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Wallboxinstallation – WEG-Gemeinschaft darf Auflagen für Kabel machen

WEG darf Auflagen für Wallboxinstallation machen

In einem Rechtsstreit um die Installation einer Wallbox durch Wohnungseigentümer hat das Amtsgericht Neustadt/Rübenberge entschieden, dass die WEG-Gemeinschaft berechtigt ist, Auflagen für die Verlegung der Kabel zu machen, um die Rechte zukünftiger Nutzer zu wahren und eine geordnete und zukunftsfähige Installation zu gewährleisten. Die Klage der Wohnungseigentümer gegen die Beschlüsse der Eigentümerversammlung wurde abgewiesen, da diese den Regelungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen und die Installation unter bestimmten Voraussetzungen erlauben.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 20 C 562/22 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Amtsgericht Neustadt/Rübenberge hat entschieden, dass die WEG-Gemeinschaft Auflagen für die Installation einer Wallbox und die Verlegung der Kabel machen darf, um die Rechte zukünftiger Nutzer zu wahren.
  • Die Klage der Wohnungseigentümer gegen die entsprechenden Beschlüsse der Eigentümerversammlung wurde abgewiesen, da die Beschlüsse den Regelungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen.
  • Die Genehmigung zur Installation einer Wallbox an TG-Stellplätzen kann mit Auflagen verbunden sein, die eine zukunftsfähige Nutzung und die Rechte anderer Stellplatzinhaber berücksichtigen.
  • Die Installation muss so ausgeführt werden, dass sie eine spätere Nutzung durch weitere Eigentümer ohne erhebliche Eingriffe ermöglicht.
  • Ein Beschluss ist auch hinsichtlich der Bestimmtheit nicht zu beanstanden, wenn er einen klaren Regelungsgehalt aufweist und nicht jeden Detailfall erschöpfend regelt.
  • Die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die Kabeltrassenführung an den Verwaltungsbeirat ist zulässig und entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
  • Die Beschlüsse über die Installation von Kellerfenstersicherungen und den Austausch der Klingel-/Gegensprechanlage wurden ebenfalls als ordnungsgemäß bewertet, da sie auf angemessenen Angeboten basieren und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.

Elektromobilität und Wohnungseigentum

Die Elektromobilität gewinnt zunehmend an Bedeutung. Viele Wohnungseigentümer möchten eine Ladestation für ihr Elektroauto auf dem gemeinschaftlichen Grundstück installieren. Dies wirft jedoch rechtliche Fragen auf, insbesondere wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft betroffen ist.

Zentral ist die Frage, welche Auflagen eine Wohnungseigentümergemeinschaft für die Verlegung der Kabel stellen darf. Dabei müssen die Interessen aller Eigentümer berücksichtigt werden, auch wenn aktuell noch nicht alle Eigentümer eine Ladestation benötigen. Es gilt, eine zukunftsfähige Lösung zu finden, die allen Eigentümern den Anschluss einer Ladestation ermöglicht.

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➜ Der Fall im Detail


Wallboxinstallation in Wohnanlagen: Ein richtungsweisendes Urteil

In einer richtungsweisenden Entscheidung hat das Amtsgericht Neustadt/Rübenberge unter dem Aktenzeichen 20 C 562/22 am 20. März 2023 ein Urteil gefällt, das die Rechte von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) im Hinblick auf die Installation von Wallboxen für Elektrofahrzeuge stärkt.

Wallbox in WEG
Elektromobilität in Wohnanlagen: Urteil stärkt WEG-Gemeinschaft (Symbolfoto: Wirestock Creators /Shutterstock.com)

Die Kläger, ein Ehepaar und Miteigentümer innerhalb einer WEG in Garbsen, hatten gegen Beschlüsse ihrer Eigentümerversammlung geklagt. Diese betrafen nicht nur die Installation einer Wallbox mit einem Anschluss an den jeweiligen Wohnungsstromzähler, sondern auch weitere bauliche Maßnahmen innerhalb der Wohneinheit.

Die zentrale Auseinandersetzung drehte sich um die Genehmigung zur Installation der Wallbox, die unter spezifischen Auflagen erteilt wurde, welche die Kläger als unbestimmt und ihre Rechte verletzend ansahen. Besonders strittig war die Auflage, dass die Kabeltrasse für weitere Nutzer vorbereitet werden muss, was größere Durchbrüche und Kernbohrungen mit einschließt, sowie die Anpassung an eine mögliche zukünftige Gemeinschaftslösung.

Die gerichtliche Entscheidung und ihre Begründung

Das Gericht wies die Klage der Eheleute ab und bestätigte, dass die getroffenen Auflagen der Eigentümerversammlung der ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß § 18 WEG entsprechen. Es hob hervor, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt ist, bei der Genehmigung zur Installation von Wallboxen spezifische Auflagen zu machen. Diese Auflagen dienen dazu, die Rechte zukünftiger Nutzer zu wahren und eine technisch sowie rechtlich korrekte Installation zu gewährleisten.

Das Gericht stellte klar, dass die Maßnahmen zur Vorbereitung der Kabeltrassen nicht nur den aktuellen Bedürfnissen, sondern auch zukünftigen Entwicklungen Rechnung tragen. Dabei wurde betont, dass die technische Infrastruktur so gestaltet sein muss, dass sie eine Erweiterung ohne erneute größere Eingriffe ermöglicht. Dies schließt auch die Möglichkeit ein, dass in Zukunft weitere Stellplatzinhaber eine Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge wünschen könnten.

Abwägung der Interessen und Konsequenzen

Das Urteil zeigt eine wichtige Abwägung der Interessen zwischen individuellen Ansprüchen der Eigentümer und dem kollektiven Interesse der WEG. Durch die Entscheidung wird verdeutlicht, dass bei der Einführung neuer Technologien in Wohneigentumsgemeinschaften eine sorgfältige Planung und Abstimmung essentiell ist, um die Rechte aller Beteiligten zu wahren.

Die Konsequenzen dieses Urteils sind weitreichend, da es Wohnungseigentümergemeinschaften ermutigt, proaktiv Regelungen zu treffen, die eine zukunftsfähige und nachhaltige Nutzung der elektrischen Infrastruktur ermöglichen. Es unterstreicht, dass die Interessen der Gemeinschaft bei der technischen Aufrüstung von Gebäuden, insbesondere im Hinblick auf die Elektromobilität, eine zentrale Rolle spielen.

Ein Schritt in Richtung Zukunft

Die Entscheidung des Amtsgerichts Neustadt/Rübenberge ist ein wichtiger Beitrag zur Diskussion um die Elektrifizierung des Verkehrs und die damit verbundene Notwendigkeit, die Infrastruktur in Wohnanlagen entsprechend anzupassen. Sie markiert, dass die Rechte zukünftiger Nutzer und die technologische Entwicklung bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen berücksichtigt werden müssen, um eine nachhaltige und inklusive Mobilitätswende zu unterstützen.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Welche Rechte haben Wohnungseigentümergemeinschaften bei der Installation von Wallboxen?

Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) haben seit Dezember 2020 durch eine Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) nur noch eingeschränkte Rechte, wenn es um die Installation von Wallboxen durch einzelne Eigentümer geht:

  • Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch darauf, auf eigene Kosten eine Ladestation am Stellplatz in der Tiefgarage oder auf dem Gelände der Wohnanlage zu installieren. Die WEG kann dies nicht grundsätzlich ablehnen.
  • Die WEG darf lediglich über die Art und Weise der Durchführung der Baumaßnahme mitbestimmen, muss aber einen vorherigen Beschluss über das „Ob“ der Maßnahme fassen.
  • Die WEG kann den Anspruch des Eigentümers auf eine Ladestation nicht mit dem Argument ablehnen, dass zukünftig nicht alle Eigentümer mit Wallboxen versorgt werden könnten, wenn die Kapazität des Hausnetzes erschöpft ist.
  • Auch wenn die WEG die Installation nicht verhindern kann, darf der Eigentümer nicht ohne explizite Erlaubnis der WEG mit dem Einbau beginnen.
  • Die mit der Installation verbundenen Kosten muss allein der Eigentümer tragen, der die Wallbox errichten lässt. Er ist dann auch Eigentümer der Ladestation.
  • Andere Eigentümer, die zunächst nicht für eine gemeinschaftliche Ladeinfrastruktur zahlen wollten, haben später das Recht, gegen einen finanziellen Ausgleich an den Installationskosten nachträglich einzusteigen und die Wallboxen mitzunutzen.

Insgesamt haben WEGs durch die Gesetzesänderung deutlich weniger Möglichkeiten, die Installation von Ladestationen durch einzelne Eigentümer zu beschränken. Sie können aber Vorgaben zur konkreten Umsetzung machen und müssen formal über die Maßnahme abstimmen.

Was sind die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Wallbox-Installation in einer WEG?

Seit Dezember 2020 hat jeder Wohnungseigentümer durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz einen Rechtsanspruch darauf, dass ihm die Eigentümergemeinschaft die Installation einer Ladestation für Elektroautos auf eigene Kosten genehmigt. Die Gemeinschaft kann den Einbau nicht grundsätzlich ablehnen, sondern nur noch über die Art der Durchführung mitbestimmen.

Bevor die Wallbox installiert werden kann, muss der Eigentümer einen formellen Beschluss der Eigentümerversammlung über das „Ob“ der Maßnahme herbeiführen. Auch wenn die Gemeinschaft den Einbau nicht verhindern kann, darf der Eigentümer nicht ohne explizite Erlaubnis mit der Installation beginnen. Es empfiehlt sich, vor der Versammlung gemeinsam mit einem Fachmann die technischen Voraussetzungen zu klären und ein aussagefähiges Angebot einzuholen.

Die Wallbox muss in jedem Fall von einem qualifizierten Elektroinstallateur angeschlossen werden. Bis zu einer Ladeleistung von 12 kW ist eine Anmeldung der Ladestation beim örtlichen Netzbetreiber ausreichend, darüber hinaus ist eine Genehmigung erforderlich. Dabei muss sichergestellt sein, dass die elektrische Infrastruktur des Gebäudes für die zusätzliche Belastung ausgelegt ist. Gegebenenfalls sind ein Lastmanagementsystem oder eine Erweiterung des Hausnetzes nötig.

Die Kosten für Anschaffung und Installation der Wallbox trägt allein der Eigentümer, der die Ladestation errichten lässt. Er ist dann auch Eigentümer der Wallbox. Andere Eigentümer, die zunächst nicht für eine gemeinschaftliche Ladeinfrastruktur zahlen wollten, haben später das Recht, gegen einen finanziellen Ausgleich an den Installationskosten nachträglich einzusteigen und die Wallboxen mitzunutzen.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

Wie werden die Rechte zukünftiger Nutzer bei der Installation von Wallboxen geschützt?

Die Rechte zukünftiger Nutzer von Wallboxen in Mehrfamilienhäusern werden durch verschiedene Maßnahmen geschützt:

Zum einen sollte bei der Planung der Ladeinfrastruktur von Anfang an eine gemeinschaftliche, skalierbare Lösung angestrebt werden. Einzelne Ladestationen unterschiedlicher Hersteller sind oft nicht kompatibel in Bezug auf Lastmanagement und erschweren spätere Erweiterungen. Eine vorausschauende Gesamtplanung mit Experten ist sinnvoll, um den Projektumfang und die Kosten transparent zu machen.

Zum anderen haben Eigentümer, die sich zunächst nicht an den Installationskosten beteiligen wollten, später das Recht, gegen einen angemessenen finanziellen Ausgleich nachträglich einzusteigen und die Wallboxen mitzunutzen. So werden ihre Interessen gewahrt, auch wenn sie nicht von Beginn an dabei waren.

Außerdem muss beim Ausbau der Ladeinfrastruktur zunehmend auf Barrierefreiheit geachtet werden, damit auch Menschen mit Behinderungen ihr Elektroauto problemlos laden können. Hier gibt es zwar noch Defizite bei den gesetzlichen Vorgaben, aber immerhin einen Leitfaden mit konkreten Anforderungen. Erste zertifiziert barrierefreie Ladesäulen kommen auf den Markt.

Nicht zuletzt ist es wichtig, dass die Stromversorgung des Gebäudes nicht durch einzelne Ladestationen überlastet wird. Ab einer Gesamtleistung von 12 kVA ist ein Lastmanagementsystem vorgeschrieben, das die verfügbare Ladeleistung intelligent auf alle Ladepunkte verteilt. So haben auch Nachzügler faire Lademöglichkeiten.

Insgesamt zeigt sich: Nur mit einer ganzheitlichen, zukunftsorientierten Planung unter Einbeziehung aller Beteiligten kann die Ladeinfrastruktur in Mehrfamilienhäusern nachhaltig und inklusiv gestaltet werden. Die Rechte heutiger und künftiger Nutzer müssen dabei gleichermaßen berücksichtigt werden.

Wie kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine zukunftsfähige Elektroinfrastruktur sicherstellen?

Um als Wohnungseigentümergemeinschaft eine zukunftsfähige Elektroinfrastruktur sicherzustellen, sind verschiedene Maßnahmen sinnvoll:

Bei der Planung der Ladeinfrastruktur sollte von Anfang an eine gemeinschaftliche, skalierbare Gesamtlösung angestrebt werden. Einzelne Ladestationen unterschiedlicher Hersteller sind oft nicht kompatibel in Bezug auf Lastmanagement und erschweren spätere Erweiterungen. Eine vorausschauende Gesamtplanung mit Experten ist wichtig, um den Projektumfang und die Kosten transparent zu machen.

Die elektrische Infrastruktur des Gebäudes muss für die zusätzliche Belastung durch Ladestationen ausgelegt sein. Ab einer Gesamtleistung von 12 kVA ist ein Lastmanagementsystem vorgeschrieben, das die verfügbare Ladeleistung intelligent auf alle Ladepunkte verteilt. Gegebenenfalls sind auch eine Erweiterung des Hausnetzes oder ein separater Netzanschluss für die Ladeinfrastruktur nötig.

Rechtlich müssen Eigentümer, die sich zunächst nicht an den Installationskosten beteiligen wollten, die Möglichkeit haben, später gegen einen angemessenen finanziellen Ausgleich nachträglich einzusteigen und die Wallboxen mitzunutzen. Die WEG sollte hierfür klare Regelungen treffen.

Nicht zuletzt gilt es, die Barrierefreiheit der Ladeinfrastruktur zu berücksichtigen, damit auch Menschen mit Behinderungen ihr Elektroauto problemlos laden können. Hier gibt es zwar noch Defizite bei den gesetzlichen Vorgaben, aber immerhin einen Leitfaden mit konkreten Anforderungen.

Insgesamt zeigt sich: Nur mit einer ganzheitlichen, zukunftsorientierten Planung unter Einbeziehung aller Beteiligten kann die Ladeinfrastruktur in Mehrfamilienhäusern nachhaltig und inklusiv gestaltet werden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss dabei die Weichen stellen und die Interessen heutiger und künftiger Nutzer gleichermaßen im Blick haben.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 18 WEG (Wohnungseigentumsgesetz): Regelt die ordnungsgemäße Verwaltung von Wohnungseigentum und gibt der Eigentümergemeinschaft das Recht, über gemeinschaftliche Angelegenheiten zu entscheiden. Im Kontext der Wallboxinstallation erlaubt dies der WEG, Auflagen für die Installation zu definieren, um eine geregelte und für alle Parteien zufriedenstellende Lösung zu finden.
  • § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG: Umfasst die baulichen Veränderungen und die dafür erforderlichen Einrichtungen, die für die Installation einer Wallbox notwendig sind. Dies schließt die Verlegung von Kabeln und die Anpassung der elektrischen Infrastruktur ein, um die Elektromobilität innerhalb der Wohneinheit zu unterstützen.
  • § 20 Abs. 4 WEG: Stellt sicher, dass bei der Installation von Wallboxen die Rechte aller Stellplatzinhaber gewahrt bleiben. Dieser Paragraph verpflichtet zur Berücksichtigung der Interessen zukünftiger Nutzer, indem die Infrastruktur so vorbereitet wird, dass sie von allen Eigentümern genutzt werden kann, auch wenn diese aktuell noch keine Elektrofahrzeuge besitzen.
  • §§ 91, 709 ZPO (Zivilprozessordnung): Regeln die Kostenentscheidung in einem Zivilprozess sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils. Diese Paragraphen kommen zur Anwendung, wenn es um die Kostentragung und die Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts geht, wie im Fall der Klage gegen die WEG-Beschlüsse zur Wallboxinstallation.


Das vorliegende Urteil

AG Neustadt/Rübenberge – Az.: 20 C 562/22 – Urteil vom 20.03.2023

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Neustadt a. Rbge. auf die mündliche Verhandlung vom 23.01.2023 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und je zur ideellen Hälfte Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft R### in Garbsen zu einem Miteigentumsanteil von 437/10.000.

Am 26. Juli 2022 fand die Wohnungseigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft statt.

Es waren 16 von 25 Miteigentümern bzw. 7032 von 10.000 Miteigentumsanteilen vertreten. Die Kläger waren weder anwesend noch vertreten.

In der Eigentümerversammlung wurde unter TOP 7c mit 16 Ja-Stimmen ein Beschluss über die Erteilung einer Genehmigung für die Eigentümer von TG-Stellplätzen zur fachgerechten Installation einer Wollbox 11 KW mit Anschluss an den jeweiligen Wohnungsstromzähler auf eigene Kosten unter folgenden Voraussetzungen getroffen:

– der Ladestrom muss einstellbar sein: 2,1 KW/3,7 KW/7,2 KW/11 KW (230V/400V) und bei der Einschaltung weiterer Nutzer an die vom Netzbetreiber vorgeschriebene maximale Last angepasst werden

– bei einer späteren Gemeinschaftslösung ist der Anschluss zurückzubauen

– die Kabeltrasse muss für weitere Nutzer vorbereitet werden (z. B. größere Durchbrüche, Kernbohrung mit Brandschottung- und Befestigung mit Reihenklemmen)

– die Ausführung ist mit dem Hauswart/Verwaltungsbeirat abzustimmen.

Unter TOP 9 wurde mit 16 Ja-Stimmen und 0 Enthaltungen ein Beschluss über die Installation von Kellerfenstersicherungen mittels Teleskopstangen in weiß zu Kosten in Höhe von maximal 4150 Euro brutto sowie Entnahme der Kosten aus der Erhaltungsrücklage getroffen. Der Auftrag erfolgt in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat.

Unter TOP 10 wurde ein Beschluss über den Austausch der bestehenden Klingel/Gegensprechanlage und Einbau einer neuen, optional mit Ausstattung Video zu Kosten in Höhe von maximal 30.000 Euro brutto sowie Entnahme der Kosten aus der Erhaltungsrücklage mit 15 Ja-Stimmen und einer Enthaltung getroffen.

Wegen der Einzelheiten des Ablaufs der Versammlung wird auf die Niederschrift der Versammlung vom 28. Juli 2022 (Blatt 6-9 der Akte) Bezug genommen.

Die Kläger machen geltend, dass es sich bei den angefochtenen Beschlüssen zu TOP 9 und 10 um größere Auftragsvergaben handele, bei denen jeweils zumindest 3 Angebote hätten eingeholt werden müssen. Die Verwaltung habe die Wohnungseigentümer über die eingeholten Angebote nicht informiert und diese gegenüber den Wohnungseigentümern nicht offengelegt.

Hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 7c machen die Kläger geltend, dass die beschlossene Vorbereitung der Kabeltrasse für weitere Nutzer unbestimmt sei. Die beispielhaft angeführten größeren Durchbrüche sowie die Kernbohrung mit Beantwortung stellten erhebliche künftige Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum dar, für die die WEG keine Beschlusskompetenz habe.

Die Kläger haben die Beschlussanfechtungsklage vor dem Amtsgericht Neustadt am 19. August 2022 erhoben; mit Schriftsatz vom 23. September haben die Kläger die Beschlussanfechtungsklage begründet.

Die Kläger beantragen,

1. den in der Eigentümerversammlung vom 26. Juli 2022 der Wohnungseigentümergemeinschaft R###, 30827 Garbsen gefasste Beschluss zu TOP 7c für ungültig zu erklären,

2. den in der Eigentümerversammlung vom 26. Juli 2022 der Wohnungseigentümergemeinschaft R###, 30827 Garbsen gefasste Beschluss zu TOP 9 für ungültig zu erklären,

3. den in der Eigentümerversammlung vom 26. Juli 2022 der Wohnungseigentümergemeinschaft R###, 30827 Garbsen gefasste Beschluss zu TOP 10 für ungültig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtenen Beschlüsse. Die Beklagte macht geltend, dass bei der Genehmigung der Installation von Ladestationen die Rechte der zukünftigen Nutzer gewahrt werden müssten. Zur Vermeidung einer Kreuz- und Querverlegung von vielen nebeneinander-liegenden Einzelbohrungen sei es erforderlich, dass bereits bei der Installation der 1. Ladestation eine Kabeltrasse mit entsprechenden Wand Durchbrüchen verlegt werde, die für alle zukünftigen Anschlüsse benutzt werden könne.

Hinsichtlich der beschlossenen Installation der Kellerfenstersicherungen hätten Angebote der Firma S### und D### in der Eigentümerversammlung vorgelegen.

Hinsichtlich des Austausches der Klingel/Gegensprechanlage sei nur ein Grundsatzbeschluss gefasst worden.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird zu Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhoben und begründete Anfechtungsklage, hat keinen Erfolg.

Die angefochtenen Beschlüsse entsprechend sämtlich ordnungsgemäßer Verwaltung gemäß § 18 WEG.

I.

Der angefochtene Beschluss über die Genehmigung der fachgerechten Installation einer Wallbox für Eigentümer von TG-Stellplätzen entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung gemäß § 18 WEG.

Der Gemeinschaft hat ohne weiteres die Beschlusskompetenz, bei der Genehmigung der fachgerechten Installation von Wallboxen Auflagen für die zu verlegenden Kabel zu machen. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 WEG umfasst nicht nur die Anbringung eines Ladepunktes oder einer Ladestation an der Wand, sondern auch die Ladeinfrastruktur, also die Summe aller elektrotechnischen Verbindungen, Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen einschließlich Überstrom- und Überspannungsschutzeinrichtungen, die zu Installation, zum Betrieb und zur Steuerung von Ladepunkten für die Elektromobilität nötig sind. Bei Einrichtungen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen, handelt es sich um privilegierte bauliche Veränderungen, die im Grundsatz jeder Eigentümer verlangen kann. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei der Neuverlegung von Kabeln auch Kernbohrungen erforderlich sind, da ansonsten das Kabel niemals von dem Ort, an dem sich die Stromzähler der Anlage befinden, in die Tiefgarage geführt werden könnten. Die sich aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 WEG ergebende Beschlusskompetenz erfasst daher auch diese Maßnahmen.

Bei der Installation einer Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge sind allerdings auch die Rechte der übrigen Stellplatzinhaber zu wahren und die Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG zu beachten. Aus diesem Grund müssen auch die übrigen Stellplatzinhaber, die zum jetzigen Zeitpunkt noch kein Interesse an der Installation einer Ladeeinrichtung für ihren Stellplatz bekundet haben, später die Möglichkeit erhalten, ihrerseits eine Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug zu installieren. Aus diesem Grund ist es erforderlich, bei einer Kabelverlegung zu Gunsten der Ladestation für die Kläger diese so vorzubereiten, dass weitere Nutzer die Kabeltrasse nutzen können. Dem steht nicht entgegen, dass der Stromanschluss der Anlage zum jetzigen Zeitpunkt nur so bemessen ist, dass in den Häusern 16 und 18 jeweils eine und in dem Haus 14 zwei Lademöglichkeiten gespeist werden können. In Anbetracht der technischen Entwicklung ist nicht auszuschließen, dass die Gemeinschaft in der Zukunft den Stromanschluss erweitert und so dimensioniert, dass zukünftig ein Ladebedarf sämtlicher Nutzer der Tiefgarage erfüllt werden kann. Deswegen ist es ohne weiteres sinnvoll, dass die Zuführung bereits jetzt entsprechend vorbereitet wird.

Das Gericht hat keine Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit des Beschlusses unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit. Ein Beschluss ist nicht schon dann unbestimmt, wenn er nicht jeden einzelnen Fall erschöpfend regelt, sondern erst dann, wenn der Beschluss überhaupt keinen Regelungsgehalt mehr aufweist. Dies ist bei dem angefochtenen Beschluss offensichtlich nicht der Fall. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Entscheidungsbefugnis zur Festlegung der Kabeltrassenführung auf den Verwaltungsbeirat übertragen wird.

II.

Der angefochtene Beschluss über die Vergabe der Installation von Kellerfenstersicherungen entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung. Ausweislich der Niederschrift über die Versammlung der Wohnungseigentümer vom 26. Juli 2022 lagen für die Vergabe des Auftrages über den Einbau von Kellerfenstersicherungen zwei Angebote, nämlich ein Angebot der Firma S### sowie ein Angebot der Firma D### vor. Die Kläger, die nicht bei der Versammlung anwesend waren, haben nicht erheblich bestritten, dass diese Angebote der Gemeinschaft bei der Beschlussfassung vorlagen. Entgegen der Auffassung der Kläger ist es auch nicht erforderlich, dass vor Beschlussfassung drei Vergleichsangebote vorlagen. Zwar sieht die Rechtsprechung grundsätzlich bei Aufträgen von erheblichem Gewicht es vor, dass vor Auftragsvergabe drei Vergleichsangebote durch den Verwalter einzuholen sind. Bei der Vergabe handelt es sich um einen Auftrag mit verhältnismäßig geringem Umfang, nämlich in Höhe von maximal 4150,00 Euro.

Es lagen zwei Angebote über 2940,60 Euro brutto und 4125,58 Euro brutto vor, wobei bei dem teureren Angebot die zum Diebstahlschutz einzubauenden Teleskopstangen zusätzlich abschließbar waren und dadurch gegebenenfalls ein mehr an Sicherheit boten. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung hält das Gericht die Einholung eines weiteren Angebotes nicht für erforderlich: Sowohl bei der Firma S### als auch bei der Firma D### handelt es sich Berichtsbekannt um seit langem im hiesigen Bezirk ansässige Fachbetriebe. Die Angebote beider Firmen unterscheiden sich im wesentlichen darin, dass die Firma D### abschließbare Teleskopstangen anbietet. Die Kläger legen auch nicht dar, dass Teleskopstangen von einem anderen Anbieter günstiger eingebaut werden können als von den beiden ortsansässigen Fachfirmen. Aus diesem Grund würde ein vernünftiger Eigentümer von der Einholung weiterer Angebote absehen, zumal gerichtsbekannt im Raum Hannover viele Handwerksbetriebe schriftliche Angebote gar nicht oder nur gegen Kostenerstattung anbieten. Dies gilt umso mehr, wenn der Kunde den Handwerkern nicht bekannt ist. Nach alledem ist die Entscheidung der Gemeinschaft, der Verwaltung in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat die Erteilung eines entsprechenden Auftrages zu gestatten, nicht zu beanstanden.

III.

Der von der Gemeinschaft getroffene Beschluss über den Austausch der bestehenden Klingel/Gegensprechanlage ist nicht zu beanstanden.

Soweit die Kläger beanstanden, dass es versäumt worden sei, die erforderliche Anzahl von Angeboten vor einer Beschlussfassung einzuholen, greift dies zu kurz. Denn ausweislich des Beschlusses hat die Gemeinschaft die Vergabe eines Auftrages noch gar nicht beschlossen, sondern den Verwalter zu weiteren Verhandlungen in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat ermächtigt. Tatsächlich lag der Gemeinschaft für den angedachten Austausch der bestehenden Klingel/Gegensprechanlage nur ein Angebot der Firma S### vor, sodass eine Beschlussfassung über die Auftragsvergabe an eine bestimmte Firma nicht spruchreif war.

Soweit die Gemeinschaft lediglich einen Grundsatzbeschluss über den Austausch der Klingel/Gegensprechanlage getroffen hat, widerspricht dies ordnungsgemäßer Verwaltung nicht.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

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