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Nichterscheinen des Klägers im Termin zur Aufklärung des Sachverhalts

OLG München, Az.: 10 U 140/14, Urteil vom 16.01.2015

1. Die Berufung des Klägers vom 13.01.2014 gegen das Endurteil des LG München I vom 06.12.2013 (Az. 23 O 9762/12) wird zurückgewiesen.

2. Das Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und nach Gewährung von Wiedereinsetzung begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend einen weitergehenden Ersatzanspruch des Klägers wegen Zerstörung verneint.

Der Senat geht auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er sich in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, davon aus, dass der Ofen, da es sich um einen Ausstellungsofen handelte, der vom Kläger zu Messen und Ausstellungen transportiert wurde, zur Gewichtsreduzierung ohnehin nur mit seiner Außenschale aufgebaut war. Da der Kläger trotz Ladung zum Termin zur Aufklärung des Sachverhalts ohne Entschuldigung nicht erschien, geht der Senat davon aus, dass der Kläger weitere Erklärungen zur Sache verweigert (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., Rz. 5 zu § 141).

Letztlich kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Ofen lediglich um eine „Specksteinhülle“ handelte, deren Wert sich auf den Preis der verwendeten Steine beschränkt und für die der Kläger Ersatz wie für einen funktionstüchtigen Ofen erhalten wollte. Selbst wenn man zu Gunsten der Klagepartei unterstellt, dass der Ofen, dessen Bruchstücke auch der gerichtliche Sachverständige beim Ortstermin nicht vorfinden konnte, voll funktionstüchtig aufgebaut war und es sich tatsächlich um den Ofen handelte, den der Kläger in unbeschädigtem Zustand fotografiert hat und dieser tatsächlich von einem Verwandten mit dem bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeug umgefahren wurde, ergibt sich kein weitergehender Anspruch. Der Sachverständige führte aus, dass der schwere Ofen (Verkaufsbezeichnung Silke 4) neu 10.630 € zuzüglich 1.068 € Innenausbau kostete, nach 2 oder 3 Ausstellungen aber durch die auch bei einem sorgfältigen Transport unvermeidbaren Schwankungen und Erschütterungen verursachten Schäden an Ecken und Kanten der Steine sowie der Standfestigkeit und der Verfugung nur mehr 25 % des ursprünglichen Neupreises wert ist und zu diesem Preis auch verkauft werden kann. Vorliegend wurde der Ofen bereits 4 Jahre und 9 Monate genutzt, so dass sich kein über 3675 € hinausgehender Wert mehr ergibt. Da dem Kläger ohnehin schon viel zu viel bezahlt bzw. zugesprochen wurde, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob von dem vom Sachverständigen genannten Preis noch ein Händlerrabatt in Abzug zu bringen ist.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708Nr. 10, 711,713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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