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Krankheitskostenversicherung – fristlose Kündigung

OLG Brandenburg

Az.: 12 U 148/10

Urteil vom 05.05.2011


Die Berufung des Klägers gegen das am 27.08.2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 209/10, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsverträge wie Krankheitskostenversicherung, Krankentagegeldversicherung und Pflegeversicherung nicht durch eine von der Beklagten erklärte fristlose Kündigung beendet wurden, die seitens der Beklagten darauf gestützt wird, dass ein Serviceberater der Beklagten bei einem Besuch während einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers von diesem tätlich angegriffen worden sei. Die Parteien streiten im Wesentlichen über den Hergang der den Kündigungsgrund bildenden Auseinandersetzung sowie über die Frage, ob eine außerordentliche Kündigung der hier maßgeblichen Versicherungsverträge vor dem Hintergrund von § 206 Abs. 1 S. 1 VVG überhaupt möglich ist. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, der insoweit richtigzustellen ist, als das Versicherungsverhältnis in Bezug auf die vorgenannten Versicherungen zum 01.01.2005 begonnen hat. Zu ergänzen ist, dass die Beklagte seit der Erkrankung des Klägers im Januar 2009 wiederholt einzelne Kostenpunkte problematisierte und dass andere private Krankenversicherer die Aufnahme des Klägers verweigerten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil das Vertragsverhältnis durch die seitens der Beklagten erklärte außerordentliche Kündigung beendet sei. § 206 Abs. 1 S. 1 VVG schließe eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 Abs. 1 BGB nicht aus. § 314 BGB formuliere einen allgemein geltenden Rechtsgrundsatz, der, würde er nicht angewandt, die Beklagte rechtlos stelle. Dahingehendes könne der Gesetzgeber mit der Formulierung des § 206 Abs. 1 S. 1 VVG nicht gewollt haben; vielmehr sei es ihm darum gegangen, in dem weitaus häufigsten Fall der Vertragsverletzung des Prämienverzuges den mit einer Kündigung des Versicherungsvertrages verbundenen Verlust der Altersrückstellung zu verhindern. Dass aber der Versicherer jegliche Vertragsuntreue des Versicherungsnehmers bis hin zur Begehung von Straftaten gegenüber dem Versicherer hinnehmen müsse, könne nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein. Von einem solchen Handeln des Klägers könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausgegangen werden. Der Kläger sei im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Zeugen B… letztlich derart in Wut geraten, dass er mit einem Gegenstand, möglicherweise einem Bolzenschneider, zweimal auf den Zeugen eingeschlagen habe, der die Angriffe mit seinem Arm habe abwehren können. Im Anschluss sei es zu weiteren Tätlichkeiten gekommen und schließlich sei der Zeuge mit dem Leben bedroht worden. Das Landgericht hat den Zeugen B… als glaubwürdig erachtet und seine Angaben als glaubhaft.

Gegen das dem Kläger am 31.08.2010 zugestellte Urteil hat er mit einem am 27.09.2010 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 18.10.2010 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er meint, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass das absolute Kündigungsverbot aus § 206 Abs. 1 S. 1 VVG die Anwendung des § 314 Abs. 1 BGB ausschließe und darüber hinaus sei die Beweiswürdigung des Landgerichts zu dem für bewiesen erachteten Vorfall fehlerhaft, indem der Frage nach Belastungstendenzen nicht nachgegangen worden sei. Außerdem habe das Gericht dem Zeugen hinsichtlich der bekundeten Aggressivität des Klägers Glauben geschenkt und diese auf die Konfrontation mit einem möglichen Versicherungsverlust bezogen, obwohl der Zeuge dies nicht ausgesagt habe. Auch habe keine Würdigung des Schreibens der Beklagten vom 22.06.2009 dahingehend stattgefunden, dass sie durch dieses habe ausdrücken wollen, an der Kündigung nicht fest halten zu wollen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 27.08.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) festzustellen, dass die Krankheitskostenversicherung nach Tarif NK4, die Krankentagegeldversicherung nach Tarif KT43 mit einem Tagesatz von 50,00 € und die Pflegeversicherung nach Tarif PVN zur Versicherungsnummer 09/08/2.614279.8 zwischen den Parteien fortbesteht und nicht durch die fristlose Kündigung vom 29.05.2006 beendet wurde, hilfsweise, unter Abänderung des am 27.08.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) der Beklagten aufzugeben, mit ihm eine Krankheitskostenversicherung im Basistarif zu schließen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist unbegründet. Ein Anspruch auf Feststellung der Nichtbeendigung der Vertragsverhältnisse besteht nicht. Die Beklagte hat die Vertragsverhältnisse wirksam aus wichtigem Grund gem. § 314 Abs. 1 BGB gekündigt und insoweit steht hinsichtlich der Krankheitskostenversicherung auch nicht ein sich aus § 206 Abs. 1 S. 1 VVG ergebendes Kündigungsverbot entgegen. Vor der seit dem 01.01.2009 bestehenden Rechtslage war eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich (vgl. dazu auch BGH VersR 2009, 1063; VersR 2007, 1260; OLG Köln OLGR 2009, 276). Nach der zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Fassung des § 206 Abs. 1 S. 1 VVG ist allerdings jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 S. 1 VVG erfüllt, durch den Versicherer ausgeschlossen. Diese Vorschrift findet auch auf das hier maßgebliche Vertragsverhältnis Anwendung, denn nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG ist auf Verträge, die vor dem 01.01.2009 entstanden sind, das VVG in der bis dahin geltenden Fassung bis zum 31.12.2008 anzuwenden. Danach soll aber auf alle Versicherungsverträge die neue Fassung des VVG ab dem 01.01.2009 Anwendung finden. Ein Pflichtversicherungsvertrag nach § 193 Abs. 1 S. 1 VVG liegt hier vor, so dass der Anwendungsbereich der Norm des § 206 Abs. 1 S. 1 VVG eröffnet ist. Dessen Wortlaut spricht für einen Ausschluss jeglicher Kündigungsmöglichkeit, also auch einer Kündigung aus wichtigem Grund. Dies ergibt sich auch aus einem Vergleich mit der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung, die sich wörtlich auf die ordentliche Kündigung bezog und diese ausschloss. Auch spricht die Fassung des § 206 Abs. 1 S. 2 VVG, der sich zur ordentlichen Kündigung bezüglich anderer Vertragstypen verhält, dafür, dass grundsätzlich S. 1 das Kündigungsrecht weitergehend ausschließt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erweist sich die Norm als verfassungsmäßig (VersR 2009, 957), wobei das Gericht zur Begründung ausführt, dem Gesetzgeber sei es lediglich darum gegangen, in dem weitaus häufigsten Fall der Vertragsverletzung, nämlich dem Prämienverzug, den mit einer Kündigung des Versicherungsvertrages verbundenen Verlust der Alterungsrückstellung zu verhindern. Da es sich bei der Krankenversicherung um ein nicht personifiziertes Massengeschäft handele, sei es nicht sachwidrig und zumutbar, dass der Gesetzgeber auf eine Kündigungsregelung wegen anderer Vertragsverletzungen, die nur selten vorkommen, verzichtet habe. Ob sich ein solches Kündigungsrecht dennoch ergeben kann, wird nicht ausgeführt. Der Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichts auf den Verstoß gegen spezifisches Verfassungsrecht entspricht aber auch nicht jenem der Auslegung und Anwendung des Zivilrechts im konkreten Fall als Aufgabe der Zivilgerichtsbarkeit (vgl. auch Boetius, Private Krankenversicherung 2010, § 206 VVG Rn. 91). Mithin folgt aus dem Gesetzeswortlaut des § 206 Abs. 1 S. 1 VVG und der Tatsache, dass sich dieser als verfassungsmäßig erweist, nicht zwingend ein Ausschluss jeglicher Auslegung des Wortlauts, und zwar etwa dahin, die Norm teleologisch auf Fälle der Kündigung wegen des Prämienverzuges zu reduzieren (vgl. dazu Hütt, MünchKomm 2009, § 206 Rn. 52, 53; Marko in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, Handkommentar 2009, § 206 Rn. 5 f). Insbesondere der Gesetzesentwurf der Bundesregierung lässt für ein solches Vorgehen Raum. Dieser sah ursprünglich noch keine inhaltliche Veränderung des § 206 Abs. 1 S. 1 VVG zum vormaligen § 178 i VVG bezüglich der Kündigung vor, sondern bezog die vormalige Regelung lediglich ausdrücklich auf die substitutiven Krankenversicherungen (BT-Drucksache 16/3945 – S. 114). Mit dem Bericht des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages vom 01.02.2007 (BT-Drucksache 16/4247) wurde erstmals – unter Ersetzung des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung zugunsten des Wortlauts jeglicher Kündigung – herausgestellt, dass der Versicherungsschutz dauerhaft aufrechterhalten werden solle, insbesondere solle nicht der Verzug bei Prämienzahlung zu einem Verlust des Versicherungsschutzes und der Altersrückstellungen führen (S. 68). Es sollte vermieden werden, dass sich Personen nicht oder verspätet wegen Krankheit versichern und dadurch zu einem Kostenrisiko für die Allgemeinheit oder die Solidargemeinschaft der Versicherten werden (S. 66). Diese Überlegungen wurden vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages (BT-Drucksache 16/5862) übernommen und damit begründet, dass dies die inhaltsgleiche Übernahme der mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378) beschlossenen Regelungen für die private Krankenversicherung in das neue VVG darstelle (BT-Drucksache 16/5862, S. 82). Dieser Gesetzeszweck wird von der Formulierung des § 206 Abs. 1 S. 1 VVG sozusagen übererfüllt (vgl. Marko in Rüffer/Halbach/Schimikowski, a.a.O., Rn. 2; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG, 2010, § 206 Rn. 3). Der Norm liegt ein planwidriger Regelungsüberschuss zugrunde, auch wenn sich die Norm nicht als verfassungswidrig erweist. Dem gesetzgeberischen Willen, jedermann eine Krankenversicherung zukommen zu lassen und diese und die damit verbundenen Altersrückstellungen gegen Kündigung bei Verzug der Prämienzahlung abzusichern, wäre auch mit einem entsprechenden spezifischen Kündigungsverbot Genüge getan gewesen; tatsächlich umfasst aber der letztlich eindeutige Wortlaut alle denkbaren Kündigungsgründe, über die der Gesetzgeber ausweislich der Unterlagen zur Gesetzesgenese offenbar nicht nachgedacht hat. Bei wortlautgetreuer Anwendung des § 206 Abs. 1 S. 1 VVG auf alle denkbaren Kündigungsgründe stünde dies im Widerspruch zu dem das Privatrecht dominierenden Gebot von Treu und Glauben. Soweit gleichwohl in der Literatur eine teleologische Reduktion für nicht angezeigt erachtet wird (vgl. Brömmelmeyer in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht, 2. Aufl., § 206 VVG; Voit in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 206 Rn. 1; Rogler, Juris PR-VersR 10/2010 in seiner Anmerkung zu einer Entscheidung des LG Hannover vom 10.08.2010, Az.: 2 O 262/09, dass das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages wegen Erschleichens von Versicherungsleistungen nicht als durch § 206 Abs. 1 S. 1 VVG ausgeschlossen erachtet hat), wobei unter Angabe von Rechtsprechung zu § 206 VVG (a. F. 2008) bzw. zu § 178 i VVG (vor 2008) auf die soziale Funktion der privaten Krankenversicherung verwiesen wird, überzeugt dies nicht. Diese Rechtsprechung beschäftigte sich lediglich mit dem Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechtes nach alter Gesetzeslage, nicht aber mit einem Ausschluss der außerordentlichen Kündigung, welche von gerade dieser Rechtsprechung angewandt wurde. Soweit auch diskutiert wird, ob die §§ 194 Abs. 1 S. 3, 19 Abs. 4 VVG bei einem generellen Ausschluss der Kündigung leerlaufen würden (so Marko in Rüffer/Halbach/Schimikowski, a.a.O., Rn. 5) überzeugt dies insbesondere nicht hinsichtlich der Frage, ob eine teleologische Reduktion vorzunehmen ist oder nicht. Der Bezug durch § 194 Abs. 1 S. 3 VVG auf ein in § 19 Abs. 4 VVG in Bezug genommenes Kündigungsrecht nach § 19 Abs. 3 S. 2 VVG mag nicht geglückt erscheinen, rechtfertigt aber nicht zwingend den Rückschluss, dass andere als die dort genannten Pflichtverletzungen bei der Durchführung des Vertrages außer Betracht zu bleiben haben. Auch verdient die Auffassung keine Zustimmung, die Kündigung als Gestaltungserklärung sei dahingehend auszulegen und § 206 Abs. 1 S. 1 VVG dahingehend zu verstehen, dass ein Versicherungsvertrag nur in dem den Basistarif übersteigenden Teil gekündigt werden kann, mithin ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung nur mit dem Basistarif, § 193 VVG, fortgesetzt werde (Marlow/Spuhl, Die Neuregelung der privaten Krankenversicherung durch das VVG, VersR 2009, 593, S. 604; Eichelberger VersR 2010, 886). Zur Begründung dessen wird auf den Kontrahierungszwang des § 193 Abs. 5 VVG und die Gefahr unterschiedlicher Wertung, zunächst durch das Zulassen einer Kündigung aus wichtigem Grund, die dann dennoch in die Verpflichtung zum Abschluss eines neuen Vertrages führen würde, hingewiesen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Gesetzesbegründungen zu § 193 Abs. 5 VVG und § 206 Abs. 1 S. 1 VVG einheitlich sind. Der Kontrahierungszwang auf der einen Seite und das Kündigungsverbot auf der anderen Seite dienen in gleichem Maße dem gesetzgeberischen Zweck, jedermann Versicherungsschutz zukommen zu lassen. Für den Lösungsansatz der Vertragsanpassung ergeben sich weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus der Gesetzesbegründung Anhaltspunkte, so dass die systematische Argumentation nicht überzeugt.

Sachgerecht erscheint deshalb ungeachtet der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Verfassungsmäßigkeit der Norm diese teleologisch zu reduzieren, denn wäre jede außerordentliche Kündigung – gleichgültig aus welchem Grunde – von § 206 Abs. 1 S. 1 VVG umfasst, bestünde für den Versicherungsnehmer kein Grund mehr zur Vertragstreue und es müssten selbst die für den Versicherer unerträglichsten Vertragsverhältnisse ohne Einschränkung durchgeführt werden. Lediglich hinsichtlich des Prämienverzuges sieht § 193 Abs. 6 VVG eine gewisse Sanktion durch das Ruhen des Vertrages vor, während wesentlich schwerere, gerade auch nicht leistungsbezogene Gründe, außen vor bleiben würden. Dies widerspricht dem in § 314 Abs. 1 S. 1 BGB zum Ausdruck gebrachten elementaren Grundsatz, sich von einem Dauerschuldverhältnis bei der Unzumutbarkeit seiner Fortführung zu lösen. Für den Versicherungsvertrag als auf Dauer angelegte und von besonderem gegenseitigen Vertrauen geprägte Interessenverbindung, in der gerade der Versicherer auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des Versicherungsnehmers angewiesen ist, muss diesem grundsätzlich – unter engen Grenzen – die Möglichkeit verbleiben, den Vertrag zu kündigen, wenn dieses Vertrauen nicht mehr vorhanden ist. Sinn der teleologischen Auslegung ist es, die Norm als Teil einer gerechten und zweckmäßigen Ordnung in den Gesamtzusammenhang der Rechtsordnung einzufügen (BGH NJW 1982, 431). Als Teil des bürgerlichen Rechtes ist dies insbesondere der das Privatrecht konstituierende Grundsatz von Treu und Glauben, der erst mit der Schuldrechtsreform in der Fallgruppe der Kündigung aus wichtigem Grund in § 314 BGB ausgegliedert wurde (Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 242 Rn. 2). Bei einer Reduktion des Anwendungsbereiches des § 206 Abs. 1 S. 1 VVG dahin, dass zumindest Kündigungsgründe wie die betrügerische Schädigung des Versicherers oder tätliche Angriffe auf seine Mitarbeiter von dieser Regelung nicht erfasst sind, wäre der vom Gesetzgeber artikulierte Regelungswille noch hinreichend umgesetzt. Es erscheint schwer vorstellbar, dass der Gesetzgeber auch strafbares Verhalten im Rahmen der Gestaltung von zivilrechtlichen Dauerschuldverhältnissen entgegen dem Gebot von Treu und Glauben hat entziehen wollen, ohne dies zumindest ansatzweise in den Gesetzesmaterialien zu erwähnen, zumal er auch im Rahmen des Kontrahierungszwangs in den Fällen des § 193 Abs. 5 S. 5 VVG hiervon Ausnahmen zugelassen hat.

Diese Erwägungen widersprechen auch nicht von vornherein der Intention des Gesetzgebers, dass Jedermann Zugang zu einer Krankheitskostenversicherung erlangen soll. Der Versicherungsnehmer ist auch bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen – die nur ausnahmsweise eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen – nicht rechtlos gestellt, sondern er hat gegenüber einem anderen Versicherer Anspruch nach § 193 Abs. 5 VVG auf Versicherung im Basistarif (vgl. dazu auch OLG Celle, Urt. v. 24.02.2011, Az.: 8 U 157/10, im Anschluss an die bereits zuvor erwähnte Entscheidung des LG Hannover). Dem kann auch nicht überzeugend entgegengehalten werden, dass damit nunmehr einem anderen Versicherer eine Aufnahme eines Versicherungsnehmers zugemutet wird, dem schwerwiegende Vertragsverletzungen im bisherigen Versicherungsverhältnis zur Last zu legen sind. Dass sich dies bei dem neuen Versicherer in dieser Form nahtlos fortsetzen wird, ist nicht zwingend und würde im Übrigen ebenfalls wiederum das Recht der außerordentlichen Kündigung ermöglichen und überdies kann durchaus die Möglichkeit des Rechts zur außerordentlichen Kündigung den Versicherungsnehmer zu vertragstreuem Verhalten – spätestens bei seinem neuen Versicherer – veranlassen, wenn er weiß, dass der Versicherer sich nicht jedwede Vertragsverletzung, insbesondere auch in der Form der Begehung von Straftaten, gefallen lassen muss. Dass entsprechend dem Vorbringen des Klägers andere Versicherer eine Aufnahme des Klägers möglicherweise bisher verweigert haben, spielt im Verhältnis zur Beklagten keine Rolle.

Ist nach alledem durch § 206 Abs. 1 S. 1 VVG nicht in jedem Fall die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung gem. § 214 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, ist aber erforderlich, dass der Versicherungsnehmer in besonders schwerwiegender Weise die Belange des Versicherers beeinträchtigt. Dies ist zur früheren Rechtslage bejaht worden in Fällen des Erschleichens von Versicherungsleistungen (BGH VersR 2007, 1260). Von nicht minderem Gewicht sind tätliche Angriffe des Versicherungsnehmers auf Mitarbeiter des Versicherers. Dass es dazu gekommen ist, steht nach dem Ergebnis der sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme fest. So hat der Zeuge B… wie auch schon zuvor in seiner „eidesstattlichen Versicherung“ vom 24.09.2009 die Abläufe bei seinem Besuch am 14.05.2009 nachvollziehbar dargestellt. Danach ist er am Nachmittag unangemeldet beim Kläger erschienen und für ihn hatte sich die Situation nach Antreffen des Klägers auf dem Betriebsgelände eindeutig so dargestellt, dass der Kläger ungeachtet bestehender Arbeitsunfähigkeit und des Bezugs von Krankentagegeld seiner Berufsausübung als Betreiber eines Schrottplatzes nachging, da er vor Ort mit Kunden sprach und während des Gesprächs mit dem Zeugen auch ein Kundengespräch über Telefon führte. Der Zeuge hat sich von Anfang an als Servicebeauftragter der Beklagten offenbart und insoweit seine Visitenkarte dem Kläger überreicht. Sodann kam es zu einem Streit in Bezug auf das weitergehende Verlangen des Klägers, der Zeuge möge seinen Personalausweis vorlegen, wozu sich der Zeuge nicht veranlasst sah. Fragen des Zeugen dahingehend, ob der Kläger wieder seiner Arbeit nachgehe und seine Arbeitsunfähigkeit beendet sei, seien vom Kläger, so der Zeuge, nicht beantwortet worden, sondern der Kläger sei immer aggressiver geworden und schließlich sei der Kläger, nachdem der Zeuge sein Vorhaben, mit dem Kläger sachlich ins Gespräch zu kommen, aufgegeben habe und wieder habe gehen wollen, dem Zeugen schnellen Schrittes gefolgt und er, der Zeuge, habe sozusagen im letzten Moment bemerkt, dass der Kläger im Begriff war, mit einem Gegenstand, bei dem es sich nach Auffassung des Zeugen um einen Bolzenschneider handeln konnte, auf ihn einzuschlagen und dies habe er im letzten Augenblick durch Entgegenhalten seines linken Armes verhindern können. Der Kläger habe zweimal zugeschlagen, wodurch der Zeuge aber aufgrund seiner Abwehrhaltung nicht verletzt worden sei. Anschließend habe der Kläger den Zeugen an die Wand geschubst und ihn an seinem T-Shirt gepackt und dabei auch versucht, gegen das Schienbein des Zeugen zu treten, ohne allerdings dabei den Zeugen zu treffen. Gleichzeitig sei er mit dem Rücken zur Wand stehend bedroht worden mit den Worten „ich leg dich um“ oder „ich mach dich kalt“. Irgendwann habe der Kläger dann auf Aufforderung des Zeugen hin losgelassen und er habe sich zur Seite hin aus dem Raum herausbewegen können und auch im Anschluss daran sei der Kläger dem Zeugen noch zur Treppe gefolgt und habe ihn, den Zeugen, geschubst, wodurch er jedoch nicht zu Fall gekommen sei. Die Angaben des Zeugen waren in sich stimmig und durchaus überzeugend und es war erkennbar, dass der Zeuge tatsächlich Erlebtes schilderte, unter deren Eindruck er immer noch stand und nicht eine konstruierte Geschichte wiedergab. Hinreichenden Anlass zu der Annahme, dass der Zeuge die von ihm geschilderten Gewalttätigkeiten des Klägers frei erfunden hat, gibt es nicht. Zwar fiel auf, dass der Zeuge im Rahmen seiner Bekundungen vor dem Senat eine mögliche Provokation durch Äußerungen seinerseits in Richtung der Streichung weiterer Krankentagegeldzahlungen entgegen vorheriger Bekundungen versucht hat abzumildern; dieser Umstand nimmt aber der Aussage des Zeugen B… nicht insgesamt ihre Überzeugungskraft, zumal auch die Darstellung des persönlich angehörten Klägers zu den Abläufen wenig überzeugt. So hat er schon die Tatsache, weshalb er neben der Visitenkarte zusätzlich noch den Personalausweis des Zeugen B… hat sehen wollen, nicht nachvollziehbar erklärt. Soweit er, wie von ihm dargestellt, beabsichtigte, gegebenenfalls beim Versicherer nachzufragen, standen ihm mit der vom Zeugen vorgelegten Visitenkarte alle Informationen einschließlich Telefonnummer zur Verfügung. Das Verhalten des Klägers lässt eher den Rückschluss zu, dass er sich vom Zeugen „ertappt“ fühlte und nun einen Vorwand dafür suchte, dessen Nachfragen in Bezug auf seinen Gesundheitszustand und seine Tätigkeit vor Ort zu entgehen. Nach den Angaben des Klägers soll der Zeuge ihm wiederholt Vorhaltungen in Bezug auf die Ausübung seiner Berufstätigkeit gemacht haben. Auf eine sachliche Diskussion hat sich der Kläger offenbar nicht einlassen wollen und hat deshalb versucht, den eigentlichen Streitpunkt auf den Nebenaspekt der Vorlage des Personalausweises zu verlagern. Insgesamt hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Eindruck hinterlassen, dass er die tatsächlichen Geschehnisse hat „herunterspielen“ wollen und in diesem Zusammenhang überzeugt es auch nicht, wenn der Kläger dem Senat ernsthaft Glauben machen will, er sei zu den vom Zeugen geschilderten Angriffen aufgrund seines Gesundheitszustandes überhaupt nicht in der Lage gewesen. Einer dahingehenden Aufklärung durch Befragung der behandelnden Ärzte oder gar durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht. Die Tatsache, dass dem Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde, lässt nicht den Rückschluss zu, dass er nicht in der Lage ist, einen Gegenstand wie etwa einen Bolzenschneider in der Hand zu halten und dabei den Arm zu heben. Das vom Kläger beschriebene Krankheitsbild rechtfertigt eine dahingehende Annahme nicht und der Kläger hat auch auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel zu erklären vermocht, weshalb sein damaliger Gesundheitszustand Derartiges nicht zugelassen haben soll. Entsprechendes gilt für das von ihm schriftsätzlich behauptete angeblich nicht mögliche Hinterherrennen hinter dem Zeugen. Um ein Rennen im eigentlichen Sinne hat es sich dabei nicht gehandelt, sondern der Kläger ist lediglich einige wenige Meter hinter dem Zeugen schnellen Schrittes hergelaufen. Auch insoweit gibt es keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass dem Kläger eine derartige „Anstrengung“ nicht möglich gewesen sein soll. Aus dem bloßen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit und dem Bericht betreffend eine vertrauensärztliche Untersuchung der Ärztin Dr. Bi… vom 23.04.2009 lässt sich dies jedenfalls nicht entnehmen. Dass der Kläger aufgrund seines Gesundheitszustandes Anstrengungen hat vermeiden sollen, kann ihm sicher abgenommen werden; dass ihm aber kleinere körperliche Belastungen völlig unmöglich waren, ist nicht ersichtlich.

Insgesamt stellt sich damit das vom Landgericht gefundene Beweisergebnis auch aus Sicht des Senats als richtig dar und die somit als bewiesen erachteten Abläufe rechtfertigen auch die Annahme der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Versicherungsverträge, denn es ist nicht hinnehmbar, dass der Versicherer tätliche Angriffe von Versicherungsnehmern gegenüber seinen Mitarbeitern zu erdulden hat, wobei nicht verkannt wird, dass das Interesse des Klägers an der Fortsetzung der Vertragsverhältnisse angesichts der gesetzgeberischen Wertung, die hinter § 206 Abs. 1 S. 1 VVG steht, als hoch anzusetzen ist. Andererseits stellt aber auch die körperliche Integrität des Vertragspartners bzw. dessen Mitarbeiter ein hohes Gut dar, hinsichtlich dessen es nicht entscheidend darauf ankommt, dass der Zeuge B… letztlich keine Verletzungen davongetragen hat, sondern die vom Kläger ausgehenden Schläge mit dem von ihm in der Hand gehaltenen Gegenstand gerade noch hat abwehren können. Der Zeuge wurde hierdurch sowie durch die weiteren nachhaltigen Bedrohungen des Klägers in Angst und Schrecken versetzt, wobei das Verhalten des Klägers jedenfalls den Versuch einer gefährlichen Körperverletzung darstellt, die in der Regel die Fortsetzung eines Dauerschuldverhältnisses auch der hier vorliegenden Art als unzumutbar erscheinen lässt. Bei derart schwerwiegenden Verfehlungen kommt es auch letztlich nicht mehr entscheidend auf die Dauer des bisherigen Vertragsverhältnisses an, wobei vorliegend das Versicherungsverhältnis erst etwa vier Jahre bestand und damit ohnehin auch dieser Gesichtspunkt in der vorzunehmenden Bewertung aller Umstände nicht entscheidend zugunsten des Klägers zu berücksichtigen ist. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass vorangegangenes Verhalten der Beklagten bzw. auch des Zeugen B… ein derartiges Fehlverhalten des Klägers rechtfertigt. Dass die Beklagte hinsichtlich der ein oder anderen vom Kläger eingereichten Rechnung Kürzungen vorgenommen hat, die der Kläger für unberechtigt erachtete, lässt zwar eine Verärgerung seinerseits nachvollziehbar erscheinen. Auf die Frage, ob etwaige Kürzungen berechtigt waren oder nicht, kommt es aber nicht weiter an, da diese Tatsache es nicht rechtfertigt, die tätlichen Angriffe gegen den Zeugen B… in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Ebenso verhält es sich mit etwaigen Äußerungen des Zeugen dahin, dass der Kläger damit rechnen müsse, dass weitere Krankentagegeldzahlungen eingestellt werden. Das hatte er zwar in seiner Funktion als Serviceberater nicht zu entscheiden und ob die Voraussetzungen für ein derartiges Vorgehen der Beklagten tatsächlich vorgelegen hätten, wäre zudem noch eine klärungsbedürftige Frage gewesen; gleichwohl rechtfertigt auch dieser Gesichtspunkt nicht, dass der Kläger den Zeugen … nach einer verbalen Auseinandersetzung am Weggehen gehindert hat und, der Darstellung des Zeugen … folgend, diesen versucht hat, von hinten herannahend mit einem gefährlichen Gegenstand zu treffen, wobei mit erheblichen Verletzungen zu rechnen gewesen wäre, wenn der Zeuge nicht im letzten Moment die Absicht des Klägers erkannt hätte und den Angriff noch hat abwehren können. Das Verhalten des Klägers stellt sich ungeachtet einer etwaigen vorangegangenen verbalen Auseinandersetzung als verwerflich dar. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Zeuge letztlich keine Strafanzeige erstattet hat, da der Zeuge nicht verletzt wurde und nachvollziehbar ist, dass er unter dem Eindruck der Drohungen des Klägers aus Angst von der Erstattung einer Strafanzeige abgesehen hat.

Angesichts der Vorfälle erscheint es auch nicht sachgerecht, wenn man von der Beklagten verlangen würde, künftig keine Mitarbeiter mehr zum Kläger zu persönlichen Besuchen zu entsenden, sondern ausschließlich noch schriftlich mit ihm zu verkehren, um künftig ähnliche Verfehlungen des Klägers zu vermeiden. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ist unter solchen Umständen nicht ernsthaft vorstellbar. Nach alledem rechtfertigt die gebotene wertende Betrachtung, bei der nach § 314 Abs. 1 S. 2 BGB alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und die beiderseitigen Interessen abzuwägen sind, die Annahme, dass eine Fortsetzung der Vertragsverhältnisse für die Beklagte unzumutbar war, wobei die Kündigung sämtliche der im Klageantrag dargestellten Versicherungsverhältnisse betrifft. Eine Beschränkung nur auf die Krankentagegeldversicherung, die letztlich Grund für den Besuch des Zeugen B… beim Kläger war, kommt nicht in Betracht. Zwar kann im Einzelfall eine Beschränkung in Betracht kommen, wenn sich beispielsweise eine etwaige Leistungserschleichung nur auf eine Versicherung bezieht und keine besonderen weiteren Umstände vorliegen, die für alle Versicherungen einen wichtigen Grund darstellen (OLG Karlsruhe VersR 2007, 530). Das hier zu bewertende Fehlverhalten lässt aber die Annahme, dass nur die Fortsetzung eines der Versicherungsvertragsverhältnisse unzumutbar ist, nicht zu.

Eine Abmahnung nach § 314 Abs. 2 S. 1 BGB bedurfte es nicht, da das Fehlverhalten des Klägers nicht mehr zu beseitigen war, Abhilfe also nicht mehr geschaffen werden konnte. Darüber hinaus ist die Kündigung auch innerhalb einer angemessenen Frist gem. § 314 Abs. 3 ZPO erfolgt. Hier hat die Beklagte innerhalb von 15 Tagen reagiert, woraus sich Zweifel an der Angemessenheit der Frist nicht ergeben.

Verfehlt erscheinen schließlich die Erwägungen des Klägers in Bezug auf das Beitragsermäßigungsangebot der Beklagten vom 22.06.2009. Der Auffassung des Klägers, die Beklagte wolle an der ausgesprochenen Kündigung aufgrund dieses Schreibens offenbar nicht mehr fest halten, fehlt es an jeder Grundlage. Das Schreiben stellt ersichtlich ein Versehen insoweit dar, als dieses Werbeanschreiben noch irrtümlich an den Kläger trotz bereits eingetretener Vertragsbeendigung gesandt wurde. Ebenso ist aus Sicht des Klägers in diesem maschinellen Massenanschreiben kein Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrages zu sehen. Ein dahingehender Rechtsbindungswille ist dem Schreiben nicht zu entnehmen und konnte unter Berücksichtigung der Umstände vom Kläger auch nicht so verstanden werden. Das Schreiben enthält eine Erklärung über ein Umschichtungsmodell von Beiträgen zur Krankenversicherung, wonach zusätzlich zu den Krankenversicherungsbeiträgen zunächst ein Aufschlag zu zahlen sei, der in späteren Jahren zu einer Reduzierung der gesamten Prämie führe. Dieses Modell setzt ein Bestehen des Vertragsverhältnisses voraus, das lediglich in einem bestimmten Aspekt verändert werden sollte. An einem solchen Vertragsverhältnis fehlte es aber im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom Kläger, da zu diesem Zeitpunkt die Verträge bereits wirksam gekündigt waren.

Die Klage hat auch hinsichtlich des Hilfsantrags keinen Erfolg. Die Begründung, die die Fortsetzung der Vertragsverhältnisse in ihrer bisherigen Form als unzumutbar erscheinen lässt, lässt sich ohne weiteres auch auf eine Verpflichtung zur Versicherung zum Basistarif übertragen. Dass der Beklagten ein dahingehendes Vertragsverhältnis dann doch wieder zumutbar sein soll, erscheint inkonsequent, zumal der Versicherer, bei dem der Versicherungsnehmer eine weiteres Mal versichert werden möchte, nach § 193 Abs. 5 S. 5 VVG in bestimmten Fällen erheblicher Pflichtverletzung des Antragstellers gegenüber dem Versicherer berechtigt ist, den Antrag auf Abschluss eines Vertrages im Basistarif abzulehnen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2 ZPO.

Der Senat hat die Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen, da die Frage, ob entsprechend dem Wortlaut des § 206 Abs. 1 S. 1 VVG tatsächlich jegliche Kündigung einer Krankheitskostenversicherung ausgeschlossen sein soll, von grundsätzlicher Bedeutung ist. Erst wenn diese Frage vom Grundsätzlichen her bejaht wird, unterliegt es letztlich der Bewertung im Einzelfall, ob die Besonderheiten des Falles die hohen Anforderungen an das Vorliegen einer berechtigten außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB erfüllen.

Streitwert für beide Instanzen: 23.924,46 €

(§§ 3, 9 ZPO, 45 Abs. 1 S. 2, 3 GKG; der dem Haupt- und Hilfsantrag zugrunde liegende Lebenssachverhalt ist vom Tatsächlichen her und auch unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte weitgehend identisch, so dass insoweit der Wert des höheren Anspruchs zugrunde zu legen ist.)

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