BGH, Az.: V ZB 15/86, Beschluss vom 26.06.1986
Gründe
Mit Teilurteil vom 5. Februar, zugestellt am 5. März 1982, hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 75 000 DM nebst Zinsen verurteilt und die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorbehalten. Nach Rücknahme der weitergehenden Klage hat das Landgericht mit Schlußurteil vom 26. März, zugestellt am 5. April 1982, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Am 2. April 1982 hat die Beklagte „gegen das am 5. Februar 1982 verkündete, am 5. März 1982 zugestellte Urteil“ Berufung eingelegt. In einem am 7. Januar 1983 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 3. Januar 1983 hat die Beklagte sich gegen das Schlußurteil gewandt und dies „auch zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht“. Nach Aufnahme des seit Juli 1982 wegen des Todes der Klägerin ausgesetzten Rechtsstreits durch die Erben im September 1985 hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten am 17. Oktober 1985 beim Landgericht „vorsorglich gegen die Kostenentscheidung im Auftrage der Beklagten das hierfür zulässige Rechtsmittel“ eingelegt. Das Kammergericht hat darin die Berufung der Beklagten gegen das Schlußurteil des Landgerichts vom 26. März 1982 gesehen und hat das Rechtsmittel wegen Versäumung der Berufungsfrist des § 516 ZPO verworfen. Gegen diesen am 16. Mai 1986 zugestellten Beschluß richtet sich die am 30. Mai 1986 beim Berufungsgericht eingegangene Beschwerde der Beklagten, mit der auch Berufung gegen das am 26. März 1982 verkündete Urteil des Landgerichts eingelegt und vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Berufung gegen dieses nach Meinung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht rechtsmittelfähige Urteil beantragt wird.
Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 519 bAbs. 2, 547,577 ZPO) und der Wiedereinsetzungsantrag (§§ 233ff, 85 Abs. 2 ZPO) der Beklagten, über den hier der Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht zu entscheiden hat (vgl. BGH Beschl. v. 30. Januar 1980 – IV ZB 164/79 – NJW 1980, 1168), können keinen Erfolg haben.
Die Frist für die Berufung gegen das am 5. April 1982 zugestellte Schlußurteil des Landgerichts ist am 5. Mai 1982 abgelaufen (§ 516 ZPO). Diese Frist hat die Beklagte versäumt. Die rechtzeitige Anfechtung des Teilurteils des Landgerichts vom 5. Februar 1982 hat den Eintritt der formellen Rechtskraft des Schlußurteils nicht gehemmt; dazu bedarf es vielmehr der gesonderten Berufung auch gegen das Schlußurteil (BGHZ 20, 253; BGH Beschl. v. 9. November 1977 – VIII ZB 36/77 – WM 1977, 1428).
Die von der Beklagten am 2. April 1982 eingelegte Berufung richtet sich nach dem Wortlaut der Berufungsschrift und dem Inhalt der Begründungsschrift vom 22. April 1986 nur gegen das Teilurteil des Landgerichts vom 5. April 1982. Sie kann danach nicht so ausgelegt werden, daß sie sich auch gegen das Schlußurteil vom 26. März 1982 richte.
Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist liegen nicht vor (§ 233 ZPO). Die Versäumung der Frist für die Berufung gegen das Schlußurteil des Landgerichts ist auf ein der Beklagten zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen. Er hat nicht erkannt, daß auch das nur eine Kostenentscheidung enthaltende Schlußurteil mit gesonderter Berufung hätte angefochten werden müssen, wenn es nicht rechtskräftig werden sollte. Darüber hätte er sich mühelos in jedem Handkommentar zur Zivilprozeßordnung unterrichten können (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO 44. Aufl. § 99 Anm. 2 B; Thomas/Putzo, ZPO 13. Aufl. § 99 Anm. 2 c; Zöller/Schneider, ZPO 14. Aufl. § 99 Rdn. 10).