OLG Köln – Az.: 12 U 26/18 – Beschluss vom 15.08.2018
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das am 16.11.2017 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Köln zum Az. 15 O 58/17 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 20.09.2018 Stellung zu nehmen. Sie mag innerhalb der Frist auch mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.
Gründe
Die Berufung hat nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
Der Senat erachtet die Klage in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil als unbegründet.
1.

Der Senat tritt der Wertung des Landgerichts bei, dass das zur Beantragung einer Vertragsübertragung von der Klägerin ausgestellte Formular, welches von den Geschäftsführern der A GmbH und der Beklagten am 03.08. und 10.08.2016 unterzeichnet wurde und in Kopie als Anlage K 2 zur Akte gereicht worden ist (Bl. 24-27 d. A.) nicht als Angebot der Beklagten auf Abschluss eines eigenständigen Darlehensvertrages mit der Klägerin angesehen werden kann. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird zur Meidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts auf den Seiten 6 unten und 7 des angefochtenen Urteils Bezug genommen, denen der Senat sich anschließt und die auch unter Würdigung des Berufungsvorbringens einer weitergehenden Ergänzung durch den Senat nicht bedürfen.
2.
Inwieweit der Darlehensvertrag durch ein an die A GmbH gerichtetes Kündigungsschreiben vom 29.09.2016, dessen Existenz und Absendung die Klägerin bestreitet, und von dem eine Kopie nicht zur Akte gelangt ist, beendet worden ist, lässt der Senat dahinstehen. Ebenfalls dahinstehen kann, inwieweit das Schreiben vom 04.10.2016 als wirksame Kündigung bewertet werden kann, was zumindest im Hinblick auf den Inhalt des Schreibens und die fragliche Empfangszuständigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zweifelhaft ist, zumal das Insolvenzgericht keinen Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 21 Abs. 1 InsO angeordnet, sondern lediglich einen sog. „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 21 Abs. 2 InsO bestellt hatte.
3.
Das im August 2016 erstellte Angebot der Beklagten und der A GmbH auf Durchführung einer Vertragsübertragung auf die Beklagte konnte von der Klägerin im Oktober 2016 nicht mehr angenommen werden, weil es zu diesem Zeitpunkt kein wirksames Angebot mehr gab.
a)
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass es sich bei der Vereinbarung des Eintritts in einen Darlehensvertrag anstelle des bisherigen Darlehensnehmers um ein Rechtsgeschäft handelt, zu dessen Wirksamkeit drei gleichzeitig wirksame und inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen müssen, nämlich des Darlehensgebers, des bisherigen Darlehensnehmers und des neuen Darlehensnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2012, V ZR 237/11, NJW 2012, 2354, zitiert nach juris, Rn. 7; Urteil vom 30.01.2013, XII ZR 38/12, NJW 2013, 1083, zitiert nach juris, Rn. 19; Grüneberg in: Palandt, Kommentar zum BGB, 77. Auflage, § 398 Rn. 42; zum Verhältnis von Vertragsübernahme und Abtretung und der Erforderlichkeit der Zustimmung aller Beteiligter: OLG München, Urteil vom 24.10.2007, 7 U 1707/07, zitiert nach juris, Rn. 37; Grüneberg a.a.O. Rn. 41; zur Schuldübernahme vgl. § 415 BGB und Grüneberg a.a.O., § 415 BGB, Rn. 1-3 m.w.N.).
b)
Die A GmbH konnte aber am 12.10.2016 die unterzeichnete Vertragserklärung nicht mehr wirksam abgeben. Das ergibt sich aus der durch Anordnung der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 InsO am 02.09.2016 erfolgten Beschränkung der Verfügungsbefugnis der A GmbH. Abzustellen ist insoweit nicht auf den Zeitpunkt der „Erstellung“ einer Erklärung, sondern auf den der Abgabe (arg. § 130 Abs. 1, Abs. 2 BGB).
Das Insolvenzgericht hat „schwache“ vorläufige Verwaltung angeordnet, womit regelmäßig – so auch hier – die Anordnung verbunden wird, dass Verfügungen des Schuldners nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sind. Verfügungen in diesem Sinne sind alle Rechtshandlungen, die auf das Vermögen des Schuldners unmittelbar einwirken, so auch Zahlungen des Schuldners und Genehmigungen im Einzugsermächtigungsverfahren (BGH, Urteil vom 25.10.2007, IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84-101, zitiert nach juris, Rn. 19).
c)
Der vorgesehene Übernahmevertrag hatte für die A GmbH Verfügungscharakter. Hierfür kann dahinstehen, ob sich dies bereits daraus ergibt, dass die Vertragsübernahme auch eine Schuldübernahme regelte (Verfügungstheorie zur Schuldübernahme, vgl. Grüneberg a.a.O., Rn. 1, BGH, Urteil vom 08.12.1959, VIII ZR 134/58, NJW 1960, 621 f., zitiert nach beck-online). Denn jedenfalls enthält der Vertrag eine Verfügung über das der A GmbH bis zur Vertragsübernahme zustehende Anwartschaftsrecht an der sicherungsübereigneten Rundballenpresse. Zif. 5 des Angebotstextes (Anl. K 2, Bl. 24 d.A.) sieht insoweit das Einverständnis aller drei Beteiligter damit vor, dass das Eigentum nach vollständiger Erfüllung der Ansprüche der Klägerin an die Beklagte übertragen wird, wogegen dieser Anspruch zuvor der A GmbH zustand, und das Eigentum an diese zu übertragen war.
d)
Der Verstoß gegen die auf § 21 Abs. 2 InsO gestützte Verfügungsbeschränkung führt gemäß §§ 24 Abs. 1, 81 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Unwirksamkeit der Verfügung, zumal es sich um ein absolutes Verfügungsverbot handelt (BGH, Urteil vom 25.10.2007, IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84-101, zitiert nach juris, Rn. 24). Die Unwirksamkeit der Verfügung über das Anwartschaftsrecht führt wiederum in Anwendung von § 139 BGB zur Unwirksamkeit des Angebotes insgesamt, weil die Beklagte ersichtlich kein Interesse daran haben konnte, in den Darlehensvertrag einschließlich der Sicherungsabrede einzutreten, wenn das Anwartschaftsrecht bei der bisherigen Darlehensnehmerin verblieb.