Beklagte übergeben und übereignet.
Der Beklagte zahlte am 16. Juli 2014 einen Betrag von EUR 599,61 an die Klägerin.
Die Klägerin hat sodann zu einem Zeitpunkt, der dem Gericht nicht näher bekannt ist, die in der als Anlage K 3 vorgelegten Reparaturkostenkalkulation vom 12. März 2014 aufgeführten Arbeiten an dem in Zahlung gegebenen Pkw vorgenommen. Diese Kalkulation weist einschließlich Mehrwertsteuer einen Betrag von EUR 3.433,16 aus.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30. Oktober 2014 (Anlage K 5, Bl. 11 d.A.) hat die Klägerin den Beklagten zur Zahlung des – nach Abzug des für die Inzahlungnahme des vorherigen Pkw vereinbarten Betrags von EUR 17.942,33 – ausstehenden Kaufpreises von EUR 1.351,48 aufgefordert. Weiter hat die Klägerin in diesem Schreiben den Beklagten aufgefordert, gegenüber der Klägerin „den Reparaturauftrag bezüglich des Wildschadens […] zu bestätigen“ oder die Reparatur selbst durchzuführen und Schadensersatz in Höhe von EUR 3.433,16 zu zahlen. Ein weitgehend wortlautidentisches Schreiben, das auf den 11. November 2014 datiert, hat die Klägerseite ohne dass entsprechender Schriftsatznachlass beantragt oder gewährt worden wäre, nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 14. Juni 2016 vorgelegt.
Bei der Klägerin lagern Winterreifen des Beklagten ein, deren Herausgabe die Klägerin verweigert.
Die Klägerin behauptete zunächst, der Beklagte habe den Wildschaden nicht reparieren lassen; er habe der Klägerin einen entsprechenden Reparaturauftrag erteilt bzw. erteilen müssen, ohne die Zahlung der Versicherung an die Klägerin weiterzuleiten. Die Klägerin hat ihren Vortrag sodann mit Schriftsatz vom 21. April 2014 dahingehend korrigiert, dass nunmehr nicht mehr behauptet werden soll, dass der Reparaturauftrag der Klägerin erteilt worden sei. Vielmehr sei im Rahmen des Vertragsschlusses von den Parteien einkalkuliert worden, dass der Pkw nach Instandsetzung durch die C. … GmbH in Zahlung genommen wird bzw. ein Anspruch auf Instandsetzung durch diese im Zeitpunkt der Inzahlungnahme bestehe. Diese Instandsetzung sei jedoch unterblieben. Der Klägerin sei dadurch ein Schaden in Höhe der tatsächlichen Reparaturkosten, die die Klägerin in dem als Anlage K 3 vorgelegten Kostenvoranschlag mit EUR 3.433,16 inkl. Mehrwertsteuer beziffert, entstanden
Die Klägerin hat nach Hinweis des Gerichts auf das Erfordernis der Fristsetzung gem. §§ 280, 281 BGB in der mündlichen Verhandlung vom 18. Mai 2015 behauptet, dass sowohl der Beklagte als auch die C. … GmbH erfolglos von der Klägerin aufgefordert worden seien, den Wildschaden zu beheben.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 4.185,03 zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. September 2014 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 413,64 freizustellen.
Der Beklagte hat die Klagforderung in Höhe von EUR 751,87 anerkannt und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, der Wildschaden sei bei Inzahlunggabe des vorherigen Pkw zum Großteil, nämlich bis auf die Lackierarbeiten, bereits behoben gewesen. Zudem sei die durch den Unfall beschädigte Frontschürze des vorherigen Pkw gegen die an dem neuen Fahrzeug befindliche, unbeschädigte Frontschürze ausgetauscht, so dass diese bei der Klägerin verblieben sei und damit auch kein Bedürfnis mehr für die Lackierarbeiten bestanden habe.
Der Beklagte hat die Aufrechnung erklärt mit einem Anspruch auf Herausgabe von Winterreifen sowie einem Anspruch auf Erstattung von „Kosten der Gewährleistungsansprüche“, die der Beklagte auf Grundlage eines Kostenvoranschlags (Anlage K 4) mit EUR 761,92 beziffert.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen M. und S.. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18. Mai 2016 (Bl. 86 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
1.
Soweit der Beklagte zur Zahlung des noch ausstehenden Kaufpreises in Höhe von EUR 751,87 verurteilt wird, beruht die Verurteilung auf dem Teilanerkenntnis vom 5. Oktober 2015.
2.
Im Übrigen ist die Klage nicht begründet. Der Klägerin steht kein weiterer Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 3.433,16 gegen den Beklagten zu. Der Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 433, 280, 281 BGB.
Insoweit kann dahinstehen, ob es sich bei den Arbeiten, für die die Klägerin Reparaturkosten in Höhe von EUR 3.433,16 inkl. Mehrwertsteuer veranschlagt, um Arbeiten handelt, die kausal im Zusammenhang mit der Behebung des Wildschadens aus Juni 2013 stehen. Auch kann dahinstehen, ob die Klägerin berechtigt wäre, die Erstattung von Mehrwertsteuer im Rahmen des behaupteten Schadensersatzanspruches zu verlangen, oder ob sie nur den Nettobetrag geltend machen kann.
Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin die nach § 281 Abs. 1 BGB für die Begründung eines Schadensersatzanspruches erforderlichen Frist zur Leistung bzw. Nacherfüllung gesetzt hat. Auch war eine entsprechende Fristsetzung nicht nach § 281 Abs. 2 BGB wegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung entbehrlich.
a)
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin die nach § 281 Abs. 1 BGB für die Begründung eines Schadensersatzanspruches erforderlichen Frist zur Leistung bzw. Nacherfüllung gesetzt hat.
Die Fristsetzung ist eine nicht formgebundene, einseitige, empfangsbedürftige, geschäftsähnliche Willensäußerung. Die Erklärung muss im Hinblick auf die Rechtsfolge eine bestimmte und eindeutige Aufforderung zur Leistung enthalten; ein höfliches Drängen auf Vertragserfüllung oder die Aufforderung an den Schuldner, sich über seine Leistungsbereitschaft zu erklären, genügen nicht. Der Angabe eines bestimmten Endtermins bedarf es nicht (BGH NJW 2009, 3153); es reicht aus, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach „sofortiger“, „unverzüglicher“ Leistung oder ähnliche Formulierungen zu erkennen gibt, dass dem Schuldner nur ein begrenzter Zeitraum für die Leistung zur Verfügung steht (BGH, a.a.O., Rn. 10).
Insoweit kann dahinstehen, ob die Klägerin eine diesen Anforderungen entsprechende Frist zur Vornahme der begehrten Reparaturleistungen dem Beklagten als ihrem Vertragspartner im Rahmen des Kaufvertrags oder der C. … GmbH als Verpflichteter aus dem Reparaturvertrag hätte setzen müssen. Denn die Zeugen haben weder bestätigt, dass die Klägerin dem Beklagten eine Frist gesetzt hätte, noch haben sie bestätigt, dass eine Fristsetzung durch die Klägerin gegenüber der C. … GmbH erfolgte.
Der Zeuge M., der mit der Abwicklung des Kaufvertrags betraute Mitarbeiter bei der Klägerin, hat auf die Frage des Gerichts, ob der C. … GmbH eine Frist zur Ausführung der Reparaturarbeiten gesetzt worden sei, geantwortet, dass eine solche nicht gesetzt worden sei, da er sich nicht als Auftraggeber gesehen habe. Auch eine Fristsetzung gegenüber dem Beklagten hat der Zeuge nicht bestätigt. Den Beklagten selbst habe er zwar mehrfach kontaktiert, die Gespräche seien aber „im Nirwana“ verlaufen, so dass er irgendwann „die Nase voll“ gehabt und den Schaden durch die Werkstatt der Klägerin beheben lassen habe. Der Zeuge S., ein Mitarbeiter der C. … GmbH, konnte ebenfalls nicht bestätigen, dass ihm eine Frist zur Leistung bzw. Nacherfüllung gesetzt wurde. Der Zeuge gab an, dass die Klägerin die C. … GmbH wegen Defekten an den Holmen und der Lenkanlage kontaktiert habe. Er habe der Klägerin daraufhin angeboten, dass sie den Pkw vorbeibringen dürfe, damit er feststellen könne, ob die behaupteten Defekte auf den Wildschaden zurückzuführen sein können; zugleich habe er angeboten, in diesem Zusammenhang die ausstehenden Lackierarbeiten vorzunehmen. Die Klägerin habe den Pkw daraufhin aber nicht vorbeigebracht. Auch eine Fristsetzung zur Erbringung bestimmter Leistungen sei nicht erfolgt.
Auch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 30. November 2014 stellt keine Fristsetzung in dem vorgenannten Sinne dar. Mit dem Schreiben wird dem Beklagten keine Frist zur Leistung in Form der Vornahme der Reparatur des in Zahlung gegebenen Pkw gesetzt. Der Beklagte wird vielmehr einerseits zur Zahlung des ausstehenden Kaufpreises und andererseits zur Erteilung eines Reparaturauftrags an die Klägerin oder (alternativ) zur Reparatur in Eigenregie und Leistung von Schadensersatz aufgefordert. Das Schreiben bezeichnet damit die sodann im Wege der Selbstvornahme durchgeführte Leistung – also die Vornahme der konkret nach Ansicht der Klägerin ausstehenden Reparaturarbeiten – gerade nicht. Gleiches gilt für ein wortlautidentisches Schreiben, das auf den 11. November 2014 datiert und das von der Klägerseite ohne dass entsprechender Schriftsatznachlass beantragt oder gewährt worden wäre erst nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 14. Juni 2016 vorgelegt wurde.
b)
Eine entsprechende Fristsetzung war auch nicht nach § 281 Abs. 2 BGB wegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung entbehrlich.
An das Vorliegen einer endgültigen Erfüllungsverweigerung sind im Hinblick auf den Zweck der Fristsetzung strenge Anforderungen zu stellen (BGH NJW-RR 1993, 139, 140; NJW 1986, 661; KG ZGS 2007, 78). Der Schuldner muss die Erfüllung des Vertrages gegenüber dem Gläubiger unmissverständlich, endgültig und ernstlich ablehnen, so dass für den Gläubiger nicht mehr zweifelhaft sein darf, dass er unter keinen Umständen mehr mit einer freiwilligen Leistung rechnen kann. Die Fristsetzung nach Abs. 1 darf nur noch als leere Formalität erscheinen. Der Schuldner muss eindeutig und gewissermaßen als „sein letztes Wort“ den Willen zum Ausdruck gebracht haben, dass er seine Vertragspflichten nicht erfüllen werde (vgl. BGH NJW 1988, 1778; NJW 1997, 51, 52).
Eine Erfüllungsverweigerung der C. … GmbH hat die Klägerin nicht behauptet.
Auch eine Erfüllungsverweigerung des Beklagten liegt nicht zur Überzeugung des Gerichts vor. Die E-Mail des Beklagten vom 29. September 2014 (Anlage K 4, Bl. 10 d.A.), in der es heißt „hab das an mein Anwalt abgegeben […] Alles was ihr glaubt noch von mir zu bekommen über meinen Anwalt von jetzt an“ kann schon deswegen keine Erfüllungsverweigerung darstellen, da aus der vorangehenden E-Mail des Zeugen M. deutlich wird, dass die Klägerin nicht mit der Forderung nach Erfüllung einer Reparaturpflicht durch die Anhalten C. … GmbH, sondern mit einem Kostenvoranschlag und damit letztlich mit einem Zahlungsbegehren an den Beklagten herangetreten ist. In der Reaktion des Beklagten auf das Zahlungsbegehren kann jedoch keine ernsthafte und ausdrückliche Verweigerung der Erfüllung einer Pflicht zur Erfüllung bzw. Nacherfüllung einer Reparaturpflicht gesehen werden.
3.
Ein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nur insoweit, wie die außergerichtliche Inanspruchnahme des Beklagten im Zeitpunkt der Versendung des Schreibens berechtigt war, vorliegend also nach einem Streitwert von EUR 751,87. Denn es bestand aus den vorstehenden Gründen kein Anspruch auf Schadensersatz und nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagtenseite erfolgte die Teilzahlung von EUR 599,61 bereits im Juli 2014 und hätte damit im Zeitpunkt der Versendung des Aufforderungsschreibens von der ausstehenden Kaufpreissumme in Abzug gebracht werden müssen.
Für die außergerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs in Höhe von EUR 751,87 fallen außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nach 2300 VV RVG inkl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in Höhe von EUR 147,56 an.
4.
Der Anspruch auf Erstattung von Verzugszinsen hinsichtlich des unter Berücksichtigung der Teilzahlung aus Juli 2014 anerkennten Kaufpreisbetrags folgt aus § 286 Abs. 1 BGB, da die Klägerin den mit Abschluss des Kaufvertrags fälligen und noch ausstehenden Kaufpreisanteil nach unbestrittenem Vortrag vor dem 28. September 2014 mehrfach angemahnt hat.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.