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Verkehrsunfall im Bereich zwischen Haltelinie und ampelgeregelter Kreuzung

AG Frankfurt, Az.: 385 C 540/15 (70), Urteil vom 08.10.2015

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 25,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2015 abzüglich am 25.03.2015 gezahlter 12,50 € zu zahlen;

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von de Sachverständigenkosten in Höhe von 649,15 € gemäß Rechnung des Sachverständigen E. vom 25.11.2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.03.2015 abzüglich am 25.03.2015 gezahlter 300,00 € freizustellen;

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von den Reparatur- und Ersatzfahrzeugkosten in Höhe von 4.099,70 € gemäß Rechnung der Sch. GmbH vom 28.01.2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2015 abzüglich am 25.03.2015 gezahlter 2.038,27 € freizustellen;

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 150,00 € und an die R. Rechtsschutzversicherung weitere 342,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.03.2015 abzüglich am 25.03.2015 gezahlter 334,75 € zu zahlen.

5. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages.

Tatbestand

Verkehrsunfall im Bereich zwischen Haltelinie und ampelgeregelter Kreuzung
Symbolfoto: Von SergeyIT /Shutterstock.com

Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin des Fahrzeuges Marke Nissan Note, amtliches Kennzeichen …. Der Zeuge A. B. befuhr am 23.11.2014 gegen 13:00 Uhr mit diesem Fahrzeug die B. Straße in H. am T. in Richtung R.straße. Der Beklagte zu 1. hatte sein Fahrzeug Marke BMW 5, amtliches Kennzeichen …, auf einen der mittleren Parkplätze vor dem Gebäude der N. abgestellt. Diese Parkplätze befinden sich in Fahrtrichtung des Klägerfahrzeuges auf der rechten Seite jenseits des Gehweges. Wegen der betreffenden Örtlichkeit wird auf die Lageskizzen K1 und B1 sowie die Lichtbildanlagen B2 (Bl. 39 und 40 d. A.) verwiesen. Als der Zeuge B. mit dem Klägerfahrzeug die betreffende Stelle passierte, fuhr der Beklagte zu 1. mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Fahrzeug aus der Parkbucht aus. Es kam zur Kollision beider Fahrzeuge, wobei der genaue Unfallhergang zwischen den Parteien im Streit steht. Die Unfallstelle befindet sich vor der Ampelanlage an der Einmündung der B. Straße in die R.straße. Vor dem Beginn der N.-Parkplätze befindet sich auf der B. Straße eine Haltelinie, neben der sich am rechten Fahrbahnrad ein Schild mit der Aufschrift „bei Rot hier halten“ befindet.

Die Klägerin behauptet, die Ampelanlage habe bei Herannahen des Zeugen A. B. Grün gezeigt. Sie macht geltend, der Unfall beruhe allein auf einer Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1., der ohne den vorfahrtsberechtigten Verkehr zu beachten auf die B. Straße ausgefahren und dort gegen die rechte Seite des Fahrzeuges der Klägerin gestoßen sei.

Die Klägerin begehrt vollen Ersatz ihrer aus dem Unfallereignis resultierenden Schäden und Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Wegen der Bezifferung der Sachverständigenkosten gemäß Klageantrag Ziffer 2 und der Reparaturkosten gemäß Klageantrag Ziffer 3 wird auf die Anlagen K3, Blatt 11 und 12 der Akten verwiesen.

Die Beklagte zu 2. hat nach Rechtshängigkeit gemäß ihrem Abrechnungsschreiben vom 24.03.2015 ausgehend von einer 50prozentigen Quote eine Teilzahlung geleistet. Die Klägerin hat den Rechtsstreit insoweit teilweise für erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt, wie erkannt.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen, hilfsweise Vollstreckungsschutz zu gewähren.

Die Beklagten behaupten, die Ampel habe Rot gezeigt und den Zeuge B. treffe eine Mithaftung, da er die Haltelinie bei Rot überfahren habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen A. B.

Der Beklagte zu 1. wurde informatorisch zum Unfallgeschehen angehört.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die gerichtliche Niederschrift, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gerichtliche Niederschrift vom 16.09.2015 (Bl. 51 bis 55 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 7Abs. 1, 17, 18 StVG, 115 VVG Einspruch auf vollen Ersatz ihrer aus dem Unfallereignis vom 23.11.2014 resultierenden Schäden.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beruht der streitgegenständliche Unfall entscheidend auf einer Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Ampelanlage Rot oder Grün zeigt. Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen zu warten. Sie ändert aber nichts an der Vorfahrtsregelung und -berechtigung. Der Beklagte zu 1. war daher gehalten, durch ständigen Sichtkontakt zu überprüfen, ob tatsächlich der Zeuge B. auf seine Vorfahrt verzichtet und dem Beklagten zu 1. die Einfahrt gestattet. Stattdessen hat der Beklagte zu 1., wie von ihm geschildert, sich darauf verlassen, der Zeuge B. werde in Ansehung der aus Sicht des Beklagten zu 1. roten Ampel auf seine Vorfahrt schon verzichten und anhalten. Der Beklagte zu 1. ist dann einfach in die Fahrbahn über den Gehweg hinweg eingefahren. Er ist dabei auch nicht etwa bereits vor dem Klägerfahrzeug in die Fahrbahn gelangt ist, sondern wie die Beschädigungen zeigen, mit der vorderen linken Ecke seines Fahrzeuges gegen die Seite des Klägerfahrzeuges gestoßen. Unter diesen Umständen trifft ihn dem Grunde nach die volle Haftung.

Hinsichtlich der Schadenshöhe bezüglich der einzelnen Klageanträge gilt folgendes:

Eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, was die Beklagte durch die hälftige Regulierung von 12,50 € auch so sieht.

Die Klägerin hat auch Anspruch auf Freistellung von den vollen Sachverständigenkosten gemäß Anlage K 3. Die Gebühren bewegen sich im Rahmen der Tabelle der BVSK Befragung. Das geltend gemachte Grundhonorar ist erforderlich i.S.d. § 249 BGB. Auch für eine Überhöhung der Nebenforderungen ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Klägerin war nicht gehalten, vor Auswahl des Sachverständigen Marktforschung zu betreiben.

Die Reparaturkosten sind durch Vorlage der Rechnung der Firma Sch. GmbH vom 28.01.2015 nachgewiesen. Ein Abzug neu für alt ist dort nicht gemacht. Das Sachverständigengutachten mit dem betreffenden Abzug hat die Beklagtenseite nicht vorgelegt. Maßgeblich ist somit die Rechnung.

Der Anspruch auf Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1,280 BGB. Dabei ist eine Überhöhung der außergerichtlichen Anwaltskosten gemäß Kostennote Seite 4 der Klageschrift in Höhe von 492,54 € nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihren Rechtsgrund in § 709 ZPO.

 

 

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