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Schornsteinabdeckung – Herabfallen durch Windböe – Schadensersatz

LG Köln – Az.: 14 O 62/11 – Urteil vom 28.05.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der den Streithelfern entstandenen notwendigen Kosten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung weiteren Schadensersatzes in Anspruch aus Anlass eines Unfalls, der sich am 21.11.008 in der P-Straße in Köln ereignete und bei dem die Klägerin während eines Sturms von einer herabfallenden Schornsteinabdeckung getroffen und schwer verletzt wurde.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde :

Die Klägerin befand sich aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, am 21.11.2008 gegen 13 :00 Uhr auf dem Bürgersteig vor dem Haus P-Straße in Köln. Zu diesem Zeitpunkt zog der Sturm „Irmela“ über Deutschland hinweg, vor Ort herrschte zumindest starker Wind.

Auf Höhe des Hauses P-Straße, das im Eigentum und Besitz der Beklagten zu 1) und 3) stand und auch heute noch steht, wurde die zum damaligen Zeitpunkt der 33 Jahre alte Klägerin von herabstürzenden Schornsteinteilen (Dachhaube und Befestigungskranz aus Beton), die sich infolge Windeinwirkung von dem Schornstein des Hauses P-Straße gelöst hatten, im Rückenbereich getroffen.

Die Klägerin erlitt u.a. schwere Verletzungen an Wirbelsäule und Rippen. Sie ist seitdem vom Hüftbereich abwärts querschnittsgelähmt.

Bei einer Operation der Wirbelsäule wurde eine Vereinigung der Wirbelsäulenkörper ober- und unterhalb des beschädigten Wirbelsäulenkörpers vorgenommen. Die zunächst notwendige Beatmung der Klägerin mittels Intubation und nachfolgender Thoraxdrainage führten zu einer Verengung der Luftröhre, die operativ durch Entfernung des verengten Stücks der Luftröhre behoben werden musste.

Die Klägerin leidet unfallbedingt an einer Lähmung der Blase und des Darms, deren Entleerung jeweils nur mittels Katheter möglich ist. In der Folge kam es zu wiederholten Harnwegsinfektionen, einhergehend mit mehrfachen stationären Behandlungen und erheblichem Gewichtsverlust der Klägerin, der im Zeitpunkt der Klageerhebung 33 Kilo betrug, ausgehend von einem Ausgangsgewicht der Klägerin im Unfallzeitpunkt von 88 kg. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Klägerin als Anlage K 9 zum Schriftsatz vom 27.02.2012 zur Akte gereichten ärztlichen Bescheinigungen und Untersuchungsberichte (Bl. 487-516 GA) Bezug genommen.

Der Klägerin wurde am 12.3.2009 ein Schwerbehindertenausweis (Anl. K4, Bl. 33 GA) erteilt mit dem Vermerken „Grad der Behinderung 100 %“. Er trägt zudem die Merkzeichen „G“ (gehbehindert), „H“ (hilflos) und „aG“( außergewöhnliche Behinderung beim Gehen). Der Klägerin, die eine Ausbildung zur Friseuse absolviert hat, jedoch in der Folgezeit wegen der Betreuung ihrer Kinder nicht berufstätig war, wurde mit Bescheid vom 16.9.2009 eine Rente wegen 100 % Erwerbsminderung i.H.v. 782,63 EUR (netto) bewilligt.

Die Klägerin ist Mutter von drei Kindern, die im Unfallzeitpunkt ein Jahr, 11 Jahre und 14 Jahre alt waren. Infolge des Unfalls ist die Klägerin in der Betreuung und dem Umgang mit den Kindern erheblich eingeschränkt, ein Spiel mit ihren Kindern im Freien ist der Klägerin nicht mehr möglich. Die Klägerin ist nicht in der Lage, ohne Begleitung ihrer Wohnung zu verlassen und kann dies auch nur dann, wenn sie vorher wenig Nahrung und Flüssigkeit zu sich genommen hat. Eine intime eheliche Beziehungsführung ist der Klägerin nicht mehr möglich, ebenso wenig wie eine erneute Mutterschaft.

Nach dem Unfall bezog die Klägerin, die zuvor gemeinsam mit ihrer Familie eine Wohnung im ersten Stock bewohnt hatte, die darunter gelegene Wohnung im Erdgeschoss. Die Wohnung im ersten Stock wurde von dem Ehemann der Klägerin beibehalten. Die Klägerin erwarb eine neue Küche zu einem Kaufpreis von 6380,00 EUR (Anl. K5, Bl. 34-36 GA). Die Krankenkasse der Klägerin zahlte an diese einen Betrag von 1800,00 EUR für den Erwerb einer behindertengerechten Küche sowie eines behindertengerechten Bettes.

Die Beklagten zu 1) und 2) hatten das Grundstück mit aufstehendem Gebäude Ostheimer Straße 69 mit notariellen Vertrag vom 1.6.2007 (Anl. K1, Bl. 16-29 GA) von den Beklagten zu 6) – 8) erworben. Der Besitzübergang an die Beklagten zu 1) und 2) erfolgte Mitte August 2007.

Die Beklagten zu 6) – 8) hatten in den 90 er Jahren eine Sanierung des streitgegenständlichen Gebäudes durchgeführt bzw. durchführen lassen, die unter anderem den Anbau eines rückwärtigen Ladenlokals im Erdgeschoss, die Erneuerung der Heizungs- und Sanitäranlagen, der denkmalgeschützten Fassade sowie den Ausbau des Dachgeschosses zu zwei Wohnungen unter Einbau von Dachgauben und der Neueindeckung des Daches zum Gegenstand hatte.

Die Baubetreuung und Auftragsvergabe erfolgten in einem Umfang, der zwischen den Parteien streitig ist, von Seiten des Streithelfers D.

Geraume Zeit vor dem Eigentumserwerb des streitgegenständlichen Gebäudes durch die Beklagten zu 1) und 2) war auch die Anbringung der Schornsteinabdeckung und des diese tragenden Betonkranzes erfolgt.

Bezüglich des Umbaus liegt eine „Bescheinigung über das Ergebnis der Bauzustandsbesichtigung nach abschließender Fertigstellung“ der Stadt Köln vom 15.04.1999 (Anlage BLD 1, Bl. 355 GA) vor. Zuvor wurde der streitgegenständliche Kamin von dem Streithelfer M in Augenschein genommen. Zwischen den Parteien und Streithelfern ist streitig, ob zum damaligen Zeitpunkt die Schornsteinabdeckung bereits montiert war und die Standsicherheit des Kamins von Seiten der Streithelferin, der Stadt Köln, überprüft wurde. Am 15.3.2006 führte der Schornsteinfegermeister J eine Feuerstättenschau an dem streitgegenständlichen Kamin auf dem Dach des Hauses durch. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist zwischen den Parteien streitig.

Betreffend die Beklagten zu 3) bis 5) sind ein Hausverwaltervertrag (Anlage Bl. 3, 146-149 GA und eine Hausverwaltervollmacht (Bl. 317 GA) sowie eine E-Mail an den Beklagten zu 1) vom 30.11.2008 (Bl. 553 GA) zur Akte gereicht worden, in welchen jeweils von einer Firma „A & C Immobilien“ die Rede ist. Weiterhin ist ein Abrechnungsschreiben vom 05.01.2008 der Firma „A & C Immobilien“ vorgelegt worden (Bl. 318 GA), in welchem sich diese als „A & C Immobilien Ltd.» auf dem Briefkopf bezeichnet. Sowohl das Abrechnungsschreiben vom 06.01.2008 als auch der Hausverwaltervertrag sind von einem Herrn A. U unterzeichnet.

Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 2.3.2012 (Bl. 552 GA) machte der Beklagte zu 4) gegenüber dem Beklagten zu 1) Ansprüche i.H.v. 1941,00 EUR wegen ausstehender monatlicher Verwaltergebühren von 485,25 EUR für den Zeit-raum März bis Juni 2009 geltend.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten zu 1) und 2) seien zum Ersatz der ihr entstandenen Schäden verpflichtet, da diese bei ordnungsgemäßer Wartung der Kaminabdeckung hätten erkennen können und müssen, dass die Abdeckung unfachmännisch angebracht und deshalb schadensgeneigt sei.

Hierzu behauptet die Klägerin, bereits vor dem Schadensereignis sei die Kaminabdeckung erkennbar beschädigt gewesen. Sie behauptet unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E vom 06.03.2009, eingeholt in dem Verfahren StA Köln 72 JS 587/08, ursächlich für die Ablösung der Schornsteinabdeckung während des Sturms sei die mangelhafte Errichtung und Unterhaltung der Kaminabdeckung, es hätten Windgeschwindigkeiten von allenfalls 11bft geherrscht, denen die Schornsteinabdeckung bei ordnungsgemäßer Befestigung standgehalten hätte.

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Die Klägerin bestreitet, dass die Kaminabdeckung nach ihrer Anbringung und insbesondere nach Besitzerwerb durch die Beklagten zu 1) und 2) ordnungsgemäß überprüft und gewartet worden sei. Die Klägerin ist der Ansicht, hierzu wären jährlich nicht nur eine Inaugenscheinnahme sondern auch eine intensive Überprüfung der Standsicherheit der Schornsteinabdeckung erforderlich gewesen, einschließlich der Entfernung der Blechabdeckung und des Betonkranzes zwecks Überprüfung der darunter liegenden Materialien.

Die Klägerin behauptet, die Beklagten zu 4) und 5) seien Gesellschafter der Beklagten zu 3). Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte zu 3) würde als Verwaltergesellschaft nach § 838 BGB i.V.m. §§ 837, 836 BGB und die Beklagten zu 4) und 5) als persönliche Gesellschafter der Beklagten zu 3) analog § 128 HGB haften.

Die Klägerin vertritt ferner die Auffassung, gegen die Beklagten zu 6) – 8) ebenfalls einen Anspruch aus unerlaubter Handlung herleiten zu können, weil diese entweder die Abdeckung des Kamins selbst mangelhaft angebracht hätten oder durch Dritte mangelhaft hätten anbringen lassen.

Zu Umfang und Höhe des ihr entstandenen Schadens behauptet die Klägerin, durch den Unfall sei sie in ihrer Lebensführung und Lebensfreude außerordentlich eingeschränkt, zudem sei es durch den Unfall zu einer Entfremdung zwischen ihr und ihrem Ehemann gekommen, auch sei wegen der körperlichen Einschränkungen der Klägerin einer Entfremdung zu ihren Kindern zu befürchten, denen sie sich nicht wie früher widmen könne. Sie werde ihr Leben lang auf fremde Hilfe angewiesen sein, die derzeit von Familienangehörigen und Freunden geleistet werde, insbesondere auch im Rahmen der Haushaltsführung. Hierzu behauptet die Klägerin, sie könne nur noch 5 % der früher von ihr wahrgenommenen Haushaltstätigkeiten ausüben und beziffert den von ihr behaupteten Haushaltsführungsschaden unter Darlegung der einzelnen Tätigkeiten nach Umfang und Zeiten (Schriftsatz vom 28.08.2012, Bl. 615-622 GA) mit 69,25 Stunden/Woche. Hieraus errechnet die Klägerin unter Berücksichtigung einer Hilfeleistung der Söhne der Klägerin von 10 Stunden/Woche einen Aufwand von 59,25 Stunden/Woche und unter Ansatz eines Betrages von 8 Euro/Stunde ein Betrag von 2052,00 EUR pro Monat.

Mit Klageantrag zu 4) macht die Klägerin diesen Haushaltsführungsschaden für den Zeitraum 21.11.2008 bis 1.2.2009 geltend und mit Klageantrag zu 5) ab 1.3.2009 monatlich i.H.v. 1270,730 EUR (2052,00 EUR abzüglich der an sie gezahlten Erwerbsminderungs-rente von netto 781,63 EUR).

Bezüglich der Erwerbsminderungsrente behauptet die Klägerin, sie habe aufgrund deren vorzeitigen Inanspruchnahme einen Rentenabschlag in Kauf nehmen müssen, dessen Höhe sich derzeit nicht bestimmen lasse. Sie ist der Ansicht, dass die Differenz sei von den Beklagten auszugleichen.

Die Klägerin behauptet ferner, sie habe eine behindertengerechte Kücheneinrichtung sowie ein behindertengerechtes Bett angeschafft und hierfür einen Betrag von 6780,00 EUR aufgewendet. Diesen Betrag, abzüglich einer Ersatzleistung von 1800,00 EUR von Seiten der Krankenkasse der Klägerin, macht die Klägerin mit Klageantrag zu 1) geltend.

Die Klägerin ist ferner der Ansicht, ein Mitverschulden sei ihr nicht anzurechnen und behauptet hierzu, eine Sturmwarnung sei ihr nicht bekannt gewesen, es sei zwar windig gewesen, eine Gefahr jedoch nicht erkennbar. Sie habe sich wie eine Vielzahl ihrer Nachbarn zum Einkaufen in die für sie fußläufig zu erreichende Geschäftsstraße P-Straße begeben.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4.980,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über de, Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei der genaue Betrag des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und hierbei von einem Betrag nicht unter 300.000,00 EUR ausgegangen werden soll;

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzten, die der Klägerin daraus entstanden sind oder noch entstehen werden, das die Klägerin am 21.11.2008 von der Schornsteinabdeckung des Hauses P-Straße verletzt wurde, soweit die Ansprüche nicht auf sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit vom 21.11.2008 bis zum 28.02.2009 einen monatlichen Haushaltsführungsschaden in Höhe von monatlich 2.052,00 EUR, folglich insgesamt 6.156,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

5. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin als Haushaltsführungsschaden monatlich im Voraus ab dem 01.03.2009 einen Betrag von 1.270,37 EUR zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 1) und 2) sind der Ansicht, der Klägerin stünden bereits dem Grunde nach ihnen gegenüber keine Ansprüche aus dem Unfall vom 21.11.20108 zu, da nach Besitzübergang das Dach und auch der Kamin des Hauses mehrfach von sachverständigen Fachleuten in Augenschein genommen und für einwandfrei befunden worden seien. Ferner sind die Beklagten zu 1) und 2) der Ansicht, eine jährliche Überprüfung des Kamins und der Schornsteinabdeckung auf ihre Stand- bzw. Windfestigkeit sei nicht notwendig gewesen, insofern sei ausreichend gewesen, dass der Kamin – wie zwischen Parteien unstreitig ist – im Rahmen einer Feuerstättenschau 2006 in Augenschein genommen worden sei.

Hierzu behaupten die Beklagten, im Rahmen der Feuerstättenschau 2006 seine keine Mängel an dem Kamin und dessen Abdeckung festgestellt worden. In der Folge hätten im Rahmen einer geplanten energetischen Sanierung sowohl die Architekten als auch der Energieberater das Dach und den Kamin in Augenschein genommen und für unbedenklich erachtet.

Die Beklagten zu 1) und 2) sind ferner der Ansicht, auch bei einer nicht ausreichenden Kontrolle des Kamins und der Abdeckung sei ein Ersatzanspruch der Klägerin ihnen gegenüber ausgeschlossen, und behaupten hierzu, konstruktionsbedingt seien etwa unzureichende Anhaftungen des Betonkranzes, in welchem die Schornsteinhaube befestigt war, mit dem Kaminschaft nicht erkennbar gewesen wegen der Blechverkleidung des Betonkranzes. Übliche visuelle Tests und Probebelastungen hätten eine Standunsicherheit der Kaminabdeckung bzw. des Betonkranzes nicht aufzeigen können. Aufgrund des Eigengewichts des Betonkranzes und der Schornsteinhaube hätte ausschließlich im Rahmen einer zerstörenden Überprüfung durch Demontage der Blechverkleidung und des Betonkranzes Mängel an der Befestigung der Schornsteinhaube festgestellt werden können. Die Anbringung von Spreizdübeln sei nicht ursächlich für das Schadensereignis, wie bereits daraus abzuleiten sei, dass die Schornsteinabdeckung mit dem Betonkranz als Verbund in die Tiefe gestürzt sei.

Die Beklagten zu 1) und 2) sind der Ansicht, zu einer solch zerstörenden Untersuchungen des Kamines nicht verpflichtet gewesen zu sein.

Schließlich sind die Beklagten der Ansicht, dass eine Haftung nach § 836 Abs. 1 BGB bereits aufgrund der Windstärke im Unfallzeitpunkt ausscheide.

Hierzu behaupten sie, die Schornsteinhaube sei durch eine außerordentlich starken Orkanböe von weit mehr als 12 bft abgehoben worden sei. Wegen der Einzelheiten wird hierzu auf den Schriftsatz der Beklagten vom 13.02.2012, Bl. 358 ff GA und das in Anlage vorgelegte Privatgutachten G Bezug genommen.

Die Beklagten zu 1) und 2) sind ferner der Ansicht, aufgrund des mit der Beklagten zu 3) geschlossenen Hausverwaltervertrages komme eine weitere Haftung nach §§ 831, 823 BGB ihrerseits nicht in Betracht. Hierzu behaupten sie, die Beklagte zu 3) habe auch die Verpflichtung zur Instandhaltung des streitgegenständlichen Objektes übernommen, wie aus § 2 des Hausverwaltervertrages abzuleiten sei. Mündliche Nebenabreden habe es nicht gegeben.

Hinsichtlich der Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadens und Schmerzensgeldes sind die Beklagten zu 1) und 2) der Ansicht, die Klägerin treffe ein Mitverschulden, da sie ohne zwingenden Grund bei erkennbarer Sturmgefahr das Haus verlassen habe. Da eine Genugtuungsfunktion nicht zu berücksichtigen sei, sei auch im Hinblick auf die von der Klägerin vorgetragenen Unfallbeeinträchtigungen und -folgen ein wesentlich geringeres als von der Klägerin beantragtes Schmerzensgeld anzusetzen.

Die Beklagten bestreiten ferner den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatz wegen der Anschaffung behindertengerechten Mobiliars sowie eines Haushaltsführungsschadens. Die Notwendigkeit der Neuanschaffung sei durch die vorgelegten Rechnungen nicht belegt, diese ließen vielmehr erkennen, dass die Klägerin eine Standardküche mit 91 cm Arbeitshöhe und Standardgeräten erworben habe. Der Kauf eines behindertengerechten Bettes sei nicht belegt. Ferner bestreiten die Beklagten, dass die Klägerin vor ihrer Verletzung in dem Umfang im Haushalt tätig gewesen sei, wie nunmehr als Grundlage des Haushaltsführungsschadens von der Klägerin vorgetragen. Auch sind die Beklagten der Ansicht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin Arbeitszeiten für ein Fünfpersonenhaushalt ansetze, da sie zugleich geltend mache, der Unfall vom 21.11.2008 sei ursächlich für die Trennung der Klägerin von ihrem Ehemann gewesen.

Die Beklagten zu 3) bis 5) behaupten, der Beklagte zu 4) sei Geschäftsführer und Inhaber der „A und C Immobilien“. Die Beklagte zu 5) habe nichts mit der „A und C Immobilien“zu tun, insbesondere sei die Beklagte zu 5) nicht deren persönliche Gesellschafterin.

Die Beklagten zu 3) – 5) behaupten, der Beklagte 4) sei in erster Linie als Makler für die Beklagten zu 1) und 2) tätig gewesen, in seinem Hauptberuf sei er Polizeibeamter und habe sich mit der Tätigkeit als Makler ein zweites Standbein aufbauen wollen. Derzeit gebe es keine Tätigkeit der A & C Immobilien mehr.

Der Hausverwaltervertrag mit den Beklagten zu 1) und 2) sei nur geschlossen worden, weil die Beklagte zu 3) das Haus zuvor vermakelt habe und die Beklagten zu 1) und 2) die Maklerkosten lieber in Form einer dauerhaften monatlichen Zahlung über den Hausverwaltervertrag leisten wollten. Mündlich sei vereinbart worden, dass die Beklagte zu 3) die Tätigkeiten aus dem Hausverwaltervertrag nicht ausüben sollten. So sei auch in der Folgezeit verfahren worden. Im Übrigen schließen sich die Beklagten zu 3) – 5) dem Vorbringen der Beklagten zu 1) und 2) an.

Die Beklagten zu 6) – 8) schließen sich dem Vorbringen der Beklagten zu 1) und 2) an.

Die Beklagten zu 6) – 8) sind der Ansicht, ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ihnen gegenüber gemäß § 836 BGB scheide bereits wegen des Zeitablaufs aus. Auch weitere Ansprüche aus unerlaubter Handlung seien nicht begründet, da ihnen hinsichtlich Demontage der Schornsteinabdeckung und des Betonkranzes kein Verschulden zur Last falle.

Hierzu behaupten sie, die Schornsteinabdeckung nebst Betonkranz sei im Rahmen der Sanierung des streitgegenständlichen Gebäudes und des Ausbaus des Dachgeschosses von einer Dachdeckerfirma durchgeführt worden, die von dem Streitverkündeten D in damaligen Funktion als Architekt und Baubetreuer ausgewählt und beauftragt worden sei. Diesem habe auch die Bauüberwachung in Bezug auf die Installation der Kaminabdeckung, die gleichfalls von einer Dachdeckerfirma durchgeführt worden sei, oblegen. Eigenleistungen im Rahmen des Umbaus des streitgegenständlichen Objektes seien an dem Dach und insbesondere dem Kamin nicht erbracht worden. Der Beklagte zu ) habe an dem Objekt lediglich Heizungs- und Sanitärinstallationen vorgenommen, die in den Fachbereich seines Meisterbetriebes fielen. Sämtliche weiteren Gewerke seien an Fachfirmen vergeben worden. Infolge des Zeitablaufs seien Unterlagen zu dem Umbau und der Erneuerung des Dachgeschosses nicht mehr vorhanden und ihnen auch die beauftragte Dachdeckerfirma nicht mehr erinnerlich.

Mit Schriftsatz vom 21.11.2011 (Bl. 205-210 GA) haben die Beklagten zu 1) und 2) den Beklagten zu 3) – 8), der Firma Y Finanzdienstleistungen AG, Z, sowie der Stadt Köln und dem Schornsteinfegermeister M den Streit verkündet. Die Beklagten zu 6) – 8) sowie die Streitverkündeten Stadt Köln und M sind in der Folge dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 1) und 2) beigetreten.

Mit Schriftsatz vom 11.12.2014 haben die Beklagten zu 6) – 8) dem Architekten D den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 6) – 8) beigetreten.

Die Streithelfer schließen sich dem Vorbringen der Beklagten an und beantragen gleichfalls, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.

Die Akten StA Köln 72 Js 587/08 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. H vom 26.4.2013 (Bl. 717- 733), ergänzt durch Gutachten vom 17.1.2014 (811-829) sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 13.11.2012, (Bl. 672-677 GA), 09.12.2012 (Bl. 685- 688), 01.07.2014 (Bl. 896 – 901), 02.12.2014 (Bl. 1046 – 1048) und 24.02.2015 (Bl. 1108 – 1110) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig.

Der im Wege der Feststellungsklage erhobene Klageanspruch zu 3) ist zulässig, da die Parteien über ein zwischen ihnen bestehendes Rechtsverhältnis streiten, nämlich die Berechtigung der von der Klägerin wegen des Unfalls vom 21.11.2008 geltend gemachten Ansprüche. Inwieweit die Ansprüche der Klägerin zutreffen, ist im Rahmen der Zulässigkeit nicht zu prüfen, insoweit ist ausreichend, dass die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz schlüssig vorgetragen hat.

Das gemäß § 256 Abs. 1 ZO zu fordernde Feststellungsinteresse ergibt sich vorliegend bereits aus der drohenden Verjährung möglicher Ansprüche der Klägerin sowie daraus, dass der Behandlungsverlauf der Klägerin ungewiss ist und daher weitere Ansprüche und Aufwendungen der Klägerin zu erwarten sind.

Der Feststellungsantrag zu 3) ist auch nicht wegen Fehlens des allgemeinen Rechtsschutzinteresses unzulässig, weil die Klägerin ihre Ansprüche beziffern und insoweit Leistungsklage erheben könnte oder Leistungsklage bereits erhoben hat.

Die Klägerin hat vielmehr durch die Formulierung „sämtliche weitere Schäden“und „soweit … nicht übergegangen sind“klargestellt, dass sie einen Feststellungsantrag nur erheben will, in dem Umfang, in dem die Klage nicht beziffert wurde. In diesem Umfang ist die Klage zulässig, da im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht abschließend feststand, welchen Umfang die der Klägerin nach ihrem Vortrag zustehenden Ersatzansprüche haben würden. Insbesondere befand sich die Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung noch in intensiver medizinischer Betreuung.

Ist aber die Schadensentwicklung nicht abgeschlossen, ist der Kläger nicht zu einer auch nur teilweisen Bezifferung seines Schadens verpflichtet, sondern kann insgesamt Feststellungklage erheben.

II. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Der Klägerin stehen aus keinem rechtlich erdenklichen Gesichtspunkt die gegenüber den Beklagten geltend gemachten Ansprüche zu.

1.1

Schornsteinabdeckung - Herabfallen durch Windböe - Schadensersatz
(Symbolfoto: Von Stefan Rotter/Shutterstock.com)

Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten zu 1) und 2), den Eigentümern und Besitzern des Hauses P-Straße in Köln im Zeitpunkt des Unfalls vom 21.11.2008, keine Ersatzansprüche gemäß § 836 Abs. 1 BGB.

Zwar sind die Voraussetzungen der Haftung der Beklagten zu 1) und 2) aus § 836 BGB dem Grunde nach gegeben. Insbesondere sind die Beklagten zu 1) und 2) Besitzer und Eigentümer des Grundstücks, auf dem das streitgegenständliche Haus P-Straße in Köln steht.

Auch löste sich ein Teil dieses Gebäudes ab, nämlich die Abdeckung des Schornsteins einschließlich des sie tragenden Betonkranzes. Durch die Schornsteinabdeckung, die auf den Bürgersteig stürzte, wurde auch die Klägerin unstreitig verletzt. Die Kausalität ist gegeben.

Auch ist die Ablösung der Schornsteinteile eine Folge einer fehlerhaften Errichtung.

Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens soweit aufgrund der Anhörung der Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Schornsteinabdeckung nicht sach- und fachgerecht befestigt wurde sondern neben ungeeignetem Befestigungsmaterial (Spreizdübel), auch nicht tief genug in dem Schornsteinschaft verankert worden waren, weshalb die Schonsteinhaube keinen ausreichenden Halt und Befestigung hatte.

Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens wird auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt.

Schließlich waren die Beklagten zu 1) und 2) auch zum Zeitpunkt des Unfalls und sind auch heute noch Besitzer des streitgegenständlichen Gebäudegrundstücks.

Grundsätzlich ist nach der Beweisregel des § 836 BGB ein Verschulden der Beklagten zu 1) und 2) zu vermuten. Dennoch haften die Beklagten zu 1) und 2) vorliegend nicht, da sie nach § 836 Abs. 1 S.2 BGB exkulpiert sind.

Zwar haben die Beklagten zu 1) und 2) nicht zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen vermocht, dass sie nach Besitzerwerb des streitgegenständlichen Gebäudes dieses regelmäßig auf seine Standsicherheit, bezogen auf den hier streitgegenständlichen Kamin, haben überprüfen lassen, jedoch ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine solch unterlassene Prüfung nicht ursächlich für das Unfallereignis.

Die Beklagten zu 1) und 2) haben nicht bewiesen, dass der streitgegenständliche Kamin nach Besitzerwerb seitens der Beklagten im August 2007 mehrfach von Fachleuten kontrolliert worden ist.

Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2012 hat der hierzu von den Beklagten benannte Zeuge Dipl.-Ing. N bekundet, dass er nur eine Kurzbewertung des Objektes vorgenommen habe, ohne Bauschäden und Baumängel in Augenschein genommen zu haben. Insbesondere habe er den Kamin nicht in Augenschein genommen und sei nicht auf dem Dach gewesen. Ebenso hat der Zeuge I bei seiner Einvernahme im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 9.10.2012 ausweislich des Sitzungsprotokolls bekundet, nie auf dem Dach gewesen zu sein und auch den Schornstein nicht besichtigt zu haben, da dieser nicht relevant für seine Energieberatung gewesen sei. Gleiches gilt für den von Beklagtenseite benannten Architekten K. Auch dieser hat ausgesagt, nicht auf dem Dach gewesen zu sein. Die als Zeugin vernommene Architektin Q hat ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 9.10.2012 das Vorbringen der Beklagten zu 1) und 2) ebenfalls nicht bestätigt sondern vielmehr bekundet, sie kenne das streitgegenständliche Objekt nicht.

Auch der Streitverkündete M hat bekundet, dass er im Jahr 2008 gleichfalls nicht eine Überprüfung des streitgegenständlichen Kamins vorgenommen habe, sondern die Messung vom 14.2.2008 sich auf die Überprüfung der Heizungsanlage beschränkt habe. 2006 hingegen sei er nicht auf dem Dach gewesen.

Aus der Rechnung für Schornsteinfegerarbeiten 2008 vom 26.02.2008, Bl. 315 GA, ist aus diesem Grund aus dem Vermerk „Überprüfungs- und/oder Kehrgebühr“keine Sicht- oder manuelle Überprüfung des streitgegenständlichen Kamins abzuleiten, worauf die Beklagten bereits im Termin vom 03.07.2012 hingewiesen worden sind.

Danach ist davon auszugehen, dass letztmals im März 2006 eine Überprüfung des streitgegenständlichen Kamin auf dem Dach im Rahmen einer Feuerstättenschau vorgenommen wurde. Hierzu hat der Zeuge J ausweislich des Sitzungsprotokolls bekundet, dass er im März 2006 auf dem Dach gewesen sei und den Schornstein abgeleint habe. Eine Rüttelprobe habe er nicht vorgenommen, aber er könne sich nicht daran erinnern, dass etwas Besonderes an dem Schornstein gewesen. Seine Reinigungstätigkeit mache er derart, dass er auf den First stehe und sich während die Arbeiten gegebenenfalls noch mit einem Fuß auf dem Schornstein abstütze.

Zwar haben die Beklagten zu 1) und 2) nicht bewiesen, dass sie während ihrer Besitzzeit regelmäßig überhaupt eine Überprüfung des Schornsteins veranlasst haben, dennoch haften die Beklagten der Klägerin nicht gemäß § 806 30 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die fehlende Befestigung vor dem Schadensereignis nicht, auch nicht im Rahmen einer jährlichen Überprüfung der Standfestigkeit der Schornsteinabdeckung, hätte erkannt werden können.

Allerdings sind die Ansprüche der Klägerin nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil, wie die Beklagten meinen, die Kaminabdeckung nur infolge einer außerordentlich starken Windböe mit einer Geschwindigkeit von mehr als 11bft abgelöst worden sein kann und hierzu die exponierte Lage des Hauses sowie die Ausrichtung und Ausbildung (Wölbung) der Kaminhaube beigetragen habe.

Da im Zuge der Klimaerwärmung zunehmend mit Stürmen auch in Deutschland in Orkanstärke zu rechnen sind, sind grundsätzlich gerade solche exponierten, besonders gefährdeten Gebäudeteile wie Kaminabdeckungen in besonderer Weise gegen auch starke Windböen von mehr als 11bft zu sichern. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die außerordentliche Gefährlichkeit, die sich bei einer Ablösung solch schwerer Gebäudeteile verwirklichen kann, wie es vorliegend auch in tragischer Weise geschehen ist.

Gerade wenn, wie die Beklagten zu 1) und 2) vortragen, die exponierte Lage des aus der Häuserreihe hervortretenden, streitgegenständlichen Gebäudes sowie die Ausrichtung der Kaminabdeckung und ihre Ausbildung (Wölbung) dazu führen können, das vorhandene Luftströmungen an Ort und Stelle erheblich verstärkt werden können, ist der Gebäudeeigentümer bzw. Eigenbesitzer verpflichtet, eine entsprechende Befestigung zu wählen, die auch solchen, durch die Örtlichkeit vorhersehbar verursachten, verstärkten Windturbulenzen standhält.

Dies gilt insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, die angebrachte Schornsteinabdeckung rein ästhetischen Gesichtspunkten diente und, wie der Streithelfer M anlässlich seiner Einvernahme vor der StA Köln bekundete, technisch die Anbringung einer solchen Schornsteinabdeckung weder geboten noch sinnvoll ist. Hinzu kommt, dass auch nach Vortrag der Beklagten zu 1) und 2) die Schornsteinabdeckung aufgrund ihrer Wölbung in besonderem Maße dem Wind Angriffsfläche bot.

Auch wenn danach eine Haftung der Beklagten zu 1) und 2) nicht bereits wegen „höherer Gewalt“dem Grunde nach ausgeschlossen ist, unabhängig davon, welche Stärke die die Schornsteinabdeckung abhebende Windböe tatsächlich hatte, kommt ein Anspruch der Klägerin gemäß § 836 S. 1 BGB dennoch gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) nicht in Betracht, da eine regelmäßige Überprüfung der Schornsteinabdeckung zur Überzeugung des Gerichts auf Grundlage des Gutachtens der Sachverständigen Dipl.-Ing, H und aufgrund der von dieser anlässlich ihrer Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgenommenen Erläuterungen nicht zu der Erkenntnis geführt hätte, dass die Schornsteinabdeckung nicht in ausreichender Weise mit dem Kaminschaft verbunden war, um einem Windangriff bei Sturm standzuhalten.

Hierzu hat die Sachverständige unter Bezugnahme auf die von dem streitgegenständlichen Kamin nach dem Unfall gefertigten Lichtbilder und in Auseinandersetzung mit dem in der Beiakte eingeholten Gutachten des Sachverständigen E detailliert, glaubhaft und für das Gericht nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund des Eigengewichts der Schornsteinabdeckung einschließlich des anhaftenden Betonkranzes im Zeitpunkt der Ablösung von rund 75 kg eine manuelle Standsicherheitsprüfung nicht erwiesen hätte, das die Gefahr der Ablösung des Betonkranzes und der Schornsteinabdeckung bestand.

Insoweit führt die Sachverständige anhand der Ablichtungen des verbliebenen Kaminschaftes aus, dass noch im Zeitpunkt des Unfalls (bzw. unmittelbar davor) der Betonkranz zumindest teilweise eine Mörtelverbindung mit dem darunter befindlichen, gemauerten Kamin hatte, weshalb zu der Kraft, die den 75 kg schweren Aufbau hätte bewegen müssen, weiterhin erhebliche Kräfte zur Überwindung dieser Mörtelverbindung zugerechnet werden müsste. Schließlich hat die Sachverständige auch nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass, selbst wenn man die Mörtelverbindung zwischen Betonkranz und gemauertem Kaminschaft außer Acht ließe, erhebliche Kräfte zur Bewegung des 75 kg schweren Aufbaus allein deshalb notwendig gewesen seien, um den Reibungswiderstand zu überwinden.

Die Argumentation der Sachverständigen, dass entgegen der Ansicht der Klägerin dieser Reibungswiderstand ganz erheblich und keinesfalls dem nassen Lehms gleichzusetzen sei, erscheint dem Gericht auch ohne Demonstration von vornherein plausibel.

Die Sachverständige erläuterte ferner detailliert, dass und weshalb vor dem Unfall vom 21.1.2008 anhand einer Sichtprüfung oder Rüttelprobe entgegen der Feststellungen in dem Gutachten des Sachverständigen E nicht zu erkennen gewesen sein könne, dass der Mörtel in Folge der Sprechwirkung der spreizt Übel beschädigt gewesen sei. Hierzu führt die Sachverständige auch für das Gericht nachvollziehbar aus, dass von einer Beschädigung des Mörtels schon deshalb nicht ausgegangen sein könne, da nur durch einen festen Verbund der Schornsteinhaube mit dem Betonkranz, gewährleistet durch die Spreizdübel, zu erklären sei, dass die Windböe trotz des erheblichen Gewichts und noch vorhandenen Mörtelverbundes die Schornsteinhaube und den Betonkranz im Verbund abgehoben habe. Diese Begründung ist auch für das Gericht nachvollziehbar, insbesondere im Hinblick auf die von dem Kaminschaft zur Akte gereichten Lichtbilder, auf denen eine nahezu glatte Oberfläche zu erkennen ist.

Die Sachverständige führte ferner aus, dass aus diesen Gründen letztlich im Rahmen einer Überprüfung die mangelnde Standsicherheit bzw. -festigkeit der Schornsteinabdeckung nur hätte festgestellt werden können, wenn sowohl die Blechabdeckung des Betonkranzes als auch dieser selbst demontiert worden wäre. Hierzu wies die Sachverständige darauf hin, dass ihr die Üblichkeit solcher zerstörenden Untersuchungen nicht bekannt sei.

Nach dem Ergebnis des in sich widerspruchsfrei, nachvollziehbaren und plausiblen Sachverständigengutachtens, dem das Gericht in vollem Umfang folgt, haben die Beklagten zu 1) und 2) zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass eine unterlassene Überprüfung der streitgegenständlichen Kaminabdeckung nicht ursächlich für den Unfall vom 21.11.2008 ist, da auch bei einer Überprüfung der Kaminabdeckung auf ihre Standfestigkeit die tatsächlichen Erstellungsmängel nicht hätten bemerkt werden können – außer im Rahmen einer Zerstörung der Schornsteinabdeckung und des Betonkranzes – und eine Demontage der Kaminabdeckung einschließlich des Betonkranzes zwecks Überprüfung nicht im Rahmen dessen liegt, was bei einer gegebenenfalls jährlich durchzuführenden Überprüfung und Wartung auch aus sachverständiger Sicht geboten und erforderlich gewesen wäre.

Dass im Rahmen einer manuellen Prüfung die unzureichende Befestigung der Schornsteinabdeckung einschließlich des Betonkranzes nicht hätte bemerkt werden können, erscheint auch dem Gericht aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen plausibel, dass im Hinblick auf das stark geneigte Dach sowie die mangelnde Standsicherheit eines Überprüfenden Körperkräfte, wie sie zur Überwindung der Trägheit des 75 kg schweren Aufbaus zuzüglich der Reibungskräfte und des Mörtelverbundes notwendig gewesen wären, an Ort und Stelle auf dem Dach des streitgegenständlichen Hauses nicht hätten aufgebracht werden können. Dies gilt unabhängig davon, dass bei einer solchen Druck- oder Zugprobe der den Betonkranz umgebende Blechmantel unweigerlich beschädigt worden wäre.

Da eine manuelle Überprüfung die Standsicherheit der Schornsteinabdeckung nicht gezeigt hätte, kommt es darauf an, ob im Rahmen der den Beklagten zu 1) und 2) obliegenden Überwachung und Instandhaltungspflicht diese gehalten gewesen wären, jährlich die Standsicherheit der Schornsteinabdeckung und des Betonkranzes durch zerstörende Untersuchungen überprüfen zu lassen. Letztlich läuft es darauf hinaus, ob die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet gewesen wären, die Schornsteinabdeckung und den Betonkranz jährlich neu montieren zu lassen.

Die Sachverständige hat zur Üblichkeit der Überprüfungen in Gestalt von zerstörenden Untersuchungen ausgeführt, dass diese ihr nicht bekannt seien. Aus Sicht des Gerichts traf auch die Beklagten zu Beklagten zu 1) und 2) keine solche Verpflichtung, jedenfalls nicht ohne besondere Anhaltspunkte.

Solche lagen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber gerade nicht vor. Zum einen hat die Sachverständige darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass bereits bei der unstreitig erfolgten Feuerstättenschau vom 15.03.2006 wegen der Schwere des Kehrgerätes (60 kg), welches in den Kamin zur Reinigung hinabgelassen wird, eine Verschieblichkeit der Kaminabdeckung zum damaligen Zeitpunkt hätte bemerkt werden müssen, die von den Zeugen J, der den Kamin damals abgelehnt hat, aber nicht bekundet wurde, vielmehr konnte dieser sich an Besonderheiten nicht erinnern ausweislich des Sitzungsprotokolls. Das Gericht geht davon aus, dass einem Schornsteinfegermeister der Umstand, dass eine Kaminabdeckung bei einer Klärung ins Rutschen oder Wackeln gerät, als bemerkenswert bzw. ungewöhnlich auffällt und im Gedächtnis bleibt.

Iu kommt, dass auf Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen davon auszugehen ist, dass bis zum Zeitpunkt des Unfalls solch eine Verschiebbarkeit der Schornsteinabdeckung mit dem Betonkranz gerade nicht bestand, da bis zum Unfall noch eine zumindest teilweise Mörtelverbindung zwischen Betonkranz und gemauerten Kamin vorlag.

Bestand aber bis zum Zeitpunkt des Unfalls eine feste Verbindung zwischen Schornsteinabdeckung und Betonkranz einerseits und dem gemauerten Kamin andererseits, hatten die Beklagten zu 1) und 2) auch keinen Anlass, diese Verbindung im Rahmen zerstörender Untersuchungen überprüfen zu lassen, so dass die Beklagten zu 1) und 2) die zur Abwendung der Gefahr im Verkehr erforderliche Sorgfalt im Sinne von § 836 Abs. 1 S. 2 BGB beachtet haben.

1.2.

Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) auch kein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 823 Abs. 1 zu.

Da auf Grund der obigen Ausführungen davon auszugehen ist, dass der Unfall der Klägerin nicht von den Beklagten zu 1) und 2) durch Unterlassung von gebotenen Überprüfungs- oder Kontrollmaßnahmen schuldhaft verursacht wurde im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB, steht der Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch oder Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen der anlässlich des Unfalls vom 21.11.2008 erlittenen schweren Verletzungen zu.

1.3.

Die Klägerin hat ferner gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 831 BGB aus dem Gesichtspunkt der Haftung für die Beklagte zu 3) als Verrichtungsgehilfin der Beklagten zu 1) und 2).

Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob und welche vertraglichen Vereinbarungen die Beklagten zu 1) – 3) miteinander geschlossen haben und ob insbesondere eine selbstständige Hausverwaltungsgesellschaft, die die Verpflichtung zur Instandhaltung eines Gebäudes übernommen hat, wie hier ausweislich § 2 des zwischen den Beklagten zu 1) -3) geschlossenen Vertrages vereinbart, als Verrichtungsgehilfin anzusehen ist. Denn unabhängig auch von der Frage, ob die Beklagten zu 1) und 2) ein Auswahlverschulden trifft, fehlt es bereits an einer rechtswidrigen unerlaubten Handlung des Verrichtungsgehilfen (hier der Beklagten zu 3)).

Auch wenn die Beklagte zu 3 grundsätzlich den Beklagten zu 1) und 2) obliegende Verkehrssicherungspflichten übernommen haben sollte im Rahmen eines Hausverwaltungsvertrag, war die Beklagte zu 3) nicht in weiterem Umfang verpflichtet, als die Beklagten zu 1) und 2) selbst. Da den Beklagten zu 1) und 2) aus o.g. Gründen eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nicht zur Last fällt, gilt dies in gleichem Maße für die Beklagte zu 3).

2.

Der Klägerin stehen ferner keine Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld gegenüber den Beklagten zu 3) – 5) zu.

2.1.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten zu 5) kein Anspruch aus § 838 BGB i.V.m. §§ 837, 836 BGB zu.

Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargetan, dass die Beklagte zu 5) Gesellschafterin der Beklagten zu 3) ist, und sei es auch nur als stille Gesellschafterin. Es fehlt bereits an einem hinreichend substantiierten Vortrag der Klägerin dazu, dass die Beklagte zu 3), die von der Klägerin nunmehr als „GbR“bezeichnet wird, überhaupt für den vorliegenden Rechtsstreit passivlegitimiert ist.

Denn ausweislich des Hausverwaltervertrages war Vertragspartner der Beklagten zu 1) und 2) die Firma „A & C Immobilien“. Ein Zusatz „GbR“oder die Angabe der Gesellschafter findet sich dort nicht. Unterschrieben ist der Vertrag von einer dritten Person namens A. U mit dem Vermerk „i.A.“. Auch die Hausverwaltervollmacht wurde lediglich an die Firma „A & C Immobilien“ohne Zusätze betreffend eine etwaige Rechtsform und ohne Zufügung etwaiger Gesellschafter erteilt. Aus dem Abrechnungsschreiben der Beklagten zu 3), unterzeichnet erneut von Herrn U, findet sich der Rechtsformzusatz „Ltd.“Auch das an den Beklagten zu 1) gerichtete Forderungsschreiben vom 02.03.2012 (Bl. 552 GA), in welchem Ansprüche auf Verwaltervergütung aus dem Haus Verwaltervertrag vom 1.6.2007 geltend gemacht werden, lässt auch nicht ansatzweise eine Beteiligung der Beklagten zu 3) oder 5) erkennen, vielmehr wird dort als Berechtigter ausschließlich der Beklagte zu 4) genannt.

2.2.

Da die Klägerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht als Vertragspartnerin des Hausverwaltervertrages vom 1.6.2007 dargetan hat, ist die Beklagte zu 3) nicht passivlegitimiert und der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 838 BGB auch gegenüber der Beklagten zu 3) nicht begründet.

Insbesondere waren die Beklagten zu 3) – 5) nicht verpflichtet, einen Gesellschaftsvertrag vorzulegen, da das Vorbringen der Klägerin, bei der Beklagten zu 3) handele es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Beklagten zu 4) und 5), mit den im Rechtsstreit vorgelegten, die Firma A & C Immobilien betreffenden Belege nicht zu vereinbaren ist und ohne Vortrag von Anknüpfungstatsachen ins Blaue hinein erfolgte. Iu kommt, dass ein Gesellschaftsvertrag dann nicht vorgelegt werden kann, wenn, wie die Beklagten zu 3) – 5) substantiiert vorgetragen haben, eine solche Gesellschaft (unter Beteiligung der Beklagten zu 5) nicht existiert.

2.3.

Auch gegenüber dem Beklagten zu 4) ist die Klage nicht begründet.

Zwar scheitert ein Anspruch der Klägerin gemäß § 838 BGB in Verbindung mit §§ 837, 836 BGB nicht bereits an einer fehlenden Übertragung der Gebäudeunterhaltungspflicht von Seiten der Beklagten zu 1) und 2) auf den Beklagten zu 4).

Auf Grundlage des Vorbringens des Beklagten zu 4) ist davon auszugehen, dass dieser unter dem Namen „A & C Immobilien“den Hausverwaltervertrag vom 1.6.2007 mit den Beklagten zu 1) und 2) geschlossen hat. Nicht anders ist das Forderungsschreiben, welches von Seiten des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 4) in dessen Namen gestellt wurde, zu verstehen. Iu kommt, dass der Beklagte zu 4) hat vortragen lassen, er habe sich mit dem Maklergeschäft eine zweite Existenz neben seinem Hauptberuf als Polizist aufbauen wollen und den Vertrag mit den Beklagten zu 1) und 2) über die Hausverwaltungstätigkeit zur (wohl verschleierten) Abgeltung von Maklergebühren geschlossen habe. Aus diesem Vorbringen des Beklagten ergibt sich, dass ausschließlich der Beklagte zu 4) aus dem Hausverwaltervertrag berechtigt und verpflichtet sein sollte.

Das Vorbringen des Beklagten zu 4), der mit den Beklagten zu 1) und 2) geschlossene Vertrag sei unwirksam, da mündlich die Nebenabrede bestanden habe, dass keine Verpflichtungen, insbesondere keine Gebäudeunterhaltungspflicht von Seiten des Beklagten zu 4) im Interesse der Beklagten zu 1) und 2) übernommen werden sollte, ist mit dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages und insbesondere der darin enthaltenen Schriftformklausel nicht zu vereinbaren. Auch steht dieses Vorbringen in Widerspruch zu der E-Mail der Firma A & C Immobilien an den Beklagten zu 1) nach dem Unfallereignis vom 21.11.2008, dass Versicherungsansprüche geltend gemacht werden würden. Schließlich ist auch die Geltendmachung von Verwaltergebühren für das Jahr 2009 von Seiten des Beklagten zu 4) gegenüber dem Beklagten zu 1) nicht nachvollziehbar, sofern eine solche, wie der Beklagte zu 4) behauptet, nicht vereinbart war.

Jedoch auch wenn aufgrund des Verwaltervertrages davon auszugehen ist, dass der Beklagte zu 4) gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) die Gebäudeunterhaltungspflicht übernommen hat, wie aus der Formulierung des Hausverwaltervertrages zu entnehmen:

㤠2 B technische Verwaltung:

Laufende Überwachung des baulichen Zustandes und Vergabe notwendiger Reparaturmaßnahmen bis zu einer Höhe von 1500,00 EUR je Einzelmaßnahme darüber hinaus nur in Absprache mit dem Auftraggeber … .“

steht der Klägerin dennoch kein Anspruch gegenüber dem Beklagten zu 4) aus den Gründen zu 1.1 und 1.3 zu.

Die Gebäudeunterhaltsverpflichtung reicht nicht weiter als die Pflicht, die die Beklagten zu 1) und 2) unmittelbar traf. Da die Beklagten zu 1) und 2) nicht verpflichtet waren, zerstörende Untersuchungen an dem streitgegenständlichen Schornstein vornehmen zu lassen zwecks Überprüfung der Standsicherheit der Schornsteinabdeckung und eine etwa vorhandene fehlende Standsicherheit durch andere Überprüfungsmethoden nicht hätte festgestellt werden können vor dem Unfall, gilt dies in gleicher Weise für den Beklagten zu 4). Auch diesem ist aus diesem Grunde keine Verletzung einer Verpflichtung zur Unterhaltung des Gebäudes zur Last zu legen.

3.

Schließlich hat die Klägerin auch keinen Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten zu 6) – 8).

3.1.

Ein Anspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 6) – 8) gemäß § 836 Abs. 1 BGB ist bereits aufgrund des Zeitablaufs ausgeschlossen (§ 836 Abs. 2 BGB).

Der Unfall ereignete sich am 21.11.2008 und damit mehr als ein Jahr, nachdem das streitgegenständliche Gebäude Mitte August 2007 an die Beklagten zu 1) und 2) zu Eigenbesitz übergeben worden war.

3.2.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten zu 6) – 8) auch kein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 BGB zu.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagten zu 6) – 8) die streitgegenständliche Schornsteinabdeckung nicht selbst auf dem Dach angebracht haben, sondern dass dies ein den Beklagten zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr bekanntes Dachdeckerunternehmen durchgeführt hat.

Das Gericht stützt seine Überzeugung auf die Bekundungen der Zeugen T und T1, die übereinstimmend ausgesagt haben, das die Gewerke für den Ausbau des Dachgeschosses, wie insgesamt für die von der Zeugin T anschaulich als „Rundumerneuerung“bezeichnete Sanierung des Hauses P-Straße, unter Einbindung des Streithelfers D an Fremdfirmen vergeben worden seien mit Ausnahme der Gewerke Heizung und Sanitär, für die nach Bekundung der Zeugin T ihr Ehemann eine Fachfirma selbst führe. Die Aussage der Zeugin T wurde bestätigt durch die des Zeugen T1, der gleichfalls bekundete, der damalige Architekt D sei in die Auftragsvergabe einbezogen worden, dies wisse er, der Zeuge Rat, aus eigener Anschauung, da er damals zum Teil selbst Rechnungen an bauausführende Firmen überwiesen habe.

Das Gericht erachtet in sich stimmigen, detaillierten und anschaulichen Aussagen der Zeugen T1 für uneingeschränkt glaubhaft, insbesondere da diese ausschnittweise durch die Bekundungen des Zeugen V bestätigt werden. Dieser vermochte zur Errichtung der Schornsteinhaube als solche nichts auszusagen, bestätigte jedoch die Bekundungen der Zeugen T1, dass der Streithelfer D als Architekt und Baubetreuer in die Sanierung des streitgegenständlichen Objektes eingebunden gewesen sei. Der Zeuge V bekundete hierzu, nach seiner Erinnerung habe der Streithelfer D die Ausschreibungen für das Projekt P-Straße gemacht. Ferner bekundete der Zeuge V, dass für den Dachausbau aus seiner Sicht eine Dachdeckerfirma zuständig sei. Diesbezüglich hat die Zeugin T bekundet, dass sie in Erinnerung habe, eine Rechnung an eine Dachdeckerfirma überwiesen zu haben, auch wenn sie sich an Details dieser Rechnung nicht mehr zu erinnern vermochte.

Das Gericht erachtet die Zeugen T1 und V auch für uneingeschränkt glaubwürdig. Hinsichtlich des Zeugen V besteht kein Anlass, an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln, da dieser als außenstehender Dritter dem Ausgang des Rechtsstreits unbeteiligt gegenübersteht. Aber auch bezüglich der Zeugen T und T1 hat das Gericht keine Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit. Dabei ist nicht zu verkennen, dass die Zeugen T1 aufgrund ihres Näheverhältnisses und der zumindest die Zeugin T möglicherweise mittelbar betreffenden wirtschaftlichen Auswirkungen eines für die Beklagten 6) -8) ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits dem Rechtsstreit nicht unbeteiligt gegenüberstehen.

Für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugen und deren Glaubwürdigkeit spricht jedoch, dass diese nachvollziehbar und detailreich zu schildern vermochten, weshalb sie sich aufgrund einer Vielzahl später abgewickelter Baumaßnahmen zwar nicht an den Namen der bei der Sanierung des streitgegenständlichen Objektes beauftragten Firmen zu erinnern vermochten, jedoch einen grundlegende Dinge wie die Anweisung von Rechnung. Die Zeugin T begründete dies nachvollziehbar damit, dass dies ihr erstes großes Projekt gewesen sei, nachdem sie ihren Ehemann kennen gelernt hatte. Der Zeuge T1 erläuterte gleichfalls nachvollziehbar, dass er von seiner Familie gebeten worden sei auszuhelfen, obgleich er eigentlich mit dem Projekt nichts zu tun gehabt habe.

Auch spricht für die Glaubwürdigkeit der Zeugen, dass diese nicht vorgaben, sich an Details der Dachdeckerrechnung wie die Position einer Schornsteinabdeckung erinnern zu können und der Zeuge T1 freimütig einräumte, dass er nicht mit hundertprozentiger Sicherheit ausschließen konnte, dass die Beklagten zu 6) – 8) das Dach betreten hätten, auch wenn er dies nicht für wahrscheinlich hielt.

Schließlich spricht für die Richtigkeit der Bekundungen der Zeugen, dass die Gewerke für die Sanierung des streitgegenständlichen Gebäudes (mit Ausnahme der Gewerke für Heizung und Sanitär) an Fremdfirmen vergeben wurden unter Betreuung des Architekten D auch der Umstand, dass ausweislich der Beiakte StA Köln 72 Js 578/08 der Bauantrag die Unterschrift des Streithelfers D trägt.

Zweifel an den Aussagen der Zeugen T1 und V sind schließlich auch nicht unter Berücksichtigung der Aussage des Zeugen D begründet.

Zwar hat dieser anlässlich seiner Einvernahme zunächst bekundet hat, er kenne das streitgegenständliche Objekt nicht, jedoch ist das Gericht aufgrund des persönlichen Eindrucks anlässlich der Einvernahme des Zeugen D davon überzeugt, dass dieser heute aufgrund seines Alters und begrenzten Erinnerungsvermögens keine konkrete Erinnerung mehr an die von den Zeugen T1 und V übereinstimmend bekundete Baubetreuung des streitgegenständlichen Objektes durch den Zeugen D als damaligen Architekten hat.

Da auf Grundlage der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Dachausbau einschließlich der Anbringung der Kaminabdeckung nicht von den Beklagten 6) – 8) selbst, sondern von einem Fachunternehmen durchgeführt wurde, das von dem Architekten D in seiner Funktion als Baubetreuer ausgewählt worden war, fällt den Beklagten zu 6) – 8) wegen der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststehenden mangelhaften Errichtung der Schornsteinabdeckung keine Verletzung von Überwachungspflichten zur Last. Ein Bauherr, der wie die Beklagten zu 6) – 8) einen Architekten mit der Baubetreuung und einen Unternehmer mit einer Baumaßnahme beauftragt hat, ist in der Regel nicht verpflichtet seine Baustelle laufend zu kontrollieren. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte zu 6) – 8) konkreten Anlass zu solchen Kontrollmaßnahmen gehabt hätten.

3.3.

Schließlich steht der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 6)-8) auch kein Anspruch auf Schadensersatz oder Zahlung von Schmerzensgeld aus § 831 BGB zu.

Zwar ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die im Auftrag der Beklagten zu 6) – 8) zugezogenen Handwerker die Schornsteinkonstruktion nicht sach-und fachgerecht in dem Kaminschaft verankert und damit fehlerhaft errichtet haben. Das von dem Streithelfer D betraute Dachdeckerunternehmen ist jedoch nicht als Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 6) – 8) anzusehen, weshalb die Beklagten zu 6) – 8) auch nicht für ein etwaiges Auswahlverschulden haften.

Denn Verrichtungsgehilfe ist nur, wem eine Tätigkeit von einem anderen übertragen worden ist, unter dessen Einfluss er allgemein oder im konkreten Fall handelt und zudem in einer gewissen Abhängigkeit steht, weshalb Handwerker in der Regel keine Verrichtungsgehilfen sind (Palandt/Sprau, BGB, 74. Auflage 2015, § 831 Rn. 5,6). Dies gilt vorliegend erst Recht, da in erster Linie Ansprechpartner der Beklagten zu 6) – 8) bei der Auftragsvergabe und damit Auswahl des Handwerksunternehmens der Streithelfer D als Architekt war. Architekten aber sind nicht typischerweise in einem solchen Maße den Weisungen des Bauherrn unterworfen, wie es § 831 BGB erfordert, auch dann nicht, wenn sich der Bauherr eine gewisse Oberleitung des Baus vorbehalten hat. Vielmehr entscheiden sie in eigener Verantwortung über die Auswahl des Fachunternehmens.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert

1. Antrag: 4.980,00 EUR

2. Antrag: 300.000,00 EUR

3. Antrag bis 10.000,00 EUR

4. Antrag: 6.156,00 EUR

5. Antrag: 76.222,20 EUR (§ 42 Abs. 1 GKG)

397.358,20 EUR

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