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Verkehrsunfall – Vortrag zu behaupteten Unfallschaden bei Vorschäden am Fahrzeug

Unfallschaden bei Vorschäden: Aktivlegitimation und Schadensregulierung

Das Landgericht Dortmund wies die Klage einer Frau auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall ab. Die Klägerin konnte nicht überzeugend nachweisen, dass die von ihr geltend gemachten Schäden am Fahrzeug tatsächlich auf den Unfall zurückzuführen waren, insbesondere im Kontext vorhandener Vorschäden, die teilweise als Vandalismus identifiziert wurden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 21 O 60/13  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Abweisung der Klage: Das Gericht entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz hat.
  2. Schadensnachweis nicht erbracht: Es fehlte an schlüssigen Beweisen, dass die geltend gemachten Schäden durch den Unfall entstanden sind.
  3. Vorschäden und Vandalismus: Das Fahrzeug der Klägerin wies bereits vor dem Unfall Schäden auf, die teilweise als Vandalismus gekennzeichnet wurden.
  4. Unklarheiten bei den Schadensursachen: Die Klägerin konnte nicht klar trennen, welche Schäden durch den Unfall und welche durch andere Ursachen entstanden sind.
  5. Fehlende Aktivlegitimation: Die Aktivlegitimation der Klägerin wurde in Frage gestellt und nicht eindeutig geklärt.
  6. Anhörung von Zeugen: Das Gericht führte Zeugenaussagen und Beweisaufnahmen durch, die zur Entscheidung beitrugen.
  7. Kosten des Rechtsstreits: Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
  8. Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils: Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Verkehrsunfall: Schadensersatz bei Vorschäden am Fahrzeug
(Symbolfoto: Alexsey t17 /Shutterstock.com)

In einem Vortrag zu behaupteten Unfallschäden bei Vorschäden am Fahrzeug ist es entscheidend, die Darlegungs- und Beweislast zu beachten. Der Geschädigte trägt die Beweislast dafür, dass der behauptete Unfallschaden tatsächlich durch das Unfallereignis verursacht wurde. Eine detaillierte Schilderung der einzelnen Reparaturmaßnahmen und die Unterscheidung von Unfallschäden und Vorschäden sind dabei unerlässlich.

Die Offenlegung der Reparaturkosten für die Vorschäden ist ebenfalls notwendig, um den Unfallschaden korrekt zu ermitteln. Fehlt diese Offenlegung, kann dies dazu führen, dass der Anspruch auf Schadensersatz abgelehnt wird. Die Darlegungs- und Beweislast bei vorhandenen Vorschäden ist im Verkehrsrecht von großer Bedeutung.

Der Geschädigte muss nachweisen, dass der behauptete Unfallschaden tatsächlich durch das Unfallereignis verursacht wurde und nicht auf Vorschäden zurückzuführen ist. Dabei ist es entscheidend, die Reparaturkosten für den behaupteten Unfallschaden und die Vorschäden offenlegen zu müssen, um einen Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen.

Ein konkretes Urteil zum vorgegebenen Thema wird im folgenden Beitrag vorgestellt und besprochen, um die rechtlichen Herausforderungen bei behaupteten Unfallschäden bei Vorschäden am Fahrzeug zu verdeutlichen. Dabei werden die Keywords Verkehrsunfall, Schadensersatz, Klage, Urteil und Beklagte eine wichtige Rolle spielen.

Streit um Schadensersatz nach Verkehrsunfall mit Vorschäden

Bei einem komplexen Rechtsfall am Landgericht Dortmund stand ein Verkehrsunfall im Zentrum, bei dem es um behauptete Schäden an einem Fahrzeug mit bereits bestehenden Vorschäden ging. Die Klägerin forderte Schadensersatz für Reparaturen, die sie auf einen Unfall im Jahr 2012 zurückführte. Ihr Vorwurf lautete, dass der Beklagte während des Rangierens ihr Fahrzeug beschädigt habe.

Die Rolle des Sachverständigenbüros und die Frage der Kausalität### Untersuchung des Unfallhergangs und Feststellung von Vorschäden

Das Gerichtsverfahren konzentrierte sich stark auf die Bewertungen und Feststellungen eines Sachverständigenbüros, das die Klägerin beauftragt hatte. Im Zentrum der Debatte standen zwei wesentliche Punkte: der genaue Hergang des Unfalls und das Vorhandensein von Vorschäden am Fahrzeug der Klägerin. Die Sachverständigen hatten Kratzer und Schäden am Fahrzeug identifiziert, die möglicherweise auf Vandalismus zurückzuführen waren und schon vor dem Unfall bestanden haben könnten.

Rechtliche Herausforderungen und die Klageabweisung

Eine der größten rechtlichen Herausforderungen in diesem Fall war die Frage der Aktivlegitimation und die schlüssige Darlegung der Klägerin bezüglich der Kausalität zwischen dem Unfall und den geltend gemachten Schäden. Das Gericht musste prüfen, inwiefern die vorgebrachten Schäden tatsächlich auf den Verkehrsunfall zurückzuführen waren und nicht bereits als Vorschäden existierten. Letztlich konnte die Klägerin nicht überzeugend darlegen, dass die von ihr geforderten Reparaturarbeiten ausschließlich auf den Unfall zurückzuführen waren.

Entscheidende Faktoren und Beweislast im Gerichtsverfahren

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf mehrere Faktoren. Erstens waren die Aussagen der Zeugen und die vorgelegten Beweismittel der Klägerin nicht ausreichend, um eine klare Verbindung zwischen den Schäden am Fahrzeug und dem behaupteten Unfallereignis herzustellen. Zweitens spielte die unklare Situation bezüglich der Vorschäden eine entscheidende Rolle. Ohne eine klare Trennung zwischen Vorschäden und den behaupteten Unfallschäden konnte das Gericht nicht feststellen, in welchem Umfang die Klägerin tatsächlich durch den Unfall geschädigt wurde. Aufgrund dieser Unklarheiten und der Beweislast, die bei der Klägerin lag, wurde die Klage letztlich abgewiesen.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Inwiefern beeinflussen Vorschäden an einem Fahrzeug die Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall?

Vorschäden an einem Fahrzeug können die Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall erheblich beeinflussen. Wenn ein Fahrzeug bereits vor einem Unfall Schäden aufweist, kann dies zu Komplikationen bei der Schadensabwicklung führen.

Die Haftpflichtversicherungen nutzen einen Vorschaden oft, um Schadenersatzansprüche zu kürzen oder Leistungen bei überlappenden Schäden komplett zu verweigern. Wenn ein neuer Schaden an derselben, jedoch reparierten Stelle am Fahrzeug entsteht, obliegt dem Geschädigten die Nachweispflicht der Kausalität zwischen dem aktuellen Schaden und der fachgerechten Reparatur des Altschadens.

Es ist daher wichtig, dass der Geschädigte den Vorschaden und die fachgerechte Reparatur nachweisen kann. Ein professionelles Gutachten kann dabei helfen, den neuen Schaden vom Vorschaden abzugrenzen und so die Schadensabwicklung zu erleichtern.

Wenn der Geschädigte den Vorschaden verschweigt, kann dies die Regulierung des aktuellen Schadens ungültig machen. Daher ist es wichtig, dem prüfenden Gutachter wahrheitsgemäß alle Vorschäden zu nennen.

In Fällen, in denen der Vorschaden und der neue Schaden sich überlappen (sogenannte „Überdeckungsfälle“), muss der Geschädigte nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen ist bzw. dass die Schäden aus dem Vorunfall fachgerecht repariert worden sind.

Insgesamt ist die Beweislast bei Vorschäden an einem Fahrzeug beim Geschädigten. Er muss darlegen und beweisen, dass der aktuelle Schaden, für den er Schadensersatz verlangt, unfallbedingt ist und nicht auf den Vorschaden zurückzuführen ist.


Das vorliegende Urteil

LG Dortmund – Az.: 21 O 60/13 – Urteil vom 05.02.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 8.11.2012 und behauptet, der Beklagte zu 1 sei beim Rangieren mit dem bei der Beklagten zu 2 angemieteten Transporter gegen ihr stehendes Fahrzeug gefahren. Die Klägerin hat zunächst die Klage auch gegen die Beklagte zu 3 als Haftpflichtversicherer des Transporters der Beklagten zu 2 in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte zu 4 dem Rechtsstreit als Streithelferin der Beklagten zu 1 und 2 beigetreten ist und klargestellt hat, dass sie Haftpflichtversicherer des angemieteten Transporters sei, hat die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 3 zurückgenommen.

Die Klägerin behauptet zum Unfallhergang, der Beklagte zu 1 habe beim Rangieren ihr stehendes und ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug an der Beifahrerseite rechts beschädigt. Sie meint der Unfall sei für sie somit unvermeidbar.

Die Klägern verlangt Ersatz der Netto-Reparaturkosten nach dem von ihr eingeholten Gutachten des Sachverständigenbüros G…, die Kosten des beauftragten Sachverständigen sowie Ersatz einer Kostenpauschale i.H.v. 25 EUR. Insgesamt verlangt sie Zahlung von 7051,57 EUR sowie Freistellung von den vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren.

Wegen der Schadenspositionen im Einzelnen wird auf den Inhalt der Klageschrift nebst Anlagen verwiesen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an sie 7051,57 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. sie gegenüber den Klägervertretern, den Rechtsanwälten …, wegen vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 555,60 EUR netto freizustellen.

Die Beklagte zu 2 sowie die Streithelferin zu 4 beantragen, letztere zugleich als Nebenintervenientin der Beklagten zu 1 und 2, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 3 beantragt, der Klägerin nach Rücknahme der Klage die Kosten der Beklagten zu 3 aufzuerlegen.

Die Beklagte zu 2 und die Streithelferin wenden ein, es handele sich um einen manipulierten Unfall. Sie behaupten, das Unfallgeschehen sei nicht plausibel und die geltend gemachten Schäden seien nicht kompatibel. Dazu verweisen sie auf das Gutachten des Sachverständigen I.. Sie meinen, jedenfalls habe der Schaden nicht beim Ausparken entstehen können, vielmehr habe der Beklagte zu 1 gezielt gegenlenken müssen.

Außerdem verweisen sie auf Vorschäden an dem Fahrzeug der Klägerin. Dies ergebe sich schon aus dem vorgelegten Gutachten G. Weiter bestreiten die Beklagte zu 2 und die Streithelferin die Aktivlegitimation der Klägerin.

Wegen des weiteren Vortrages und der weiteren von der Beklagten zu 2 und der Streifhelferin vorgetragenen Indizien wird auf die Klageerwiderung vom 27. 3.2014, Bl. 48 ff. der Akten verwiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat den Beklagten zu 1 zum Hergang des Verkehrsunfalles angehört sowie zum Zustand des Fahrzeuges der Klägerin vor dem Unfall Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … .

Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2014 Bl. 206 ff. der Akten.

Auf den Hinweis des Gerichts vom 11.12.2014 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.01.2015 zu ihrer Aktivlegitimation weiter vorgetragen und dazu Beweis angetreten durch Vernehmung des Zeugen….

Weiter hat die Klägerin vorgetragen, hinsichtlich der Schäden, die nicht mit dem Unfallgeschehen in Einklang zu bringen seien, werde auf das Gutachten des G… Bezug genommen. Sie behauptet, diese Kratzer seien allem Anschein nach durch Vandalismus und nicht bei dem Unfall entstanden, sie seien vor dem Unfall bereits vorhanden gewesen. Zum Beweis für diese Behauptung bezieht sich die Klägerin auf das vorgelegte Sachverständigengutachten sowie auf das Zeugnis des Herrn Greenwood.

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Für die Tatsache, dass die im Gutachten des Sachverständigen G… aufgeführten Schäden von dem Unfall herrühren, beantragt sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin kann aufgrund des Verkehrsunfalles vom 8.11.2012 von den Beklagten keinen Schadensersatz verlangen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin aktivlegitimiert ist.

Die Klägerin hat schon nicht schlüssig dargelegt, dass die von ihr geltend gemachten Reparaturschäden auf das Unfallereignis zurückzuführen sind.

Die Klägerin behauptet zwar, die vom Sachverständigen G… als Vandalismusschaden gekennzeichneten Kratzer seien vordem Unfallereignis bereits vorhanden gewesen. Gegenstand der Klage seien nur die vom Sachverständigen aufgeführten Schäden. Das Ausmaß dieser unfallbedingten Schäden ist aber zwischen den Parteien streitig.

In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass bei unstreitigen Schäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens der Geschädigte im Einzelnen ausschließen muss, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss (vgl. KG NZV 2010,350 und OLG Köln, Beschluss vom 8.4.2013 BeckRS 2013,06570 – beck-online). Dies gilt auch dann, wenn weitere Schäden vorhanden sind, die nicht mit dem Unfall in Zusammenhang stehen und noch nicht repariert worden sind.

Die Klägerin ist darauf hingewiesen worden, dass nach ihrem bisherigen Vortrag nicht erkennbar ist, welcher Schaden auf das behauptete Unfallgeschehen zurückzuführen und welcher Schaden einer anderen Ursache zuzuordnen ist. Denn schon nach dem von ihr vorgelegten Gutachten G… hat der Sachverständige hervorgehoben, dass das Fahrzeug der Klägerin Vandalismusschäden aufweist und dass es insbesondere auf der rechten Fahrzeugseite, die nach der Behauptung der Klägerin bei dem Unfall beschädigt worden sein soll, eine Lackvorbeschädigung des Kotflügels hinten rechts sowie eine wellig verlaufende Lackverkratzung an der vorderen und hinteren Tür rechts (Vandalismusschaden) gibt. Trotz dieser Auflage hat die Klägerin nicht dargelegt, welche Reparaturarbeiten zur Reparatur des Vandalismusschadens erforderlich sind und welche allein zur Behebung der behaupteten Unfallschäden.

Bei dieser Situation ist eine Abgrenzung von unfallbedingten und nicht unfallbedingten Schäden nicht möglich, so dass die Klägerin schon nicht schlüssig dargelegt hat, in welchem Umfang das aufgrund der Vandalismusschäden bereits beschädigte Fahrzeug bei dem Unfall weiter beschädigt worden ist. Insbesondere ist nicht zu ermitteln, ob und wenn ja in welchem Umfang der Vorschaden durch das Unfallereignis vertieft bzw. vergrößert worden ist.

Soweit sich die Klägerin dazu auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Befragung des Zeugen G… bezieht, ist dies kein tauglicher Beweisantritt. Denn es fehlt schon an schlüssigem Vortrag der Klägerin, der durch die Einholung des Gutachtens oder die Befragung des Zeugen bewiesen werden könnte. Trotz Hinweis des Gerichts hat die Klägerin bisher noch nicht einmal die Schadenskalkulation des Sachverständigen G… vorgelegt oder dargelegt, welcher Aufwand zur Beseitigung der Vandalismusschäden erforderlich wäre.

Unklar ist auch geblieben, wann diese – von der Klägerin lediglich als Kratzer Gezeichnete Schäden – entstanden sind. Denn die dazu vernommenen Zeugen haben ausgesagt, das Fahrzeug sei vor dem streitigen Unfall unbeschädigt gewesen, die auf den Lichtbildern des Schadensgutachtens G… erkennbaren Kratzer seien vor dem streitigen Unfall nicht am Fahrzeug gewesen. Dagegen behauptet die Klägerin, die Kratzer, die auf Vandalismus zurückzuführen seien, seien vor dem Unfall bereits vorhanden gewesen.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2, 709 ZPO.

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