AG Brandenburg – Az.: 31 C 49/16 – Urteil vom 28.05.2018
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 893,23 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.12.2015 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 147,56 Euro freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 40 % zu tragen. Der Beklagte hat von den Kosten des Rechtsstreits 60 % zu tragen.
5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 1.488,72 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Verletzung seines Hundes (einem Rüden der Rasse „Deutsch-Drahthaar“).
Am 15.08.2015 war der Kläger mit seinem zu diesem Zeitpunkt ca. 10 Monate jungen Hund in Treuenbrietzen. Der Beklagte war mit seinem zu diesem Zeitpunkt schon ca. 5 Jahre alten „Deutsch-Drahthaar“-Rüden ebenso dort zu einer Ausbildungsmaßnahme zugegen.
Nachdem der Zeuge H… mit seinen beiden Hündinnen hinzugekommen war, fügte der Rüde des Beklagten dem Rüden des Klägers erhebliche (Biss-)Verletzungen zu.
Die tierärztliche Behandlung des klägerischen Hundes kostete unstreitig 2.977,44 Euro brutto. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung des Beklagten erstattete dem Kläger hierauf hin die Hälfte dieses Betrags, mithin also 1.488,72 Euro.
Der Kläger begehrt nunmehr vorliegend mit der Klage den Ersatz der restlichen Tierarztkosten in Höhe von 1.488,72 Euro nebst Verzugszinsen vom Tag der Fälligkeit an und die Freistellung von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung.
Der Kläger trägt vor, dass der ältere Rüde des Beklagten sich plötzlich und völlig unvermittelt von der Leine des Beklagten losgerissen habe, wie ein Blitz auf seinen – des Klägers – abgelegten Hund zu gerannt sei und diesen dann sehr stark verletzt habe.
Sein – des Klägers – Hund habe sich derweil flach auf den Boden gelegt und untergeordnet, wobei er vor Schmerzen gejammert habe.
Der Beklagte habe dann große Mühe gehabt, seinen Rüden wieder unter Kontrolle zu bekommen.
Eine Tiergefahr seines Hundes müsse er sich im Übrigen hier nicht zurechnen lassen, da sich sein Hund vollständig passiv verhalten haben. Sein Hund habe diese Auseinandersetzung nämlich weder veranlasst noch sich an dieser aktiv beteiligt.
Zwar würde er nicht bestreiten, dass der Zeuge H… vor dem Schadensereignis mit zwei Hündinnen aufgetaucht sei, jedoch würde er bestreiten, dass die beiden Rüden der Prozessparteien über diese zwei Hündinnen dann in eine Rivalität geraten sind. Insofern sei nämlich im Ansatz zwischen den beiden Rüden zunächst nicht die geringste Rivalität zu erkennen gewesen.
Allein auf die Anwesenheit seines Hundes könne hierbei somit seiner Ansicht nach nicht abgestellt werden.
Im Übrigen habe das Sachverständigengutachten hier seiner Ansicht nach auch ergeben, dass der Rüde des Beklagten von einer überdurchschnittlichen Aggressivität geprägt sei. Die von dem Gutachter festgestellte Anspannung des Rüden des Beklagten gegenüber gleichgeschlechtlichen Artgenossen würde dem Beklagten darüber hinaus auch nicht entlasten. Im Gegenteil hätte der Beklagte aufgrund der von dem Gutachter evaluierten überdurchschnittlichen Aggressivität seines Hundes gesonderte Sorgfalt walten lassen müssen. Auch sei dem Beklagten die angeborene Aggressivität seines Hundes gegenüber gleichgeschlechtlichen Artgenossen wohl positiv bekannt gewesen. Aus diesem Grunde hätte der Beklagte besondere Vorsicht walten lassen müssen. Dies habe er aber nicht getan, so dass den Beklagten hier dementsprechend die Alleinverantwortlichkeit für diesen Vorfall treffen würde.
Unstreitig sei ihm durch den Rüden des Beklagten aber ein Schaden in Höhe von insgesamt 2.977,44 Euro entstanden. Diesen Schaden habe er jedoch dann nur zur Hälfte ersetzt erhalten.
Darüber hinaus würde ihm unter Berücksichtigung eines Gegenstandswertes in Höhe von 1.488,72 Euro auch ein Anspruch auf Freistellung wegen der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 Euro gegenüber dem Beklagten zustehen.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn – den Kläger – 1.488,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 23.12.2015 zu zahlen
und
2. den Beklagten zu verurteilen, ihn – den Kläger – von vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 201,71 Euro freizustellen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, dass er zwar dem Grunde nach seiner Haftung hier nicht bestreitet, jedoch würde es vorliegend um die Frage gehen, ob den Kläger eine Mithaftung treffen würde. Insofern müsse er aber jede, über 50 % hinausgehende Haftung seiner Person bereits dem Grunde nach hier bestreiten.
Mit der nunmehr hier geltend gemachten Forderung würde der Kläger insoweit die von dem klägerischen Hund ausgehende Tiergefahr verkennen. Der Schadensfall, aus dem der Kläger die hier streitgegenständlichen Ansprüche herleitet, habe sich nämlich etwas anders ereignet, als vom Kläger dargestellt.
Beide Hunde seien zunächst angeleint gewesen. Die Begegnung der Hunde sei dann zuerst auch friedlich gewesen und es habe keinerlei Auffälligkeiten gegeben. Nachdem sich die angeleinten Hunde beschnupperte hatten, hätten er und der Kläger jeweils ihre Hunde von der Leine los gelassen, damit diese miteinander spielen konnte. Beide Hunde hätten dann auch unverändert völlig friedlich miteinander gespielt.
Nachdem er und der Kläger ihre Hunde dann abgelegt und sich von ihnen etwas entfernt hätten, seien die Hunde dann aber über zwei Hündinnen in Streit geraten. Es sei hierbei ganz offensichtlich um Rivalitäten bezüglich dieser Hündinnen gegangen. Im Zuge der nur sekundenlangen Auseinandersetzung habe sein Rüde dann den Hund des Klägers im Bereich von dessen Schulter gebissen.
In dem Biss seines Rüden habe jedoch (auch) die Tiergefahr des Hundes des Klägers ihren Ausdruck gefunden. Diese Tiergefahr würde in entsprechender Anwendung des § 254 BGB somit vorliegend zu einer hälftigen Kürzung der Ansprüche des Klägers führen.
Mit seinem Hinweis darauf, dass sein Hund sich vollständig passiv verhalten habe, würde der Kläger darüber hinaus auch nicht den entsprechenden Punkt treffen. Für eine Kürzung des eigenen Anspruchs in entsprechender Anwendung des § 254 BGB komme es nämlich nicht darauf an, ob auch der eigene Hund an der Auseinandersetzung aktiv mitgewirkt haben oder nur von dem anderen Tier verletzt worden sei.
Seinen Beitrag habe der Hund des Klägers nämlich hier als „Rivale“ seines – des Beklagten – Rüden geleistet. Das Auftauchen der zwei Hündinnen sei nämlich Anlass für die Auseinandersetzung der beiden Rüden gewesen. Damit habe dann aber auch die Tiergefahr des Hundes des Klägers in der Auseinandersetzung der beiden Rüden der Prozessparteien hier ihren Ausdruck gefunden.
Der Kläger müsse sich dann aber auch die Tiergefahr seines eigenen Hundes entgegenhalten lassen. Wäre der klägerische Hund nämlich nicht als Rivale vor Ort gewesen, wäre es auch nicht zu der Auseinandersetzung der beiden Rüden gekommen. Allein die Anwesenheit des jüngeren Rüden des Klägers sei für diese Rivalität der beiden Rüden hier nämlich ausreichend gewesen. Ansonsten wäre sein – des Beklagten – Rüde nämlich einfach nur liegen geblieben nachdem die beiden Hündinnen erschienen waren.
Der Erkenntnis des Sachverständigen, dass der Vorfall mit einer gewissen Anspannung seines – des Beklagten – Rüden und Umweltreizen zu erklären sei, wobei die Anspannung seines älteren Rüden eine Folge der gleichzeitigen Anwesenheit des jüngeren Rüden des Klägers und der zwei Hündinnen gewesen sei, müsse dementsprechend nichts mehr hinzugefügt werden.
Darüber hinaus würde es in dem Sachverständigengutachten auch heißen, dass sein Hund ein gutartiger, wesensfester Hund mit einem gut ausgeprägten Grundgehorsam sei, der zu keinem Zeitpunkt des Wesenstestes aggressiv gewesen wäre. Ein gesteigertes Aggressionsverhalten ist zudem nach den Ausführungen des Sachverständigen hier bei seinem – des Beklagten – Hund nicht im Ansatz erkennbar.
Im heimischen Umfeld sei ein Aggressionsverhalten seines – des Beklagten – Hundes weder im Spiel mit einer Hündin noch gegenüber dem Gutachter gezeigt worden. Vielmehr habe der Sachverständige bei seinem Hund ein freudiges Verhalten ohne Ansätze für aggressive Kommunikation festgestellt. Auch habe der Sachverständige keine Verhaltensauffälligkeiten bei seinem Hund beobachtet. Im öffentlichen Straßenland seien weder Angst noch Aggressionsverhalten bei seinem Hund festgestellt worden. Selbst rankanmaßende Gesten des Sachverständigen habe sein Hund ohne jegliche Aggression beantwortet.
Ein gesteigertes Aggressionsverhalten ist nach den Feststellungen des Sachverständigen hier bei seinem Hund dementsprechend nicht einmal im Ansatz erkennbar. Sein Hund habe keine gesteigerte Aggressionsbereitschaft und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren gezeigt.
Sofern überhaupt bei dem Sachverständigengutachten von einer „Anspannung“ seines Rüden die Rede sei, habe der Sachverständige jedoch nachvollziehbar dargestellt, dass dies dem normalen Verhalten unserer Hunde zuzuordnen sei und keiner individuellen Analyse bedürfe.
Zwar habe sein Hund beim Zusammentreffen mit anderen Rüden – etwa im Rahmen von Leistungsprüfungen und einer Zuchtprüfung – ein dominantes Verhalten an den Tag gelegt, jedoch seien dies Situationen gewesen, die sich dadurch ausgezeichnet hätten, dass 10 oder mehr Rüden an einem Ort versammelt gewesen seien.
Nach dem Vorfall vom 16. August 2015 habe es auch keine weiteren derartigen Vorfälle mehr gegeben. Sein Hund würde bei Treibjagden frei arbeiten, ohne jede Leine, und dabei nie irgendeine Aggression an den Tag legen.
Die Tiergefahr des klägerischen Hundes, die sich hier in der Rivalität der beiden Rüden in Bezug auf die Hündinnen geäußert habe, müsse sich der Kläger somit vorliegend schadensmindernd anrechnen lassen, da bei der Entstehung des Schadens der klägerische Hund insofern mitgewirkt haben. Dies habe dann aber auch eine Kürzung der Ansprüche nach dem für die Gefährdungshaftung entsprechend geltenden § 254 BGB zur Folge.
Damit sei eine über die Hälfte hinausgehende Haftung seiner Person – wie bereits sein Haftpflichtversicherer in der außergerichtlichen Regulierung zugrunde gelegt habe – hier nicht zu erkennen.
Das Gericht hat den Beklagten in den Verhandlungsterminen vom 25.04.2017 und vom 08.05.2018 persönlich angehört und nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 08.11.2016, vom 25.04.2017 und vom 07.06.2017 Beweis erhoben. Hinsichtlich der Vernehmung des Zeugen H… wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 08.11.2016 verwiesen.
Zudem hat das Gericht ein schriftliches Gutachten des Hundepsychologen (nTR®) T… F… vom 12.09.2017 (Blatt 89 bis 118 der Akte) zum Wesen des Jagd-Hundes des Klägers (Rüde der Rasse „Deutsch-Drahthaar“, geboren am 02.10.2014) und zum Wesen des Jagd-Hundes des Beklagten (Rüde der Rasse „Deutsch-Drahthaar“, geboren am 05.06.2010) eingeholt.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 12, § 13 und § 32 ZPO.
Die zulässige Klage ist im zuerkannten Umfang begründet. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten – nachdem die Haftpflichtversicherung des Beklagten für diesen bereits vorprozessual insgesamt 1.488,72 Euro gezahlt hat – noch ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schadenersatzes in Höhe von 893,23 Euro zu (§ 249, § 251 Abs. 2 Satz 2, § 254, § 823, § 833 Satz 1 BGB unter Beachtung von § 286 ZPO). Im Übrigen ist die Klage jedoch in der Hauptsache abzuweisen.
Der § 833 BGB ist bereits seit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG, JW 1912, Seite 797) sowie dann auch durch den Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 31.05.2016, Az.: VI ZR 465/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 2737 f.; BGH, Urteil vom 27.10.2015, Az.: VI ZR 23/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 1589 f.; BGH, Urteil vom 03.05.2005, Az.: VI ZR 238/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seiten 1183 ff.; BGH, Urteil vom 06.07.1976, Az.: VI ZR 177/75, u.a. in: NJW 1976, Seiten 2130 f.; BGH, Urteil vom 25.05.1965, Az.: VI ZR 15/64, u.a. in: VersR 1965, Seiten 719 ff.; BGH, Urteil vom 09.03.1965, Az.: VI ZR 277/63, u.a. in: VersR 1965, Seiten 572 f.) und die Instanz-Gerichte (u.a.: OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.01.2007, Az.: 19 U 217/06, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 748 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.04.2002, Az.: 10 U 205/01, u.a. in: NJW-RR 2003, Seite 242; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.08.2000, Az.: 3 Ss 94/00, u.a. in: VersR 2001, Seite 724; OLG Hamm, Urteil vom 24.11.1994, Az.: 6 U 236/93, u.a. in: NJW-RR 1995, Seiten 598 f.) immer auch für anwendbar gehalten worden, wenn ein Tier einen Menschen verletzt oder aber eine Sache (§ 90 BGB) beschädigt bzw. ein anderes Tier – so wie hier – (§ 90a BGB; BGH, Urteil vom 27.10.2015, Az.: VI ZR 23/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 1589 f.; OLG Hamm, Urteil vom 24.11.1994, Az.: 6 U 236/93, u.a. in: NJW-RR 1995, Seiten 598 f.) durch ein Tier verletzt wird.
Der Hund des Klägers ist hier unstreitig durch Bisse des Hundes des Beklagten verletzt worden. Der Beklagte ist daher gemäß § 833 Satz 1 BGB grundsätzlich auch – sogar unstreitig – verpflichtet, dem Kläger den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, unabhängig davon, ob der Beklagte selbst an dem Vorfall ein Verschulden trifft. Der § 833 BGB begründet nämlich eine Gefährdungshaftung des Tierhalters wegen der grundsätzlichen Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens. Der Beklagte haftet als Tierhalter hier dementsprechend gegenüber dem Kläger gemäß § 833 BGB insoweit für die von seinem Hund ausgehende Gefahr unabhängig von irgendeinem Verschulden (BGH, Urteil vom 31.05.2016, Az.: VI ZR 465/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 2737 f.; BGH, Urteil vom 27.10.2015, Az.: VI ZR 23/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 1589 f.; BGH, Urteil vom 03.05.2005, Az.: VI ZR 238/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seiten 1183 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 25.04.2006, Az.: 9 U 7/05, u.a. in: NZV 2007, Seiten 143 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.11.2005, Az.: 4 U 382/04-105, u.a. in: OLG-Report 2006, Seiten 461 ff.; OLG Oldenburg, Urteil vom 04.02.2002, Az.: 11 U 79/01, u.a. in: VersR 2002, Seiten 1166 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.1998, Az.: I-22 U 110/98, u.a. in: NJW-RR 1999, Seiten 1256 f.; LG Berlin, Urteil vom 06.12.2005, Az.: 10 O 415/05, u.a. in: NJW 2006, Seiten 702 f.; LG Essen, Urteil vom 17.03.2005, Az.: 12 O 307/03, u.a. in: NJW-RR 2005, Seiten 1110 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 28.11.2017, Az.: 34 C 146/16, u.a. in: NJW-RR 2018, Seiten 278 ff.; AG Schöneberg, Urteil vom 20.02.2009, Az.: 17b C 153/08, u.a. in: NJOZ 2009, Seiten 4748 f. = „juris“). Durch Bissverletzung hatte sich vorliegend also die spezifische Tiergefahr des Hundes des Beklagten – sogar unstreitig – manifestiert. Diese Tiergefahr äußerte sich hier in dem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Hundes des Beklagten.
Ist jedoch für die Entstehung eines Schadens auch die Tiergefahr des eigenen Tieres des Geschädigten mitursächlich, so muss sich der Geschädigte dies entsprechend § 254 Abs. 1 BGB mindernd auf seinen Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB anrechnen lassen (BGH, Urteil vom 31.05.2016, Az.: VI ZR 465/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 2737 f.; BGH, Urteil vom 27.10.2015, Az.: VI ZR 23/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 1589 f.; BGH, Urteil vom 05.03.1985, Az.: VI ZR 1/84, u.a. in: NJW 1985, Seiten 2416 f.; OLG Rostock, Urteil vom 10.12.2010, Az.: 5 U 57/10, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 820 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.1998, Az.: I-22 U 110/98, u.a. in: NJW-RR 1999, Seiten 1256 f.).
Voraussetzung ist dabei nur, dass die typische Tiergefahr des Tieres des Geschädigten bei der Schadensentstehung adäquat mitursächlich geworden ist (BGH, Urteil vom 31.05.2016, Az.: VI ZR 465/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 2737 f.; BGH, Urteil vom 27.01.2015, Az.: VI ZR 467/13, u.a. in: NJW 2015, Seiten 1824 ff.; BGH, Urteil vom 25.03.2014, Az.: VI ZR 372/13, u.a. in: NJW 2014, Seiten 2434 f.; BGH, Urteil vom 20.12.2005, Az.: VI ZR 225/04, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 813 ff.; BGH, Urteil vom 06.07.1976, Az.: VI ZR 177/75, u.a. in: NJW 1976, Seiten 2130 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 29.11.2013, Az.: 11 U 120/12, u.a. in: OLG Report Ost 1/2014 Anm. 6; OLG Rostock, Urteil vom 10.12.2010, Az.: 5 U 57/10, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 820 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.1999, Az.: 15 U 94/98, u.a. in: BeckRS 1999, Nr. 16944 = „juris“).
Eine typische Tiergefahr äußert sich nach ständiger Rechtsprechung in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten (BGH, Urteil vom 31.05.2016, Az.: VI ZR 465/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 2737 f.; BGH, Urteil vom 27.01.2015, Az.: VI ZR 467/13, u.a. in: NJW 2015, Seiten 1824 ff.; BGH, Urteil vom 25.03.2014, Az.: VI ZR 372/13, u.a. in: NJW 2014, Seiten 2434 f.; BGH, Urteil vom 20.12.2005, Az.: VI ZR 225/04, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 813 ff.; BGH, Urteil vom 06.07.1976, Az.: VI ZR 177/75, u.a. in: NJW 1976, Seiten 2130 f.; OLG Rostock, Urteil vom 10.12.2010, Az.: 5 U 57/10, u.a. in: NJW-RR 2011, Seiten 820 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.1999, Az.: 15 U 94/98, u.a. in: BeckRS 1999, Nr. 16944 = „juris“).
An der Verwirklichung der Tiergefahr fehlt es aber insbesondere dann, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist (BGH, Urteil vom 31.05.2016, Az.: VI ZR 465/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 2737 f.; BGH, Urteil vom 25.03.2014, Az.: VI ZR 372/13, u.a. in: NJW 2014, Seiten 2434 f.) oder wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen folgt (BGH, Urteil vom 31.05.2016, Az.: VI ZR 465/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 2737 f.; BGH, Urteil vom 20.12.2005, Az.: VI ZR 225/04, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 813 ff.; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.02.2018, Az.: 11 U 153/17, u.a. in: „juris“).
Nicht beigetreten werden kann insofern der Auffassung der Beklagtenseite, der Kläger müsse sich in Hinblick auf die spezifischen Gefahren des eigenen (zu Schaden gekommenen) Hundes in analoger Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB stets und immer mit einer hälftigen Haftungsteilung abfinden. Denn dies wird der bestehenden Darlegungs- und Beweislastverteilung nicht gerecht. Erst wenn sich nämlich feststellen lässt bzw. unstreitig ist, dass eine von dem verletzten Hund ausgehende typische Gefahr an der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat, ist eine – mit den jeweiligen Verursachungsanteilen korrespondierende – Quotelung gerechtfertigt und überhaupt möglich (OLG Brandenburg, Urteil vom 29.11.2013, Az.: 11 U 120/12, u.a. in: OLG Report Ost 1/2014, Anm. 6).
Andererseits können aber schon von einem Tier ausgehende und auf ein anderes Tier einwirkende Reize eine für einen Schaden mitursächliche Tiergefahr darstellen (BGH, Urteil vom 31.05.2016, Az.: VI ZR 465/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 2737 f.; BGH, Urteil vom 06.07.1976, Az.: VI ZR 177/75, u.a. in: NJW 1976, Seiten 2130 f.; OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2012, Az.: 6 U 53/12, u.a. in: BeckRS 2014, Nr.: 19663 = „juris“; OLG München, Urteil vom 11.04.2011, Az.: 21 U 5534/10, u.a. in: VersR 2011, Seiten 1412 f.), so dass ggf. wohl auch die Rivalität von Rüden bei hinzukommen von Hündinnen aufgrund des tierischen Balz- und Sozial-Instinkts von Rüden eine solche Tiergefahr darstellen kann.
Für die entsprechend § 254 Abs. 1 BGB dann vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge der beiden Tierhalter kommt es sodann darauf an, mit welchem Gewicht konkret sich das in den Tieren jeweils verkörperte Gefahrenpotenzial in der Schädigung manifestiert hat (BGH, Urteil vom 31.05.2016, Az.: VI ZR 465/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 2737 f.; BGH, Urteil vom Urteil vom 05.03.1985, Az.: VI ZR 1/84, u.a. in: NJW 1985, Seiten 2416 f.; OLG Hamm, Urteil vom 24.11.1994, Az.: 6 U 236/93, u.a. in: NJW-RR 1995, Seiten 598 f.).
Zu berücksichtigen sind hierbei jedoch nur solche Verursachungsbeiträge, die als solche nachgewiesen sind und bei denen außerdem nachgewiesen ist, dass sie sich auf den Schaden als (mit)ursächlich ausgewirkt haben (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.02.2018, Az.: 11 U 153/17, u.a. in: „juris“; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.03.2009, Az.: 4 U 166/07, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 1681 f.).
Die Haftung des Beklagten ist hier nach Überzeugung des erkennenden Gerichts insofern aber gemäß § 254 Abs. 1 BGB nur zu 20 % gemindert.
Unstreitig waren hier nämlich insgesamt vier Hunde an diesem Tag zugegen, d.h. der relativ junge Rüde des Klägers, der ältere Rüde des Beklagten und die beiden Hündinnen des Zeugen H… .
Der Zeuge H… hat insofern aber ausgesagt, dass er sich mit seinen beiden Hündinnen und dem Kläger sowie dem Beklagten zur Jagdhundeausbildung am Wochenende trafen. Zudem sagte er aus, dass der Rüde des Beklagten von der gleichen Züchterin sei wie eine Hündin von ihm und die andere Hündin von ihm von dem Züchter des Hundes sei, den der Kläger habe. In dieser Kombination seien diese vier Hunde so zuvor seines Wissens auch noch nicht zusammen gewesen.
Zunächst habe der junge Rüde des Klägers sich mit seiner – des Zeugen – jungen Hündin, welche von der gleichen Zucht stammen würde, wie der Rüde des Klägers, beschnüffelt. Auch hätte seine junge Hündin mit dem jüngeren Rüden des Klägers gespielt. Hierbei sei es aber zunächst noch nicht ersichtlich geworden, dass der ältere Rüde des Beklagten aggressiv werden würde.
Erst danach seien die Hunde dann vor der Aufstellung zurückgeholt und dabei auch von ihren jeweiligen Haltern angeleint worden. Beim Aufstellen seien dann alle vier Hunde an der Leine und abgelegt gewesen, d.h. sie hätten alle vier auf dem Boden gelegen. Zwischen den einzelnen Tierhaltern und Hunden sei dann jeweils ein Abstand von ca. 1 m gewesen, wobei er mit seinen Hündinnen an der Seite stand und der Kläger mit seinem Hund und der Beklagte mit seinem Rüden unmittelbar nebeneinander.
Zu diesem Zeitpunkt seien aber noch keine Anzeichen für eine Aggressivität bei dem Rüden des Beklagten zu merken gewesen. Es habe also noch keine „Spannung“ zwischen den Hunden vorgelegen. Der Hund des Beklagten habe auch nicht irgendwie etwas angezeigt, geknurrt oder dergleichen, sondern sei vorher völlig ruhig gewesen. Ganz unvermittelt habe sich dann aber der ältere und größere Rüde des Beklagten von der Leine des Beklagten losgerissen und sei auf den jüngeren und kleineren Rüden des Klägers losgegangen.
Der Beklagte habe hierbei dann wohl die Leine nicht mehr halten können, als sein Rüde sich losgerissen hatte. Die Leine des Hundes des Beklagten sei aber nicht zerrissen oder dergleichen. Vielmehr habe der Beklagte seine Leine wohl nicht fest genug gehalten, so dass dem Beklagten die Leine aus seiner Hand entglitten sei, als sein Rüde aufsprang.
Der Rüde des Beklagten habe sich – nachdem er sich dann losgerissen hatte – richtig auf den Rüden des Klägers „gestürzt“ und den Hund des Klägers in die Schulter im vorderen Bereich gebissen. Dies alles sei so schnell gegangen, dass er – der Zeuge H… – nicht einmal sagen könne, wie oft der klägerische Hund von dem Rüden des Beklagten gebissen wurde. Es könne durchaus sein, dass der Rüde des Beklagten den Hund des Klägers sogar 2-mal oder sogar 3-mal gebissen habe.
Der klägerische Hund sei aber die ganze Zeit über angeleint gewesen, d.h. an der Leine des Klägers. Auch habe sich der Hund des Klägers bei dem Angriff des Rüden des Beklagten völlig „unterwürfig“ gezeigt und auch noch versucht, sich auf den Rücken zu drehen, um seine Unterwürfigkeit zu zeigen. Dies habe der klägerische Hund nicht mehr geschafft, so dass er dann auf der Seite lag als der Rüde des Beklagten ihn attackierte.
Zwar hätten beide Hundehalter dann versucht, die beiden Rüden voneinander zu trennen, jedoch habe diese Auseinandersetzung zwischen den beiden Rüden dann vielleicht 20 bis 30 Sekunden gedauert, bevor die beiden Rüden getrennt werden konnten.
Zudem sagte der Zeuge H… aus, dass man nach diesem Vorfall auch habe sehen können, dass der Vorderlauf rechts des klägerischen von diesem „geschont“ wurde, d.h., dass der Hund des Klägers seinen Vorderlauf so angewinkelt hatte, dass er ihn schonte, da er offensichtlich Schmerzen hatte. Auch habe der Hund des Klägers dann nach der Auseinandersetzung eine offene Wunde gehabt, welche geblutet habe. Ob der Hund des Beklagten ebenfalls Verletzungen durch diese Auseinandersetzung davon getragen hatte, konnte der Zeuge H… aber nicht sagen.
Insoweit hat sich hier zwar die typische Tiergefahr des Hundes des Beklagten verwirklicht, indem dieser den klägerischen Hund verletzte. Dabei kann das Verhalten des Hundes des Beklagten jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr hat sich – für die Hundehalter wohl auch erkennbar – die Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens des Hundes des Beklagten vorliegend wohl dadurch erhöht, dass zwei Hündinnen bei den beiden Rüden waren und der jüngere Rüde des Klägers sich mit einer jungen Hündin beschnüffelt und mit dieser jungen Hündin auch spielte.
Hunde, die aber in der Nähe anderer Hunde und auch auf diese in ihrem Verhalten bezogen sind, wirken aber zweifellos auch aufeinander ein und werden in ihrem Verhalten unkontrollierbarer als dies der Fall ist, wenn nur ein Hund alleine ist. Ausgewirkt hat sich insoweit hier wohl das aufgrund der Anwesenheit der beiden Hündinnen ausgehende Balz- und Sozialverhalten der beiden Rüden. In der Regel darf man sich auch nicht ohne besonderen Grund in die gefahrbringende Nähe eines Hundes begeben oder sonst besondere Risiken im Zusammenhang mit dem Umgang mit Tieren heraufbeschwören. Dies allein kann schon ein eigenes Mitverschulden begründen (OLG Jena, Urteil vom 16.07.2015, Az.: 1 U 652/14, u.a. in: r + s 2015, Seiten 625 f.; OLG Celle, Urteil vom 17.03.2014, Az.: 20 U 60/13, u.a. in: r + s 2014, Seiten 524 f.).
Wenn ein Rüde insofern Hündinnen gegenüber imponieren will und zudem einen anderen Rüden als „Rivalen“ ansieht, ist das Verhalten dieses Rüden insoweit also nicht nur als Ausdruck der Unberechenbarkeit zu werten, sondern es stellt auch eine Reaktion auf die Wirkung dar, die die Hündinnen und der andere Rüde aufgrund ihrer jeweiligen tierischen Eigenart bei diesem Rüden erzeugt haben (OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2012, Az.: 6 U 53/12, u.a. in: BeckRS 2014, Nr.: 19663 = „juris“; OLG München, Urteil vom 11.04.2011, Az.: 21 U 5534/10, u.a. in: VersR 2011, Seiten 1412 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.01.2007, Az.: 19 U 217/06, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 748 f.; OLG Celle, Urteil vom 29.03.1995, Az.: 20 U 50/94, u.a. in: OLG-Report 1995, Seite 153; OLG Hamm, Urteil vom 24.11.1994, Az.: 6 U 236/93, u.a. in: NJW-RR 1995, Seiten 598 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.1993, Az.: 22 U 92/92, u.a. in: NJW-RR 1994, Seiten 92 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.1992, Az.: 22 U 26/92, u.a. in: VersR 1993, Seite 1496).
Auch hier hat sich – entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme – erst durch dieses Zusammenwirken die konkrete Tiergefahr realisiert. Der Rüde des Beklagten ist nämlich erst aufgrund der Beeinflussung der beiden Hündinnen des Zeugen und des Rüden des Klägers auf den klägerischen Hund zugelaufen und hat diesen vermeintlichen „Rivalen“ dann durch Bisse verletzt.
Mit der wohl herrschenden Rechtsprechung (OLG Jena, Urteil vom 16.07.2015, Az.: 1 U 652/14, u.a. in: r + s 2015, Seiten 625 f.; OLG Celle, Urteil vom 17.03.2014, Az.: 20 U 60/13, u.a. in: r + s 2014, Seiten 524 f.; OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2012, Az.: 6 U 53/12, u.a. in: BeckRS 2014, Nr.: 19663 = „juris“; OLG München, Urteil vom 11.04.2011, Az.: 21 U 5534/10, u.a. in: VersR 2011, Seiten 1412 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.01.2007, Az.: 19 U 217/06, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 748 f.; OLG Celle, Urteil vom 29.03.1995, Az.: 20 U 50/94, u.a. in: OLG-Report 1995, Seite 153; OLG Hamm, Urteil vom 24.11.1994, Az.: 6 U 236/93, u.a. in: NJW-RR 1995, Seiten 598 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.1993, Az.: 22 U 92/92, u.a. in: NJW-RR 1994, Seiten 92 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.1992, Az.: 22 U 26/92, u.a. in: VersR 1993, Seite 1496) ist das erkennende Gericht insofern aber der Auffassung, dass in einem solchen Falle alle beteiligten Hundehalter dem Grunde nach gemäß § 833 Satz 1 BGB für Schäden ersatzpflichtig sind, die einer der Hunde dann einem der bei dieser Auseinandersetzung beteiligten Hund zufügen. Da sich insoweit hier dann die Tiergefahr mehrerer Hunde ausgewirkt hat, haften die beiden Halter der Rüden gesamtschuldnerisch nach § 421 BGB, wobei wegen der Mitverantwortung des Klägers (entsprechend § 254 BGB) ein Haftungsausgleich unter den Gesamtschuldnern gemäß § 426 Abs. 1 BGB zu erfolgen hat. Danach haften die beteiligten Gesamtschuldner untereinander in der Regel zu gleichen Haftungsanteilen, wenn es an einem besonderen, in den Umständen des Einzelfalles begründeten anderen Verteilungsmaßstab fehlt.
Bei der hier gebotenen Abwägung der Verursachungsanteile der beteiligten Hundehalter ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts jedoch – entgegen dem Grundsatz des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB – die von dem Rüden des Beklagten verwirklichte Tiergefahr und damit der Haftungsanteil des Beklagten aber höher zu gewichten als die Haftungsanteile des Klägers als Halter seines Hundes. Die eigentliche Schädigung ging nämlich vorliegend – entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme – nur von dem Rüden des Beklagten aus, in dem er sich vom Beklagten losgerissen, auf den Hund des Klägers zugelaufen und dann diesen gebissen bzw. verletzt hatte; während der klägerische Hunde an der Leine des Klägers verblieb, sich völlig „unterwürfig“ zeigte und sogar noch versuchte, sich auf den Rücken zu drehen, um seine Unterwürfigkeit gegenüber dem Rüden des Beklagten anzuzeigen.
Dies allein rechtfertigt es dann aber auch, den Beklagten hier mit einer höheren Quote als 50 % zu belasten (OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2012, Az.: 6 U 53/12, u.a. in: BeckRS 2014, Nr.: 19663 = „juris“; OLG München, Urteil vom 11.04.2011, Az.: 21 U 5534/10, u.a. in: VersR 2011, Seiten 1412 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.01.2007, Az.: 19 U 217/06, u.a. in: NJW-RR 2007, Seiten 748 f.; OLG Celle, Urteil vom 29.03.1995, Az.: 20 U 50/94, u.a. in: OLG-Report 1995, Seite 153; OLG Hamm, Urteil vom 24.11.1994, Az.: 6 U 236/93, u.a. in: NJW-RR 1995, Seiten 598 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.1993, Az.: 22 U 92/92, u.a. in: NJW-RR 1994, Seiten 92 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.1992, Az.: 22 U 26/92, u.a. in: VersR 1993, Seite 1496).
Das erkennende Gericht berücksichtigt dabei, dass sich der Hund des Klägers bei dem Vorfall – entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem unstreitigen Vortrag der Prozessparteien – passiv verhalten hat und der Rüde des Beklagten sich unvermittelt auf den Hund des Klägers stürzte und diesen verletzte. Dies ändert aber dem Grunde nach noch nichts daran, dass der Hund des Klägers ein Rüde ist und deshalb davon auszugehen ist, dass der Rüde des Beklagten gerade deshalb den Hund des Klägers als „Rivalen“ hinsichtlich der beiden hinzugekommenen Hündinnen angesehen hatte (OLG München, Urteil vom 11.04.2011, Az.: 21 U 5534/10, u.a. in: VersR 2011, Seiten 1412 f.).
Da jedoch der Hund des Beklagten zum damaligen Zeitpunkt wesentlich größer war als der Hund des Klägers und der Hund des Beklagten auch den aktiven Part beim Schadensereignis innehatte, beträgt die analog § 254 BGB hier zu berücksichtigende mitwirkende Tiergefahr des Hundes des Klägers nicht 50 % – welche normalerweise bei einem Vorfall, an dem zwei Tiere beteiligt sind, anzusetzen ist – sondern lediglich 30 %. Dies allein schon hätte hier somit zur Folge, dass der Beklagte 70 % der vorgenannten 2.977,44 Euro an Tierarztkosten hätte ersetzen müssen, mithin also einen Betrag von insgesamt 2.084,21 Euro und nicht nur die außergerichtlich gezahlten 1.488,72 Euro (OLG München, Urteil vom 11.04.2011, Az.: 21 U 5534/10, u.a. in: VersR 2011, Seiten 1412 f.).
Das Maß der von einem Tierhalter zu beobachtenden Sorgfalt hängt im Übrigen aber auch von der Gattung und den besonderen Eigenschaften des Tieres, die der Tierhalter kennt oder kennen muss, sowie den sonstigen Umständen ab (BGH, Urteil vom 03.05.2005, Az.: VI ZR 238/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seiten 1183 ff.; BGH, Urteil vom 25.05.1965, Az.: VI ZR 15/64, u.a. in: VersR 1965, Seiten 719 ff.; BGH, Urteil vom 09.03.1965, Az.: VI ZR 277/63, u.a. in: VersR 1965, Seiten 572 f.).
Ist ein Hund bekanntermaßen gegenüber anderen Rüden (insbesondere bei Anwesenheit von Hündinnen) aggressiv, sind die Sorgfaltsanforderungen bei seiner Beaufsichtigung aber in erheblichem Maße erhöht (BGH, Urteil vom 03.05.2005, Az.: VI ZR 238/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seiten 1183 ff.; BGH, Urteil vom 25.05.1965, Az.: VI ZR 15/64, u.a. in: VersR 1965, Seiten 719 ff.; BGH, Urteil vom 09.03.1965, Az.: VI ZR 277/63, u.a. in: VersR 1965, Seiten 572 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.08.2000, Az.: 3 Ss 94/00, u.a. in: VersR 2001, Seite 724). Je gefährlicher ein Hund in bestimmten Situationen ist, desto größere Bedeutung erlangt seine sichere Anleinung bzw. Verwahrung bei Vorliegen einer derartigen Situation (BGH, Urteil vom 03.05.2005, Az.: VI ZR 238/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seiten 1183 ff.).
Handelt es sich diesbezüglich um einen nicht ungefährliche Hund, ist es somit auch notwendig, durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern, dass dieser Hund andere Rüden ohne hinreichende Einwirkungsmöglichkeiten angreifen und/oder sogar verletzen kann (BGH, Urteil vom 03.05.2005, Az.: VI ZR 238/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seiten 1183 ff.).
Hier hat der Beklagte aber selbst eingeräumt, dass sein Hund beim Zusammentreffen mit anderen Rüden – etwa im Rahmen von Leistungsprüfungen und einer Zuchtprüfung – ein dominantes Verhalten an den Tag gelegt habe, so dass hier wohl einiges dafür gesprochen hätte, dass der Beklagte bei Anwesenheit des klägerischen Rüden und der beiden anderen Hündinnen weitere entsprechende Maßnahmen hätte ergreifen können und müssen, so dass sein Hund sich nicht los reißen und den jüngeren Rüden des Klägers angreifen und verletzen kann.
Der sachverständige Hundepsychologe (nTR®) T… F… hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 12.09.2017 (Blatt 89 bis 118 der Akte) jedoch auch fachkundig ausgeführt, dass der Rüde des Beklagten zwar ein ausgebildeter Jagdgebrauchshund sei, im Wesen aber aufmerksam und neugierig wäre und gegenüber Menschen ein gut ausgeprägtes Sozialverhalten zeige sowie im Sozialspiel mit Menschen temperamentvoll und fremden Menschen gegenüber absolut gutartig sei. Auch würde der Hund gut auf die alltagstypischen Grundkommandos hören. Bewegungen von fremden Personen im Haushalt würden durch den Hund des Beklagten auch nicht kontrolliert. Ranganmaßende Gesten, welche der Sachverständige im bekannten Umfeld umgesetzt habe, seien vom Hund des Beklagten schlichtweg sogar ignoriert worden. Auf Körperkontakt habe der Rüde des Beklagten freundlich mit viel Gefallen reagiert. Der Hund des Beklagten würde zudem ein aktives Demutsverhalten bei umgesetzten, freundlichen Körperkontakt zeigen, mit der Bitte um soziale Integration. Auch lasse sich der Hund des Beklagten uneingeschränkt streicheln. Im bekannten Wohnbereich des Hundes des Beklagten seien zum Zeitpunkt der Wesensanalyse im Übrigen auch keinerlei Verhaltensauffälligkeiten festgestellt worden.
Der Sachverständige führte des weiteren aus, dass vom Hund des Beklagten weder im Spiel mit einer Hündin noch im Spiele mit dem Sachverständigen Aggressionsverhalten gezeigt habe. In vertrauter Umgebung habe sich der Hund des Beklagten aufgeschlossen und bei einer kurzen Spielanimation durch den Beklagten freudig ohne Ansätze aggressiver Kommunikation verhalten. Der Rüde des Beklagten habe sich von ihm – dem Sachverständigen – auch uneingeschränkt anfassen lassen. Ranganmaßende Gesten, wie beispielsweise ein durchgeführtes Über den Fang greifen, habe der Hund des Beklagten ohne jegliches Drohverhalten geduldet. Ein Drohfixieren (ranganmaßende Geste), welches von dem Sachverständigen ebenfalls als Testbestandteil durchgeführt wurde, habe der Hund des Beklagten ebenso ignorierte und sei dem Blick des Sachverständigen ausgewichen. Innerhalb seines eigenen Territoriums habe sich der Hund des Beklagten somit unauffällig verhalten.
Jedoch habe der Hund des Beklagten bei der Führung an der Straße leicht unsicher gewirkt und etwas angespannt. Zwar sei der Hund des Beklagten im Fuß neben dem Beklagten gelaufen, jedoch habe er Merkmale von Unsicherheit auf der Straße gezeigt. Die Gliedmaßen des Hundes seien leicht eingeknickt und die Rutenposition hierbei unterhalb der Rückenlinie gewesen. Tatsächliches Angstverhalten sei aber bei dem Hund des Beklagten nicht feststellbar gewesen, auch wenn er eine leicht angespannte und unsichere Körperhaltung hatte. Die vorhandenen Umweltreize, wie zum Beispiel der Straßenlärm, würden den Hund des Beklagten aber nicht nennenswert verunsichern. Im öffentlichen Straßenland befolge der Rüde des Beklagten die abgesetzten Grundkommandos auch relativ gut. Ranganmaßende Gesten, wie das umgesetzte Drohfixieren, über den Hund beugen und den Überschnauzgriff habe der Hund des Beklagten ignoriert und mit aktiven und passiven Demutsgesten (Ausdruck ohne jegliche Aggression) geantwortet. Die Merkmale der Demutsgesten seien beim Umsetzen von ranganmaßenden Gesten durch den Sachverständigen deutlich erkennbar gewesen.
Der Hund des Beklagten ist nach fachkundiger Einschätzung des Sachverständigen ein gutartiger, wesensfester Hund mit einer gut ausgeprägten Grundgehorsamkeit. Zu keinem Zeitpunkt des Wesenstests sei der Hund des Beklagten aggressiv gewesen. Ein gesteigertes Aggressionsverhalten sei bei dem Hund des Beklagten auch nicht im Ansatz erkennbar gewesen. Zum Zeitpunkt der Wesensbeurteilung sei der Hund des Beklagten somit wesenssicher sowie gutartig gewesen und habe einen aufgeschlossenen, offenen Eindruck vermittelt.
Derzeitig konnte der Sachverständige somit hier die Aussage treffen, dass der Hund des Beklagten keine gesteigerte Aggressionsbereitschaft und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vorweisen würde.
Jedoch führte der Sachverständige auch an, dass der Beklagte ihm mitgeteilt habe, dass sein Hund eine vermutlich angeborene Unverträglichkeit mit gleichgeschlechtlichen Artgenossen habe, dieser also unverträglich mit fremden Rüden wäre. Fremde Rüden würden über eine angespannte Körperhaltung des Hundes des Beklagten offensiv verbellt.
Zusammenfassende analysierte der Sachverständige hier, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls der Hund des Beklagten bereits ein erwachsener und geschlechtsreifer Rüde war und der Hund des Klägers sich noch in der Entwicklungsphase, der sogenannten Pubertätsphase, befand. Allgemein könne man sagen, dass dieser Abschnitt im Leben eines Hundes etwa mit dem 6. oder 7. Lebensmonat beginne. Bei vielen Hündinnen trete zu diesem Zeitpunkt die erste „Läufigkeit“ ein. Beim Rüden beginne zu diesem Zeitpunkt das Beinheben zum Urinieren. Dieses sei ein sicherer Hinweis, dass die Pubertätsphase bei dem Rüden begonnen habe. In diesem Entwicklungsstadium sei der Hund des Klägers gerade zeugungsfähig, jedoch von der geistigen Entwicklung noch nicht in der Lage, gezielt Hündinnen zu suchen, welche derzeit in ihrer Läufigkeit stehen.
Bezugnehmend auf die Begutachtung des Hundes des Beklagten könne er – der Sachverständige – hier somit sicher feststellen, dass durch das Ablegen des Hundes des Beklagten in unmittelbarer Nähe des bekannten Weibchens, eine durch den Beklagten nicht festgestellte Anspannung bei seinem Hund vorlag. Diese Anspannung sei durch die Leinenführung noch verstärkt worden. Zum Zeitpunkt des Bissvorfalls seien im Bereich des Hundeplatzes zudem zahlreiche gesteigerte Umweltreize vorhanden gewesen.
Nach der Analyse des Sachverständigen waren demnach hier mehrere Punkte/Umweltreize für das Auslösen des Angriffs durch den Hund des Beklagten auf den Rüden des Klägers verantwortlich gewesen. Zum einen sei der Hund des Beklagten durch die Leinenführung verunsichert gewesen, was ihm die Einschränkung der Bewegungsfreiheit bewusst machte. Der zweite Punkt sei gewesen, dass mindestens eine dem Hund des Beklagten bekannte Hündin, in unmittelbarer Nähe des Rüden des Klägers abgelegt war. Durch die reine Anwesenheit des fremden Rüden des Klägers habe sich die Anspannung bei dem Hund des Beklagten durchaus unmerklich gesteigert. Geschlechtsreife, erwachsene Hunde, würden nämlich schnell in einem gleichgeschlechtlichen Hund einen Geschlechtsrivalen sehen und diesbezüglich schnell aggressiver reagieren. Dieses Verhalten sei jedoch dem Normalverhalten der Hunde zuzuordnen und bedürfe keiner individuellen Analyse.
Da der Beklagte ihm – dem Sachverständigen – gegenüber jedoch mitgeteilt habe, dass sein Hund immer schon gegenüber gleichgeschlechtigen Hunden aufgebracht bis aggressiv reagiert hätte, sei die Ursache der Attacke des Hundes des Beklagten gegenüber dem Rüden des Klägers hier in der Zusammenfassung mit den anderen Punkten als Einheitliches zu sehen.
Die vorherige Kenntnis des Beklagten, dass sein Hund immer schon gegenüber gleichgeschlechtigen Hunden aufgebracht bis aggressiv reagiert hatte ist dann aber auch bei der Anrechnung der Tiergefahr des klägerischen Hundes vorliegend noch durch das Gericht mit zu berücksichtigen, so dass im hier konkret zu entscheidenden Fall unter Abwägung der Gesamtumstände dem erkennenden Gericht eine auf die Tiergefahr des Rüden des Beklagten entfallende Quote von 80 % als durchaus sachgerecht erscheint.
Nur wenn ein unzureichend beaufsichtigter Hund einen anderes angeleintes Tier angreift, ohne dass die von dem angeleinten Tier ausgehenden Reize eine für den Schaden mitursächliche Tiergefahr darstellen würden, würde den Beklagten als Halter seines Rüden jedoch ein so erhebliches Verschulden treffen, dass die von dem angeleinten Hund des Klägers ausgehende allgemeine Tiergefahr daneben vollständig zurück treten und der Beklagte als Hundehalter zu 100 % haften müsste (OLG Oldenburg, Urteil vom 15.01.2001, Az.: 13 U 104/00, u.a. in: ZfSch 2001, Seite 539).
Zwar müsste sich der Halter eines sehr kleinen Hundes (z.B. eines Dackels) die Tiergefahr seines eigenen Hundes auch nicht unbedingt haftungsmindernd zurechnen lassen, wenn sein Hund von einem viel größeren Hund (z.B. einem Rottweiler) angegriffen wird (OLG Hamm, Urteil vom 21.02.1994, Az.: 6 U 225/92, u.a. in: NJW-RR 1995, Seiten 599 f.), jedoch handelte es sich in dem hier zu entscheidenden Fall um Hunde derselben Rasse („Deutsch-Drahthaar“), welche lediglich unterschiedlich alt waren.
Im Übrigen dürfte zwar die bei der Entstehung des Schadens mitwirkende Tiergefahr des klägerischen Hundes auch dann nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden, wenn der Beklagte dem Kläger nicht nur gemäß § 833 Satz 1 BGB, sondern auch gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet wäre. Denn gegenüber der Verschuldenshaftung aus § 823 BGB käme der Tiergefahr des Hundes des Klägers dem Sinngehalt des § 840 Abs. 3 BGB entsprechend eine Bedeutung nicht zu (BGH, Urteil vom 31.05.2016, Az.: VI ZR 465/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 2737 f.; BGH, Urteil vom 27.10.2015, Az.: VI ZR 23/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 1589 ff.).
Die Tatsache, dass es dem Rüden des Beklagten gelungen ist, sich vom Beklagten los zu reißen, könnte somit ggf. die Frage nahe legen, ob der Beklagte fahrlässig die Gesundheit des Hundes des Klägers verletzt hat, indem er den klägerischen Hund nicht hinreichend vor den von seinem Rüden ausgehenden Gefahren mittels einer stabilen Hundeleine bzw. Kette geschützt hat. Zwar hatte der Beklagte hier dafür zu sorgen, dass sein Rüde nicht entweichen kann, jedoch hatte er seinen Hund – entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme – an eine entsprechend stabile Hundeleine angeleint gehabt und war diese Hundeleine grundsätzlich auch geeignet einen solchen Hund von anderen Hunden fernzuhalten. Dass der Beklagte insofern hier in dieser Situation – bei einer Jagdhundeausbildung – noch weitere Sicherungsmaßnahmen hätte treffen können, wird aber noch nicht einmal vom Kläger behauptet. Auch blieb die Hundeleine des Beklagten ganz, so dass diese Leine wohl auch nicht defekt bzw. verschlissen war.
Dass der Rüde des Beklagten aber so kräftig bzw. gefährlich sei, dass dieser z.B. von zwei Männern an einer Kette hätte gehalten werden müssen, behauptet noch nicht einmal der Kläger. Auch erscheint der zum Gerichtstermin erschienene Beklagte dem erkennenden Gericht als ein „gestandener“ Mann. Insofern war er also auch nicht so schwach, dass hier von vornherein klar gewesen wäre (wie z.B. bei einem kleinen Mädchen), dass er einen Rüden der Rasse „Deutsch-Drahthaar“ nicht hätte an der Leine festhalten können, so dass eine Verschuldenshaftung gemäß § 823 BGB auf Seiten des Beklagten hier auch nicht zur Anwendung gelangt.
Aus diesem Grunde besteht in dieser Sache auch weiterhin eine anspruchsmindernde Anrechnung der Tiergefahr des klägerischen Hundes zu 20 %, selbst wenn nicht auszuschließen ist, dass der Beklagte im Rahmen eines „Augenblicksversagens“ (BGH, VersR 1989, Seiten 582 f.; OLG Hamm, VersR 1990, Seiten 1230 ff.) seine Leine einen Moment nicht fest genug gehalten hatte.
Für den Umfang des Schadensersatzes gelten im Übrigen die §§ 249 ff. BGB, die im Unterschied zu den Sondergesetzen über die Gefährdungshaftung gewisse Haftungshöchstbeträge nicht kennen. Der Schadensersatz umfasst selbst im Fall der Gefährdungshaftung nach § 833 Satz 1 BGB somit in der Regel den gesamten materiellen Schaden (BGH, Urteil vom 19.01.1982, Az.: VI ZR 132/79, u.a. in: VersR 1982, Seiten 348 ff.; BGH, Urteil vom 14.07.1977, Az.: VI ZR 234/75, u.a. in: NJW 1977, Seiten 2158 f.).
Im Fall der Verletzung eines Tieres ist angesichts der herausgehobenen Anerkennung des Tierschutzes durch die Rechtsordnung (Art. 20 a GG, § 1 TierSchG) hierbei der § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB zu beachten, so dass die aus der Heilbehandlung des Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen. Ausgehend von der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf und schmerzempfindliches Lebewesen verbietet § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB bei der Schadensbemessung eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise (BT-Drs. 11/5463, Seite 5; BGH, Urteil vom 27.10.2015, Az.: VI ZR 23/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 1589 f.). Das bedeutet zwar nicht, dass eine Verpflichtung zum Schadensersatz in unbegrenzter Höhe besteht (vgl. BT-Drs. 11/5463, 7 und BT-Drs. 11/7369, 7; BGH, Urteil vom 27.10.2015, Az.: VI ZR 23/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 1589 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 19.08.2014, Az.: 4 W 19/14, u.a. in: MDR 2014, Seiten 1391 f.). Unter der Voraussetzung, dass eine Heilbehandlung tatsächlich durchgeführt wurde (vgl. BT-Drs. 11/5463, 6 und BT-Drs. 11/7369, 7), verlangt § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB aber, dass dem Interesse des Schädigers, nicht mit den Behandlungskosten belastet zu werden, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht nur der Wert des Tieres gegenübergestellt wird, sondern auch das aus der Verantwortung für das Tier folgende immaterielle Interesse an der Wiederherstellung seiner Gesundheit und seiner körperlichen Integrität (BGH, Urteil vom 31.05.2016, Az.: VI ZR 465/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 2737 f.; BGH, Urteil vom 27.10.2015, Az.: VI ZR 23/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 1589 f.).
So können bei Tieren mit einem geringen materiellen Wert Behandlungskosten auch dann ersatzfähig sein, wenn sie ein Vielfaches dieses Wertes ausmachen (BGH, Urteil vom 31.05.2016, Az.: VI ZR 465/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 2737 f.; BGH, Urteil vom 27.10.2015, Az.: VI ZR 23/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 1589 f.; OLG München, Urteil vom 11.04.2011, Az.: 21 U 5534/10, u.a. in: VersR 2011, Seiten 1412 ff.). Immer bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls (BGH, Urteil vom 31.05.2016, Az.: VI ZR 465/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 2737 f.; BGH, Urteil vom 27.10.2015, Az.: VI ZR 23/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 1589 f.; BGH, Urteil vom 04.04.2014, Az.: V ZR 275/12, u.a. in: NJW 2015, Seiten 468 ff.).
Nach Auffassung des Gesetzgebers kommt es für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze auf das Maß des Verschuldens des Schädigers, das individuelle Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem verletzten Tier sowie darauf an, ob die aufgewendeten Heilbehandlungskosten aus tiermedizinischer Sicht vertretbar gewesen sind (vgl. BT-Drs. 11/5463, Seite 7; BGH, Urteil vom 31.05.2016, Az.: VI ZR 465/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 2737 f.; BGH, Urteil vom 27.10.2015, Az.: VI ZR 23/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 1589 f.). Diese Aufzählung schließt weitere dem Normziel dienende Kriterien im Einzelfall im Übrigen nicht aus.
Aus diesem Grund kann im Fall der Verletzung eines Tieres der Schädiger den Geschädigten selbst bei unverhältnismäßig hohen Heilbehandlungskosten nicht gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Wertersatz in Geld verweisen; der Schädiger schuldet dem Geschädigten vielmehr – in Ausnahme von dieser Vorschrift – gemäß § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB den Ersatz der noch als verhältnismäßig zu erachtenden Tierbehandlungskosten (BGH, Urteil vom 27.10.2015, Az.: VI ZR 23/15, u.a. in: NJW 2016, Seiten 1589 f.).
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Haftungsquote von 80 % ergibt sich hier dann somit aber folgende Schadensabrechnung des Klägers:
Kosten der ambulanten Heilbehandlung des klägerischen Hundes brutto (der Höhe nach unstreitig):
2.977,44 Euro, hiervon 80 %: 2.381,95 Euro,
abzüglich bereits vorprozessual gezahlter: -1.488,72 Euro,
noch offene Restforderung: 893,23 Euro.
Dem Kläger steht daher hier gegenüber dem Beklagten in dieser Sache noch ein Ersatzanspruch in der Hauptsache in Höhe von 893,23 Euro zu. Im Übrigen ist die Klage in der Hauptsache jedoch aus o.g. Gründen abzuweisen.
Bei dem hier durch den Kläger auch noch geltend gemachten Zahlungsanspruch gegenüber den Beklagten bezüglich der vorprozessualen/außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 201,71 Euro, die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) nicht in voller Höhe auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden, handelte es sich um eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO, die bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt zu bleiben hat (BGH, FamRZ 2007, Seiten 808 f.; BGH, NJW 2006, Seiten 2560 f.; BGH, BB 2006, Seite 127; OLG Celle, AGS 2007, Seite 321; OLG Frankfurt/Main, RVGreport 2006, Seiten 156 f.; OLG Oldenburg, NdsRpfl. 2006, Seite 132; OLG Celle, OLG-Report 2006, Seite 630; OLG Köln, RVG-Report 2005, Seite 76; LG Berlin, JurBüro 2005, Seite 427; AG Hamburg, Urteil vom 18.09.2006, Az.: 644 C 188/06; AG Brandenburg an der Havel, NJOZ 2006, Heft 35, Seiten 3254 ff.).
Die Verurteilung hinsichtlich der Zinsen hat in den § 247, § 286 und § 288 BGB sowie daneben auch in § 291 BGB ihre Grundlage.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 und § 92 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits ist hier zudem noch durch das Gericht festzusetzen gewesen.