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Kurzfristige Flugannullierung – Ankunftverspätung von unter 3 Stunden

LG Hannover entscheidet: Kurzfristige Flugannullierung führt nicht zu Entschädigung bei weniger als 3-stündiger Verspätung

Das Landgericht Hannover hat in seinem Urteil vom 09.02.2015 (Az.: 14 S 53/14) eine Klage wegen kurzfristiger Flugannullierung und einer Ankunftsverspätung von unter drei Stunden abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf die Auslegung von EU-Verordnungen und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach ein Entschädigungsanspruch bei einer Gesamtverspätung von weniger als drei Stunden nicht besteht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 14 S 53/14  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Abweisung der Klage: Das LG Hannover hat die Klage wegen einer kurzfristigen Flugannullierung und einer Ankunftsverspätung von unter drei Stunden abgewiesen.
  2. Berufung der Beklagten erfolgreich: Das Urteil des Amtsgerichts Hannover wurde auf Berufung der Beklagten hin abgeändert.
  3. Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  4. Keine Revision zugelassen: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und eine Revision wurde nicht zugelassen.
  5. Entscheidende Rolle der EU-Verordnung: Die Entscheidung basiert auf Art. 5 Abs. 1 c) iii der VO (EG) Nr. 261/04.
  6. EuGH-Rechtsprechung als Grundlage: Das Urteil bezieht sich auf frühere Entscheidungen des EuGH, die einen Entschädigungsanspruch bei weniger als drei Stunden Verspätung verneinen.
  7. Bedeutung des Gesamtzeitverlusts: Ein Schlüsselfaktor ist der Gesamtzeitverlust des Fluggastes, der weniger als drei Stunden betragen muss, um einen Entschädigungsanspruch auszuschließen.
  8. Auslegung der Verordnung: Das LG Hannover folgt der Auslegung der Verordnung im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des EuGH.
Annullierung von Flügen: Ankunftsverspätung
(Symbolfoto: heychli /Shutterstock.com)

Bei kurzfristigen Flugannullierungen und Ankunftsverspätungen von unter drei Stunden haben Passagiere nach EU-Vorschriften meist keinen Anspruch auf Entschädigung. Allerdings gibt es Ausnahmen: Wenn die Airline eine Flugstornierung weniger als 14 Tage vor Abflug vornimmt und dadurch eine Verspätung von über drei Stunden verursacht, können Passagiere möglicherweise Ausgleichszahlungen fordern.

Einige Fluggesellschaften wie Condor behandeln sogar Verspätungen unter drei Stunden als Entsprechung zu Annullierungen mit mehr als drei Stunden Verspätung. Im weiteren Verlauf dieses Beitrags wird ein konkretes Urteil des LG Hannover betrachtet, bei dem es um ein solches Entschädigungsersuchen ging.

Der Fall der kurzfristigen Flugannullierung und die Frage der Entschädigung

Im Zentrum dieses juristischen Falls steht eine kurzfristige Flugannullierung und die daraus resultierende Ankunftsverspätung von unter drei Stunden. Diese Situation führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung, die vor dem Landgericht Hannover verhandelt wurde. Der Fall wirft grundlegende Fragen über die Rechte von Fluggästen bei Flugannullierungen und die entsprechenden Entschädigungsvoraussetzungen auf.

Rechtlicher Hintergrund und die Argumente der Parteien

Die rechtliche Herausforderung in diesem Fall liegt in der Interpretation von Art. 5 Abs. 1 c) iii der VO (EG) Nr. 261/04, einer EU-Verordnung, die Fluggastrechte bei Verspätungen und Annullierungen regelt. Die Klägerin argumentierte, dass die Verordnung keine Mindestverspätung von drei Stunden für Entschädigungsansprüche vorsieht. Die Beklagte hingegen berief sich auf die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die einen Entschädigungsanspruch bei einer Verspätung von weniger als drei Stunden ausschließt.

Urteil des Landgerichts Hannover und seine Begründung

Das Landgericht Hannover entschied zugunsten der Beklagten und wies die Klage ab. In seiner Urteilsbegründung stellte das Gericht klar, dass nach Art. 5 Abs. 1 c) iii der VO (EG) Nr. 261/04 ein Entschädigungsanspruch bei einer Ankunftsverspätung von weniger als drei Stunden nicht besteht. Diese Entscheidung beruht auf der Auslegung, dass der Gesamtzeitverlust des Fluggastes maßgeblich ist. Das bedeutet, wenn der Fluggast insgesamt weniger als drei Stunden Zeitverlust erleidet, entfällt der Entschädigungsanspruch. Das Gericht bezog sich dabei auf die Rechtsprechung des EuGH, die den Schaden, der durch den Zeitverlust der Fluggäste entsteht, in den Mittelpunkt stellt und diesen nur durch Ausgleichszahlungen für adäquat ersetzbar hält.

Konsequenzen und Ausblick auf die zukünftige Rechtsprechung

Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Rechtslage bei Flugverspätungen und -annullierungen. Sie bestätigt die Notwendigkeit eines Zeitverlusts von mindestens drei Stunden für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen. Die Urteilsfindung des Landgerichts Hannover lehnt sich eng an die etablierte Rechtsprechung des EuGH an und stärkt damit die Rechtssicherheit für Fluggesellschaften und Passagiere. Das Gericht wies darauf hin, dass im Falle von Unklarheiten bei der Auslegung der EU-Verordnung nicht der Bundesgerichtshof, sondern der EuGH zur Klärung berufen ist. Diese Entscheidung könnte somit als richtungsweisend für zukünftige Fälle ähnlicher Art dienen.

Der nachfolgende konkrete Fall, über den das Landgericht Hannover entschied, hebt die Bedeutung einer präzisen Auslegung europäischer Verordnungen und die Relevanz der Rechtsprechung des EuGH hervor. Es verdeutlicht, wie komplex die rechtlichen Rahmenbedingungen in der Luftfahrtbranche sind und unterstreicht die Notwendigkeit einer fundierten rechtlichen Beratung in solchen Angelegenheiten.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch bei Flugannullierung nach der VO (EG) Nr. 261/04?

Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 legt die rechtlichen Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch bei Flugannullierung fest. Sie gilt für alle Fluggäste, die auf Flughäfen auf dem Gebiet der Europäischen Union einen Flug antreten.

Die Entschädigungshöhe hängt von der Flugdistanz ab. Bei Flügen mit einer Distanz von bis zu 1.500 km beträgt die Entschädigung 250 Euro pro Person bzw. Flugticket. Bei Strecken zwischen 1.500 und 3.500 km muss die Fluggesellschaft 400 Euro zahlen. Bei Langstreckenflügen über 3.500 km, die zudem über die Grenzen der EU hinausgehen, stehen dem Passagier sogar 600 Euro zu.

Die Verordnung greift nur, wenn der Flug in der EU gestartet oder gelandet ist. Ist letzteres der Fall, so muss die Fluggesellschaft ihren Hauptsitz in der EU haben.

Eine Entschädigung muss nicht bezahlt werden, wenn der Fluggast 14 Tage vor dem Flugdatum über den Flugausfall informiert wurde.

Bei Flugannullierung muss die Fluggesellschaft dem Passagier die Wahl einräumen zwischen Erstattung des Flugscheinpreises und – bei einem Anschlussflug – Rückflug zum Startflughafen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder anderweitiger Beförderung zum Zielort zum frühestmöglichen Zeitpunkt.

Die Entschädigung sollte innerhalb von sieben Tagen erfolgen.

Es ist zu beachten, dass die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 nicht mehr für Flüge aus dem Vereinigten Königreich in die EU gilt, die von einem EU-Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, sofern nicht bereits nach britischem Recht Ausgleichs- oder Gegenleistungen gewährt wurden.

Die EU-Vorschriften gelten auch für Flüge aus Island, Norwegen und der Schweiz sowie für Flüge in diese Länder.

Sind zwei oder mehrere Anschlussflüge Teil eines einzigen Flugscheins, erhalten Sie die Erstattung nur für die Teilstrecke, für die die Herabstufung vorgenommen wurde, nicht für die gesamte Flugstrecke.

Wie wird die Dauer der Ankunftsverspätung im Kontext von Flugannullierungen rechtlich bewertet?

Die rechtliche Bewertung der Dauer der Ankunftsverspätung im Kontext von Flugannullierungen basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Gemäß dieser Verordnung haben Passagiere Anspruch auf Entschädigung, wenn sie ihr Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr erreichen, unabhängig davon, ob ihr Flug annulliert wurde oder verspätet war.

Die Ankunftszeit wird als der Moment definiert, in dem mindestens eine der Türen des Flugzeugs geöffnet wird, um den Passagieren das Verlassen zu ermöglichen. Dies bedeutet, dass auch eine Verspätung vorliegen kann, wenn das Flugzeug pünktlich am Zielort landet, die Passagiere jedoch aus anderen Gründen länger in der Maschine ausharren müssen.

Es ist wichtig zu beachten, dass bei Flügen mit Umstiegen, die zusammen gebucht wurden, auch eine Entschädigung möglich ist, wenn der Reisende aufgrund einer Verspätung einer Zubringerverbindung seinen Anschlussflug verpasst und sein Endziel mit mehr als drei Stunden Verspätung erreicht.

Die Höhe der Entschädigung variiert je nach Flugdistanz und kann zwischen 250 und 600 Euro liegen. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen die Fluggesellschaften keine Entschädigung zahlen müssen, wie beispielsweise bei außergewöhnlichen Umständen, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen.

Wie wird der Gesamtzeitverlust eines Fluggastes bei Flugverspätungen juristisch beurteilt?

Die Beurteilung des Gesamtzeitverlusts eines Fluggastes bei Flugverspätungen wird durch die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 geregelt. Diese Verordnung definiert die Rechte von Fluggästen bei Flugverspätungen, Flugannullierungen und Nichtbeförderung. Die Verordnung gilt für Flüge, die innerhalb der Europäischen Union starten oder deren Zielflughafen innerhalb der EU liegt.

Die Bewertung der Verspätungsdauer richtet sich nach der Ankunftsverspätung, d.h. mit welchem Gesamtzeitverlust der Fluggast am endgültigen Zielort ankommt. Die Ankunftsverspätung bezeichnet die verspätete Ankunft des Fluggastes am Zielort. Der Zeitpunkt der Ankunft ist die In-Block-Zeit, die ausdrücklich die verspätete Ankunft am Zielort des letzten Flugs bezeichnet.

Bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden haben Fluggäste Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung, die je nach Flugdistanz zwischen 250 und 600 Euro liegen kann. Darüber hinaus hat der Fluggast Anspruch auf Unterstützungsleistungen, um an sein Reiseziel zu gelangen. Der Fluggast kann von der Fluggesellschaft eine alternative Beförderung verlangen, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen muss. Der Fluggast kann allerdings auch eine Beförderung zu einem von ihm gewünschten Zeitpunkt fordern.

Es ist zu beachten, dass die Fluggesellschaft nicht zur Zahlung von Entschädigungen verpflichtet ist, wenn die Verspätung auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückzuführen ist, wie z.B. schlechtes Wetter oder Streiks. In solchen Fällen hat der Fluggast jedoch immer noch Anspruch auf Betreuungsleistungen, wie z.B. Mahlzeiten und Getränke, zwei Telefonate oder E-Mails und gegebenenfalls eine Hotelunterkunft.


Das vorliegende Urteil

LG Hannover – Az.: 14 S 53/14 – Urteil vom 09.02.2015

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 13.6.2014 (533 C 1576/14) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Kammer nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, weil sich aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 c) iii der VO (EG) Nr. 261/04 nicht ergebe, dass die Ankunftsverspätung mindestens 3 Stunden betragen müsse.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Aus der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur VO (EG) Nr. 261/04 ergebe sich – auch für den Fall der Annullierung – als Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch eine Ankunftsverspätung von mindestens 3 Stunden.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, unter Abänderung des am 13.6.2014 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Hannover mit dem Aktenzeichen 533 C 1576/14 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II. Auf die zugelassene und damit zulässige Berufung hin ist das Urteil des Amtsgerichts abzuändern, weil die Klage unbegründet ist.

Nach dem Wortlaut des Art. 5 Absatz 1 c) iii der VO (EG) Nr. 261/04 entfällt ein Entschädigungsanspruch im Falle einer Annullierung unter zwei Voraussetzungen, wovon das Amtsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist:

Die anderweitige Beförderung ermöglicht dem Fluggast, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen. Das ist hier der Fall, weil der Ersatzflug tatsächlich nach dem geplanten Abflug startete.

Zusätzlich muss die anderweitige Beförderung dem Fluggast ermöglichen, sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Das ist hier bei einer tatsächlichen Ankunft um 11:55 Uhr gegenüber einer geplanten Ankunft um 9:05 Uhr nicht der Fall.

Allerdings ist Art. 5 Absatz 1 c) iii der VO (EG) Nr. 261/04 aus Sicht der Kammer einschränkend dahingehend zu verstehen, dass ein Entschädigungsanspruch auch dann entfällt, wenn der Fluggast insgesamt einen Zeitverlust von weniger als drei Stunden erleidet. Denn das ist der Gesamtzeitverlust, den Art. 5 Absatz 1 c) iii als gerade noch hinnehmbar erachtet, wenn er dem Fluggast zumutet, bis zu einer Stunde vor dem geplanten Abflug abzufliegen und bis zu zwei Stunden nach der geplanten Ankunft anzukommen. Diesen Zeitverlust hat die Klägerin jedoch nicht erlitten. Ihre Flugdauer hat – unverändert – 1 1/2 Stunden betragen, der Flug hat sich lediglich um zwei Stunden und 50 Minuten nach hinten „verschoben“.

So hat der EuGH in seinem Urteil vom 19.11.2009 (C 402/07, C 432/07) unter Absatz 52 seiner Erwägungsgründe gerade betont, dass die Maßnahmen aus der Verordnung u. a. den Schaden ausgleichen sollen, der in einem Zeitverlust der betroffenen Fluggäste besteht und der angesichts seines irreversiblen Charakters nur mit einer Ausgleichszahlung ersetzt werden könne. Als Maßstab für die entsprechende Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs in Verspätungsfällen hat er gerade Art. 5 Absatz 1 c) iii herangezogen und daraus die Voraussetzung eines Zeitverlusts von drei Stunden oder mehr hergeleitet. Auch in seinem Urteil vom 23.11.2012 (C-581/10, C- 629/10) hat der EuGH den Ausgleichsanspruch für Fluggäste verspäteter Flüge bei einem Zeitverlust von drei Stunden oder mehr bejaht. In Absatz 31 seiner Erwägungsgründe stellt er klar, dass, selbst wenn das Luftfahrtunternehmen die Möglichkeiten der Abflugvorverlegung und der Ankunftsverschiebung voll nutze, die Gesamtdauer der angebotenen anderweitigen Beförderung die planmäßige Dauer des annullierten Fluges jedenfalls nicht um drei Stunden oder mehr übersteigen dürfe. Bei Überschreitung dieser Grenze seien dem Fluggast zwingend Ausgleichszahlungen zu leisten.

Der Situation bei einer Verspätung, die auch erst während des Fluges eintreten kann, Rechnung tragend hat er dies – nur – für verspätete Flüge dahingehend konkretisiert, dass eine solche Situation vorliegt, wenn die Fluggäste ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen, woraus für diese Fälle das Kriterium der Ankunftsverspätung abgeleitet worden ist. So heißt es in Absatz 54 der Erwägungsgründe, dass die durch die Verordnung Nr. 261/2004 begründete besondere Ausgleichspflicht sich nämlich nicht aus jeder tatsächlichen Verspätung, sondern nur aus einer Verspätung, die zu einem Zeitverlust von drei Stunden oder mehr gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit führe, ergebe.

In die von der Kammer vertretene Richtung weist auch Art. 7 Absatz 2 a), der vorsieht, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen ohne Rücksicht auf eine frühere oder spätere als die geplante Abflugzeit die Ausgleichszahlung um 50 % kürzen darf, wenn es dem Fluggast (gemäß Artikel 8) eine anderweitige Beförderung angeboten hat, deren Ankunftszeit nicht später als zwei Stunden als die planmäßige Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt. Demnach ist aus Sicht des Verordnungsgebers bei einer Annullierung der Gesamtzeitverlust maßgeblich, wenn auch mit besonderem Augenmerk für die Ankunftsverspätung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO in Verbindung mit § 26 Ziffer 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil im Falle von Unklarheiten bei der Auslegung der Verordnung nicht der Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung berufen wäre, sondern die Sache dem EuGH vorzulegen wäre. Indessen hat die Kammer die Auslegung der Verordnung im vorliegenden Fall in Umsetzung der bisherigen Rechtsprechung des EuGH vorgenommen, und ihr sind keine dieser Auslegung entgegenstehenden Entscheidungen des EuGH bekannt sind, welche eine Vorlage an den EuGH angezeigt erscheinen ließen.

Rechtliche Einordnung relevanter Rechtsbereiche

  1. Luftverkehrsrecht: Das Urteil befasst sich mit der Fluggastrechte-Verordnung der EU, welche Regelungen für Flugannullierungen, Verspätungen und Nichtbeförderungen enthält.
  2. Europarecht: Da die Fluggastrechte-Verordnung eine EU-Verordnung ist, spielt das Europarecht eine wichtige Rolle bei der Auslegung und Anwendung der Verordnung.
  3. Zivilprozessrecht: Das Urteil beinhaltet Regelungen zu den Kosten des Rechtsstreits und dem Institut der Revision.
  4. Vertragsrecht: Es wird die Frage erörtert, welche Pflichten das ausführende Luftfahrtunternehmen im Falle einer Flugannullierung hat und ob ein Entschädigungsanspruch besteht.
  5. AGB-Recht: Das Gericht nimmt eine Auslegung der Verordnung im Hinblick auf die Rechte und Pflichten im Falle einer Flugannullierung vor, wobei auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Luftfahrtunternehmens eine Rolle spielen.
  6. Schadensersatzrecht: Das Urteil befasst sich zudem mit der Frage, ob ein Fluggast im Falle einer Flugannullierung einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann.

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