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Parkplatzunfall bei grobem Sorgfaltspflichtverstoß beim Rückwärtsfahren

Unfall auf Parkplatz: Haftung bei grobem Sorgfaltspflichtverstoß

Das Landgericht Schweinfurt hat in einem Fall von Parkplatzunfall aufgrund eines groben Sorgfaltspflichtverstoßes beim Rückwärtsfahren entschieden. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Das Urteil hebt hervor, dass die Beklagte beim Rückwärtsfahren erhöhte Sorgfaltspflichten verletzt hat und somit vollständig für den Schaden haftet.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 33 S 68/14  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Abänderung des Urteils des Amtsgerichts zu Gunsten der Klägerin.
  2. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner für den entstandenen Schaden.
  3. Grober Sorgfaltspflichtverstoß der Beklagten beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz.
  4. Erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten, Betriebsgefahr des klägerischen Pkw tritt zurück.
  5. Schadensersatzanspruch der Klägerin weitgehend anerkannt, bis auf einen Teil der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
  6. Reparaturkosten und Wertminderung des Fahrzeugs der Klägerin sind unstreitig.
  7. Mietwagenkosten der Klägerin sind erstattungsfähig.
  8. Zins- und Kostenentscheidung basierend auf entsprechenden rechtlichen Grundlagen.
Parkplatzunfall: Haftung bei fehlender Rücksichtnahme beim Rückwärtsfahren
(Symbolfoto: Evgenii Panov /Shutterstock.com)

Bei einem Parkplatzunfall, der sich beim Rückwärtsfahren ereignet hat, besteht eine erhöhte Sorgfaltspflicht für den rückwärtsfahrenden Fahrzeugführer. In einem solchen Fall hat das Landgericht Schweinfurt entschieden, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurden, da die Beklagte einen groben Sorgfaltspflichtverstoß begangen hatte. Das Urteil betont, dass die erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten die Betriebsgefahr des klägerischen Pkw vollständig in den Hintergrund treten lässt.

Die Klägerin konnte ihren Anspruch auf Schadensersatz weitgehend durchsetzen, bis auf einen Teil der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Reparaturkosten und die Wertminderung des Fahrzeugs der Klägerin wurden anerkannt, ebenso wie die Mietwagenkosten.

Im weiteren Verlauf des Artikels wird das konkrete Urteil des Landgerichts Schweinfurt zum Parkplatzunfall bei grobem Sorgfaltspflichtverstoß beim Rückwärtsfahren vorgestellt und besprochen. Dabei werden die rechtlichen Herausforderungen und die Bedeutung der erhöhten Sorgfaltspflicht für rückwärtsfahrende Fahrzeugführer erläutert.

Der Parkplatzunfall und der grobe Sorgfaltspflichtverstoß

In einem bemerkenswerten Fall vor dem Landgericht Schweinfurt ging es um einen Parkplatzunfall, der durch einen groben Sorgfaltspflichtverstoß beim Rückwärtsfahren verursacht wurde. Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Beklagte zu 1) beim Rückwärtsausparken mit einer Geschwindigkeit von ca. 7 – 10 km/h und in einem Winkel von etwa 100° gegen den stehenden Pkw der Klägerin fuhr. Diese Feststellungen waren entscheidend, da sie zeigten, dass die Klägerin ihren Ausparkvorgang bereits vor der Beklagten begonnen hatte und zum Unfallzeitpunkt stand.

Verantwortung und Haftung bei Verkehrsunfällen

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Beklagten als Gesamtschuldner für 100 % des durch den Unfall entstandenen Schadens haften. Ausschlaggebend war hierbei der deutlich erhöhte Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren. Es wurde festgestellt, dass die Beklagte zu 1) die beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz zu beachtenden Sorgfaltspflichten in besonders grobem Maße verletzt hat. Dies führte dazu, dass die Betriebsgefahr ihres Pkw deutlich erhöht wurde und die Betriebsgefahr des klägerischen Pkw vollständig zurücktrat.

Ansprüche und Schadensersatz

Die Klägerin hatte Anspruch auf Ersatz von 100 % des durch den Unfall entstandenen Schadens. Dies umfasste neben den Reparaturkosten von 3.716,64 € und einer unfallbedingten Wertminderung von 450,00 € auch die Kosten für einen Mietwagen. Die Mietwagenkosten von 404,60 € wurden als angemessen betrachtet, wobei das Gericht eine fiktive Vergleichsberechnung unter Anwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels heranzog. Interessant ist hierbei, dass der Geschädigte, also die Klägerin, innerhalb des Rahmens der erstattungsfähigen Kosten frei war, zu entscheiden, wo sie den Mietwagen anmietet. Ein Versuch der Beklagtenseite, die Klägerin auf günstigere Anmietmöglichkeiten hinzuweisen, war somit rechtlich nicht haltbar.

Urteil und dessen Implikationen

Schlussendlich wurde die Klage der Klägerin größtenteils stattgegeben, mit Ausnahme eines Teils der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin erhielt einen Schadensersatz in Höhe von 2.400,92 € zuzüglich Zinsen. Interessant ist dabei die Beurteilung der Gerichtskosten, welche die Beklagten in beiden Instanzen zu tragen hatten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei keine Zulassung der Revision erfolgte, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hatte.

Dieser Fall zeigt deutlich die rechtlichen Feinheiten bei Parkplatzunfällen auf, insbesondere die Bedeutung der Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren. Das Urteil unterstreicht die Verantwortung von Autofahrern, ihre Fahrmanöver mit größter Sorgfalt durchzuführen, um Unfälle zu vermeiden und möglichen rechtlichen Konsequenzen vorzubeugen.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Welche Sorgfaltspflichten gelten beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz?

Beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz gelten gesteigerte Sorgfaltspflichten. Gemäß § 9 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) muss der Fahrer sicherstellen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies bedeutet, dass der Fahrer vor Beginn der Rückwärtsfahrt sicherstellen muss, dass der Raum hinter dem Fahrzeug frei ist, insbesondere in Bereichen, die er im Rückspiegel nicht einsehen kann. Während der Rückwärtsfahrt muss er ständig darauf achten, dass keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer entsteht.

Wenn es während des Rückwärtsfahrens zu einer Kollision kommt, spricht der Anscheinsbeweis in der Regel gegen den Rückwärtsfahrer, da von ihm eine erhöhte Sorgfalt erwartet wird. Eine Sichtbehinderung durch Kopfstützen oder ähnliches ist kein Entlastungsgrund.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass die gesteigerten Sorgfaltspflichten auch auf nicht öffentlichen Parkplätzen gelten. Bei Unfällen auf Parkplätzen gibt es in der Regel kein alleiniges Verschulden eines Fahrers, da auf Parkplätzen eine besondere Situation gegeben ist und Autofahrer jederzeit mit rangierenden oder rückwärts fahrenden Autos rechnen müssen.

Wenn zwei Fahrzeuge beim Rückwärtsausparken auf einem Parkplatz zusammenstoßen, trifft denjenigen, dessen Fahrzeug zum Zeitpunkt des Zusammenpralls gestanden hat, in der Regel ein nur geringes Verschulden.

Es ist jedoch zu beachten, dass jeder Fall individuell betrachtet werden muss und die genauen Umstände des Unfalls eine Rolle spielen können.

Wie wird die Haftung im Falle eines Parkplatzunfalls ermittelt?

Die Haftung bei einem Parkplatzunfall wird anhand verschiedener Faktoren ermittelt. Es ist nicht ungewöhnlich, dass eine Haftungsteilung vorgenommen wird, da die im Straßenverkehr geltenden Regelungen nicht immer direkt auf Parkplätze oder Parkhäuser anwendbar sind.

Ein wichtiger Aspekt ist, ob ein Fahrzeug rückwärts gefahren ist. Wenn feststeht, dass die Kollision beim Rückwärtsfahren stattgefunden hat, spricht ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist. Dies wird als Anscheinsbeweis bezeichnet.

Es gibt jedoch Ausnahmen. Wenn zum Beispiel beide Fahrzeuge rückwärts aus ihren Parkbuchten herausfahren und kollidieren, wurde in der Vergangenheit oft eine Haftungsverteilung von 50:50 angenommen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) in jüngster Zeit klargestellt, dass es an der für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen den Rückwärtsfahrenden erforderlichen Typizität des Geschehensablaufs fehlt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand.

Darüber hinaus müssen Fahrer auf Parkplätzen jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge ihren Verkehrsfluss stören. Sie müssen daher von vornherein mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können.

Die genaue Haftungsverteilung hängt also von den spezifischen Umständen des Unfalls ab und kann von Fall zu Fall variieren. Es ist daher ratsam, sich nach einem Parkplatzunfall an einen Anwalt zu wenden, um die spezifischen Details des Falles zu klären.

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Das vorliegende Urteil

LG Schweinfurt – Az.: 33 S 68/14 – Urteil vom 06.02.2015

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt vom 24.09.2014, Az. 7 C 759/13, abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 2.400,92 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.549,58 € vom 03.04.2013 bis zum 23.07.2013 und aus 2.400,92 € seit dem 24.07.2013 und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 216,58 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2013 zu bezahlen.

In Höhe von 148,66 € hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

1. Der Streitwert für die 1. Instanz wird festgesetzt wie folgt:

– Bis 25.08.2013: 2.549,58 €

– Ab 26.08.2013: 2.458,52 €

2. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.300,62 € festgesetzt.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig und weitgehend begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz von 100 % durch den Unfall vom 26.02.2013 entstandenen Schadens. Der Anspruch besteht bis auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auch in der vollen geltendgemachten Höhe, lediglich bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten war die Klage zum Teil abzuweisen.

1. Die Beklagten haften als Gesamtschuldner für 100 % des durch den Unfall entstandenen Schadens, da die Betriebsgefahr des Pkw der Beklagtenseite durch einen groben Verstoß der Beklagten zu 1) gegen die beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz zu beachtenden Sorgfaltspflichten deutlich erhöht wurde und die Betriebsgefahr des klägerischen Pkw vollständig zurücktritt, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 1, 3 StVG.

a) Die Beklagte zu 1) hatte beim Rückwärtsfahren erhöhte Sorgfaltspflichten zu beachten; hierbei kann dahinstehen, ob sich diese bei einem Parkplatzunfall unmittelbar aus § 9 Abs. 5 StVO oder mittelbar über § 1 Abs. 2 StVO ergeben. Gegen diese Pflichten hat die Beklagte zu 1) in besonders grobem Maße verstoßen.

Der Sachverständige H. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 24.02.2014 festgestellt, dass die Beklagte zu 1) mit ihrem Pkw mit einer Geschwindigkeit von ca. 7 – 10 km/h und in einem Winkel von ca. 100° gegen den stehenden Pkw der Klägerin fuhr. Bereits aus diesen Feststellungen ergibt sich, dass die Klägerin ihren Ausparkvorgang zeitlich vor der Beklagten zu 1) begonnen haben muss, selbst wenn sie mit einer gleich hohen Geschwindigkeit wie die Beklagte zu 1) gefahren sein sollte, und der Ausparkvorgang zumindest weitgehend beendet war, da sich der Pkw der Klägerin nahezu rechtwinklig hinter dem Pkw der Bekl. zu 1) befand und zum Unfallzeitpunkt stand. Wenn die Beklagte zu 1) ihren Sorgfaltspflichten entsprechend beim Rückwärtsfahren nach hinten geschaut hätte, so hätte sie den Pkw der Klägerin, den sie mit ihrem Pkw nahezu mittig traf, kaum übersehen können.

Ausgehend von den Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung und der Aussage der Zeugin Manger geht die Kammer auch nicht davon aus, dass die Klägerin ihren Pkw erst unmittelbar vor dem Unfall zum Stehen gebracht hatte und / oder so schnell ausgeparkt hätte, dass der klägerische Pkw für die Beklagte zu 1) schwer zu erkennen gewesen wäre. Sowohl die Klägerin als auch die Zeugin Manger gaben überzeugend und nachvollziehbar an, dass die Klägerin ihren Ausparkvorgang schon beendet hatte und vorwärts losfahren wollte, der erste Gang aber zunächst nicht eingelegt werden konnte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Beklagten zu 1) im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung, da diese nach ihrer Schilderung den klägerischen Pkw vor dem Unfall überhaupt nicht wahrgenommen hat.

b) Hinter die durch den groben Verstoß der Beklagten zu 1) deutlich erhöhte Betriebsgefahr des Pkw der Beklagten zu 1) tritt die Betriebsgefahr des klägerischen Pkw vollständig zurück. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin zuvor ebenfalls rückwärts ausgeparkt war. Wie bereits dargestellt fuhr die Beklagte zu 1) beim Ausparken gegen den bereits stehenden Pkw der Klägerin, die ihren Ausparkvorgang schon weitestgehend beendet hatte und für die Beklagte zu 1) kaum zu übersehen war. In dieser Situation bestand für die Klägerin kaum eine Möglichkeit, den Unfall noch zu verhindern. Letztendlich hätte sich der Unfall ausgehend von der Kollisionsstellung der Pkw genauso gut so ereignen können, dass die Klägerin mit ihrem Pkw vorwärts hinter dem ausparkenden Pkw der Bekl. zu 1) vorbeifuhr und hierbei ihren Pkw zum Stehen brachte.

2. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten besteht der Höhe nach bis auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in vollem Umfang, so dass der Klage bis auf einen Teil der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten antragsgemäß stattzugeben bzw. wegen der Teilzahlung von 148,66 € die Erledigung der Hauptsache festzustellen war, im Übrigen war die Klage abzuweisen.

a) Die geltend gemachten Reparaturkosten von 3.716,64 € und die unfallbedingte Wertminderung von 450,00 € sind unstreitig.

b) Die von Klägerseite geforderten Mietwagenkosten von 404,60 €  sind der Höhe nach nicht zu beanstanden.

aa. Bei der Feststellung der Höhe der vom Schädiger zu erstattenden Mietwagenkosten ist eine fiktive Vergleichsberechnung unter Anwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels anzustellen. Dabei sind alle für den Mietwagen tatsächlich aufgewendeten Kosten anzuerkennen, solange sie den Betrag nicht übersteigen, der den Kosten der eigenen Fahrzeugklasse, hier mit einem Aufschlag von 20 % wegen des Vorliegens einer sog. ad-hoc-Anmietung noch am Unfalltag, abzüglich der Eigenersparnis entspricht. Dieser Betrag zuzüglich der erstattungsfähigen Nebenkosten, hier für Zustellung/Abholung, kann dem Geschädigten zugesprochen werden, wobei die tatsächlich geltend gemachten Gesamtmietwagenkosten, insoweit einschließlich auch der sonst nicht erstattungsfähigen Nebenkosten, die Obergrenze des Ersatzfähigen darstellen.

Die hier geltend gemachten Mietwagenkosten liegen deutlich unter diesem fiktiven Vergleichsbetrag.

bb. Die Beklagtenseite kann sich auch nicht darauf berufen, dass ein Mitarbeiter der Beklagten zu 2) die Klägerin telefonisch auf günstige Anmietmöglichkeiten über die die Autovermietungen Sixt oder Europcar hingewiesen haben mag. Der Schädiger kann dem Geschädigten keine bestimmten Autovermieter vorgeben. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten in der dargestellten Höhe und ist innerhalb dieses Rahmens freigestellt, wie und bei wem er den Mietwagen anmietet. Es können nachvollziehbare Gründe dafür vorliegen, dass der Geschädigte keinen Mietwagen bei der vom Schädiger bzw. dessen Versicherung vorgeschlagenen Autovermietung anmieten möchte, ohne dass der Geschädigte diese im Einzelnen darstellen muss.

c) Die Unkostenpauschale ist mit 30 € anzusetzen.

d) Die Klägerin hat lediglich Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 1,3 Gebühr aus einem vorgerichtlichen Gegenstandswert von 4.601,24 € zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, somit 489,45 € bzw. abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von 272,87 € noch 216,58 €. Ein Anspruch auf Ersatz einer 1,5 Geschäftsgebühr besteht nicht, da hier lediglich ein Verkehrsunfall ohne besondere Schwierigkeiten zu regulieren war.

III.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1  ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Streitwert für die 1. Instanz war gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abzuändern und gestuft gemäß der ursprünglichen Klageforderung sowie nach der teilweisen einseitigen Erledigterklärung gemäß der Differenzmethode festzusetzen.

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