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Tarifgebundenheit bis zur Beendigung des Tarifvertrages trotz Verbandsaustritts?

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

Az: 3 Sa 105/05

Urteil vom 12.05.2005


In dem Rechtsstreit hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 12.05.2005 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Neumünster vom 27.1.2005 – 4 Ca 555 c/04 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 689,13 ¤ brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2003 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 689,13 ¤ brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf den sich ergebenden Nettobetrag seit dem 28.05.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten erster Instanz trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines 13. Monatseinkommens für das Jahr 2003.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.04.2000 als Baugeräte-/Maschinenführer beschäftigt. Die Beklagte war mindestens bis zum 31.12.2002 tarifgebunden. Sie hat insoweit ein Schreiben des Bauindustrieverbandes Schleswig-Holstein vom 24.03.2005 zur Akte gereicht, mit dem die Beendigung der Mitgliedschaft mit Ablauf des 31.12.2002 bestätigt wird (Anlage B 1 – Bl. 54 d. A.).

Die Beklagte zahlte dem Kläger bis einschließlich 2002 ein tarifliches 13. Monatseinkommen auf Basis des § 2 des Tarifvertrages über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21.05.1997 in den Fassungen vom 26.05.1999 und vom 04.07.2002 ( im Folgenden: TV 13.ME/Arb). Während der Laufzeit dieses Tarifvertrages erfolgte der Verbandsaustritt der Beklagten. Der Tarifvertrag wurde gekündigt. Durch Tarifvertrag vom 29.01.2003 wurde er mit Wirkung ab 01.11.2003 wieder in Kraft gesetzt und gleichzeitig geändert.

Seit dem 03.09.2002 ist der Kläger aufgrund eines Arbeitsunfalles arbeitsunfähig krank, auch das ganze Jahr 2003 hindurch. Er erhielt für 2003 kein 13. Monatseinkommen. Die Beklagte verweigert die Zahlung u. a. unter Hinweis auf den Austritt der Beklagten aus dem Bauindustrieverband Schleswig-Holstein e.V.. Mit Schreiben vom 22.01.2004 machte der Kläger die Sonderzuwendung erstmalig außergerichtlich geltend.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das geschah im Wesentlichen mit der Begründung, der Kläger habe die Tarifbindung der Beklagten im Bezugszeitraum nicht dargelegt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Neumünster vom 27.01.2005 Bezug genommen. Gegen diese dem Kläger am 08.02.2005 zugestellte Entscheidung legte er am 28.02.2005 Berufung ein, die am 18.03.2005 begründet wurde. Nach Vorlage des Nachweises zum Austritt aus dem Arbeitgeberverband trägt er zuletzt noch im Wesentlichen vor, es existiere keine die Nachwirkung des Tarifvertrages aufhebende Regelung, insbesondere keine diesbezügliche betriebliche Regelung.

Der Kläger beantragt:

1) Das Urteil des Arbeitgerichtes Neumünster vom 27.01.2005 zum Az. 4 Ca 555 c/04 wird aufgehoben

und

2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ¤ 689,13 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2003 zu zahlen.

3) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere ¤ 689,13 brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf den sich ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher, als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Durch die Tarifvertragsabänderung vom 29.10.2003 zum 01.11.2003 sei die Tarifbindung gem. § 3 Abs. 3 TVG beendet worden. Das führe dazu, dass für das gesamte Jahr 2003 kein Anspruch auf Sonderzuwendung bestehe. Im Übrigen sei die Nachwirkung der tarifvertraglichen Regelungen durch eine mit dem Betriebsrat für 2003 mündlich getroffene Regelungsabrede beendet worden. Letztere habe die tariflichen Regelungen abgelöst. Diese Regelungsabrede sehe vor, dass für das Jahr 2003 eine Sonderzuwendung nur an Arbeitnehmer geleistet werde, die auch tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht haben. Entsprechend sei im Betrieb verfahren worden. Danach habe der Kläger aufgrund seiner andauernden Arbeitsunfähigkeit keinen Zahlungsanspruch.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und auch begründet. Die Beklagte ist trotz ihres Austritts aus dem Bauindustrieverband Schleswig-Holstein zum 31.12.2002 für den Bezugszeitraum 2003 Kraft sogenannter Nachbindung im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG und anschließender Nachwirkung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG an den TV 13.ME/Arb gebunden. Eine die Nachwirkung beendende andere Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG existiert für das Jahr 2003 nicht, sodass die Beklagte ungeachtet fehlender Verbandsmitgliedschaft zur Zahlung des 13. Monatseinkommens für das Jahr 2003 entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts verpflichtet ist.

1)

Gem. § 2 Abs. 1 TV 13. ME/Arb vom 21.05.1997 in den Fassungen vom 26.05.1999 und vom 04.07.2002 hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am 30.11. des laufenden Kalenderjahres (Stichtag) mindestens 12 Monate (Bezugszeitraum) ununterbrochen besteht, Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen in im Einzelnen tariflich geregelter, hier unstreitiger Höhe. Im Falle eines Eintritts im Laufe des Bezugszeitraumes bzw. eines Ausscheidens erfolgt gem. § 2 Abs. 2 und Abs. 3 TV 13. ME/Arb für jeden vollen Beschäftigungsmonat eine Zwölftelung des Jahresanspruches, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 3 Monate bestanden hat.

2)

Die Beklagte ist trotz ihres Verbandsaustritts zum 31.12.2002 zur Zahlung der vollen tariflichen Sonderzuwendung § 2 TV 13. ME/Arb verpflichtet. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 3 TVG. Danach bleibt die Tarifgebundenheit bestehen, bis der Tarifvertrag endet. Insoweit liegt eine so genannte verlängerte Tarifgebundenheit bzw. Nachbindung vor. § 3 Abs. 3 TVG ordnet für den Fall des Verbandsaustritts durch Aufrechterhaltung der Tarifgebundenheit die zwingende Weitergeltung des Tarifvertrages bis zu dessen Beendigung an ( BAG vom 15.10.2003 – 4 AZR 573/02 – zitiert nach juris).

Bis zum 31.10.2003 war die Beklagte daher gem. § 3 Abs. 3 TVG an diesen Tarifvertrag trotz ihres Austrittes aus dem Tarifvertrag schließenden Verband gebunden.

3)

Jede Änderung eines Tarifvertrages ist als Beendigung im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG – auch hinsichtlich der unveränderten Bestimmungen – anzusehen ist (BAG v. 07.11.2001 – 4 AZR 703/00 – zit. nach Juris -). Daher endete die sich aus § 3 Abs. 3 TVG ergebende Tarifgebundenheit/ Nachbindung der Beklagten mit Abschluss des „Tarifvertrages vom 29.10.2003 zur Wiederinkraftsetzung und Änderung des Tarifvertrages über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21.05.1997 in der Fassung vom 04.07.2002“ ab dessen Inkrafttreten, mithin am 01.11.2003.

4)

Durch die tarifliche Nachbindung der Beklagten bis zum 01.11.2003 besteht ungeachtet einer etwaigen betrieblichen Regelung für 2003 bereits ein anteiliger Sonderzuwendungsanspruch. Im Bezugszeitraum 01.12.2002 bis 31.10.2003 hat der Kläger gem. § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2, 3 TV 13. ME/Arb angesichts des tarifvertraglich festgelegten Zwölftelungsprinzips aufgrund seiner ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit zur Beklagten bereits 11/12 des 13. Monatseinkommens erworben.

Diese – teils während Tarifbindung infolge Verbandsmitgliedschaft, teils im Nachbindungszeitraum des § 3 Abs. 3 TVG – erworbenen Ansprüche auf 11/12 des 13. Monatseinkommens können nicht durch eine „andere Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG“, schon gar nicht durch die von der Beklagten behauptete, streitige Regelungsabrede betr. die Zahlung eines 13. Monatseinkommens für 2003 in ihrem Betrieb „vernichtet“ werden. Die „andere Abmachung“ im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG muss nach dem Wortlaut dieser Vorschrift erst nach Ablauf des Tarifvertrages getroffen worden sein (siehe Löwisch-Rieble, Kommentar zum TVG, 2. Aufl. Rnd. Ziff. 401 zu § 4; Däubler-Bepler, Kommentar zum TVG, Rnd. Ziff. 908 zu § 4). Soweit aus dem Tarifvertrag bereits Rechte erwachsen sind, können sie nicht erlöschen (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht– Schaub, 4. Aufl. Rz. 39 zu § 3 TVG). Das hat zur Folge, dass ein bereits erworbener Besitzstand nicht durch eine etwaige „andere Abmachung“ im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG, die Rückwirkung auf den gesamten Bezugszeitraum entfaltet, nachträglich wieder entzogen werden kann. Anderenfalls würde im vorliegenden Fall unter Verstoß gegen § 3 Abs. 3 TVG ein bis zum Ende des Tarifvertrages bereits erworbener anteiliger Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatseinkommens entfallen, mithin ein Kraft gesetzlicher Nachbindung entstandener tarifvertraglicher Anspruch des Klägers nachträglich trotz 11-monatiger Tarifbindung undurchsetzbar.

5)

Der Kläger hat auch für den 12. Monat des Bezugszeitraumes, für die Zeit vom 01.11.2003 bis zum 30.11.2003 den geltend gemachten Anspruch auf das 13. Monatseinkommen.

a)

Aus dem Ende der tariflichen Nachbindung im Sinne des § 3 Abs. 3 TVG folgt jedoch entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, dass der Arbeitnehmer die sich aus dem Tarifvertrag ergebenden Ansprüche oder Rechte ab Ende des -alten – Tarifvertrages nicht mehr hat.

Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 4 Abs. 5 TVG angeordnet, dass die Normen des auslaufenden, beendeten Tarifvertrages über den Beendigungszeitpunkt hinaus für die vom Tarifvertrag erfasst gewesenen Arbeitsverhältnisse weiter gelten, „bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden“. Insoweit handelt es sich um die so genannte „Nachwirkung“ eines Tarifvertrages. Grundlage der Weitergeltung ist nicht mehr der abgelaufene Tarifvertrag, sondern die gesetzliche Vorschrift (BAG v. 15.10.2003 – 4 AZR 573/02 – zit. nach Juris). § 3 Abs. 3 TVG soll den Austritt aus dem Verband erschweren und somit dessen Schutz bezwecken. § 4 Abs. 5 TVG dient den Interessen der Arbeitsvertragsparteien – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – für die es wichtig ist, dass ihr Arbeitsverhältnis nach Beendigung des Tarifvertrages nicht inhaltsleer wird. § 4 Abs. 5 TVG sieht die dispositive – also die durch eine neue Regelung wie einschlägiger Tarifvertrag, Abänderungsvertrag, Änderungskündigung etc. abänderbare Weitergeltung der Tarifnormen nach Ablauf des Tarifvertrages vor (BAG a.a.O). Die Nachwirkung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG schließt sich auch bei einem Verbandsaustritt dem Ende der verlängerten Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG an (BAG v. 07.11.2001 – 4 AZR 703/00, zit. nach Juris). Bei einer entsprechenden Fallkonstellation folgt daher der Nachbindung die Nachwirkung des Tarifvertrages, bis die Tarifnormen durch eine andere Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG ersetzt werden.

b)

Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten daher seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Während des Nachwirkungszeitraumes besteht nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung keine unmittelbare und zwingende Wirkung der Tarifvertragsnormen. Vielmehr sind sie dispositiv. Andere Abmachungen nach § 4 Abs. 5 TVG können Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen in den Grenzen von §§ 87, 77 BetrVG und Individualabreden sein (Erfurter Kom. – Schaub, Rnd. Ziff. 77 zu § 4 TVG mit BAG-Rechtsprechungsnachweisen). Existiert keine – zulässige – Betriebsvereinbarung, ist nur die Herbeiführung einer Individualabrede möglich. Ob sich der Arbeitnehmer auf eine derartige Abrede einlässt, steht in seinem Ermessen. Will der Arbeitgeber die Änderung durchsetzen, bleibt ihm gegen den Willen des Arbeitnehmers nur die Änderungskündigung, gegen die der Arbeitnehmer durch den allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz geschützt ist (Erfurter Kom.- Schaub, a.a.O).

c)

Die Nachwirkung der Normen des TV 13. ME/Arb ist nicht durch eine etwaige zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat getroffene formlose Regelungsabrede abgelöst worden. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob eine solche – vom Kläger bestrittene – Regelungsabrede für das Jahr 2003 existiert. Eine solche formlose Abrede stellt keine „andere Abmachung“ im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG dar.

Eine Regelungsabrede begründet üblicherweise nur schuldrechtliche Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Im Gegensatz zur Betriebsvereinbarung entfaltet sie keine normative, die einzelnen Arbeitsverhältnisse unmittelbar gestaltende Rechtswirkung (BAG v. 14.02.1991, NZA 1991, 607; BAG v. 10.03.1992 – NZA 1992, 952; Däubler/Kittner/Klebe, Kommentar zum BetrVG, 8. Aufl. Rnd Ziff. 79 zu § 77 m.w.N). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die behauptete formlose Vereinbarung der Beklagten mit dem Betriebsrat zur Regelung von Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt einer Sonderzuwendung für das Jahr 2003 keine „andere Abmachung“ im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG, die die nachwirkenden Normen des TV 13. ME/Arb in der Fassung vom 26.05.1999 und vom 04.07.2002 gegen den Willen des Klägers, mithin ohne entsprechende einzelvertragliche einvernehmliche Abänderung mit Wirkung für die Zukunft ersetzen könnten.

6)

Eine Ablösung der Tarifnormen des alten TV 13.ME/Arb durch eine verschlechternde betriebliche Übung ist ebenfalls nicht erfolgt. Die Voraussetzungen für die Entstehung einer betrieblichen Übung liegen nicht vor.

7)

Aus den genannten Gründen besteht trotz des Verbandsaustritts der Beklagten Kraft Nachbindung sowie Kraft anschließender Nachwirkung des TV 13. ME/Arb in der Fassung vom 26.05.1999 und vom 04.07.2002 eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des streitigen 13. Monatseinkommens für das gesamte Jahr 2003 an den die Voraussetzungen dieses Tarifvertrages erfüllenden Kläger. Der Höhe nach ist die Forderung unstreitig.

Auf die Berufung des Klägers war daher das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung des begehrten Betrages in Höhe von 1.378,26 ¤ brutto zzgl. Zinsen ab jeweiliger Fälligkeit zu verurteilen.

8)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, sodass die Revision nicht zuzulassen war.

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