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Veröffentlichung von intimen Details aus Beziehung

LG Frankfurt – Az.: 2-03 O 130/17 – Teilurteil vom 21.12.2017

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,

Angaben über eine intime Beziehung zur Klägerin zu veröffentlichen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht:

a) …wenn dies geschieht wie in Anlage K3 ersichtlich,

b) ….wenn dies geschieht wie aus der CD in Anlage K6 ersichtlich.

1.

a. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche von ihm selbst oder der Klägerin angefertigte private Fotografien der Klägerin – auch in digitaler Form – , die sich in seinem Besitz befinden, zu vernichten und zu löschen, soweit sie die Klägerin zeigen

– in unbekleidetem Zustand,

– in teilweise unbekleidetem Zustand, soweit der Intimbereich der Klägerin (Brust und/oder Geschlechtsteil) zu sehen ist,

– lediglich ganz oder teilweise nur mit Unterwäsche bekleidet;

a. Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird der Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,

private Briefe und private Fotografien der Klägerin Dritten zum Zwecke der Veröffentlichung zu überlassen.

1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen,

aa. in welchem Zeitraum der im Urteilsausspruch zu 1) wiedergegebene Text auf seiner Facebook-Seite öffentlich zugänglich gemacht wurde;

bb. wie viele Aufrufe des im Urteilsausspruch zu 1) wiedergegebenen Textes auf seiner Facebook-Seite im fraglichen Zeitraum erfolgt sind;

dd. wem der Artikel aktiv bekannt gemacht oder zugesandt wurde (auch per Mail);

ee. welche privaten Briefe und Fotografien der Klägerin der Beklagte an Presseorgane oder andere Dritte gegeben hat;

1. Im Übrigen wird die Klage – mit Ausnahme des Antrags zu 3. b), über den noch nicht zu entscheiden war – abgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

3. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1 a) und 1 b) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils € 12.500,-, hinsichtlich des Tenors zu 2 a) und b) von jeweils € 2.500,- und wegen des Tenors zu 3 a) von € 5.000,- vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Die Klägerin ist Studentin und heute 20 Jahre alt.

Der Beklagte ist der ehemalige Lehrer der Klägerin an einer Realschule in A.

Nachdem die Klägerin die Realschule verlassen hatte, nahm sie nach ihrem 16. Geburtstag im August 2012 an einer Freizeitfahrt teil, an der auch der Beklagte beteiligt war. Die Parteien führten sodann zwischen August 2012 und September 2013 eine Beziehung. Während dieser Beziehung fertigten die Parteien verschiedene Fotografien, die die Klägerin teilweise unbekleidet zeigen und die mit Einwilligung der Klägerin erstellt wurden. Der Beklagte ist noch im Besitz von solchen Fotografien, jedenfalls in Kopie. Ferner ist der Beklagte im Besitz von privaten (Liebes-)Briefen der Klägerin an den Beklagten. Fotos und Briefe wurden teilweise durch die Ermittlungsbehörden im Rahmen einer Hausdurchsuchung beim Beklagten zu Beweiszwecken im Strafverfahren beschlagnahmt.

Nach Ende der Beziehung versandte der Beklagte an den neuen Freund der Klägerin ein Foto, das die Klägerin unbekleidet zeigt.

Die Klägerin erwirkte 2015 und 2016 mehrere Gewaltschutzanordnungen gegen den Beklagten, nach denen es dem Beklagten untersagt war, sich der Wohnung der Klägerin oder ihr selbst auf weniger als 20m zu nähern, ihr aufzulauern, mit ihr Kontakt aufzunehmen oder sonstwie ein Zusammentreffen mit der Klägerin herbeizuführen.

Die Klägerin stellte gegen den Beklagten ferner Strafanzeige. Wegen Verstoßes gegen § 4 GewSchG in sieben Fällen wurde der Beklagte vom Amtsgericht M nach Durchführung der Hauptverhandlung am …2016 und …2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt (Anlage K1, Bl. 24 d.A.). Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Beklagte hat Berufung erhoben. Ferner wurde der Beklagte von seinem Arbeitgeber suspendiert.

Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung im Strafprozess informierte der Beklagte Pressevertreter und übergab diesen private Liebesbriefe der Klägerin an ihn sowie private Fotografien. Es kam mehrfach zu Berichterstattungen, insbesondere der B-Zeitung, beispielsweise am …2016 mit der Überschrift „…“, auf Anlage K2, Bl. 38 ff. d.A., wird Bezug genommen. Der Beklagte gab in der Folgezeit und anlässlich der im … 2016 stattfindenden Hauptverhandlung privaten Fernsehsendern und der Presse Interviews.

Am ….2016 stellte der Beklagte einen Beitrag auf seiner Facebook-Seite ein, in dem er seine Sicht auf die Beziehung mit der Klägerin und das laufende Verfahren mitteilte (Anlage K3, Bl. 51 d.A.). Zum Abschluss des Beitrages forderte er die Leser zum „Teilen“ des Beitrages auf. Am ….2016 veröffentlichte der Beklagte einen weiteren Beitrag, in dem er die Klägerin namentlich erwähnte (Anlage K4, Bl. 57 d.A.).

Der Beklagte gab B ein Interview, das als Video veröffentlicht wurde, in dem der Beklagte den Vornamen der Klägerin nannte und das den Inhalt wie im Antrag zu 1 b) hat. Für den Inhalt wird weiter auf die CD in Anlage K6 Bezug genommen.

Die Klägerin ist nebenberuflich als Model tätig. Im … 2016 erschienen im „Playboy“ Aktfotografien von der Klägerin, die mit ihrer Einwilligung erstellt worden waren.

Die Klägerin ließ den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom ….2016 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Ferner forderte sie ihn auf, sämtliche in seinem Besitz befindlichen Briefe und Fotografien der Klägerin zu vernichten und zu löschen, sowie Auskunft zu erteilen und eine dem Grunde nach bestehende Schadensersatzpflicht gegenüber der Klägerin anzuerkennen (Anlage K5, Bl. 58 d.A.).

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihr nach dem Ende der Beziehung nachgestellt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die angegriffenen Beiträge sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht rechtswidrig treffen. Sie sei in dem Beitrag erkennbar. Der Beitrag umfasse Angaben zu ihrer Intimsphäre. Besonders zu berücksichtigen sei, dass der Beklagte Angaben zum sexuellen Verhalten der Klägerin gemacht habe, die einen Zeitpunkt betreffen, als die Klägerin noch minderjährig war. Das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre umfasse auch das Recht, selbst darüber entscheiden zu können, ob, in welcher Form und wem ein Blick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt werde. Der angegriffene Beitrag sei in seiner Gesamtheit zu betrachten und zu verbieten. Der Beitrag könne nicht in einzelne – zulässige und unzulässige – Äußerungen und Passagen aufgespalten werden, da der Beklagte historisch aufbauend den Ablauf der intimen Beziehung zu der Klägerin schildere und die späteren Abschnitte mit den vorangegangenen „vernäht“ seien. Die Klägerin könne die Löschung aller Lichtbilder und Briefe der Klägerin verlangen, die im Besitz des Beklagten seien. Dies gelte nicht nur für intime Lichtbilder. Denn die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Anfertigung der Aufnahmen und der Briefe noch minderjährig gewesen. Die Briefe zeigten das sexuelle Empfinden und die Gefühlswelt der Klägerin zu einer Zeit als sie noch minderjährig war. Die Klägerin könne vom Beklagten Schmerzensgeld verlangen, hierfür sei die beantragte Auskunft erforderlich.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,

Angaben über eine intime Beziehung zur Klägerin zu veröffentlichen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht:

a) …wenn dies geschieht wie in Anlage K3 ersichtlich,

b) …,wenn dies geschieht wie aus der CD in Anlage K6 ersichtlich,

1. den Beklagten zu verurteilen, sämtliche privaten Briefe der Klägerin und von ihm selbst oder der Klägerin angefertigte private Fotografien der Klägerin – auch in digitaler Form – , die sich in seinem Besitz befinden, zu vernichten und zu löschen;

hilfsweise: es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen, private Briefe und private Fotografien der Klägerin Dritten zum Zwecke der Veröffentlichung zu überlassen,

1. den Beklagten im Wege der Stufenklage zu verurteilen,

a) der Klägerin Auskunft zu erteilen,

aa. in welchem Zeitraum der im Klageantrag zu 1) wiedergegebene Text auf seiner Facebook-Seite öffentlich zugänglich gemacht wurde;

bb. wie viele Aufrufe des im Klageantrag zu Ziff 1) wiedergegebenen Textes auf seiner Facebook-Seite im fraglichen Zeitraum erfolgt sind;

cc. welche Personen den Artikel auf der jeweils eigenen Facebook-Seite veröffentlicht haben (unter Angabe von Namen und Anschrift);

dd. wem der Artikel aktiv bekannt gemacht oder zugesandt wurde (auch per Mail);

ee. welche privaten Briefe und Fotografien der Klägerin der Beklagte an Presseorgane oder andere Dritte gegeben hat;

ff. in welchem Zeitraum das Interview gem. Antrag 1. lit. b) online zugänglich war und wieviele Zugriffe es hierauf gab;

an die Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin sich vorliegend nicht auf den Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen könne. Die Klägerin wende sich selbst an die Öffentlichkeit und bezeichne sich auf Ihrer Facebook-Seite selbst als Person des öffentlichen Lebens. Sie präsentiere ihr Sexualleben der Öffentlichkeit. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass es um Vorgänge aus der Zeit ginge, als sie noch minderjährig war, da sie mittlerweile 20 Jahre alt ist.

Der Beklagte habe sich mit seinem Beitrag in zulässiger Weise öffentlich gegen die Vorwürfe der Klägerin zur Wehr gesetzt. Durch das Strafverfahren gegen ihn seien die Vorwürfe auch bereits öffentlich gewesen.

Nachdem im Berufungsverfahren vor dem Landgericht M erörtert worden ist, ob der Beklagte im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat, wendet der Beklagte dies auch für das vorliegende Verfahren ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Frankfurt a.M. gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Insoweit war zu berücksichtigen, dass der Beklagte seine Äußerung über eine bundesweit abrufbare Facebook-Seite veröffentlicht hat, dass sein Beitrag unstreitig mehrfach geteilt worden ist und dass der Beklagte am Schluss seines Beitrages die Leser ausdrücklich zum weiteren Teilen des Beitrages aufgefordert hat. Der Beklagte wollte sich mit seinem Beitrag offenkundig nicht nur an einen begrenzten Personenkreis wenden, sondern seine Sicht der Dinge einem weiteren Empfängerkreis zur Verfügung stellen. Im Übrigen war zu berücksichtigen, dass über das Verhältnis zwischen den Parteien bereits zuvor bundesweit in der Presse und im Fernsehen berichtet worden war, so dass damit zu rechnen war, dass auch der Beitrag des Beklagten nicht lediglich ein örtlich begrenztes Interesse finden würde.

Im Übrigen hat sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung rügelos eingelassen, § 39 ZPO.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Gesamtäußerung gemäß Antrag zu 1.a) aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.

Die Klägerin ist durch die angegriffene Äußerung erkennbar. An die Erkennbarkeit werden grundsätzlich keine hohen Anforderungen gestellt. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob alle oder ein erheblicher Teil der Leser oder gar die Durchschnittsleser die gemeinte Person identifizieren können. Vielmehr reicht die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis aus (OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2017, 120 Rn. 44 – Dschihadist; Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 13 Rn. 37). Ausreichend ist es, wenn der Betroffene begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass über das Medium persönlichkeitsverletzende Informationen auch an solche Empfänger gelangen, die aufgrund ihrer sonstigen Kenntnisse in der Lage sind, anhand der mitgeteilten individualisierenden Merkmale die Person zu identifizieren, auf die sich die Aussagen beziehen (BVerfG NJW 2004, 3619, 3620 ). Die Erkennbarkeit kann sich auch aus dem Zusammenhang mit anderen Veröffentlichungen ergeben (Dreier/Schulze-Specht, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 22 KUG Rn. 3 m.w.N.).

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Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Aus der angegriffenen Äußerung geht hervor, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Äußerung 20 Jahre alt war (Nr. 37), der Beklagte der Lehrer der Klägerin an einer Schule in M war, dass diese im Alter von 16 Jahren die Schule verlassen hat und im September 20xx erotische Bilder von ihr veröffentlicht wurden. Ferner seien in Print- und Online-Medien Bilder von ihm und der Klägerin zu sehen gewesen (Nr. 27), die Klägerin habe ihren Körper im „Playboy“ zur Schau gestellt (Nr. 36). Darüber hinaus ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte den Nachnamen der Klägerin in einem wenige Tage später veröffentlichten Beitrag unter Bezugnahme auf die vorangegangene Äußerung genannt hat.

Die angegriffene Äußerung greift unzulässig in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein.

Die Veröffentlichung einer Liebesbeziehung greift grundsätzlich in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des durch die Veröffentlichung Betroffenen ein. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisten das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Hierzu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (BGH GRUR 2017, 850 Rn. 19 – Tim B.).

Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden (BGH GRUR 2017, 304 Rn. 9 – Michael Schumacher; BGH GRUR 2013, 91 Rn. 12 – Comedy-Darstellerin; BGH NJW 2012, 763 Rn. 10; BVerfG GRUR 2000, 446 – Caroline von Monaco). Zur Privatsphäre gehören demnach auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene – aus welchen Gründen auch immer – nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (BGH GRUR 2017, 850 Rn. 19 – Tim B.). Weiter gehört hierzu auch die Information über Erkrankungen des Betroffenen (BGH NJW 2017, 1550 – Michael Schumacher; BGH NJW 2012, 3645 ; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2015, 102, 103).

Darüber hinaus gewährt das Grundgesetz dem Bürger einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist. Wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung absolut geschützt, ohne dass dieser Schutz einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugänglich ist (BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 25 m.w.N.). Diesem Kernbereich gehören insbesondere Ausdrucksformen der Sexualität an (BVerfG NJW 2008, 39 ). Im Übrigen hängt die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 25). Dementsprechend betreffen Details über den Austausch von Intimitäten in einer Liebesbeziehung nicht nur den Bereich der Privat-, sondern den der Intimsphäre.

Weiter kann auch bei Heranwachsenden die Berichterstattung über eine Beziehung einen Eingriff in einen besonders sensiblen Bereich darstellen. Heranwachsende sollen eine gewisse Schutzbedürftigkeit dahingehend genießen, so dass es ihnen zugestanden sein soll, auf dem Weg zu einer gereiften Persönlichkeit unbeeinträchtigt Beziehungen zu Partnern führen zu können, ohne dabei von einer breiten Öffentlichkeit beobachtet zu werden (LG Hamburg NJOZ 2017, 1444).

Nach diesen Grundsätzen greift die angegriffene Äußerung insgesamt jedenfalls in den Bereich der Privatsphäre, teilweise auch in den Bereich der Intimsphäre der Klägerin ein, wobei es auf letzteres im Ergebnis nicht mehr ankam.

Denn der Beklagte offenbart in der angegriffenen Äußerung, dass er sich von der Klägerin habe verführen lassen und später für sie seine Frau und seine Familie im Stich gelassen habe, dass die Klägerin bereits mit 14 Jahren amouröse Gefühle für ihn gehegt habe, dass die Parteien sexuelle Handlungen vorgenommen haben und dass die Parteien letztlich eine heimliche Liebesbeziehung führten. Die Parteien hätten sich gegenseitig als Verlobte bezeichnet. Weiter offenbart der Beklagte, dass die Klägerin aus seiner Sicht ein abnormales Verhalten mit psychosomatischer Ursache an den Tag gelegt habe. Ferner legt der Beklagte offen, dass er im Besitz von intimen Bildnissen der Klägerin gewesen sei, die die Klägerin unbekleidet auf seinem Sofa zeigten.

Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.).

Hier ist das Schutzinteresse aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen.

Die Kammer hat bei der danach gebotenen Abwägung berücksichtigt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der vom Beklagten dargestellten Begebenheiten und damit zum Zeitpunkt der von den Parteien geführten Beziehung minderjährig war, während sie zum Zeitpunkt der angegriffenen Äußerung des Beklagten die Volljährigkeit erreicht hatte. Die Kammer hat weiter einbezogen, dass – auch auf Betreiben der Klägerin – gegen den Beklagten ein Strafverfahren geführt worden ist, in dem der Umstand, dass die Parteien eine Beziehung geführt haben, in öffentlicher Verhandlung offenbart wurde, wobei die Hauptverhandlung jedoch erst nach Veröffentlichung der Äußerung des Beklagten durchgeführt wurde. In die Abwägung hat die Kammer auch eingestellt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Äußerung bereits selbst mit Aktaufnahmen im Playboy an die Öffentlichkeit getreten war und jedenfalls insoweit selbst die Öffentlichkeit gesucht hat. Allerdings war insoweit einzustellen, dass die Parteien vor mehreren Jahren eine Beziehung geführt hatten und die Klägerin erst anschließend in die Öffentlichkeit getreten ist. Eine innere Beziehung zwischen beiden Begebenheiten besteht daher nicht. Insbesondere ist daraus, dass die Klägerin Aktaufnahmen hat fertigen lassen und selbst ein Facebook-Profil betreibt, der Bereich der Privatsphäre der Klägerin nicht einer so umfassenden Selbstöffnung zugeführt worden, dass es dem Beklagten gestattet wäre, jegliche Details aus dem Privatleben der Klägerin zu offenbaren.

Die Klägerin ist auch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht als Person des öffentlichen Lebens anzusehen. Sie ist mit Prominenten oder Politikern in keiner Weise zu vergleichen. Hieran ändert auch nichts, dass die Klägerin in einer bundesweit erscheinenden Zeitschrift mit Aktaufnahmen an die Öffentlichkeit getreten ist und sich auch über Facebook öffentlich präsentiert.

Weiter hat die Kammer eingestellt, dass auch der Beklagte einräumt, dass die Parteien ihre Beziehung jeweils geheim gehalten haben. Auch der Beklagte trägt nicht vor, dass die Klägerin mit dem Umstand, dass die Parteien eine Liebesbeziehung geführt haben, selbst zuvor – insbesondere vor der öffentlichen mündlichen Strafverhandlung – an die Öffentlichkeit getreten sei.

Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass über die Beziehung zwischen den Parteien auch vor der Äußerung des Beklagten bereits öffentlich und bundesweit berichtet worden war. Insoweit ist jedoch zwischen den Parteien unstreitig, dass dies jedenfalls auch auf Betreiben des Beklagten erfolgte und dass der Beklagte insoweit Bildnisse und Liebesbriefe der Klägerin an die Presse weitergereicht hatte. Eine Einwilligung der Klägerin in diese Weitergabe hat auch der Beklagte nicht vorgetragen.

Das ausgesprochene Verbot erstreckt sich vorliegend auch auf die Gesamtäußerung, wie sie im Antrag zu 1 a) wiedergegeben ist. Unter Berücksichtigung der Umstände des hiesigen Einzelfalls ist ein Gesamtverbot zulässig.

Ein Gesamtverbot ist dann nicht unverhältnismäßig, wenn die beanstandeten Textteile für die Gesamtkonzeption eines Werks beziehungsweise für das Verständnis des mit ihm verfolgten Anliegens von Bedeutung sind (BGH NJW 1975, 1882, 1884 ; BGH NJW 2005, 2844 Rn. 28; BVerfG NJW 2008, 39 Rn. 104 – Esra). Dies kann auch bei einer Berichterstattung der Fall sein, wenn die einzelnen Teile der Gesamtäußerung gedanklich so verklammert sind, dass ein Herausschälen eine Sinnveränderung zur Folge hätte (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 270; Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 12 Rn. 82; vgl. auch Soehring/Hoene, a.a.O., § 30 Rn. 29c m.w.N.). Enthält der Gesamtbeitrag einen unzulässigen Angriff, weil etwa die Gesamtaussage ein verfälschendes Persönlichkeitsbild in einer Art zeigt, dass dem nicht durch das Verbot einzelner Textstellen begegnet werden kann, kann ein Verbot auf die gesamte Äußerung erstreckt werden (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 270). Dies kann insbesondere in Betracht kommen, wenn es nicht nur um persönlichkeitsrechtsverletzende Unwahrheiten, sondern um eine Verletzung der Privat- oder Intimsphäre geht. Äußerungen, die die Privat- oder Intimsphäre verletzen, brauchen im Unterlassungsantrag daher nicht notwendigerweise Einzelnen aufgeführt zu werden (BGH NJW 1981, 1366 – Wallraff II; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 12 Rn. 94). Es ist in einem solchen Fall nicht Aufgabe eines Gerichts, bestimmte Streichungen vorzunehmen, um die Persönlichkeitsrechtsverletzung auf das gerade noch zulässige Maß zu reduzieren, da es eine Vielzahl möglicher Varianten gäbe, wie diese Änderungen vorgenommen werden müssten und die Gesamtäußerung durch solche Eingriffe eine erhebliche Änderung erfahren würde (vgl. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 08.09.2011 – 2-03 O 195/11).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die angegriffene Äußerung enthält in ihrem Gesamtkontext die Darstellung, wie aus Sicht des Beklagten die Beziehung der Parteien begann und sich entwickelte. Die gesamte Äußerung ist durchzogen von der Darstellung, dass die Parteien eine intime Beziehung geführt haben. Dies ist auch durch die Aufmachung der Äußerung erkennbar. So beinhaltet der Beitrag eine Einleitung, in der der Beklagte darlegt, dass er nun die Begebenheiten darstellen wolle, wie sie sich aus seiner Sicht zugetragen haben. Anschließend stellt er in weitgehend chronologischer Reihenfolge tatsächliche Begebenheiten oder Einordnungen seinerseits dar, die aufsteigend nummeriert sind. Es ist bei der Betrachtung des Gesamtkontextes erkennbar, dass die einzelnen Abschnitte jeweils aufeinander aufbauen oder jedenfalls in ihrem Gesamtsinn miteinander verknüpft sind. Würde man versuchen, aus der Gesamtäußerung Bezugnahmen auf die Beziehung zwischen den Parteien zu streichen, wäre die Gesamtäußerung bis auf einige Teiläußerungen zu streichen oder erheblich zu verändern. Der gesamte Sinn der angegriffenen Äußerung würde dadurch massiv verändert.

Veröffentlichung von intimen Details aus Beziehung
(Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.com)

Im Übrigen ist zu beachten, dass die Klägerin im Tenor ihres Antrages die Äußerung nicht schlechthin verbieten lassen will, sondern in dieser ausdrücklich die Veröffentlichung von „Angaben über eine intime Beziehung zur Klägerin“ angreift. Hierdurch greift die Klägerin das Unzulässige durch Abstrahierung in zulässiger Weise auf und schränkt gleichzeitig den Verbotsumfang ein (vgl. insoweit Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 270).

Soweit der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung eingewandt hat, dass der Antrag zu weit gefasst sei, da ihm auch Äußerungen im Rahmen von behördlichen oder Strafverfahren untersagt würden, folgt die Kammer dem nicht. Solche Äußerungen sind hier zum einen nicht streitgegenständlich, vielmehr geht es hier um konkrete Äußerungen auf der Facebook-Seite des Beklagten. Auch der Klägervertreter hat im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht darauf gedrungen, dem Beklagten auch im Zusammenhang mit behördlichen oder Strafverfahren jegliche Äußerungen zur Beziehung der Parteien verbieten zu lassen. Solche Äußerungen gegenüber Behörden wären äußerungsrechtlich auch privilegiert (vgl. Soehring/Hoene, a.a.O., § 15 Rn. 22 m.w.N.).

Die Klägerin kann vom Beklagten auch die Unterlassung der Äußerung gemäß Antrag zu 1.b), die im Rahmen eines Interviews des Beklagten getätigt wurde, aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG verlangen.

Auch die in dieser angegriffenen Äußerung enthaltene Offenbarung, dass die Klägerin ein Interesse am Beklagten gezeigt habe und diesen letzten Endes verführt habe, stellt einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin darf. Die Klägerin ist aus dem Beitrag auch erkennbar, nachdem sie bildlich dargestellt wird. Auf die obigen Ausführungen wird im Übrigen verwiesen.

– Die Klägerin kann vom Beklagten hinsichtlich der sie zeigenden Bilder teils Löschung und teils – nach ihrem Hilfsantrag – Unterlassung verlangen (Antrag zu 2.).

– (Bilder)

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Löschung von sie zeigenden Bildnissen aus den §§ 823, 1004 BGB, jedoch nicht im begehrten, vollständigen Umfang.

Die Klägerin begehrt mit ihrem Hauptantrag zu 2) die Vernichtung und Löschung von „privaten Fotografien der Klägerin“, die von der Klägerin oder dem Beklagten angefertigt wurden.

Ein solcher Anspruch auf Löschung von Bildnissen, die sich im Besitz eines Dritten befinden, kann nicht auf die §§ 22, 23 KUG gestützt werden, da diese Schutz nur gegen die Veröffentlichung von Bildnissen gewähren (BGH NJW 2016, 1094 Rn. 30 f.). Durch die Sonderregelung des § 22 KUG wird ein Rückgriff auf das Persönlichkeitsrecht jedoch nicht verwehrt.

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewähren kein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person. Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen aber Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Bildaufzeichnungen seiner Person durch andere geht. Das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das auf eine bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild eines Menschen davon zu lösen und das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren und/oder nicht beherrschbaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren. Je leichter dies ist, umso größer kann das Schutzbedürfnis sein. So sind mit dem Fortschritt der Aufnahmetechniken wachsende Möglichkeiten der Gefährdung von Persönlichkeitsrechten verbunden (BGH NJW 2016, 1094 Rn. 30). Zum rechtlich geschützten Bereich des Persönlichkeitsrechts gehört in Ausformung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung der Art. 1 und 2 GG zu Gunsten des freien, eigenverantwortlichen Individuums auch, dass der Einzelne grundsätzlich allein zur Verfügung über die Verwendung seines Bildnisses – nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern auch sonst – berechtigt ist (BGH, a.a.O., Rn. 31).

Danach kann unter besonderen Umständen schon das Innehaben der Verfügungsmacht über Bildaufnahmen durch einen Dritten gegen den Willen des Abgebildeten, sei es nur durch Behalten und Betrachten, dessen Persönlichkeitsrecht verletzen. Dem Einzelnen steht mit dem Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung ein unantastbarer Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit zu, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist. Die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt.

Vor diesem Hintergrund kann bereits die Funktionsherrschaft eines Dritten über intime Aufnahmen gegen den Willen des Abgebildeten diesem Kernbereich zuzuordnen sein. Wer nämlich Bildaufnahmen oder Fotografien, die einen anderen darstellen, besitzt, erlangt allein durch diesen Besitz eine gewisse Herrschafts- und Manipulationsmacht über den Abgebildeten, selbst wenn eine Verbreitung oder Weitergabe an Dritte nicht beabsichtigt oder untersagt ist. Diese Macht ist umso größer, wenn Aufnahmen eine vollständige Entblößung des gänzlich Privaten, der grundsätzlich absolut geschützten Intimsphäre des Einzelnen, insbesondere im Zusammenhang mit gelebter Sexualität, zeigen. Diese Entblößung wird von dem Abgebildeten regelmäßig als peinlich und beschämend empfunden, wenn sich der Situationszusammenhang wie hier durch die Beendigung der Beziehung geändert hat. Die zur Anregung des gemeinsamen Sexuallebens erbrachte Entblößung wird als demütigend wahrgenommen, wenn das gemeinsame Erleben entfällt, sie aber dauerhaft sichtbar bleibt, wenn das aktive Subjekt gegen seinen Willen zum reinen Objekt des Bildbetrachters wird (BGH NJW 2016, 1094 Rn. 35 m.w.N.).

Der Schutz des Persönlichkeitsrechts für solche Fotografien kann allerdings entfallen oder zumindest im Rahmen der Abwägung zurücktreten, wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet, bestimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt. Denn niemand kann sich auf den Schutz seiner Intim- oder Privatsphäre hinsichtlich solcher Tatsachen berufen, die er selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat (BGH, a.a.O., Rn. 36). Eine solche Selbstöffnung liegt aber nicht vor, wenn die Einwilligung in den Besitz von Bildnissen auf die Dauer einer Beziehung begrenzt ist (BGH, a.a.O., Rn. 37 ff.).

Nach diesen Grundsätzen ist der Beklagte verpflichtet, sämtliche Bilder der Klägerin mit Intimbezug zu löschen.

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Parteien eine Liebesbeziehung geführt haben und in diesem Zusammenhang Fotografien der Klägerin erstellt oder dem Beklagten überlassen worden sind. Die Klägerin macht insoweit auch geltend, dass sie eine eventuelle Einwilligung widerrufen hat, wobei der Beklagte dem nicht entgegen getreten ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin gegen den Beklagten auch Verfahren nach dem GewSchG angestrengt sowie Strafanzeige erstattet hat. Das Verhältnis der Parteien ist dementsprechend zerrüttet und von einer Fortdauer der – konkludent nur für die Dauer der Beziehung erteilten – Einwilligung ist nicht auszugehen.

Die auch insoweit gebotene Abwägung fällt zu Lasten des Beklagten aus, soweit Bildnisse betroffen sind, die intimen Inhalt haben, namentlich solche, die die Klägerin

-in unbekleidetem Zustand,

-in teilweise unbekleidetem Zustand, soweit der Intimbereich der Klägerin (Brust und/oder Geschlechtsteil) zu sehen ist,

-lediglich ganz oder teilweise nur mit Unterwäsche bekleidet,

zeigen (vgl. insoweit OLG Koblenz, Urt. v. 20.05.2014 – 3 U 1288/13, BeckRS 2014, 10308).

Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass solche Bildnisse den Intimbereich der Klägerin betreffen, diese zum Zeitpunkt der Aufnahmen noch minderjährig war und der Beklagte zudem solche Bildnisse unstreitig bereits Dritten zur Verfügung gestellt hat. Die von der Klägerin erteilte Einwilligung erlaubt dem Beklagten unter Zugrundelegung der oben dargestellten Grundsätze auch nicht den weiteren Besitz solcher Bildnisse der Klägerin.

Die Kammer konnte der Klägerin diesen – im Umfang begrenzten – Anspruch auch gemäß § 308 ZPO zusprechen, da es sich um ein Minus gegenüber dem ursprünglich gestellten, umfassenden Löschungsanspruch beinhaltet (vgl. BGH NJW 2016, 1094 Rn. 17). In dieser Fassung ist der Tenor auch gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt (vgl. BGH NJW 2016, 1094 Rn. 18).

Darüber hinaus bestand der Anspruch der Klägerin jedoch nicht, insbesondere also nicht hinsichtlich von Bildnissen, die die Klägerin – ggf. mit dem Beklagten – zeigen, ohne dass ein Bezug zum Intimbereich besteht (vgl. insoweit das Bild auf Bl. 40 d.A.). Lichtbilder, die den Betroffenen in bekleidetem Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigen, tangieren das allgemeine Persönlichkeitsrecht in einem geringeren Maße und sind weniger geeignet, das Ansehen des Betroffenen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es ist allgemein üblich, dass etwa bei Feiern, Festen und in Urlauben Fotos von Personen in deren Einverständnis gemacht werden und mit diesem Einverständnis zugleich das Recht eingeräumt wird, diese Fotos auf Dauer besitzen und nutzen zu dürfen. Insoweit kann es geboten sein, dass der Abgebildete sich an seiner einmal erteilten Einwilligung festhalten lässt (OLG Koblenz, Urt. v. 20.05.2014 – 3 U 1288/13 Rn. 64, BeckRS 2014, 10308).

So lag der Fall auch hier. Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Beklagte – auch – Bilder von ihr mit Intimbezug im Besitz hat, aber eben auch solche, die lediglich die Parteien gemeinsam zeigen. Der Besitz des Beklagten an diesen Bildnissen greift in erheblich geringerem Umfang in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Hierbei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Anfertigung der Bildnisse noch minderjährig war. Das Ergebnis dieser Abwägung wird durch die gesetzgeberischen Entscheidungen in Bezug auf den Schutz von Daten allgemein gestützt. Aus dem Anwendungsbereich des BDSG ist der – ansonsten eher strengere – Schutz für die Nutzung von Daten „ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten“ ausgenommen. Auch nach der im kommenden Jahr in Kraft tretenden DSGVO gilt eine solche Ausnahme gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO (vgl. auch ErwGr 18 DSGVO).

– (Hilfsantrag Bilder)

– Die Klägerin kann vom Beklagten jedoch gemäß ihrem Hilfsantrag nach den §§ 823, 1004 BGB, 22, 23 KUG die Unterlassung der Überlassung von Fotografien an Dritte verlangen,

– soweit diese nicht nach dem Hauptantrag zu löschen sind.

Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGH GRUR 2007, 527 – Winterurlaub m.w.N.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt werden (BGH GRUR 2013, 1065 Rn. 10 – Eisprinzessin Alexandra).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Es handelt sich – zwischen den Parteien unstreitig – bei den Bildnissen, die die Klägerin zeigen, insgesamt um private Bildnisse, bei denen die Klägerin eine Einwilligung zur Veröffentlichung oder Weitergabe nicht erteilt hat. Die Bildnisse sind auch nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen, sondern sind – ebenfalls unstreitig – im Rahmen der von den Parteien vor der Allgemeinheit stets verheimlichten Beziehung entstanden. An dieser Bewertung ändert es auch nichts, dass die Klägerin – nach dem Ende der Beziehung mit dem Beklagten – freiwillig Aktfotografien hat fertigen und veröffentlichen lassen. Denn weder wirkt sich dies auf die hier streitgegenständlichen Bildnisse noch auf das Interesse der Klägerin an der Nichtveröffentlichung zuvor entstandener Bildnisse aus.

– (Briefe)

– Die Klägerin kann vom Beklagten nicht die Vernichtung privater Briefe aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG verlangen, aber nach ihrem Hilfsantrag die begehrte Unterlassung.

– aa.

– Wie oben dargestellt, verbleibt jedem ein Kernbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der umfassend geschützt ist, sofern keine Selbstöffnung vorliegt.

– Dieser Schutz kann grundsätzlich auch das geschriebene Wort umfassen. Die Klägerin hat auch dargelegt, dass der Beklagte solche Briefe mit intimem Inhalt an Dritte weitergegeben hat. Der Beklagte hat dies auch nicht in Abrede gestellt. Im Beitrag bei B vom ….2016 gemäß Anlage K2 (Bl. 42 d.A.) findet sich ein – in Handschrift der Klägerin abgebildeter – Brief der Klägerin, die über ihre tiefe Liebe zum Beklagten auch aus einer Zeit berichtet, als er noch ihr Lehrer war. In diesem Brief offenbart die Klägerin Umstände aus ihrem Innersten, die der Einsicht der Allgemeinheit ebenso wie ihres unmittelbaren Umkreises vollständig entzogen sind.

– Darüber hinaus enthält der Bericht ein Zitat aus einem weiteren Brief an den Beklagten (Bl. 44 d.A.), in dem die Klägerin über sexuelle Fantasien mit dem Beklagten berichtet.

– Auch dieser Brief betrifft den absolut geschützten Intimbereich.

– Allerdings wäre auch insoweit ein Schutz allein auf solche Briefe zu erstrecken, die intimen Inhalt haben. Ein solches Verbot – „Briefe mit intimem Inhalt“ – wäre jedoch, entgegen der obigen Abgrenzung von Bildnissen anhand objektiv zu beurteilender Kriterien, nicht hinreichend bestimmt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da die Frage, ob ein geschriebener Text dem Bereich der Intim- oder („nur“) der Privatsphäre unterfällt, im Einzelfall schwierig zu beurteilen ist.

– Ein umfassendes Löschungsgebot, das alle Briefe der Klägerin an den Beklagten erfasst,

– wäre wiederum zu weitgehend. Denn die Klägerin hat dem Beklagten die Briefe aus eigenen Stücken zur Verfügung gestellt. Es ist auch nicht ungewöhnlich, dass Erinnerungsstücke an eine Beziehung auch nach Ende der Beziehung aufgehoben werden.

– bb. Die Klägerin kann jedoch aus ihrem Hilfsantrag vom Beklagten aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 2 GG verlangen, dass er es künftig unterlässt, die ihm überlassenen privaten Briefe Dritten zugänglich zu machen.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre, vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er nicht getan hat. Besonderen Schutz genießen in diesem Zusammenhang Briefe oder sonstige private Aufzeichnungen. Sie dürfen in der Regel nicht ohne Zustimmung des noch lebenden Verfassers veröffentlicht werden (BGHZ 13, 334, 341 – Leserbrief; KG Berlin, Urt. v. 18.04.2011 – 10 U 149/10, ZUM 2011, 570, Rn. 4 – juris).

Dieser Bereich ist jedoch nicht absolut geschützt, sondern – wie auch im Übrigen – ist eine Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen erforderlich. Wesentlicher Abwägungsfaktor ist hierbei das Gewicht des öffentlichen Informationsinteresses (KG Berlin, Urt. v. 18.04.2011 – 10 U 149/10, ZUM 2011, 570, Rn. 4 – juris).

Diese Abwägung fällt vorliegend zu Gunsten der Klägerin aus. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Erstellung und Absendung der Briefe minderjährig war und diese im Vertrauen auf die private und geheim gehaltene Beziehung der Parteien dem Beklagten überlassen hat. Ein Informationsinteresse des Beklagten gegenüber der Allgemeinheit oder ein Interesse der Allgemeinheit ist bezüglich dieser Briefe nicht zu erkennen.

– Auch die für die Unterlassungsansprüche jeweils erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel).

– Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht jeweils auf § 890 ZPO.

– Die Klägerin kann vom Beklagten gemäß ihrem Antrag zu 3. aus § 242 BGB auch Auskunft darüber verlangen, in welchem Umfang die Rechtsverletzung gemäß dem Klageantrag zu 1) geschehen ist, jedoch nicht im begehrten Umfang.

– Nach § 242 BGB kann der Betroffene Auskunft über den Verbreitungsumfang einer Veröffentlichung verlangen, wenn sie zur Rechtsverfolgung erforderlich ist und der Verletzer sie unschwer erteilen kann (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 15 Rn. 7 m.w.N.).

– Nach diesen Grundsätzen kann die Klägerin vom Beklagten Auskunft darüber verlangen, in welchem Zeitraum der gemäß Klageantrag zu 1 a) auf der Facebook-Seite des Beklagten veröffentlichte Text zugänglich war (Antrag zu 3. a) aa.).

– Genauso kann die Klägerin verlangen, dass der Kläger Auskunft darüber erteilt, wie viele Aufrufe des Textes erfolgt sind (Antrag zu 3. a) bb.). Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass er über diese Informationen nicht verfüge.

– Die Klägerin kann jedoch nicht Auskunft verlangen, welche Personen den Text selbst veröffentlicht haben (Antrag zu 3. a) cc.).

Die Klägerin trägt insoweit vor, dass der Beklagte seine Leser dazu aufgefordert habe, seinen Beitrag auf die eigene Facebook-Seiten zu übernehmen, von wo aus dieser weiter habe geteilt werden können (Bl. 22 d.A.).

Eine solche Aufforderung ergibt sich jedoch weder aus dem Beitrag in Anlage K3, noch aus dem Beitrag in Anlage K4. Vielmehr fordert der Kläger seine Leser am Ende seiner Äußerung auf, diesen Beitrag zu „teilen“, nicht aber ihn auf andere Webseiten zu kopieren. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass Dritte den Beitrag auf ihre eigene Facebook-Seite übernommen haben.

Im Übrigen ist Voraussetzung eines Auskunftsanspruchs nach § 242 BGB, dass der Auskunftssuchende nicht Kenntnis von den jeweiligen Umständen hat, während der in Anspruch Genommene diese Auskunft unschwer erteilen kann. Es ist vorliegend aber nicht ersichtlich, warum der Beklagte unschwer (und besser als die Klägerin) Auskunft darüber erteilen können soll, wer seinen Beitrag in anderer Form als durch ein „Teilen“ übernommen hat.

– Die Klägerin kann vom Beklagten aber auch verlangen, dass er mitteilt, welchen Personen er den angegriffenen Beitrag aktiv bekannt gemacht hat (Antrag zu 3. a) dd.) (vgl. dazu Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 15 Rn. 8).

– Die Klägerin hat auch einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihr mitteilt, welche Briefe und Fotografien der Beklagte von ihr an Dritte weitergegeben hat (Antrag zu 3. a) ee.).

– Es ist hingegen nicht ersichtlich oder vorgetragen, warum der Beklagte dazu etwas sagen können soll, in welchem Umfang sein Interview Verbreitung gefunden hat, insbesondere nicht die Anzahl der Zugriffe hierauf . Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass der Beklagte dazu irgendwelche Informationen hätte (Antrag zu 3. a) ff.).

– Soweit der Beklagte auf seine möglicherweise bestehende Schuldunfähigkeit hingewiesen hat, kam es für die hier geltend gemachten Ansprüche darauf nicht an. Im Übrigen hat der für seine möglicherweise bestehende Schuldunfähigkeit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH NJW-RR 2004, 173, 174 ; MünchKommBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, § 827 Rn. 14 m.w.N.) diesbezüglich keinerlei tatsächlichen Vortrag gehalten.

– Die Kostenentscheidung war einer Schlussentscheidung vorzubehalten.

– Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich jeweils aus § 709 ZPO.

 

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