Amtsgericht Dippoldiswalde
Az.: 2 C 186/11
Urteil vom 06.05.2011
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat das Amtsgericht Dippoldiswalde ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO am 05.05.2011 in dem Schriftsätze bis zum 10.04.2011 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Hohe von 148,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.11.2010 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte bis auf die, durch Verweisung an das Amtsgericht Dippoldiswalde, entstandenen Kosten, diese trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und in der geltend gemachten Höhe auch begründet. Die Klägerin kann zu Recht restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht aus dem Verkehrsunfall vom 23.09.2010 von der Beklagten verlangen.
Grundsätzlich kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicheren nach § 249 BGB als erforderlichen Aufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH, Urteil vom 09.05.2006, VI ZR 117/06). Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten. Im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass im Bereich der Mietwagenkosten der Geschädigte von mehreren auf den örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grds. nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte nach nicht allein deshalb gegen seine Pflicht für Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Fahrzeug zu einem Tarif anmietet, der sich gegenüber einen „Normaltarif“ als teurer erweist, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen solchen Preis rechtfertigen (BGH, am angegebenen Ort).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte der Geschädigte im vorliegenden Fall schon deshalb den gewählten Tarif wählen, weil er unbestritten ein Fahrzeug mit Anhängerkupplung benötigte und die Beklagte diesen Umstand Rechnung tragen musste. Die von der Beklagten mit Schreiben vom 05.11.2010 vorgenommene Kürzung der tatsächlich entstandenen Kosten trägt diesen Umstand insoweit keine Rechnung, weil die Beklagte zwar eine Anhängerkupplung für sieben Tage á 5,00 € erstattet hat, aber weder in diesem Schreiben noch in der Klageerwiderung vom 06.01.2011 darauf eingegangen wird, dass vergleichbare Fahrzeuge mit Anhängerkupplung zu den Erstattungskosten auf dem Markt waren. Die Beklagte verkennt auch, dass nach der neusten Rechtsprechung (OLG Dresden. Urteil vom 31.03.2010 – 7 U 31/10 mit weiteren Nachweisen) der Geschädigte nicht gehalten ist Vergleichsangebote einzuholen, solange der angebotene Tarif nicht erheblich von den Werten der im Unfallzeitraum gültigen Scbwacke-Liste abweicht. Ein „erheblicher“ Unterschied ist nach dieser Rechtssprechung „erst ab einem Preisunterschied von 15 % und mehr“ zu nehmen. Auch der Hinweis der Beklagtenseite, der „Schwacke-Mietpreisspiegel“ stelle keine geeignete Grundlage für eine Bewertung dar, kann nicht greifen. Insoweit wird auf die Bestätigung der Scnwacke-Liste durch den BGH (BGH, Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 7/09) verwiesen.
Bei dieser Sachlage stehen dem Geschädigten die Ansprüche auf Wiederherstellung des ohne den eingetretenen Schaden vorhandenen Zustandes zu, zudem nach § 249 BGB auch die erforderlichen Mietwagenkosten gehörten. Diese sind entstanden und belegt und insoweit aus vorgenannten Gründen erstattungsfähig.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Mit Ausnahme der Kosten für die zunächst erfolgte Anrufung des unzuständigen Gerichts und die damit verbundene Verweisung; insoweit sind die abtrennbaren Kosten von der Klägerin zu tragen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziffer 111, 711, 713 ZPO.