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Pferdekaufvertrag – Mangelhaftigkeit einer Stute aufgrund Mitralklappeninsuffizienz

Pferdekauf mit Komplikationen: Rechtliche Auseinandersetzung um eine Stute mit Mitralklappeninsuffizienz

Das OLG Oldenburg wies die Berufungen im Fall eines Pferdekaufvertrags zurück, bei dem Streitigkeiten über Mangelhaftigkeit einer Stute wegen Mitralklappeninsuffizienz bestanden. Es wurde entschieden, dass kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises oder Ersatz von Aufwendungen besteht. Die Mitralklappeninsuffizienz wurde nicht als Sachmangel anerkannt, und arglistige Täuschung wurde ebenfalls verneint. Der Verkäufer wurde lediglich zur Rückzahlung von 10.000 Euro verurteilt, bezogen auf die Fesselringbandoperation des Pferdes.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 14 U 29/12   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Berufungen zurückgewiesen: Das OLG Oldenburg bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufungen beider Parteien zurück.
  2. Kein Mangel festgestellt: Es wurde kein Sachmangel bei der Stute zum Zeitpunkt der Übergabe festgestellt, insbesondere bezüglich der Mitralklappeninsuffizienz.
  3. Arglistige Täuschung verneint: Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass er durch Verschweigen des Herzfehlers oder der Belastung des Pferdes arglistig getäuscht wurde.
  4. Rücktritt vom Kaufvertrag nicht berechtigt: Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag wegen der Mitralklappeninsuffizienz oder der Lahmheit des Pferdes nach Übergabe.
  5. Herzanomalie kein Mangel: Die Herzanomalie der Stute wurde nicht als Sachmangel angesehen, da sie die Leistungsfähigkeit des Pferdes nicht beeinträchtigte.
  6. Rückzahlung von 10.000 Euro: Die Beklagte wurde zur Rückzahlung von 10.000 Euro aufgrund der Probleme mit dem Fesselringband verurteilt.
  7. Kostenverteilung im Berufungsverfahren: Der Kläger trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Berufungsverfahrens.
  8. Vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils: Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Pferdekauf: Mangel Stute durch Mitralklappen-Fehlfunktion
(Symbolfoto: pirita /Shutterstock.com)

Im Pferdekaufvertrag kann die Mangelhaftigkeit einer Stute aufgrund einer Mitralklappeninsuffizienz zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. In der Rechtsprechung wurden bereits Fälle behandelt, in denen eine Stute aufgrund dieser Herzerkrankung als mangelhaft eingestuft wurde. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat sich in einem Urteil mit dieser Thematik auseinandergesetzt.

Das Urteil bietet wertvolle Einblicke in die rechtliche Bewertung der Mangelhaftigkeit von Pferden und deren Konsequenzen für den Pferdekaufvertrag. Erfahren Sie im weiteren Verlauf, wie das Gericht geurteilt hat.

 

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was bedeutet „Mangelhaftigkeit“ im Kontext eines Pferdekaufvertrags?

„Mangelhaftigkeit“ im Kontext eines Pferdekaufvertrags bezieht sich auf die Situation, in der das gekaufte Pferd nicht die im Vertrag vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die im Vertrag vorgesehene Verwendung eignet. Ein Mangel kann sich aus verschiedenen Aspekten ergeben, wie zum Beispiel gesundheitlichen Problemen oder fehlenden sportlichen Fähigkeiten des Pferdes.

Ein Mangel muss im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, also in der Regel bei Übergabe des Pferdes an den Käufer, vorliegen. Wenn ein Mangel vorliegt, hat der Käufer verschiedene Rechte. Er kann die Nacherfüllung verlangen, was bedeutet, dass der Verkäufer den Mangel beseitigen oder ein mangelfreies Ersatzpferd liefern muss. Wenn der Mangel nicht behoben werden kann oder der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Käufer die Beweislast dafür trägt, dass der Verkäufer den Mangel kannte oder fahrlässig nicht kannte und über diesen nicht aufgeklärt hat. Dies kann besonders schwierig sein, wenn der Kaufvertrag keine spezifischen Beschaffenheitsvereinbarungen enthält. Daher ist es ratsam, vor dem Kauf eines Pferdes alle vertraglichen Vereinbarungen sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls eine tierärztliche Untersuchung durchführen zu lassen.

Welche Rolle spielt die „Mitralklappeninsuffizienz“ bei der Beurteilung eines Pferdes im Rahmen eines Kaufvertrags?

Die Mitralklappeninsuffizienz, eine Erkrankung, bei der die Mitralklappe des Herzens nicht richtig schließt, kann bei der Beurteilung eines Pferdes im Rahmen eines Kaufvertrags eine wichtige Rolle spielen. Sie kann die Nutzbarkeit des Pferdes einschränken und somit den Wert des Pferdes mindern.

In einem Fall, der vom Landgericht Münster entschieden wurde, wurde der Kaufvertrag aufgrund einer Mitralklappeninsuffizienz und einer Schrittverkürzung rückabgewickelt. Das Gericht stellte fest, dass das Pferd in doppelter Hinsicht mangelhaft war und die Herzklappeninsuffizienz zu einer eingeschränkten Verwendbarkeit führte.

Es ist jedoch zu beachten, dass nicht jede Mitralklappeninsuffizienz zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrags führt. In einem anderen Fall, der vom OLG Schleswig entschieden wurde, wurde festgestellt, dass ein gering- bis mittelgradiges Herzgeräusch, das auf eine unzureichende Verschlussfähigkeit der Mitralklappe zurückzuführen war, keinen Krankheitswert hatte und daher keinen Grund für einen Rücktritt vom Kaufvertrag darstellte.

Es ist daher wichtig, dass potenzielle Käufer eine gründliche Untersuchung des Pferdes durchführen lassen, um mögliche gesundheitliche Probleme wie eine Mitralklappeninsuffizienz zu identifizieren. Sollte eine solche Erkrankung festgestellt werden, kann dies Auswirkungen auf den Kaufvertrag haben und gegebenenfalls zu einer Rückabwicklung des Vertrags führen.

Der Streit um die Fuchsstute „Baronesse“ am OLG Oldenburg

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte sich mit einem komplexen Fall zu befassen, der den Kauf der Fuchsstute „Baronesse“ betrifft. Im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung standen der Kläger, der Käufer des Pferdes, und die Beklagte, die Verkäuferin. Der Kern des Konflikts: Eine behauptete arglistige Täuschung und die Frage nach dem Vorliegen eines Sachmangels zum Zeitpunkt des Kaufes.

Hintergrund: Pferdekauf mit versteckten Mängeln?

Im August 2011 erwarb der Kläger das Pferd für 22.250 Euro unter der Bedingung einer erfolgreichen tierärztlichen Untersuchung. Bekannt war, dass das Pferd sich 2010 einer Operation unterzogen hatte. Weniger bekannt war jedoch eine Mitralklappeninsuffizienz aus dem Jahr 2004, welche nicht Teil der Ankaufsuntersuchung oder Vertragsverhandlungen war. Kurz nach der Übergabe trat eine Lahmheit des Pferdes auf, woraufhin der Kläger den Kaufvertrag anfocht und Rücktritt erklärte, gestützt auf die Behauptung der arglistigen Täuschung durch die Beklagte.

Urteilsfindung am OLG Oldenburg: Eine Frage der Beweislage

Das Landgericht hatte den Beklagten zur Zahlung von 10.000 Euro verurteilt, da feststand, dass das Pferd wegen der Ringbandoperation lahmte. Die weitere behauptete Mangelhaftigkeit, insbesondere die Mitralklappeninsuffizienz, war jedoch strittig. Der Kläger argumentierte, der Wert des Pferdes sei durch die Herzkrankheit erheblich gemindert, was die Beklagte bestritt. Das Gericht musste somit entscheiden, ob die vorgebrachten Gesundheitsprobleme einen Mangel darstellten, der zum Zeitpunkt des Kaufes bereits bestand.

Entscheidung des Gerichts: Kein Anspruch auf Rückzahlung

Das OLG Oldenburg wies die Berufungen beider Parteien zurück. Es befand, dass kein Anspruch aufRückzahlung des Kaufpreises oder Ersatz von Aufwendungen bestand. Das Gericht stellte fest, dass die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung nicht durchgriff, da es an dem notwendigen Anfechtungsgrund fehlte. Ebenso war der Kläger nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, da das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe keinen Mangel aufwies, der einen solchen Schritt rechtfertigte.

Sachmängel und arglistige Täuschung: Eine differenzierte Betrachtung

Der entscheidende Punkt in diesem Fall lag in der Definition eines Sachmangels und der Beweislast für eine arglistige Täuschung. Das Gericht stellte klar, dass ein Tier mangelfrei ist, wenn es bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Die geringgradige Mitralklappeninsuffizienz der Stute wurde nicht als Mangel gewertet, da sie weder die gewöhnliche noch die vereinbarte Verwendung des Pferdes beeinträchtigte. Der Kläger konnte auch nicht nachweisen, dass die Verwendbarkeit des Pferdes in der Zucht infolge der Herzklappeninsuffizienz beeinträchtigt war. Des Weiteren fand das Gericht keine hinreichenden Beweise dafür, dass die Beklagte den Kläger hinsichtlich der Gesundheit und Belastbarkeit des Pferdes arglistig getäuscht hatte. Insbesondere die Behauptungen des Klägers, bezüglich der Belastung und des Trainingszustandes des Pferdes sowie der Herzklappeninsuffizienz, fanden keine Bestätigung durch das Gericht.

Fazit: Ein Fall mit vielen Facetten

Dieser Fall am OLG Oldenburg zeigt, wie komplex rechtliche Auseinandersetzungen im Bereich des Pferdekaufs sein können. Besonders die Beurteilung, was als Sachmangel gilt und die Beweisführung bei arglistiger Täuschung, erweisen sich als anspruchsvoll. Der Fall unterstreicht die Bedeutung einer gründlichen Prüfung und Dokumentation im Rahmen von Pferdekaufverträgen, insbesondere in Bezug auf die Gesundheit des Tieres. Für Käufer und Verkäufer gleichermaßen bietet er wichtige Lehren über die Notwendigkeit von Transparenz und Sorgfalt im Handel mit Tieren.

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Das vorliegende Urteil

OLG Oldenburg – Az.: 14 U 29/12 – Urteil vom 05.02.2015

I. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das am 19. Oktober 2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg werden zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die durch die Erstellung des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. O … und dessen Anhörung entstandenen Kosten. Von den übrigen Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger macht Ansprüche aus dem Kauf der Fuchsstute „Baronesse“ geltend.

Am 8. August 2011 erwarb der Kläger von der Beklagten das Pferd „Baronesse“ zu einem Kaufpreis von 22.250,- € unter der aufschiebenden Bedingung des erfolgreichen Verlaufs einer „großen tierärztlichen Ankaufsuntersuchung“ durch den Zeugen … . Wie diesem bekannt war, hatte sich das Pferd im Jahre 2010 einer Operation am Fesselringband unterziehen müssen. Die Beklagte erklärte sich deshalb in einem Zusatz zu § 6 des Kaufvertrages bereit, einen Betrag von 10.000,- € zurückzuerstatten, wenn bis zum 31. Juli 2012 gesundheitliche Probleme eintreten sollten, die ihre Ursache in dieser Operation hätten. Dass bei dem Pferd im Jahr 2004 eine geringgradige Mitralherzklappeninsuffizienz festgestellt worden war, war weder Gegenstand der Ankaufsuntersuchung noch der Vertragsverhandlungen.

Einige Tage nach Übergabe lahmte das Pferd, worauf der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und vorsorglich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe im Rahmen der Ankaufsuntersuchung am 29. Juli 2011 wahrheitswidrig erklärt, dass die Stute nach der Operation keine gesundheitliche Probleme gehabt habe und stets stramm trainiert worden sei. Sie habe überdies arglistig verschwiegen, dass das Pferd an einem Herzfehler leide und einen teuren orthopädischen Hufbeschlag benötige, um lahmfrei zu gehen.

Der Kläger hat neben der Rückzahlung des Kaufpreises den Ausgleich von Pensions-, Schmied- und Tierarztkosten verlangt und beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 27.671.18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich auf 23.350,00 Euro für die Zeit vom 12. September 2011 bis zum 3. September 2012 und auf 27.671,18 Euro ab dem 4. September 2012 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe der Fuchsstute Baronesse mit der Lebensnummer … nebst Eigentumsurkunde und Pferdepass,

2. festzustellen,

a) dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Pferdes nebst Eigentumsurkunde und Pferdepass seit dem 12. September 2011 in Annahmeverzug befindet,

b) dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle zukünftigen notwendigen Aufwendungen für das vorbezeichnete Pferd, insbesondere die Kosten für Stall, Boxenmatratze, Futter, artgerechte Bewegung, Hofschmied, Wurmkur, Tierarzt, Tierhalter Haftpflichtversicherung zu ersetzen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 554,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. September 2011 zu zahlen.

Hilfsweise hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 12. September 2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Herzfehler habe keinerlei Einfluss auf die Leistungsfähigkeit des Pferdes. Der Hufbeschlag sei noch vor der Fesselringbandoperation auf Anraten des … gewählt worden, um den Bewegungsablauf des Leistungspferdes zu optimieren und Verschleiß vorzubeugen.

Die Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg hat den Beklagten unter Klagabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 10.000,- € nebst Zinsen zu zahlen. Dass das Pferd – abgesehen von den Problemen mit der bekannten Ringbandoperation – mit einem Mangel behaftet gewesen sei, sei zwar nicht festzustellen. Es stehe aber fest, dass es wegen der Ringbandoperation lahm sei.

Wegen des weiteren Sachvortrags und der festgestellten Tatsachen wird auf das Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen.

Der Kläger behauptet, der Wert des Pferdes sei allein wegen des erhöhten Risikos der angelegten kardiologischen Erkrankung um 50 – 100 % gemindert. Es sei auch deshalb mangelhaft, weil die nach der Übergabe aufgetretene Lahmheit des Pferdes nicht mit der Ringbandoperation in Zusammenhang stehe. Zudem sei er auch insoweit arglistig getäuscht worden, als die Beklagte ihm bei den Verkaufsverhandlungen vorgespiegelt habe, das Pferd sei seit Januar 2010 und erfolgreicher Rekonvaleszenz ständig trainiert und dauernd im Turnieren eingesetzt worden. Faktisch sei das Pferd aber nur sehnenschonend bewegt worden.

Der Kläger beantragt, das Urteil zu ändern und die Beklagte nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen insgesamt zu verurteilen, hilfsweise das Urteil, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden sei, einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufzuheben und die Sache an das Landgericht Oldenburg zurückzuverweisen,

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen, soweit sie obsiegt hat. im Übrigen sei das Urteil aber unrichtig, da der Kläger seinen schriftsätzlich angekündigten Hilfsantrag auf Zahlung von 10.000,- € in der mündlichen Verhandlung tatsächlich nicht gestellt habe und selbst vortrage, die Lahmheit des Pferdes nach Übergabe stehe nicht in einem Zusammenhang mit der Ringbandoperation.

Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Senat hat den Zeugen … in der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2013 vernommen und ein schriftliches tierärztliches Sachverständigengutachten des Prof. Dr. O … vom 11. Juli 2014 eingeholt, welches dieser in der Sitzung vor dem Senat vom 22. Januar 2015 mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

II.

Die zulässigen, namentlich form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsmittel der Parteien haben keinen Erfolg.

Wie das Landgericht zu Recht erkannt hat, steht dem Kläger weder ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises noch auf Ersatz von Aufwendungen zu. Die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung greift nicht durch, weil es an dem notwendigen Anfechtungsgrund fehlt. Auch war der Kläger nicht berechtigt, gemäß §§ 434, 433, 437, 346 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Das Landgericht hat die Beklagte auch zu Recht zur Rückzahlung eines Betrags von 10.000 Euro zuzüglich Zinsen verurteilt.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Das Landgericht hat richtig erkannt, dass die veräußerte Stute zum Zeitpunkt der Übergabe keinen Mangel aufwies, der den Kläger zum Rücktritt von Kaufvertrag berechtigte.

a) Gemäß §§ 434 Abs. 1 S. 1, 90 a BGB ist ein verkauftes Tier mangelfrei, wenn es bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist es gemäß §§ 434 Abs. 1 S. 2, 90 a BGB frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Zur üblichen Beschaffenheit eines Tiers gehört es im Hinblick auf die Individualität jedes einzelnen Lebewesens nicht, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen Idealnorm entspricht. Der Erwerber eines Tiers muss deshalb mit gewissen Abweichungen vom physiologischen Idealzustand rechnen, solange die Parteien nicht etwa anderes vereinbart haben (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2007 – VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351, 1352 f.).

b) Vor diesem Hintergrund ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Landgericht in der vorliegenden Herzanomalie der Stute keinen Mangel erblickt hat.

aa) Eine besondere Vereinbarung über die Beschaffenheit des veräußerten Pferdes haben die Parteien weder ausdrücklich noch konkludent getroffen.

Der von ihnen unterzeichnete Kaufvertrag enthält insoweit keine besonderen Angaben. Auch die von der Tochter der Beklagten unterzeichnete Verkäufererklärung vom 29. Juli 2011 ist nicht als Beschaffenheitsangabe im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB zu verstehen. Dort ist zwar angegeben, das Tier habe keine früheren Krankheiten gehabt. Es ist hingegen nicht festzustellen, dass diese Erklärung auch Eingang in den Kaufvertrag gefunden hat. Wie der Zeuge … vor dem Landgericht ausgesagt hat, lag der Erklärung ein Formular zugrunde, welches er regelmäßig vor der Durchführung einer Ankaufsuntersuchung mündlich mit dem Verkäufer durchgeht, die entsprechenden Kreuze setzt und dann vom Verkäufer unterschreiben lässt. Es diente mithin erkennbar nur der Information des mit der Ankaufsuntersuchung betrauten Tierarztes, von deren Ergebnis das Zustandekommen des Kaufvertrages abhängen sollte. Dies zeigt auch der Umstand, dass den Angaben zum Tier die vorgedruckte Erklärung nachfolgt, die vorangegangenen Informationen seien nach bestem Wissen gegeben worden und formularmäßig das Einverständnis mit allen Eingriffen im Zusammenhang mit der Kaufuntersuchung erklärt wird. Eine verbindliche, an den Kläger gerichtete Erklärung, das Pferd weise die Beschaffenheit auf, niemals krank gewesen zu sein, ist vor diesem Hintergrund in dem Formular vom 29. Juli 2011 nicht zu erblicken. Ob diese Angabe – wie es der Kläger behauptet – in den anamnestischen Bereich der Ankaufsuntersuchung eingeflossen sind, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.

bb) Die auch bei im Leistungssport eingesetzten Pferden nicht selten anzutreffende Mitralklappeninsuffizienz beeinträchtigt auch nicht die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung des Pferdes im Sinne von § 434 Abs. 1 S.2 Nr. 1 BGB.

Für die Einschränkung der Verwendung der Stute als Reit- und Dressurpferd ist nach den Ausführungen des Sachverständigen nichts zu erkennen.

Wie der Sachverständige Prof. Dr. O … in seinem vor dem Senat mündlich erläuterten Gutachten ausgeführt hat, weist das Herz der veräußerten Stute zwar eine Mitralklappeninsuffizienz auf. Der Sachverständige hat insoweit dargelegt, dass sich die im linken Vorhof und der linken Hauptkammer des Herzens befindlichen Mitralklappen mehr oder weniger unvollständig schließen, wenn das Blut aus dem linken Vorhof in die linke Hauptkammer geflossen sei. Während der anschließenden Kontraktion der Hauptkammer könne deshalb ein gewisser Blutanteil wieder zurück in den linken Vorhof strömen. Der Sachverständige hat aber zugleich überzeugend ausgeführt, dass für eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Pferdes nichts zu erkennen sei, weil die Insuffizienz nur geringgradig ausgeprägt und ohne erkennbare klinische Relevanz sei. Sowohl die verbleibende Rückflussöffnung als auch die zurückgeströmte Rückflussmenge an Blut sei nur gering gewesen. Veränderte Herzdimensionen, insbesondere eine bei einer Mitralklappeninsuffizienz zu erwartende Vergrößerung der linken Vorkammer lägen nicht vor. Es sei deshalb sehr wahrscheinlich, dass die im Jahre 2004 diagnostizierte Insuffizienz über 10 Jahre bestehe, ohne dass sich dies auf die Herzfunktion und -leistung des Pferdes ausgewirkt habe. Der Umstand, dass ein Herznebengeräusch zu hören sei, spreche nicht gegen diesen Befund, weil weder dessen Vorhandensein noch dessen Lautstärke einen Rückschluss auf dessen – nur mittels einer Ultraschalluntersuchung feststellbare – Ursache zulasse. Diese Darlegungen gehen einher mit der Aussage des sachkundigen Zeugen … vor dem Landgericht, er habe bei der Ankaufsuntersuchung ein Herznebengeräusch gehört, dies aber als unbedenklich erachtet und deshalb keine Anlass gesehen, den Kläger darüber zu informieren.

Der Kläger hat auch nicht bewiesen, dass die Verwendbarkeit des Pferdes in der Zucht infolge der festgestellten geringgradigen Herzklappeninsuffizienz beeinträchtigt ist. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, der linke Vorhof des Herzens sei normal groß und mithin von der Insuffizienz über zehn Jahre lang nicht in Mitleidenschaft gezogen worden. Deshalb bestehe auch in Zukunft kein gesteigertes Risiko einer Kreislaufschwäche, so dass der Verwendung des Pferdes in der Zucht nichts entgegenstehe. Es spreche auch nichts für die Erblichkeit einer derartigen geringgradigen Mitralklappeninsuffizienz. Diese habe ihre häufigste Ursache vielmehr in einer degenerativen Veränderung, einer viralen oder bakteriellen Atemwegserkrankung oder bakteriellen Endokarditiden.

cc) Das Pferd ist auch nicht deshalb mit einem Sachmangel behaftet, weil es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen empfiehlt, das Pferd im Hinblick auf den erhobenen Befund am Herzen regelmäßig nachuntersuchen zu lassen. Wie der Sachverständige im Termin vor dem Senat näher dargelegt hat, handelt es sich insoweit lediglich um eine vorbeugende Maßnahme, die aus ärztlicher Sicht allein zur Vermeidung einer Haftung für den Fall empfohlen werden muss, wenn es wider Erwarten in der Zukunft doch zu einer Verschlechterung der Herzklappeninsuffizienz kommen sollte. Notwendig sind die Nachuntersuchungen mithin nicht. Namentlich fehlt jeder konkrete Anlass für die vom Kläger gehegte Befürchtung, der seit zehn Jahren unveränderte Befund werde sich in Zukunft verschlechtern und ständige Risiken für Ross und Reiter begründen. Das Urteil des BGH vom 22. Juni 2005 (VIII ZR 281/04 –, BGHZ 163, 234 ff, zitiert nach Juris) rechtfertigt keine andere Betrachtung, weil diesem eine andere Fallgestaltung zugrunde lag. Bei dem in jenem Fall veräußerten Hund waren halbjährliche tierärztliche Kontrolluntersuchungen unerlässlich, während solche Untersuchungen hier allenfalls aus äußerster Vorsicht indiziert sein könnten.

c) Das Landgericht hat auch zu Recht darauf erkannt, dass die zwei Wochen nach Übergabe festgestellte Lahmheit des Pferdes den Kläger ebenfalls nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigte.

aa) Dass die Stute zum Zeitpunkt der Übergabe lahmte, ist nicht festzustellen. Dem steht schon entgegen, dass der Kläger selbst vorgetragen hat, die Lahmheit sei erst zwei Wochen später aufgetreten. Auch der Zeuge … hat anlässlich der Ankaufsuntersuchung insoweit keine Feststellungen getroffen. Soweit der Kläger in erster Instanz geltend gemacht hat, die Stute habe nach der Operation und vor der Übergabe gelahmt, hat er dies nicht bewiesen. Auf die von dem Kläger nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts wird insoweit Bezug genommen.

bb) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Gründe für die Erlahmung der Stute hätten bereits bei Übergabe vorgelegen. Dem steht vielmehr der Zusatz zu § 6 des Kaufvertrages entgegen, in dem die Parteien eine abschließende Regelung für den Fall getroffen haben, dass gesundheitliche Probleme eintreten sollten, die ihre Ursache in der bei der Stute durchgeführten Ringbandoperation des rechten Vorderbeins hatten.

Das Landgericht hat beanstandungsfrei die Überzeugung gewonnen, dass die zwei Wochen nach Übergabe aufgetretene Lahmheit ihre Ursache gerade im operierten Fesselringband hatte, wie es der sachkundige Zeuge … sowohl in seiner tierärztlichen Bescheinigung vom 2. September 2011 als auch vor dem Landgericht und noch einmal vor dem Senat nachdrücklich erklärt hat. Dieser hat insoweit bekundet, die Ursachen der Beschwerden seien durch Verkalkungen im Bindegewebe im Bereich der Operationsnarbe verursacht worden. Der pferdekundige Kläger hat sowohl in erster Instanz als auch in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, dass die Probleme im Bereich der Operationsnarbe aufgetreten seien. Für seine erstmals in zweiter Instanz aufgestellte Behauptung, die Lahmheit beruhe auf ganz anderen Ursachen, bestehen mithin keinerlei greifbaren Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ursache der Erlahmung der Stute.

Der Zusatz zu § 6 des Kaufvertrages schließt ein Rücktrittsrecht des Klägers wegen der im Zusammenhang mit der Operation aufgetretenen Spätfolgen aus. Denn die Parteien wollten abschließend eine Regelung für den Fall treffen, dass sich das mit der Fesselringbandoperation verbundene und beiden Parteien bekannte Risiko der nur eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Pferdes verwirklichen werde.

dd) Wie das Landgericht zutreffend und von der Berufung des Klägers unangegriffen ausgeführt hat, kann er sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der besondere Hufbeschlag stelle einen Mangel dar. Zum einen hatte der Kläger erkannt, dass das Pferd diesen Beschlag trug. Zum anderen hat er nicht bewiesen, dass das Pferd unabhängig von der Fesselringbandoperation nicht taktrein ging.

2. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er habe den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten.

Ein Käufer kann sich nur dann auf den Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung gemäß § 123 BGB berufen, wenn der Verkäufer ihn bewusst über Tatsachen täuscht, um ihn zum Abschluss des Kaufvertrages zu verleiten und diese Täuschung kausal für die Kaufentscheidung des Käufers ist. Daran fehlt es hingegen vorliegend:

a) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm sei die Fesselringbanderkrankung und -operation verschwiegen worden. Diese ist ihm vielmehr noch vor Abschluss des Kaufvertrages anlässlich der von dem Zeugen … durchgeführten Ankaufsuntersuchung offenbar geworden, so dass die Angaben in der Erklärung insoweit nicht kausal für die Kaufentscheidung des Klägers geworden sein können.

b) Es steht auch nicht fest, dass die Beklagte dem Kläger arglistig den Umstand verschwiegen hat, dass das Pferd im Jahr 2010 noch einmal bei dem Zeugen … vorgestellt worden ist. Im Anschluss an die Ankaufsuntersuchung ist zwischen den Parteien und dem Zeugen … ausführlich über den Befund und darüber gesprochen worden, welche Risiken im Hinblick auf die beabsichtigte Weiterverwendung des Pferdes durch den Kläger wegen der erfolgten Fesselringbandoperation bestanden. Dem mit der Krankheitsgeschichte des Pferdes vertrauten Zeugen … kam in diesen Gesprächen die Aufgabe zu, das Risiko näher zu beschreiben. Ihm war namentlich bekannt, dass er das Pferd nach der Operation noch selbst behandelt hatte. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte diese Behandlung nur deshalb nicht zur Sprache brachte, um dem Kläger den wahren Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Stute zu verschweigen und ihn auf diese Weise zum Kauf zu verleiten.

c) Es ist auch nicht festzustellen, dass die Beklagte den Kläger arglistig über den Umfang der Belastung getäuscht hat, der das Pferd in der Zeit zwischen der Operation und der Ankaufsuntersuchung ausgesetzt gewesen ist.

aa) Wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, lassen die Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen nicht den sicheren Schluss zu, dass die Stute nach der Operation und der Folgebehandlung durch den Zeugen … noch weitere konkrete gesundheitliche Schwierigkeiten hatte.

bb) Es ist auch nicht bewiesen, dass die Beklagte anlässlich der vorvertraglichen Gespräche mit dem Zeugen … erklärt hat, dass das Pferd die ganze Zeit ein volles Dressurtraining absolviert habe und hart mit ihm gearbeitet worden sei. Der Zeuge … hat dies in seiner Aussage vor dem Senat vielmehr nicht bestätigt, sondern nur erklärt, das Pferd sei nach Angaben der Beklagten die ganze Zeit voll belastet worden und habe keine Auffälligkeiten gezeigt. Dass die Beklagte insoweit bewusst die Unwahrheit gesagt hat, ist auf der Grundlage dieser Aussage nicht festzustellen. Denn unstreitig ist das Pferd etwa anlässlich des Reitturniers in Rastede voll belastet worden. Dass es sonst an keinen Turnieren teilgenommen hat, war dem Kläger nach Aussage des Zeugen … bekannt.

e) Die Beklagte hat dem Kläger auch nicht arglistig verschwiegen, dass anlässlich der Untersuchung des Pferdes im Jahre 2004 eine Mitralklappeninsuffizienz festgestellt worden ist.

Es ist unstreitig, dass der Beklagten das Ergebnis der von dem Zeugen … veranlassten Untersuchung aus dem Jahr 2004 bekannt war. Es ist aber nicht festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger diese Tatsache bewusst verschwiegen hat, um ihn zum Kauf des Pferdes zu veranlassen. Zwar reicht es für die Annahme einer arglistigen Täuschung aus, wenn der Verkäufer einen Umstand vorsätzlich verschweigt und ernsthaft damit rechnet, dass der Käufer den Vertrag in Kenntnis des Umstands nicht oder nicht in dieser Weise abschließen würde. Vorliegend liegt es aber nahe, dass die Beklagte bei Abschluss des Vertrages mit dem Kläger dem Befund aus dem Jahre 2004 keine Bedeutung beimaß. Nach dem Ergebnis der damaligen Untersuchung des Pferdes bestand eine nur geringfügige Mitralklappeninsuffizienz, von der keine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Pferdes erwartet wurde. Die Tierärztin Dr. … hat in ihrem Bericht aus dem Jahre 2004 aufgeführt, die Insuffizienz sei zum Zeitpunkt der Untersuchung ohne hämodynamische Bedeutung. Unwiderlegt hat die Stute ungeachtet der Herzklappeninsuffizienz in der Folgezeit tatsächlich Höchstleistungen erbracht und die in sie gesetzten Erwartungen erfüllt. Die festgestellte Insuffizienz hatte sich damit aus der Sicht der Beklagten als unbedeutend erwiesen. Sie hatte vor diesem Hintergrund keinen Anlass für die Annahme einer ungünstigen Entwicklung, zumal der mit der großen Ankaufsuntersuchung betraute Tierarzt den festgestellten Herznebengeräuschen keine Bedeutung beimaß. Der sachkundige und erfahrene Zeuge … hat vor dem Landgericht insoweit bekundet, er sei davon ausgegangen, dass diese Geräusche keinen Einfluss auf die Kaufentscheidung des Klägers haben könnten. Es besteht kein Grund für die Annahme, dass die Beklagte den Nebengeräuschen eine größere Bedeutung beimaß, nachdem sie aufgrund des aus dem Jahre 2004 stammenden Untersuchungsergebnisses und den sportlichen Erfolgen des Pferdes davon ausgehen konnte, dass diese keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit des Pferdes hatten.

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Beklagten bereits 2004 angeraten worden ist, das Pferd regelmäßig untersuchen zu lassen. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte sich dieser Empfehlung auch noch bei Abschluss des Kaufvertrages bewusst war, nachdem sich die Veränderungen an der Herzklappe als folgen- und bedeutungslos erwiesen hatten.

3. Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte gemäß der in § 6 Abs. 1 des Kaufvertrages getroffenen Vereinbarung verpflichtet ist, dem Kläger einen Betrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen. Denn wie dargelegt steht aufgrund der Aussage des Zeugen … fest, dass die zwei Wochen nach Übergabe aufgetretene Lahmheit der Stute ihre Ursache in der Erkrankung des Fesselringbandes hatte.

Die Beklagte rügt ohne Erfolg, dass der mit Schriftsatz vom 25. Juli 2012 angekündigte Hilfsantrag des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages in erster Instanz nicht wirksam gestellt worden sei. Zum einen stehen dem die Feststellungen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils entgegen. Zum anderen hat sich der Kläger die Entscheidung in zulässiger Weise dadurch zu eigen gemacht, dass er die Zurückweisung der Berufung der Beklagten beantragt hat (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl. 2014, § 308 Rn. 7 m.w.Nw.) Darin läge eine Klagerweiterung, welche als sachdienlich zuzulassen wäre.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 96, 708 Nr.10 S.1, 711 ZPO. Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.

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