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Anfechtung und Kündigung eines aufgrund einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

LG Bochum – Az.: I-10 O 122/11 – Urteil vom 20.04.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien führen sogenannte Dinner-Events durch, bei denen zur Kennzeichnung der Begriff „Krimi-Dinner“ verwendet worden ist bzw. wird.

Die Klägerin wurde durch die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 07.08.2006 aufgefordert, von einer weiteren Nutzung des Zeichens „Krimi-Dinner“ bei sogenannten Dinner-Events abzusehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beklagte ausschließliche Rechte an der Unternehmensbezeichnung und dem Werktitel „Krimi-Dinner“ beanspruche. Außerdem sei sie Inhaberin der deutschen Wortbildmarken „Krimi-Dinner“ mit den Registernummern … und … Bereits durch E-Mail vom 18.10.2005 hatte die Beklagte selbst die Klägerin gebeten, die Bezeichnung „Krimi-Dinner“ künftig nicht mehr zu verwenden.

Die Klägerin gab am 29.08.2006 die geforderte Unterlassungserklärung ab. Darin verpflichtete sie sich, bei Meidung einer zu bemessenen Vertragsstrafe die Bezeichnung „Krimi-Dinner“ – gleich in welchen Schreibweisen- in geschäftlichem Verkehr zu verwenden und der Beklagten die entstandenen Anwaltskosten zu erstatten. Wegen des genauen Wortlautes der Erklärung wird auf Bl. 18 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 15.09.2006 erklärte die Klägerin durch ein Schreiben der Rechtsanwälte D die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Hilfsweise wurde der Vertrag wegen anfänglichen Fehlens der Geschäftsgrundlage sowie aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB gekündigt. Verlangt wurde außerdem die Rückgängigmachung des Vertrages aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beklagte die von ihr geltend gemachten Rechte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt herleiten könne. Die Beklagte hielt an der Unterlassungsvereinbarung fest, seitens der Klägerin wurde zunächst nichts weiter veranlasst. In einem Antwortschreiben auf die Anfechtung, das vom 27.10.2006 datiert, wurde die Klägerin durch die Prozessbevollmächtigten der Beklagten darauf hingewiesen, dass der Begriff „Krimi-Dinner“ nach wie vor auf der Web-Seite der Klägerin verwendet werde. Die Klägerin entfernte den entsprechenden Text daraufhin.

Am 01.04.2011 forderte die Klägerin durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten die Beklagte erneut erfolglos zur Einwilligung in die Vertragsaufhebung und zum Verzicht auf die Berühmung von Unterlassungsansprüchen auf. Die Wortmarke … „Krimi-Dinner“ ist auf Antrag der Klägerin gelöscht worden.

Mit der ursprünglichen Klage hat die Klägerin im Hauptantrag begehrt, dass die Beklagte in die Aufhebung des Unterlassungsvertrages vom 29. August 2006 einwilligen solle. Hilfsweise wurde die Feststellung begehrt, dass die Beklagte keine Rechte mehr aus der Erklärung herleiten könne. Mit den im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.04.2012 gestellten Anträgen begehrt die Klägerin nunmehr in erster Linie die Feststellung, dass ein Unterlassungsvertrag am 23. August 2006 nicht wirksam zustande gekommen sei. Hilfsweise wird die Feststellung begehrt, dass die Beklagte keine Rechte mehr aus dieser Vereinbarung herleiten kann, äußerst hilfsweise die Verurteilung der Beklagten bei Einwilligung in die Aufhebung der Unterlassungserklärung.

Neben den Anträgen zur Hauptsache begehrt die Klägerin außerdem die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten.

Die Klägerin trägt vor, dass die Unterlassungserklärung vom 29.08.2006 lediglich per Telefax abgegeben worden sei. Angesichts der Nichteinhaltung der gem. § 780 BGB erforderlichen Schriftform sei kein wirksamer Unterlassungsvertrag abgeschlossen worden. Zum Zeitpunkt der Abmahnung seien weder die Klägerin noch ihre Gesellschafter Kaufleute gewesen. Das Unternehmen habe nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, der Jahresgewinn habe gerade einmal bei knapp 21.000,00 EUR gelegen. Die Gesellschafter der Klägerin hätten sich seinerzeit nur im Nebenberuf mit der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen befasst. Ältere Mitarbeiter habe die Klägerin seinerzeit nicht beschäftigt. Zum Beweis dieser Tatsache beruft sich die Klägerin auf das Zeugnis des T.

Hinsichtlich des Feststellungsantrages, dass die Beklagte keine Rechte aus der Unterlassungserklärung herleiten dürfe, trägt die Klägerin vor, dass sich insofern ihr Feststellungsinteresse daraus ergebe, dass die Beklagte an der Wirksamkeit des Unterlassungsvertrages festhalte und gewillt sei, bei Verstößen auch gegen die Klägerin vorzugehen. Außerdem würden mittlerweile zahlreiche andere Mitbewerber das Zeichen unbeanstandet benutzen. Gegen diese verfolge die Beklagte keine Unterlassungsansprüche mehr. Der Antrag sei auch begründet, da der Vertrag keine rechtliche Wirkung mehr entfalte angesichts der erfolgten Anfechtung gem. § 123 BGB. Sollte nur fahrlässig gehandelt worden sein, so ergebe sich der Anspruch auf Rückgängigmachung aus §§ 311, 280, 249 BGB. Eine Beendigung des Vertrages ergebe sich letztlich aus der erfolgten Kündigung aus § 314 BGB. Der Klägerin sei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar. Da die Unterlassungserklärung keine vergleichsweise Regelung sondern das bedingungslose Anerkenntnis des Rechtsstandpunktes der Beklagten sei, müsse für die Zukunft eine Einschränkung und Berichtigung nach § 242 BGB vorgenommen werden. Die Klägerin habe unter dem Druck der Abmahnung innerhalb kurzer Zeit ohne anwaltliche Beratung die Unterlassungserklärung abgegeben. Erst nach Berichterstattung im Internet habe sie anwaltlichen Rat eingeholt und sei über die falsche Beratung informiert worden. Die fortbestehende Bindung an die Erklärungen sei angesichts dieser Umstände und der sanktionslosen Verwendung des Begriffs durch andere Mitbewerber rechtsmissbräuchlich.

Zum äußerst hilfsweise gestellten Antrag auf Einwilligung der Beklagten in die Aufhebung des Unterlassungsvertrages ist die Klägerin der Auffassung, dass ihr insofern ein Schadensersatzanspruch aus §§ 311 Satz 2, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zustehe wegen schuldhafter Schlechtberatung. Der Anspruch bezüglich ihres Anwaltshonorars im Zusammenhang mit einer Abmahnung beruhe auf GOA. Wenn aber in diesem Sinne ein Geschäft im Interesse und auf Kosten der Klägerin geführt werde, müsse sich die Beklagte eine schuldhafte Falschberatung ihrer Anwälte als Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. Die Falschberatung beruhe darauf, dass ein Unterlassungsanspruch der Beklagten zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Die Wortbildmarke … werde zwar durch den Wortbestandteil „Krimi-Dinner“ geprägt, sei aber für gänzlich andere Produkte geschützt, wie Kostüme, Perücken usw. Die Wortbildmarke … werde von ihrem Bildbestandteil geprägt, der Wortbestandteil nehme am Schutz der Gesamtmarke nicht teil. Ein Unternehmenskennzeichen „Krimi-Dinner“ habe die Beklagte nie besessen, weil sei zu keinem Zeitpunkt ein Unternehmen mit dem Begriff bezeichnet habe. Werktitelschutz bestehe ebenfalls nicht, weil mit Krimi-Dinner keine bestimmte Veranstaltung, sondern nur eine Veranstaltungsreihe bezeichnet werde, deren Titelschutzfähigkeit zweifelhaft sei. Die Anwälte der Beklagten hätten die Klägerin über diese Gesichtspunkte nicht informiert und somit fehlerhaft beraten. Der daraus resultierende Schadensersatzanspruch sei allerdings verjährt, mit der Erhebung der Einrede sei zu rechnen.

Bezüglich der außergerichtlichen Anwaltskosten ist die Klägerin der Auffassung, dass eine 1,5 Geschäftsgebühr angemessen sei. Die Klägerin gibt den Geschäftswert in der Klageschrift mit 25.000,00 EUR an.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Unterlassungsvertrag mit dem in der Erklärung vom 23. August 2006 wiedergegebenen Inhalt nicht zustande gekommen ist, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte aus dem mit der Abgabe der Unterlassungserklärung vom 29. August 2006 zustande gekommenen Unterlassungsvertrag keine Rechte (mehr) herleiten kann, äußerst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, in die Aufhebung des durch die Unterlassungserklärung vom 29. August 2006 zustande gekommenen Unterlassungsvertrags einzuwilligen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.049,99 EUR nebst Verzugszinsen hierauf seit dem 9. April 2011 nach einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie rügt zunächst die Verspätung des Vortrags der Klägerin zum fehlenden Formerfordernis der Unterlassungserklärung. Nach Ablauf sämtlicher relevanter Fristen werde nunmehr völlig neuer Sachvortrag vorgebracht. Im Übrigen sei diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass das Schriftformerfordernis des § 780 BGB wegen § 350 HGB nicht zur Anwendung komme. Das Unternehmen der Klägerin habe im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Unterlassungserklärung sehr wohl einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderlich gemacht.

Außerdem trägt die Beklagte vor, dass die Klägerin keineswegs völlig überraschend mit der Abmahnung konfrontiert worden sei. Dies folge schon aus der Mail, die die Klägerin bereits im Oktober 2005 erhalten habe. Es sei auch kein unzumutbarer Druck ausgeübt worden. Vielmehr habe man der Klägerin auf ihr Bitten sogar eine zweiwöchige Fristverlängerung gewährt, so dass die Erklärung anstelle des ursprünglich gesetzten Termins vom 14.08.2006 erst am 29.08.2006 abgegeben worden sei. Insofern sei es auch lebensfremd, dass die Klägerin vor der Unterzeichnung keinen Rechtsrat eingeholt habe. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass es der Klägerin völlig freigestanden habe, die Erklärung abzugeben.

Eine arglistige Täuschung sei nicht zu bejahen. Die Beklagte habe aufgrund ihrer Rechtsauffassung titelschützende Maßnahmen ergriffen, was ihr gutes Recht sei. In der Vergangenheit seien durch anwaltlich vertretende Mitbewerber bereits mehrfach Unterlassungserklärungen abgegeben worden, sodass von Arglist und Irreführung bei der Aufforderung keine Rede sein könne. Ebenso wenig habe ein Grund für eine Kündigung vorgelegen. Geschäftsgrundlage der Unterlassungserklärung sei gewesen, dass nach der Auffassung der Beklagten Unterlassungsansprüche wegen der Verwendung des Begriffs „Krimi-Dinner“ gegen die Klägerin bestanden. Außerdem sei Grundlage der Vereinbarung auch die Herbeiführung einer außergerichtlichen Rechtssicherheit zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen. Die Klägerin sei in keiner Weise gezwungen gewesen, sich auf diese Geschäftsgrundlage einzulassen. Die dem Vertragsschluss zugrundeliegende Grundlage sei auch nicht entfallen, sondern bestehe fort. Auch die rechtliche Lage habe sich nicht geändert. Es sei auch keineswegs zutreffend, dass die Beklagte ähnliche Ansprüche nicht mehr verfolge. Sie verfüge vielmehr über eine Vielzahl von Unterlassungserklärungen.

Die Beklagte erhebt wegen der klägerischen Ansprüche die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin erwidert, dass die Bitte um Fristverlängerung allein deshalb erfolgt sei, weil sie urlaubsbedingt erst am 20.08.2006 Kenntnis von der Abmahnung erlangt habe. Es sei zwar zutreffend, dass andere Unternehmen die von der Beklagten verlangten Unterlassungserklärungen abgegeben hätten, es gäbe aber auch Mitbewerber, die den Begriff unbeanstandet verwenden würden.

Die Klägerin hat ihre Klage zunächst vor dem Landgericht Essen erhoben. Der Rechtsstreit ist dann wegen §§ 140 Abs. 2 Markengesetz, 1 der VO über die Zusammenfassung von Geschmacksmuster, Streitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen vom 02.06.2004 (GV. NRW, 291) an das Landgericht Bochum abgegeben worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage war in vollem Umfang abzuweisen. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zur Seite.

Der im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20.04.2012 gestellte Antrag auf Feststellung, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Unterlassungsvertrag mit der Erklärung vom 23. August 2006 nicht zustande gekommen ist, ist zulässig, aber unbegründet.

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Das Feststellungsinteresse der Klägerin i.S.v. § 256 ZPO folgt daraus, dass die Beklagte an der Wirksamkeit der Unterlassungserklärung festhält und weiter daraus Rechte herleiten will. Eine Geltendmachung der Vertragsaufhebung im Wege eines Schadensersatzanspruches entfällt durch die erhobene Verjährungseinrede – wie noch auszuführen sein wird.

Der Anspruch der Klägerin auf Feststellung des Nichtzustandekommens des Unterlassungsvertrages ist aber nicht gegeben. Der abgeschlossene Unterlassungsvertrag ist weder wegen Nichteinhaltung der Schriftform des § 780 BGB noch wegen § 142 BGB i.V.m. § 123 BGB unwirksam.

Es sind keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Unterlassungsvertrag vom 29. August 2006 formunwirksam ist. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob der Vortrag der Klägerin hinsichtlich des Formerfordernisses genügend substantiiert ist. Angesichts der Tatsache, dass sowohl die Klägerin als auch die Beklagte gewerblich Veranstaltungen durchführen, die als „Krimi-Dinner“ stattfinden, spricht sehr viel dafür, dass das Formerfordernis des § 780 BGB wegen § 350 HGB gar nicht anwendbar ist. Dieser Gesichtspunkt ist von der Beklagten auch angeführt worden.

Letztlich kann die Frage der ausreichenden Darlegung und Substantiierung aber dahinstehen, da der klägerische Vortrag gem. §§ 296, 282 ZPO als verspätet anzusehen ist. Die prozessuale Vorgehensweise der Klägerin entspricht nicht einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung, wie es § 282 Abs. 1 ZPO verlangt. Erstmalig im Termin unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2012 hat die Klägerin auf die vermeintliche Formunwirksamkeit der Unterlassungserklärung abgestellt. Es wäre ohne Weiteres möglich gewesen, diesen Sachvortrag eher in den Prozess einzuführen. Der Umstand, dass möglicherweise die Form des § 780 BGB nicht eingehalten ist, war der Klägerin von vornherein bekannt und ist nicht etwa erst durch noch später eingetretene Umstände aktuell geworden. Die Zulassung dieses verspäteten Vortrages kam nicht in Betracht, da sie zu einer Verzögerung des Rechtsstreites geführt hätte. Zur Aufklärung der Frage, ob die Tätigkeit der Parteien einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte, wäre eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des von der Klägerin benannten Zeugen erforderlich gewesen. Dies bedeutet eine Verzögerung des Verfahrens, da ohne den Sachvortrag zur Formunwirksamkeit, der Rechtsstreit entscheidungsreif war.

Eine Unwirksamkeit des abgeschlossenen Unterlassungsvertrages gem. §§ 144, 123 BGB scheitert daran, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung i.S.v. § 123 BGB nicht in ausreichender Form dargelegt hat. Der Geltendmachung der Anfechtung steht allerdings nicht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Der Verjährung unterliegen zwar Rückabwicklungansprüche, die die aus der Anfechtung folgen, nicht aber die Gestaltungsrechte als solche (Palandt-Ellenberger § 194 Rdnr. 3).

Die Beklagte hat sich zur Begründung ihrer Abmahnung darauf berufen, dass ihr bezüglich des Begriffes „Krimi-Dinner“ Schutzrechte nach dem Markengesetz und ein Unterlassungsanspruch zustehen. Eine arglistige Täuschung könnte bei diesem Vorgehen nur dann angenommen werden, wenn die rechtliche Begründung des anwaltlichen Schreibens vom 07.08.2006 vorsätzlich rechtlich unzutreffend ausgeführt worden wäre. Dafür sind aber in keiner Weise Anhaltspunkte vorgetragen worden. Die Klägerin hat zwar rechtliche Ausführungen gemacht, die den markenrechtlichen Schutz des Begriffs „Krimi-Dinner“ in Zweifel ziehen, es wird aber nicht ausreichend deutlich, dass die Beurteilung dieser Frage nur eine rechtlich zutreffende Lösung vorsieht. Im Schriftsatz vom 16.03.2012 wird von der Klägerin selbst eingeräumt, dass andere Verwender die strafbewehrten Unterlassungserklärungen abgegeben haben. Daraus wird erkennbar, dass die markenrechtliche Bewertung offensichtlich rechtlich sehr unterschiedlich bewertet wird. Es liegt in der Natur der Sache, dass in einer derartigen Lage die Beklagte versucht, Markenschutzrechte geltend zu machen und einen für sie günstigen Rechtsstandpunkt argumentativ vertritt. Prozessbevollmächtigte stehen insofern natürlich in einem Näheverhältnis zur Beklagten und sind keineswegs gehalten, die rechtliche Position des Anspruchsgegners zu verbessern, indem sie auf eventuelle Schwachstellen in der Argumentation der Mandantin hinweisen oder gar den Anspruchsgegner beraten. Darin liegt erkennbar kein arglistiges Verhalten. Etwas anders kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass es der Klägerin inzwischen gelungen ist, die Wortmarke … löschen zu lassen. Zum einen war dies im Zeitpunkt der Unterlassungserklärung noch nicht geschehen, zum anderen ist der Unterlassungsanspruch auch noch auf zahlreiche weitere markenrechtliche Anknüpfungspunkte gestützt worden.

Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag, dass die Beklagte aus der Unterlassungserklärung vom 24. August 2006 keine Rechte mehr herleiten kann, ist ebenfalls unbegründet.

Die Klägerin hat nicht in ausreichender Weise vorgetragen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, aus dem Unterlassungsvertrag Rechte herzuleiten.

Sofern sich die Klägerin insofern auf einen Schadensersatzanspruch aus §§ 311, 280, 249 BGB beruft, so steht diesem Vortrag die erhobene Einrede der Verjährung entgegen, die im Zusammenhang mit der Erörterung des Schadensersatzanspruches im Hilfsantrag zu 2) dargelegt wird. Die Argumentation der Klägerin ist im Zusammenhang mit dem Feststellungsantrag deckungsgleich mit der entsprechenden Begründung im Schadensersatzantrag. Sofern sich die Klägerin auf Anfechtung und Kündigung beruft, steht die Verjährungseinrede allerdings nicht entgegen, wie bereits schon oben zur Anfechtung ausgeführt worden ist.

Da – wie bereits ausgeführt – die Voraussetzungen für eine Anfechtung gem. § 123 BGB nicht gegeben sind, kann die Klägerin aus diesem Gesichtspunkt nicht die Feststellung verlangen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, aus dem Unterlassungsvertrag Rechte herzuleiten. Gleiches gilt aber auch für den Vortrag der Klägerin bezüglich einer Kündigung gem. § 314 BGB. Nach dieser Vorschrift kann ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein solcher liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Klägerin hat keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen solchen wichtigen Grund vorgetragen. Sie hat sich auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung eingelassen, ohne dazu gezwungen gewesen zu sein. Es hätte ihr freigestanden, dem Ansinnen der Beklagten nicht zu folgen und die markenrechtliche Frage gegebenenfalls durch einen Rechtsstreit klären zu lassen. Dass dies nicht geschehen ist, macht deutlich, dass sich die Klägerin ihrer Rechtsposition nicht so sicher war, dass sie es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen wollte. Der Klägerin kann nicht dahingehend gefolgt werden, dass sie – von dem Ansinnen der Beklagten überrascht – unter dem Druck der Abmahnung keine andere Wahl gehabt hätte. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte eine Fristverlängerung gewährt hat, zum anderen ist auf die Mail von Oktober 2005 zu verweisen, in der bereits dazu aufgefordert worden war, die Bezeichnung nicht mehr zu verwenden. Von einer Überrumpelung der Klägerin kann also keine Rede sein.

Es wird auch nicht deutlich, dass sich Umstände nachhaltig geändert haben, die im Falle der Kenntnis bei Vertragsschluss hätten berücksichtigt werden müssen. Grundlage für die abgegebene Erklärung der Klägerin war die Klärung des Streites um die Verwendung der Bezeichnung „Krimi-Dinner“. Diese Grundlage hat sich aber nicht geändert. Nach wie vor wird von den Beteiligten und auch allgemein diese Frage rechtlich unterschiedlich beurteilt. Dies räumt auch die Klägerin indirekt selbst ein, wenn sie bestätigt, dass die Beklagte über einige abgegebene Unterlassungserklärungen verfügt. Dass möglicherweise einige Mitbewerber (noch) „unbehelligt“ den Begriff verwenden, reicht nicht aus, um einen wichtigen Grund i.S.v. § 314 BGB zu bejahen oder aber über § 242 BGB Begrenzungen vorzunehmen. Dies würde allenfalls dann gelten, wenn höchstrichterlich abschließend geklärt worden wäre, dass der Begriff keinen Markenschutz genießt. Dies ist allerdings nicht der Fall. Es war aus diesem Grunde auch nicht zu untersuchen, ob und inwieweit der Begriff „Krimi-Dinner“ im vorliegenden Fall tatsächlich Markenschutz genießt.

Der mit dem zweiten Hilfsantrag der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung der Beklagten in die Aufhebung des abgeschlossenen Unterlassungsvertrages ist ebenfalls unbegründet. Der mit diesem Antrag verfolgte Schadensersatzanspruch, den die Klägerin aus §§ 311, 280, 249 BGB herleitet, entfällt angesichts der wirksam erhobenen Einrede der Verjährung durch die Beklagte. Die Klägerin hat in der Klageschrift bereits selbst darauf hingewiesen, dass ein eventueller Schadensersatzanspruch verjährt ist. Seitens der Beklagten ist in der Klageerwiderung auch die entsprechende Einrede erhoben worden. Zur Anwendung kommt die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB, die zum Ablauf des Jahres 2006 begonnen hat und zum 31.12.2009 endete. Die Klägerin hat nach eigenem Vortrag bereits 2006 von der vermeintlich falschen Beratung, die Anlass zur Bejahung eines Schadensersatzanspruches geben soll, Kenntnis erlangt.

Als Erfolges der Klage in der Hauptsache ist auch der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten unbegründet.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

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