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Handelskauf – Untersuchungs- und Rügepflicht bei Warenaushändigung

LG Wuppertal – Az.: 4 O 132/15 – Urteil vom 14.07.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 140.664,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.192,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2015 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 4/10, die Beklagte zu 6/10.

Die Kosten der Streithelferin trägt die Beklagte zu 6/10, im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin produziert Schuhe, die Beklagte betreibt einen Schuhexport. Die Parteien standen von März 2013 bis ins zweite Halbjahr 2014 in umfangreichen Geschäftsbeziehungen.

Der Inhaber der Beklagten (im Folgenden: der Beklagte) bestellte bei der Klägerin (bzw. deren Tochterunternehmen oder Rechtsvorgängerin) sukzessive größere Mengen Schuhe. Die Bestellungen erfolgten telefonisch oder per E-Mail / Whatsapp, nicht aber schriftlich. Auf der Grundlage der Bestellungen erstellte die Klägerin sogenannte „Pro-forma-Rechnungen“ zur Vorauszahlung. Dem Beklagten wurde die Ware erst geliefert / ausgehändigt, nachdem er auf die Pro-forma-Rechnungen entsprechende Zahlungen geleistet hatte. Es kam aber auch häufig zu Umbestellungen durch den Beklagten, auch noch nach Erhalt der Pro-forma-Rechnungen. Er zahlte auch nicht in allen Fällen exakt den in den Pro-forma-Rechnungen ausgewiesenen Betrag und traf bei seinen Zahlungen auch keine konkreten Tilgungsbestimmungen. Nach Zahlungseingang gab die Klägerin in entsprechendem Umfang Ware frei.

Der Beklagte erhielt die Ware auf unterschiedliche Weise: Teilweise holte er die Ware bei der Klägerin in Linz ab, teilweise ließ die Klägerin die Ware durch die Streitverkündete in deren Lager in Köln transportieren. Dort holte der Beklagte die freigegebene Ware ab oder ließ sie von seinen Kunden abholen. In Einzelfällen wurde der Beklagte auch von der Streitverkündeten in seinem Lager in V beliefert.

Die Abwicklung der einzelnen Bestellungen lief zunächst weitgehend unproblematisch. Vereinzelte Reklamationen des Beklagten wurden zwischen den Parteien einvernehmlich geregelt und führten teilweise zu Gutschriften, die die Klägerin mit ihren vermeintlichen Forderungen verrechnete. Ab Frühjahr 2014 kam es vermehrt zu Unstimmigkeiten, die in der Folge zum Abbruch der Vertragsbeziehungen führten.

Die Klägerin erteilte dem Beklagten insgesamt 27 Rechnungen über einen Gesamtbetrag von 3.283.959,79 Euro. Wegen der Auflistung im Einzelnen wird auf die Aufstellung Bl. 3 und 4 der Klageschrift (Bl. 3/4 d. A.) verwiesen. Dabei entsprachen die einzelnen Rechnungsbeträge nicht in allen Fällen denen in den vorangegangenen

Pro-forma-Rechnungen, weil es – wie bereits dargestellt – zu Umbestellungen durch den Beklagten gekommen war. Die Rechnungen berücksichtigten bereits die dem Beklagten eingeräumten Rabatte und Skonti. Der Beklagte leistete an die Klägerin Zahlungen von insgesamt 2.575.538,38 Euro (unter Berücksichtigung ihm erteilter Gutschriften). Der Differenzbetrag ergibt die Klageforderung.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die gesamte in Rechnung gestellte Ware bestellt und erhalten. Den Teillieferungen hätten entsprechende Lieferscheine und Packlisten beigelegen. Soweit die Auslieferung über die Streitverkündete erfolgt sei, seien die einzelnen Paletten mit entsprechenden Scheinen versehen gewesen, aus denen sich gleichfalls Art um Umfang der Lieferung ergeben habe. Der Beklagte habe zeitnah nach Erhalt der Ware weder gerügt, unvollständig beliefert worden zu sein, noch habe er Mängelrügen erhoben.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 708.421,41 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2015 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.964,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.03.2015 zu zahlen.

Die Streithelferin schließt sich diesem Antrag an und beantragt ferner, die Kosten der Streithelferin dem Beklagten aufzuerlegen.

Handelskauf - Untersuchungs- und Rügepflicht bei Warenaushändigung
(Symbolfoto: Gorodenkoff/Shutterstock.com)

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt er, die Klägerin zu verurteilen, an ihn 767.068,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2014 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Auch diesem Antrag schließt sich die Streitverkündete an und stellt Kostenantrag.

Der Beklagte behauptet, er habe folgende Rechnungen über insgesamt 567.756,65 EUR und die darin aufgelistete, teilweise nicht bestellte, Ware nicht erhalten:

  • 4673581 vom 01.04.2014 über 38.671,64 EUR
  • 4673582 vom 01.04.2014 über 19.558,65 EUR
  • 4673584 vom 01.04.2014 über 24.608,15 EUR
  • 4673586 vom 01.04.2014 über 129.436,78 EUR
  • 4673585 vom 01.04.2014 über 83.198,95 EUR
  • 4683698 vom 16.04.2014 über 13.378,69 EUR
  • 4684114 vom 16.04.2014 über 106.466,75 EUR
  • 4673013 vom 27.11.2014 über 67.442,62 EUR
  • 4673014 vom 27.11.2014 über 84.994,42 EUR

Die den Rechnungen Nr. 4673576 und 4673573 zugrunde liegenden Lieferungen habe er nur teilweise erhalten. Im Umfang von 267.231,17 Euro sei ihm Ware nicht geliefert worden (vgl. Aufstellung Bl. 4/5 der Klageerwiderungsschrift, Bl. 78/79 d. A.).

Die Klägerin sei damit bereits mit 126.526,41 Euro überbezahlt.

Außerdem habe er 80.000 Paar Schuhe als Sonderfertigung bestellt und bezahlt, von der Klägerin indes nicht erhalten. Insoweit sei die Klägerin in Höhe weiterer 159.132,38 Euro überbezahlt (wegen der Einzelheiten wird auf die Auflistung Bl. 12 – 14 der Klageerwiderungsschrift, Bl. 86 – 88 d. A., verwiesen).

Hätte er, der Beklagte, die Schuhe erhalten, so behauptet er weiter, hätte er diese mit Gewinn veräußert. Der entgangene Gewinn belaufe sich entsprechend seiner Berechnung auf Bl. 14 und 15 der Klageerwiderungsschrift (Bl. 88/89 d. A.) auf 123.868,55 Euro. Dadurch, dass ihm auch, wie bereits dargestellt, weitere Schuhe, die er bestellt habe, nicht geliefert worden seien, sei ihm ein Gewinn in Höhe weiterer 269.362,80 Euro entgangen (vgl. Aufstellung Bl. 15 der Klageerwiderungsschrift, Bl. 89 d. A.).

Letztlich habe er bei der Klägerin sogenannte „Footprints“ bestellt, erhalten und bezahlt. Die Ware sei indes komplett unbrauchbar und unverkäuflich gewesen. Die Klägerin nehme ihn insoweit in Höhe von 80.137,95 EUR in Anspruch.

Im Übrigen behauptet der Beklagte, er habe große Teile der von der Klägerin gelieferten Ware nicht auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen können. Insbesondere hätten der Ware, die er bei der Streitverkündeten habe abholen sollen, keine Lieferscheine oder sonstigen Papiere beigelegen, anhand derer er hätte prüfen können, auf welche konkrete Bestellung sich die jeweilige Lieferung beziehe, und ob diese vollständig gewesen sei. Die fehlenden Lieferscheine und die teilweise fehlerhafte Lieferung (u.a. leere Schuhkartons) habe er vielfach zeitnah gegenüber der Klägerin moniert.

Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 16.02.2016 (Bl. 1176 ff. d. A.), vom 23.02.2016 (Bl. 1258 ff. d. A.) und vom 24.05.2016 (Bl. 1355 ff d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet, die zulässige Widerklage ist nicht begründet.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch aus § 433 Abs. 2 BGB in Höhe der ausgeurteilten weiteren 140.664,76 EUR. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben.

Unstreitig hat der Beklagte Ware für 2.716.203,14 EUR bestellt und auch nach seinem Vorbringen einen Großteil der Ware, nämlich für 2.575.538,38 EUR vollständig erhalten und bezahlt.

Soweit der Beklagte wegen eines weiteren Betrages von 140.664,76 EUR behauptet, die Warenlieferungen seien unvollständig und mängelbehaftet, kann er damit nicht gehört werden, so dass in dieser Höhe ein weitergehender Zahlungsanspruch der Klägerin besteht.

Als Kaufmann wäre der Beklagte nach § 377 HGB gehalten gewesen, unvollständige und fehlerhafte Lieferungen nach Erhalt der Ware kurzfristig zu rügen. Dem ist der Beklagte schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht nachgekommen. Soweit er schriftsätzlich und bei seiner Anhörung in den mündlichen Verhandlungen angegeben hat, entsprechende Reklamationen gegenüber Mitarbeitern / Mitarbeiterinnen der Klägerin vorgebracht zu haben, geschah viel zu allgemein. Er hat auch nach seinem Vorbringen nicht im Einzelnen angegeben, welche Schuhe fehlten, nicht der Bestellung entsprachen oder fehlerhaft waren. Eine solche detaillierte Rüge wäre aber erforderlich gewesen. Der Mitarbeiterschaft der Klägerin war es nicht möglich, anhand der allgemeinen Beanstandungen des Beklagen die Berechtigung der Reklamationen zu prüfen. Auch die intensiven Zeugenvernehmungen haben nichts für eine konkrete, den gesetzlichen Anforderungen genügende Mängelrüge erbracht.

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich in der zuerkannten Höhe aus § 288 Abs.2 BGB.

2. Weitergehende Zahlungsansprüche der Klägerin bestehen nicht.

a) Solche Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht aus Kaufvertrag.

Es steht nicht fest, dass der Beklagte auch hinsichtlich der übrigen 567.756,65 EUR Schuhe bei der Klägerin bestellt und erhalten hat. Die umfangreiche Beweisaufnahme hat die Richtigkeit der Klägerbehauptungen nicht ergeben.

Es steht schon nicht fest, dass den Rechnungen der Klägerin und den behaupteten Lieferungen an den Beklagten in vollem Umfang entsprechende Bestellungen zugrunde lagen. Die Klägerin hat nicht beweisen, dass die Umbestellungen (also auch die Teilstornierungen), die der Beklagte noch nach Erhalt der Pro-Forma-Rechnungen einvernehmlich vorgenommen hat, in den vorgelegten Rechnungen komplett berücksichtigt worden sind. Die pauschale Angaben der Zeugin U, es seien in diesen Fällen neue Pro-forma-Rechnungen ausgestellt worden, reicht für das Gericht zur Überzeugungsbildung nicht aus.

Insbesondere steht aber nicht fest, dass der Beklagte die in Rechnung gestellte Ware erhalten hat. Die im Geschäftsverkehr üblichen Beweise (unterschriebene Lieferscheine u.s.w.) sind von der Klägerin nicht vorgelegt worden. Ihre pauschale Behauptung, den Lieferungen hätten entsprechende Lieferscheine beigelegen, ist in der Beweisaufnahme von keinem Zeugen bestätigt worden.

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Keiner der Zeugen hat angegeben, aufgrund eigener Wahrnehmung zu wissen, wie viele Schuhe genau an den Beklagten ausgeliefert oder ihm übergeben worden sind (z. B. durch abzählen).

Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis auch nicht mit den von ihr vorgelegten Papieren geführt. Mehrere Zeugen haben zwar glaubhaft bestätigt, dass den der Beklagten übergebenen Paletten die entsprechenden Scheine – wie z. B. Bl. 1217 d. A. – beigelegen hätten. Aus den Scheinen ergibt sich auch eine entsprechende Vorgangsnummer, und es ist auch ersichtlich, wie viele Paletten zu einem bestimmten Auftrag gehörten und wie viele Kartons sich auf einer Palette befanden. Den konkreten Inhalt der einzelnen Paletten bzw. Kartons beweisen die Papiere indes nichts. Es steht nicht fest, dass die Paletten/Kartons den entsprechenden Inhalt hatten. Insoweit kann sich die Klägerin auch nicht auf die von ihr zu den Akten gereichten Packlisten (z. B. Bl. 256 ff. d. A.) berufen. Es ist nicht bewiesen, dass die Packlisten inhaltlich zutreffen, dass die Kartons also tatsächlich den Inhalt hatten, der auf den Listen vermerkt ist. Zweifel, dass dies so war, ergeben sich z. B. aus der Aussage des Zeugen I (Bl. 1263 d. A.), der im einzelnen und glaubhaft geschildert hat, dass einige der von ihm geöffneten Kartons leer waren oder laut Angaben des Inhabers der Beklagten nicht die bestellte Ware enthielten. Die Zeugin Y hat nur die übliche Handhabung bei der Klägerin geschildert, war aber nach ihren eigenen Angaben mit der Lieferung der für den Beklagten bestimmten Ware nicht befasst. Aus ihrer Aussage ergibt sich auch nichts über die Verlässlichkeit der Endkontrolle durch Abscannen.

Der Klägerin kommt insoweit auch nicht die Regelung des § 377 HGB zu Gute. Zwar war der Beklagte als Kaufmann – wie bereits dargestellt – grundsätzlich verpflichtet, die bestellte Ware auch auf Vollständigkeit zu überprüfen und etwaige Mängel unverzüglich zu rügen. Diese Pflicht konnte den Inhaber der Beklagten aber nur dann treffen, wenn ihm eine komplette Bestellung vollständig zur Verfügung gestellt worden wäre, so dass er entsprechende Untersuchungen überhaupt durchführen konnte. Bekommt er, wie von zahlreichen Zeugen glaubhaft geschildert, indes nur einzelne Paletten und damit die Ware nur teilweise und unstrukturiert ausgehändigt, so ist er schon gar nicht in der Lage, eine substantielle Mängelrüge zu erheben. Zu mehr als dem, was sich aus den Angaben zahlreicher Zeugen, insbesondere den Angaben des Zeugen I (Bl. 1263 d. A.) und des Zeugen B (Bl. 1265 d. A.), ergibt, nämlich dass der Beklagte nicht nur gegenüber den Repräsentanten der Klägerin die fehlenden Lieferscheine beanstandet hat, sondern dass er darüber hinaus zum Ausdruck gebracht hat, die Ware nicht vollständig erlangt zu haben, war der Beklagte nicht in der Lage.

b) Der geltend gemachte Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus anderen Gründen. Eine weitergehende Warenbestellung des Beklagten unterstellt, würde ein sich daraus möglicherweise ergebender Zahlungsanspruch Zug-um-Zug gegen Belieferung daran scheitern, dass das Vertragsverhältnis der Parteien jedenfalls durch konkludentes Verhalten (möglicherweise auch aufgrund eines wirksam erklärten Rücktritts) beendet ist. Ansprüche aus § 812 BGB scheitern daran, dass nicht feststeht, in welchem Umfang genau der Beklagte Schuhe erhalten und hierdurch bereichert ist. Selbst für die Schätzung eines Mindestbetrages fehlen hinreichend konkrete Anhaltspunkte.

3. Auch die Widerklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch der Beklagten aus §§ 280, 433 BGB oder eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 BGB sind nicht gegeben.

Der Beklagte hat seinerseits nicht bewiesen, dass er weniger Schuhe bekommen als bezahlt hat. Für die von ihr geltend gemachten Gegenansprüche ist er indes beweispflichtig. Keiner der vernommenen Zeugen hat konkret bestätigt, dass der Beklagte eine bestimmte bezahlte Lieferung gar nicht bekommen hat, dass ein bestimmter Teil (Anzahl) von Schuhen fehlte oder dass eine bestimmte Anzahl von Schuhen mangelhaft war. Entsprechendes gilt für die Behauptung des Beklagten, ein Teil der gelieferten Ware sei unverkäuflich gewesen. Allein, dass Zeugen bestätigt haben, dass es sich um „alte“ Ware handelte, ist insoweit irrelevant, da sich dieser Teil der Bestellung der Beklagten ausdrücklich nicht auf Neuware bezog.

Darüber hinaus bestehen die geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns auch deshalb nicht, weil der Beklagte nicht ansatzweise dargelegt hat, dass ihm ein Gewinn in der geltend gemachten Höhe entgangen ist. Seine Berechnungen in der Klageerwiderungsschrift sind insoweit unzureichend.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 101 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Streitwert: 1.475.489.50 Euro, davon entfallen 708.421,41 Euro auf die Klage und 767.068,09 Euro auf die Widerklage.

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