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Fluggesellschaftshaftung bei Antritt einer Flugreise ohne gültige Einreisepapiere

Flugreise ohne gültige Papiere: Keine Haftung für Airlines

Das Landgericht Köln wies die Klage von zwei Flugpassagieren ab, die Schadensersatz und Bonusmeilen von einer Fluggesellschaft forderten, nachdem sie aufgrund fehlender Visa in Indien die Einreise verweigert bekamen. Das Gericht entschied, dass die Fluggesellschaft keine Verantwortung für die Überprüfung der Einreisebestimmungen der Passagiere trägt und daher keine Haftung für die entstandenen Unannehmlichkeiten und Kosten übernimmt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 O 265/14  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Klage abgewiesen: Das LG Köln entschied gegen die Kläger, die Schadensersatz von der Fluggesellschaft forderten.
  2. Eigenverantwortung für Einreisedokumente: Passagiere sind selbst für die Einhaltung der Einreisebestimmungen verantwortlich.
  3. Keine Haftung der Fluggesellschaft: Es besteht keine Pflicht der Fluggesellschaft, Passagiere über Einreisebestimmungen zu informieren oder diese zu überprüfen.
  4. Nichterfüllung der Informationspflicht: Die Kläger konnten nicht nachweisen, dass die Fluggesellschaft sie fehlerhaft über die Einreisebestimmungen informierte.
  5. Vertragliche Regelungen: Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der Fluggesellschaft schließen eine Haftung für Einreisebestimmungen aus.
  6. Beweislast beim Kläger: Die Kläger blieben beweisfällig hinsichtlich ihrer Behauptung, fehlerhafte Informationen erhalten zu haben.
  7. Kosten des Rechtsstreits: Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
  8. Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung abwenden.
Flughafen Einreisepapiere
(Symbolfoto: PeopleImages.com – Yuri A /Shutterstock.com)

Die Fluggesellschaftshaftung bei Antritt einer Flugreise ohne gültige Einreisepapiere ist ein viel diskutiertes Thema. Die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft spielen dabei eine entscheidende Rolle. Laut den Beförderungsbedingungen von ANA, LOT.com, Thai Airways und Finnair ist jeder Flugcoupon nur für den Tag und den Flug gültig, für den ein Platz reserviert wurde. Bei fehlenden Einreisepapieren kann die Fluggesellschaft bei fehlender Überprüfung der Einreisepapiere mithaften, wie das Bundesgerichtshof (BGH) am 16.05.2018 entschied.

Es ist wichtig, die Beförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft zu beachten und sicherzustellen, dass man über gültige Einreisepapiere verfügt, um mögliche Haftungsfragen und Beförderungsverweigerungen zu vermeiden. Im folgenden Beitrag wird ein konkretes Urteil zum Thema Fluggesellschaftshaftung bei fehlenden Einreisepapieren vorgestellt und besprochen.

Unvorhergesehene Komplikationen auf einer Urlaubsreise nach Indien

Zwei Flugreisende, eine österreichische Staatsbürgerin und ein britischer Staatsbürger, planten eine zweiwöchige Urlaubsreise nach Indien. Sie wollten ihre gesammelten Bonusmeilen für die Flüge verwenden und buchten vier Flüge in der Business Class bei der Fluggesellschaft. Die Reise schien gut organisiert, doch es kam zu unerwarteten Problemen bei der Einreise in Indien.

Visumproblematik führt zu rechtlichen Auseinandersetzungen

Bei der Ankunft in New Delhi wurden die Kläger an der Einreise gehindert, da sie über kein vorab ausgestelltes Visum verfügten. Obwohl die Möglichkeit eines Visums bei Einreise bestand, waren Bürger bestimmter Staaten, darunter Österreich und das Vereinigte Königreich, davon ausgeschlossen. Die Kläger wurden zurück nach Deutschland geflogen. Dies führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung mit der Fluggesellschaft, da die Kläger annahmen, dass ein Reisepass für die Einreise ausreichend sei. Diese Annahme basierte auf einer Aussage der Mitarbeiterin der Fluggesellschaft bei der Buchung. Die Kläger fühlten sich falsch informiert und forderten eine Entschädigung für die verbrauchten Bonusmeilen, zusätzliche Kosten und entgangene Urlaubsfreuden.

Die rechtliche Bewertung des LG Köln

Das Landgericht Köln musste in diesem Fall entscheiden, ob die Fluggesellschaft für die mangelnde Information über die Einreisebestimmungen haftbar gemacht werden kann. In ihrer Verteidigung argumentierte die Fluggesellschaft, dass gemäß ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen die Passagiere selbst für die Einhaltung der Einreisebestimmungen verantwortlich sind. Die Fluggesellschaft sah sich nicht in der Pflicht, die Passagiere über individuelle Einreisebestimmungen zu informieren.

Urteilsspruch und dessen Begründung

Das Gericht wies die Klage der Reisenden ab und stellte fest, dass kein Anspruch gegen die Fluggesellschaft auf Gutschrift der Bonusmeilen, Ersatz weiteren materiellen Schadens oder Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden besteht. Der Luftbeförderungsvertrag zwischen den Parteien beinhaltete keine Informations- oder Kontrollpflichten der Fluggesellschaft bezüglich der Einreisebestimmungen. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Bestimmungen liegt allein bei den Reisenden. Das Gericht betonte, dass selbst von einem Reiseveranstalter, dem grundsätzlich weitergehende Informationspflichten obliegen, nicht erwartet wird, über sämtliche Einreisebestimmungen für jedes Land informiert zu sein.

Das Urteil des LG Köln verdeutlicht, dass die Verantwortung für die Einhaltung von Einreisebestimmungen bei den Reisenden selbst liegt und dass eine Haftung der Fluggesellschaft in diesem Kontext begrenzt ist. Dieser Fall dient als ein wichtiges Beispiel für die Notwendigkeit einer gründlichen Selbstinformation über Reiseformalitäten, insbesondere bei internationalen Reisen.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Welche Pflichten hat eine Fluggesellschaft gegenüber ihren Passagieren?

Fluggesellschaften haben eine Reihe von Pflichten gegenüber ihren Passagieren. Diese Pflichten umfassen:

  1. Sicherheit: Fluggesellschaften sind verpflichtet, die Sicherheit ihrer Passagiere zu gewährleisten. Dies beinhaltet die Durchführung von Sicherheitskontrollen vor dem Betreten des Flugzeugs und die Kontrolle von Gepäck und Fracht.
  2. Information: Fluggesellschaften müssen ihre Passagiere über ihre Rechte informieren. Dies geschieht in der Regel beim Einchecken und beinhaltet Informationen über Entschädigungen und Unterstützungsleistungen im Falle von Flugausfällen oder erheblichen Verspätungen.
  3. Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit: Fluggesellschaften sind verpflichtet, ihre Flüge pünktlich und zuverlässig durchzuführen. Bei Verspätungen oder Ausfällen können Passagiere Anspruch auf Entschädigung haben.
  4. Betreuung bei Verspätungen oder Annullierungen: Im Falle von erheblichen Verspätungen oder Annullierungen müssen Fluggesellschaften ihre Passagiere versorgen und gegebenenfalls im Hotel unterbringen. Dies gilt auch, wenn die Fluggesellschaft keine Schuld an der Verspätung oder Annullierung trägt.
  5. Beförderung von Gepäck: Fluggesellschaften sind verpflichtet, das Gepäck ihrer Passagiere zu befördern. Es gibt jedoch bestimmte Beschränkungen und Regeln, die beachtet werden müssen.
  6. Bereitstellung von Essen und Getränken an Bord: Während des Fluges müssen Fluggesellschaften ihren Passagieren Essen und Getränke zur Verfügung stellen. Die genauen Angebote können jedoch je nach Fluggesellschaft und Flugdauer variieren.
  7. Unterstützung für Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität: Fluggesellschaften und Flughäfen sind verpflichtet, Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität Unterstützung und kostenlose Hilfe anzubieten. Dies kann die Begleitung und Betreuung sowie die Beförderung von Rollstühlen oder Blindenhunden umfassen.

Diese Pflichten sind in verschiedenen nationalen und internationalen Gesetzen und Verordnungen festgelegt, einschließlich der EU-Fluggastrechteverordnung.

Was passiert, wenn ein Passagier ohne gültige Einreisepapiere an Bord geht?

Wenn ein Passagier ohne gültige Einreisepapiere an Bord geht, kann dies zu verschiedenen Konsequenzen führen. Zunächst einmal kann die Fluggesellschaft die Beförderung des Passagiers verweigern, wenn sie feststellt, dass der Passagier nicht über die erforderlichen Reisedokumente verfügt. Dies kann bereits beim Check-in oder beim Boarding geschehen.

Sollte der Passagier dennoch an Bord gelangen und in ein Land einreisen wollen, für das er keine gültigen Einreisepapiere hat, kann ihm die Einreise verweigert werden. In diesem Fall kann die Fluggesellschaft für die Rückführung des Passagiers zur Verantwortung gezogen werden. Darüber hinaus kann der Passagier für die entstandenen Kosten zur Verantwortung gezogen werden.

Es ist daher äußerst wichtig, dass Reisende sicherstellen, dass sie über alle erforderlichen Reisedokumente verfügen, bevor sie an Bord eines Flugzeugs gehen. Dies beinhaltet nicht nur einen gültigen Reisepass, sondern gegebenenfalls auch ein Visum oder andere Einreisedokumente, die für das Zielland erforderlich sind.


Das vorliegende Urteil

LG Köln – Az.: 8 O 265/14 – Urteil vom 06.02.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je ½.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin zu 1), österreichische Staatsbürgerin, und der Kläger zu 2), britischer Staatsbürger, beide wohnhaft in Wien, planten eine zweiwöchige Urlaubsreise nach Indien. Beide verfügten als Vielflieger über erhebliches Guthaben auf ihren Meilenkonten des Programms „Y“ der Beklagten, welches sie bei den für die Reise benötigten Flügen einsetzen wollten. Die Klägerin zu 1) setzte sich daher am 30.10.2013 telefonisch unter der im Internet auf der Homepage des „Y“-Programmes angegebenen Nummer mit dem österreichischen Serviceteam der Beklagten am Flughafen Wien in Verbindung und informierte sich über Flugmöglichkeiten. In der Folge buchten die Kläger am 03.11.2013 telefonisch über das Service Center der Beklagten in Frankfurt die infolge des ersten Telefonats bereits zu ihren Kundennummern hinterlegten vier Flüge in der Business Class bei der Beklagten, und zwar am 00.00.00 von Wien nach Frankfurt und von Frankfurt nach New Delhi sowie am 00.00.00 von Mumbai nach Zürich und von Zürich zurück nach Wien, unter Einsatz von jeweils 105.000 Bonusmeilen pro Kläger. Darüber hinaus wurde ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von jeweils 563,95 € für die Buchung fällig, welches die Klägerin zu 1) über ihre Kreditkarte beglich. Als Bestätigung des telefonischen Buchungsvorganges erhielt der Kläger zu 2) die aus Anlage K1 (jedenfalls in Teilen) ersichtliche E-Mail der Beklagten vom 03.11.2013. Als die Kläger am Tag vor ihrem Abflug von der durch die Beklagte angebotenen Möglichkeit eines online Check-In Gebrauch machten, sah die im Internet vorgehaltene Maske für die Anforderung der Bordkarten neben der Angabe einer Visumsnummer die Möglichkeit vor, „Visum bei Einreise“ auszuwählen. Da die Kläger über keine Visa für Indien verfügten, klickte die Klägerin zu 1) die Variante „Visum bei Einreise“ an und erhielt anschließend für sich und den Kläger zu 2) die angeforderten Bordkarten von Wien über Frankfurt nach New Delhi. Mit den ausgedruckten Bordkarten checkten die Kläger am Folgetag am Schalter der Beklagten in Wien unter Vorlage ihrer Reisepässe ein. Sowohl in Wien als auch beim Zwischenhalt in Frankfurt nahm das Bodenpersonal der Beklagten die Bordkarten und die Reisepässe der Kläger in Augenschein, glich sie mit dem EDV-System der Beklagten ab und wünschte den Klägern eine gute Reise. Nach ihrer Ankunft in New Delhi wurden die Kläger durch die indischen Behörden an der Einreise gehindert, da sie über kein vor Reiseantritt ausgestelltes Visum verfügten. Es stellte sich heraus, dass zwar grundsätzlich die Erteilung eines Visums bei Einreise möglich ist, jedoch die Angehörigen bestimmter Staaten, zu denen auch Österreich und das Vereinigte Königreich gehören, von dieser Regelung ausgeschlossen sind. In der Folge wurden die Kläger im Transitbereich des Flughafens New Delhi festgehalten und nach einem mehrstündigen Aufenthalt am selben Tag mit einem Flug der Beklagten nach Deutschland zurücktransportiert. Wegen der missglückten Einreise machten die indischen Behörden gegenüber der Beklagten eine Einreisestrafe geltend, deren Zahlung die Beklagte gegenüber den Klägern vor dem Bezirksgericht Wien (Az. 87 C 332/14p) gerichtlich verfolgt.

Die Kläger behaupten, die Klägerin zu 1) habe sich anlässlich des Telefonats mit der Mitarbeiterin der Beklagten in Wien nach Besonderheiten für die Einreise nach Indien erkundigt, woraufhin ihr gesagt worden sei, dass das Mitführen eines Reisepasses obligatorisch und ausreichend sei. Die Kläger seien deshalb davon ausgegangen, dass vor Reiseantritt nichts mehr zu besorgen sei, insbesondere kein Visum zu beschaffen sei. Durch die verweigerte Einreise sei den Klägern neben den verbrauchten Bonusmeilen und dem Bearbeitungsentgelt ein materieller Schaden entstanden durch bereits gebuchte und bezahlte Inlandsflüge sowie zwei gebuchte und angezahlte Hotelaufenthalte in Indien. Anstelle eines zweiwöchigen Erholungsurlaubes hätten sich die Kläger den Strapazen zweier knapp zehnstündigen Flüge innerhalb kürzester Zeit aussetzen müssen, was dazu geführt habe, dass sich die Klägerin zu 1) unmittelbar nach Reiserückkehr in Wien wegen völliger Erschöpfung in ärztliche Behandlung habe begeben müssen.

Die Kläger haben zunächst zusätzlich zu den nachfolgenden Anträgen beantragt, festzustellen, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, an die Beklagte jeweils 1.220,06 € gemäß Rechnungen Nr. ####27 und Nr. ####28 vom 29.01.2014 zu zahlen. Diese Feststellungsanträge haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2014 zurückgenommen und beantragen nunmehr,

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1.       die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin zu 1) auf deren T-Y-Meilenkonto Nr. #####32 insgesamt 105.000 Bonusmeilen gutzuschreiben;

2.       die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger zu 2) auf dessen T-Y-Meilenkonto Nr. #####44 insgesamt 105.000 Bonusmeilen gutzuschreiben;

3.       die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger Schadensersatz in Höhe von 3.007,90 € zu zahlen;

4.       die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger eine in das Ermessen des Gerichts gestellte, mindestens jedoch 1.000,00 € betragende Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, bei einer Flugbuchung bei der Beklagten stimme unabhängig von der Buchungsart jeder Passagier den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) der Beklagten zu. Ohne Zustimmung sei eine Buchung nicht möglich. So habe die per E-Mail an die Kläger versandte Buchungsbestätigung vom 03.11.2013 einen Hinweis auf die ABB der Beklagten beinhaltet. Gemäß Ziffer 13 der ABB seien die Passagiere für die Einhaltung der Einreisebestimmungen selbst verantwortlich und eine Haftung der Beklagten in dieser Hinsicht werde ausgeschlossen. Die Beklagte ist der Ansicht, vertraglich nicht zu einer Aufklärung über die jeweiligen Einreisbestimmungen verpflichtet zu sein; dies obliege vielmehr den Passagieren selbst.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die teilweise Klagerücknahme ist zulässig, §§ 263, 264 Nr. 2, 269 Abs. 1 ZPO.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gutschrift der begehrten Bonusmeilen, Ersatz weiteren materiellen Schadens sowie Ersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden, insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 / 282 BGB wegen einer (Neben-) Pflichtverletzung im Rahmen des Luftbeförderungsvertrages. Eine Verletzung der Pflichten aus dem Beförderungsvertrag kann auf Seiten der Beklagten nicht festgestellt werden. Der zwischen den Parteien geschlossene Luftbeförderungsvertrag ist ein Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB, dessen Vertragspartner Fluggast und Luftfrachtführer sind und dessen Gegenstand der Transport des Passagiers von einem Ort zu einem anderen Ort ist. Der Beklagten als Luftfahrtunternehmen obliegen keine Informations- oder Kontrollpflichten gegenüber dem Fluggast hinsichtlich der Einreisebestimmungen des Ziellandes. Unabhängig von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten sind derartige Pflichten nicht Gegenstand des Beförderungsvertrages. Denn damit hat sich die Beklagte zur ordnungsgemäßen Beförderung der Kläger verpflichtet und nicht zur Überwachung der Reiseformalitäten, wofür der Reisende selbst verantwortlich ist (vgl. AG Hamburg, Urt. v. 30.05.2006, Az. 4 C 141/06; AG Hannover, Urt. v. 12.04.2001, Az. 541 C 17659/00, bestätigt durch LG Hannover, Urt. v. 21.08.2001, Az. 17 S 820/01; AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urt. v. 28.09.2001, Az. 50 C 4114/01). So muss das Luftfahrtunternehmen den Fluggast weder über die jeweils individuell gültigen Einreisebestimmungen informieren noch deren Einhaltung vor Flugantritt kontrollieren. Wie auch bei der Benutzung anderer Beförderungsmittel – wie der Bahn oder dem Pkw – obliegt dies allein dem Reisenden selbst und ist diesem auch zumutbar. Im Gegensatz dazu kann von dem Luftfahrtunternehmen nicht erwartet werden, dass jedweder Servicemitarbeiter und Mitarbeiter des Bodenpersonals über sämtliche aktuelle Einreisebestimmungen für jedes Land bezüglich jedweder Staatsangehörigen informiert ist. Dass dies noch nicht einmal von einem Reiseveranstalter erwartet wird, dem grundsätzlich weitergehende Informationspflichten obliegen, kommt in der Regelung des § 5 BGB-InfoV zum Ausdruck, womit dem Reiseveranstalter eine entsprechende Informationspflicht nur für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird, auferlegt wird.

Anders könnte der Fall zu beurteilen sein, wenn die Kläger durch die Beklagte eine fehlerhafte Auskunft hinsichtlich der Einreisebestimmungen erhalten hätten. Dies bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung, da die Kläger für die streitige Behauptung, eine Mitarbeiterin der Beklagten habe ihnen fehlerhaft mitgeteilt, dass ein Reisepass für die Einreise in Indien ausreichend sei, beweisfällig geblieben sind – trotz Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2014 auf ihre Darlegungs- und Beweislast.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

Streitwert bis zum 19.12.2014: 8.448,02 €, danach: 6.007,90 €.

Rechtliche Einordnung der wichtigsten Punkte

Die sechs wichtigsten Punkte, die für das Urteil entscheidend sind, sind:

  1. Luftbeförderungsvertrag: Der zwischen den Parteien geschlossene Luftbeförderungsvertrag ist ein Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB, dessen Vertragspartner Fluggast und Luftfrachtführer sind und dessen Gegenstand der Transport des Passagiers von einem Ort zu einem anderen Ort ist.
  2. Informations- und Kontrollpflichten: Der Beklagten als Luftfahrtunternehmen obliegen keine Informations- oder Kontrollpflichten gegenüber dem Fluggast hinsichtlich der Einreisebestimmungen des Ziellandes. Unabhängig von den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten sind derartige Pflichten nicht Gegenstand des Beförderungsvertrages.
  3. Einreisebestimmungen: Die Einhaltung der Einreisebestimmungen ist allein Sache des Reisenden, und es ist diesem auch zumutbar, sich über diese Bestimmungen zu informieren.
  4. Fehlerhafte Auskunft: Eine mögliche Ausnahme von dieser Regel wäre, wenn die Fluggesellschaft dem Reisenden eine fehlerhafte Auskunft über die Einreisebestimmungen gegeben hätte. In diesem Fall wäre eine Haftung der Fluggesellschaft möglich.
  5. Beweislast: Die Kläger müssen beweisen, dass eine fehlerhafte Auskunft seitens der Fluggesellschaft erteilt wurde. Wenn sie diesen Beweis nicht erbringen können, ist die Fluggesellschaft nicht haftbar.
  6. Kostenentscheidung: Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je ½, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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