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Rechtswidrige Fällung eines Baumes – Schadenersatz

OLG Frankfurt – Az.: 13 U 2/12 – Beschluss vom 27.03.2014

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.11.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.

Das am 22.11.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 37.788,50 €.

Gründe

I.

rechtswidrige Fällung eines Baumes - Schadenersatz
Symbolfoto: Von SERGEI PRIMAKOV /Shutterstock.com

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstückes in O1; die Beklagten sind die Eigentümer des benachbarten Hausgrundstücks. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von den Beklagten Schadensersatz wegen der Fällung und Entfernung mehrerer ehemals auf dem Grundstück der Klägerin befindlicher Bäume (Birken).

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 37.788,50 € nebst 5,0 Zinspunkte über Basiszins seit 15.07.2011 auf 15.800,00 €, 5,0 Zinspunkte über Basiszins seit 15.07.2011 auf 21.988,50 € zu zahlen.

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin das aus der Fällung der Birkenbäume auf dem Grundstück der Klägerin in der Straße1 in O1 entstandene Brennholz an die Klägerin herauszugeben und

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 899,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5,0 Zinspunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte zu 2) hat den Klageantrag zu 2) im ersten Rechtszug anerkannt.

Im Übrigen haben die Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat mit am 22.11.2011 verkündetem Urteil, auf dessen Inhalt (Bl. 42 – 46 d. A.) in vollem Umfang Bezug genommen wird, der Klage hinsichtlich des vom Beklagten zu 2) herausverlangten – aus der Fällung des Baumes entstandenen – Brennholzes gemäß dem Teilanerkenntnis des Beklagten zu 2) stattgegeben und den Schadensersatzanspruch der Klägerin in vollem Umfang abgewiesen.

Mit ihrer gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO an sich statthaften und auch im Übrigen zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Berufung, verfolgt die Klägerin im zweiten Rechtszug ihren Schadensersatzanspruch weiter.

Die Klägerin beantragt,

1. unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 37.788,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 15.07.2011 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner darüber hinaus zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Darmstadt zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im zweiten Rechtszug nimmt der Senat auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 01.02.2012 (Bl. 77 – 83 d. A.) und die Berufungserwiderung der Beklagten vom 24.02.2012 (Bl. 87 – 90 d. A.) Bezug.

Hinsichtlich der vom Senat im zweiten Rechtszug getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird zusätzlich auf den Hinweisbeschluss vom 5. Februar 2014 (Bl. 91 – 102 d. A.) verwiesen.

II.

Die Berufung der Klägerin war im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die weiteren Zurückweisungsvoraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 – 4 ZPO sind ebenfalls gegeben, da der Rechtssache in Ermangelung besonderer Umstände keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint.

Hinsichtlich der mangelnden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nimmt der Senat zunächst auf den Inhalt seines ausführlich begründeten Hinweisbeschlusses vom 05.02.2014 (dort II. Seite 4 – 11; Bl. 94 – 102 d. A.) Bezug.

Die Stellungnahme der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 13.03.2014 (Bl. 124 – 128 d. A.) gibt dem Senat keinen Anlass, von seiner im Hinweisbeschluss bereits dargelegten Auffassung abzuweichen.

Die Stellungnahme der Klägerin zum Hinweisbeschluss des Senats stellt im Wesentlichen eine Wiederholung und Vertiefung der bereits mit der Berufungsbegründung gegen die angefochtene Entscheidung erhobenen Rügen und Einwendungen dar.

Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, ihre Klage sei schlüssig und das Landgericht habe in Verkennung der im Rahmen des § 287 ZPO bestehenden Möglichkeiten eine Schadensschätzung unterlassen. Darüber hinaus wird durch die Klägerin – erneut – umfassend die Verletzung der materiellen Prozessleitung gemäß § 139 ZPO durch den Erstrichter beanstandet.

Der Senat hat sich in seinem Hinweisbeschluss mit sämtlichen von der Klägerin erhobenen Einwendungen und möglichen Fehlerquellen des Urteils erster Instanz, insbesondere mit den Fragen des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO und der Verfahrensleitung des Erstgerichts im Sinne des § 139 ZPO auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die angefochtene Entscheidung berufungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Hieran hält der Senat uneingeschränkt fest. Hinsichtlich der fehlenden Schlüssigkeit der Klage, der Unzulässigkeit der Schätzung der Schadenshöhe gemäß § 287 ZPO, die mangels greifbarer, von der Klägerin nicht vorgetragener Anhaltspunkte „völlig in der Luft hängen“ würde (BGHZ 91, 243/256 = NJW 84, 2216; BGH NJW 87, 909/910) und der – nicht gegebenen – Verletzung der Prozessleitungspflicht durch das Landgericht gemäß § 139 ZPO, verweist der Senat auf seine Ausführungen auf den Seiten 5 bis 9 des Hinweisbeschlusses.

Ergänzend ist angesichts der Stellungnahme der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 13.03.2014 noch Folgendes auszuführen:

Die Klägerin hat schon im ersten Rechtszug keine hinreichend greifbaren Anhaltspunkte vorgetragen, die es dem Landgericht ermöglicht hätten, eine Wertermittlung durch Schätzung anhand der „Methode X“ vorzunehmen (vgl. Seite 5 2. Absatz des Hinweisbeschlusses). Auch im zweiten Rechtszug fehlt es an diesbezüglichem Vorbringen (vgl. Hinweisbeschluss Seite 7 1. Absatz).

Die Klägerin fehlinterpretiert zudem offensichtlich die Ausführungen des Senats zur Unschlüssigkeit der Klage im Zusammenhang mit dem unterbliebenen Vortrag zu den eine Schadensschätzung ermöglichenden Anhaltspunkten.

Die Klägerin erkennt zwar zutreffend, dass die „Methode X“ keine „Tatsache“, darstellt, die vorgetragen werden müsste. Sie verkennt jedoch weiterhin, dass sie – auf der ersten Stufe – keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen hat, die – auf der zweiten Stufe – das Landgericht erst in die Lage versetzt hätten, eine Schadensschätzung nach der „Methode X“ vorzunehmen.

Die Klägerin hat entgegen ihrer Ansicht keine Anknüpfungstatsachen vorgetragen, die als Grundlage für die Wertermittlung eines Mindestschadens geeignet gewesen wären. Sie hat weder im ersten noch im zweiten Rechtszug Tatsachen vorgebracht, nach denen die voraussichtlichen Kosten für den Erwerb und das Anpflanzen neuer Bäume anstelle der zerstörten Bäume auch nur ansatzweise hätten berechnet werden könnten. Ebenso wenig wurde zu den Gesichtspunkten der voraussichtlichen Pflegekosten, dem Anwachsrisiko und der weiteren wertbeeinflussenden Umstände vorgetragen (vgl. Hinweisbeschluss Seite 6 2. Absatz).

Der Senat hat auch darauf, dass und weshalb die vorgelegten Angebote des Gartenmarktes Z vom 22.05.2011 (Anlagen K 6 und K 7; Bl. 16, 17 d. A.) keine geeigneten Anknüpfungstatsachen darstellen, die Grundlage einer Wertersatzberechnung sein konnten, bereits hingewiesen (Seite 6 Abs. 2 des Hinweisbeschlusses). Im Zusammenhang mit der Schadensermittlung im Sinne des § 287 ZPO widerspricht sich im Übrigen die Klägerin selbst, wenn sie in ihrem Schriftsatz vom 13.03.2014 (dort Seite 5) ausführt, dass der Tatrichter die Schadenshöhe auf 6.000,00 € angemessen geschätzt habe, gleichzeitig jedoch sowohl im ersten Rechtszug als auch im Berufungsverfahren Schadensersatzansprüche geltend macht, die mehr als das 6-fache des genannten Betrages ausmachen.

Hinsichtlich der erhobenen Verfahrensrüge wegen der behaupteten Verletzung richterlicher Hinweispflichten gemäß § 139 ZPO durch den Einzelrichter des ersten Rechtszuges verweist der Senat nochmals auf seine Ausführungen im Hinweisbeschluss (Seiten 7 bis 9). Die das Verfahren erster Instanz betreffenden diesbezüglichen Beanstandungen sind bereits deshalb obsolet und es bedarf keines näheren Eingehens hierauf, da die Klägerin in der Rechtsmittelbegründung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO) nicht angegeben hat, was auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre (Zöller/Greger, ZPO, 30. Auf. 2014, § 139, Rz. 20; Hinweisbeschluss Seite 9 2. Absatz).

Schließlich merkt der Senat noch an, dass ein Hinweis durch den Einzelrichter erster Instanz auf die bestehende Beweisfälligkeit der Klägerin zur Höhe des behaupteten Schadens von vornherein – aus Sicht des Landgerichts – nicht geboten war, da das Landgericht die Klage bereits mangels hinreichender Substantiierung (vgl. Seite 4 des erstinstanzlichen Urteils unten) abgewiesen hat. Es kam mithin auf das unterbliebene Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens entscheidungserheblich nicht mehr an. Im Übrigen ist auf die Notwendigkeit der Benennung von Beweismitteln nach der Rechtsprechung nur dann hinzuweisen, wenn sich aus dem übrigen Vorbringen ergibt, dass das Unterbleiben des Beweisantritts auf einem Versehen (BGH NJW 98, 156) oder auf eine erkennbar falschen Beurteilung der Rechtslage beruht, zum Beispiel der Verkennung der Beweislast (BGH NJW 82, 582), wofür vorliegend ebenfalls keine Anhaltspunkte bestehen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin als unterlegene Partei zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 45 Abs. 1 Satz 2, 47 Abs. 1 GKG.

 

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