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Zwangsversteigerung –  Rechtsmittel als Verzögerungstaktik – unzulässige Rechtsausübung

LG Mainz – Az.: 8 T 126/20 – Beschluss vom 26.10.2020

Im Zwangsversteigerungsverfahren hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz am 26.10.2020 beschlossen:

1. Die sofortigen Beschwerden des Beschwerdeführers gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Mainz vom 22. Oktober 2019, Az. 260 K 77/18, werden zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert wird auf 195.000 Euro festgesetzt

Gründe:

Die sofortigen Beschwerden des Schuldners mit Schriftsatz des ehemaligen Prozessbevollmächtigten ### vom 5. November 2019 sowie mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten #### vom 11. November 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 22. Oktober 2119 mit dem das Amtsgericht das Beschlagnahmeobjekt an die Ersteher zugeschlagen hat, sind zulässig, insbesondere gemäß § 95, 96 ZVG statthaft sowie form- und fristgerecht gemäß § 569 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 ZPO eingelegt worden.

Die sofortigen Beschwerden haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Sofern die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten ### vor dem Hintergrund von § 83 Nr. 5 ZVG auf die gesundheitliche Situation des Schuldners gestützt wird, kann diese, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, damit nicht durchdringen, da der Schuldner am 20. Mai 2020 verstorben ist. Durch den Tod des Schuldners hat sich der Sachverhalt damit erledigt. Da die Zwangsversteigerung noch zu Lebzeiten des Schuldners begonnen hat, wird das Verfahren gemäß § 779 ZPO schlicht fortgeführt. Etwaige, noch unbekannte Erben können sich nicht auf den Gesundheitszustand oder die Suizidgefahr des nunmehr verstorbenen Schuldners berufen. Dies gilt ebenso für den Antrag nach § 765 a ZPO, da sich die unbekannten Erben nach dem Tod des Schuldners nicht mehr auf eine unbillige Härte im Hinblick auf die gesundheitliche Situation des Schuldners berufen können.

Sofern die Prozessbevollmächtigten des Schuldners vorgebracht haben, der Zuschlag sei bereits zu versagen gewesen, da im Hinblick auf den Antrag des Schuldners das Barangebot mit 8 % Zinsen zu verzinsen, ein Doppelausgebot hätte erfolgen müssen, können Sie auch damit letztlich nicht durchdringen, da der Antrag des Schuldners im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich war.

Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGH v. 12.07.1951 – III ZR 168/50; OLG Hamm v. 27.06.1979 – 6 UF 313/79). Nach der Rechtsprechung des BGH handelt es sich um unzulässige Rechtsausübung, wenn besondere Umstände die Geltendmachung eines Rechts als Verstoß gegen die guten Sitten erscheinen lassen. Dem liege der Rechtssatz zu Grunde, dass unzulässige Rechtsausübung ein Handeln ohne Recht oder wider das Recht sei. Jedes Recht gehe seinem Inhalt nach nur so weit, wie die guten Sitten und Treu und Glauben dies gestatteten. Als unzulässige Rechtsausübung oder Rechtsmissbrauch sieht es der BGH an, wenn eine gesetzliche Vorschrift außerhalb ihres ursprünglichen Zusammenhangs in einer zweckfremden Weise und mit zweckfremdem Ziel verwandt wird. Darum handele es sich auch im Fall der Ausnutzung formeller Möglichkeiten der Gesetze entgegen ihrem unzweideutigen Rechtsgedanken. Ein Gericht dürfe keine Gesichtspunkte berücksichtigen, deren Geltendmachung durch die Parteien eine unzulässige Rechtsausübung oder einen Rechtsmissbrauch darstellte. Ein Gericht könne und müsse eine zwingende gesetzliche Vorschrift insoweit unberücksichtigt lassen, als ihre Anwendung im Einzelfall die Wirkung eines Rechtsmissbrauchs hätte (vgl. BGH, a. a. O.). Die Gebote von Treu und Glauben gelten hierbei im Zivilprozess und damit über § 869 ZPO in der Zwangsversteigerung ebenfalls (vgl. LG Mühlhausen Beschl. v. 26.10.2017 – 1 T 231/17, BeckRS 2017, 143184 Rn. 14, beck-online m.w.N1 Ein Rechtsmissbrauch erfordert daher, dass sich der Schuldner über einen mit den guten Sitten zu vereinbarenden Gebrauch des formalen Zwangsversteigerungsrechts hinweggesetzt hat. Dabei ist zwar zu beachten, dass ein taktierendes Verhalten im Rahmen der Vorschriften des ZVG grundsätzlich erlaubt ist und letztlich der Antrag auf Feststellung einer höheren Verzinsung durch den Schuldner auch von sachlichen Interessen des Schuldners getragen sein kann. Jedoch ist für die Frage des Rechtsmissbrauchs der jeweilige Einzelfall zu betrachten.

So lässt sich in der Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Schuldners, wie das Amtsgericht zutreffend dargestellt hat, während des gesamten Verfahrens der Eindruck gewinnen, dass dieser die formalen Regelungen des Zwangsversteigerungsrechts mit dem alleinigen Ziel ausgenutzt hat, die Zwangsversteigerung zu verzögern. Beispielsweise hat der Schuldner widersprüchliches Verhalten gezeigt, indem er auf der einen Seite Vollstreckungsschutzanträge gestellt hat, mit der Begründung, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes seine häusliche Umgebung nicht verlassen kann und auf der anderen Seite das Haus selbst zum freihändigen Verkauf angeboten hat. Weiterhin stellte er die Behauptung auf, dass im Haus Schimmelbefall sei und der Verkehrswert geringer sei, behauptete jedoch zugleich, dass der Grundbesitz durch das Versteigerungsverfahren verschleudert worden sei, obwohl das abgegebene Meistgebot über dem Verkehrswert liegt Auch hat der Schuldner selbst immer wieder seinen Gesundheitszustand angeführt und bemängelt, dass dieser durch das Gericht ignoriert worden sei. Gleichzeitig hat er sich jedoch nach Bestellung eines bzw. mehrerer Sachverständigen eine Begutachtung entzogen bzw. die Terminierung verzögert.

Auch ist für die Kammer schwer nachvollziehbar, dass der Schuldner die Erhöhung der Verzinsung des Barangebots aus taktischen Erwägungen beantragt hat, da dies angesichts der bestehenden Niedrigzinsphase in erster Linie dann sinnvoll gewesen wäre, um anderen möglichen Erstehern das Interesse an der Abgabe von Geboten zu nehmen und damit die eigenen Chancen auf den Zuschlag zu erhöhen. Ein solches Vorgehen war in dem Zwangsversteigerungstermin am 1. Oktober 2019 jedoch gerade nicht ersichtlich.

Selbst wenn man jedoch von einem zulässigen Antrag des Schuldners ausgeht, liegt letztlich keine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne von § 100 ZVG vor.

Gemäß § 100 Abs. 1 ZVG kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 – 85 a ZVG verletzt wurden oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt worden ist. Die von dem Beschwerdeführer gerügten Verletzungen von Verfahrensvorschriften in dem Zwangsversteigerungstermin vom 22. Oktober 2019 begründen jedoch letztlich keinen Zuschlagsversagungsgrund. Zwar muss grundsätzlich im Fall einer höher beantragten Verzinsung des Bargebots gem. § 59 Abs. 2 ZVG ein Doppelausgebot erfolgen, da eine Beeinträchtigung der Beteiligten durch die begehrte Erhöhung des Zinssatzes in der Regel letztlich erst nach der Abgabe von Geboten sicher festgestellt werden kann (vgl. BeckOK, ZVG, Stand: 01.04.2020, § 59 Rn. 27.). Im konkreten Fall jedoch geht die Kammer, in Abkehr von der mit Hinweis vom 17. August 2020 mitgeteilten Rechtsauffassung, davon aus, dass eine Beeinträchtigung der Beteiligten durch die begehrte Erhöhung des Zinssatzes nicht vorliegt. Nachdem es in den Zwangsversteigerungstermin am 1. Oktober 2019 nur fünf Mitinteressenten gab, von denen drei bei einem Verkehrswert von 195.000 bereits nach Abgabe von Geboten in Höhe bis zu 165.000 aus der Bietstunde aktiv ausstiegen, ist nicht davon auszugehen, dass Gebote mit einer Barverzinsung von 8 % über dem Basiszinssatz abgegeben worden wären. Letztlich erfolgte der Zuschlag auch zu einem Betrag in Höhe von 316.000 Euro, die zur vollumfänglichen Tilgung der bestehenden Verbindlichkeiten des Schuldners führen. Insofern ist nicht von einer Beeinträchtigung des Schuldners bzw. dessen (unbekannten) Erben auszugehen.

Weitere Verletzungen von Verfahrensvorschriften sind nicht ersichtlich. Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen des Amtsgerichts in den Nichtabhilfebeschlüssen, jeweils vom 13. Juli 2020.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts vom 22. Oktober 2020 zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Gebühren (Nr. 2241 KV-GKG) hat der Beschwerdeführer nach § 26 Abs. 3 GKG zu tragen. Eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2008, 216 f. m. w. N. ; LG Osnabrück Beschl. v. 22.1.2013 – 5 T 3/13, BeckRS 2013, 16256, beck-online).

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 3 ZPO. Der festgesetzte Gegenstandswert entspricht dem Verkehrswert des Zwangsversteigerungsobjekts.

 

 

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