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Kaufvertragsschluss durch Inbetriebnahme und Benutzung einer übersandten Kaufsache

Vertragsabschluss durch Nutzung der gelieferten Kaufsache

In der immer rasanten Welt des digitalen Handels ist der Fall, den das Amtsgericht Bad Neustadt unter dem Aktenzeichen 1 C 258/14 entschieden hat, ein wichtiger Beitrag zur Klärung von Rechtsfragen im Online-Handel. Im Kern ging es in diesem Fall um die Frage, ob durch die Nutzung einer gelieferten Kaufsache ein Kaufvertrag zustande kommt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.:1 C 258/14  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Ein Käufer kann durch die Inbetriebnahme und Benutzung einer ihm zugesandten Kaufsache einen Kaufvertrag abschließen. Mängel oder das Fehlen von Teilen, wie eine Bedienungsanleitung, müssen nachgewiesen werden, um rechtliche Konsequenzen ziehen zu können.

  • Das Übersenden eines Produkts kann als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags gesehen werden.
  • Die Inbetriebnahme und Benutzung des Produkts kann als Annahme dieses Angebots interpretiert werden.
  • Das Fehlen einer Bestellung oder eines Angebots kann irrelevant sein, wenn durch die Handlungen des Käufers ein Kaufvertrag zustande kommt.
  • Juristische Personen wie Gesellschaften können nicht auf Gesetze berufen, die Verbrauchern vor unbestellten Waren schützen.
  • Mängel oder fehlende Teile müssen nachgewiesen werden, um rechtliche Konsequenzen ziehen zu können.
  • Das Gericht setzt voraus, dass der Käufer über den Preis informiert war, bevor er das Produkt in Gebrauch genommen hat.
  • Verzugszinsen sind ab dem Tag der Fälligkeit der Rechnung fällig.
  • Der Käufer muss die Kosten für rechtliche Auseinandersetzungen tragen, wenn er die Bedingungen des Kaufvertrags verletzt hat.

Fallbeispiel: Der Kauf eines Officejet Druckers

Kaufvertragsschluss durch Inbetriebnahme
(Symbolfoto: junpiiiiiiiiiii /Shutterstock.com)

Der Fall selbst betraf den Kauf eines HP Officejet Pro X576DW MFP, bei dem es zu einem Konflikt kam zwischen dem Verkäufer, der den Kaufpreis verlangt, und dem Käufer, der behauptet, die Ware nie bestellt zu haben. Der Käufer behauptete, er habe lediglich um ein Kaufangebot gebeten, woraufhin ihm der Drucker geliefert wurde. Nach einer Testphase sei ihm jedoch aufgefallen, dass der Drucker nicht ordnungsgemäß funktionierte, und er weigerte sich, den Kaufpreis zu bezahlen.

Hier zeigte sich die rechtliche Herausforderung des Falles in aller Deutlichkeit. Es galt herauszufinden, ob der Käufer durch seine Benutzung des Druckers stillschweigend einen Vertrag akzeptiert hatte, oder ob das einseitige Verhalten des Verkäufers nicht ausreichte, um einen Vertrag zu begründen.

Gerichtsentscheidung: Der Vertrag durch Nutzung

In seiner Entscheidung legte das Gericht fest, dass durch die Benutzung der gelieferten Sache durch den Käufer in der Tat ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Selbst wenn der Käufer lediglich um ein Angebot gebeten und keine explizite Bestellung aufgegeben hätte, hätte die Übersendung der Ware vom Verkäufer ein solches Angebot dargestellt. Durch die Inbetriebnahme des Druckers hätte der Käufer dieses Angebot stillschweigend angenommen.

Die Entscheidung des Gerichts basierte auf einer detaillierten Auslegung der rechtlichen Vorschriften und Grundsätze. Bemerkenswert war dabei insbesondere die Erwähnung von § 241a BGB, der normalerweise das Recht der Kunden schützen soll, nicht für unbestellte Leistungen zahlen zu müssen. In diesem Fall war das Gesetz jedoch nicht anwendbar, da der Käufer aufgrund einer Eigenheit des deutschen Rechts keine Schutzrechte als Verbraucher in Anspruch nehmen konnte.

Konsequenzen und Schlussfolgerungen aus dem Urteil

Aus der Entscheidung ergaben sich mehrere wichtige Konsequenzen. Zum einen wurde die Rechtsposition von Verkäufern in ähnlichen Fällen gestärkt. Zum anderen unterstrich sie die Bedeutung von Verbraucherschutzbestimmungen im Online-Handel und zeigte, dass diese unter bestimmten Umständen möglicherweise nicht greifen.

Zusammenfassend ergibt sich aus dem Urteil des Amtsgerichts Bad Neustadt ein nützliches Fazit für Verkäufer und Käufer. Es unterstreicht die Wichtigkeit klarer Kommunikation bei der Bestellung und Lieferung von Produkten und macht deutlich, dass das bloße Ausprobieren eines Produkts durch den Käufer rechtliche Konsequenzen haben kann, die ihn unter Umständen zur Zahlung des Kaufpreises verpflichten.

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Kaufvertragsschluss durch Inbetriebnahme – kurz erklärt


Die „Inbetriebnahme“ im Rahmen eines Kaufvertrags bezieht sich generell auf den Prozess, in dem ein gekauftes Produkt oder eine Dienstleistung zum ersten Mal genutzt wird. Es ist ein entscheidender Schritt, da damit die Annahme des gekauften Artikels oder der Dienstleistung durch den Käufer signalisiert wird und der Verkäufer seine Lieferverpflichtung erfüllt hat.

In juristischen Kontexten kann die Inbetriebnahme jedoch manchmal als Akt der Annahme angesehen werden und somit zur Bindungsfähigkeit eines Vertrags beitragen. Dies kann insbesondere bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern relevant sein, bei denen die Inbetriebnahme und Nutzung eines Gegenstandes als Annahme eines in seiner Gesamtheit angebotenen Vertrags angesehen werden kann.

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Inbetriebnahme im Kaufvertragsrecht ist der Übergang der Gefahr. Die Vereinbarungen und Bedingungen bezüglich der Lieferung und Inbetriebnahme eines Artikels haben oft direkte Auswirkungen auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs, das heißt, den Zeitpunkt, an dem die Verantwortung für mögliche Beschädigungen oder Verluste vom Verkäufer auf den Käufer übergeht.

In einigen spezialisierten Kontexten, wie zum Beispiel dem Kauf von Solaranlagen, gibt es oft spezifische vertragliche Anforderungen und Fälligkeitszeiten, die mit der Inbetriebnahme und dem Netzanschluss verbunden sind.

Da die juristischen Feinheiten und die praktische Umsetzung der Inbetriebnahme im Rahmen von Kaufverträgen von Fall zu Fall variieren können, ist es immer ratsam, professionelle juristische Beratung in Anspruch zu nehmen, um mögliche Unsicherheiten oder Missverständnisse zu vermeiden.


§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil sind u.a.:


  • Vertragsrecht: In diesem Fall geht es vor allem um das Recht der Verträge. Ein Vertragsabschluss könnte durch die Inbetriebnahme und Nutzung einer versandten Kaufsache zustande kommen, auch wenn der Käufer dies ursprünglich nicht beabsichtigt hat. Ein wesentliches Element des Vertragsrechts ist die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung, die hier im Mittelpunkt steht.
  • Kaufrecht: Das Kaufrecht ist hier besonders relevant, da es um den Kauf einer Ware geht und Stapel von Kontroversen rund um diesen Kauf auftreten. Insbesondere die Frage, ob der Kaufvertrag zustande kam oder nicht, und ob nach der Lieferung des Geräts ein Angebot für den Kaufvertrag vorlag.
  • Gesellschaftsrecht: Die persönliche Haftung des Beklagten als gesetzlicher Vertreter einer Gesellschaft für die Schulden dieser Gesellschaft ist ein wichtiges Thema in diesem Fall. Nach geltendem Recht haften gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft persönlich und unbeschränkt für Ansprüche gegen die Gesellschaft.
  • Zivilprozessrecht: Hierbei handelt es sich um das Verfahren um den Rechtsstreit, einschließlich der richtigen Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zur Zwangsvollstreckung und zur Anfechtung von Urteilen. In diesem Fall geht es auch um die Frage, ob der Beklagte seine Ansprüche ausreichend substantiiert und belegt hat.


Das vorliegende Urteil

AG Bad Neustadt – Az.: 1 C 258/14 – Urteil vom 31.03.2015

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bad Neustadt a.d. Saale vom 03.12.2014 (Az. 1 C 258/14) wird aufrechterhalten.

2. Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.463,38 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung.

Mit Lieferschein Nr. 8725790 wurde dem Beklagten am 21.11.2013 ein HP Officejet Pro X576DW MFP mit der Ser. Nr. CN379EK001 zuzüglich Tintenpatronen in den Farben schwarz, magenta und gelb im Gesamtwert von 1.319,85 € ausgeliefert und mit der Rechnung Nr. 5142585 berechnet, wobei Zahlungsfrist bis 02.12.2013 gesetzt wurde. Mit Lieferschein vom 25.11.2013 wurde die fehlende Tinte cyan ausgeliefert und mit Rechnung Nr. 5142760 in Höhe von 143,53 € berechnet, wobei als Zahlungsfrist der 04.12.2013 gesetzt wurde. Die Rechnungen waren an die gerichtet. Der Beklagte nahm das Gerät dann probeweise in Betrieb, d. h. er schloss dieses an. Der Auftrag wurde mit zwei Auftragsbestätigungen vom 19.11.2013 bestätigt. Eine ausdrückliche Haftungsbeschränkung wurde mit der Klägerin nicht getroffen. Beide Rechnungen wurden zweimal angemahnt, zuletzt mit Datum vom 09.01.2014. Reklamationen gingen bei der Klägerin nicht ein.

Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte mit Auftrag Nr. 9165575 vom 19.11.2013 den HP Officejet Pro X576DW MFP zuzüglich Tintenpatronen schwarz, magenta und gelb und ebenfalls mit Auftrag vom 19.11.2013 die fehlende Tinte cyan bei der Klägerin telefonisch bestellt habe. Der Beklagte habe dabei vorgegeben, eine GdbRmbH zu sein. Die Haftung des Beklagten bleibe hiervon jedoch unberührt. Die Klägerin bestritt, dass bei Auslieferung des Gerätes Mängel vorgelegen hätten. Eine Bedienungsanleitung sei jedem Gerät beigefügt. Es wurde bestritten, dass diese gefehlt hätte. Zum Lieferumfang gehöre kein USB-Stick.

Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts hat die Klägerin die Klage betreffend die geltend gemachten Zinsen und die Mahnkosten mit Schriftsatz vom 13.08.2014 „reduziert“. Das Amtsgericht Bad Neustadt a.d.Saale hat am 03.12.2014 ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen, worin der Beklagte entsprechend des Antrags im Schriftsatz vom 13.08.2014 verurteilt worden ist, an die Klägerin 1.463,38 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.319,85 € seit 03.12.2013 und aus 143,53 € seit 05.12.2013 sowie 5,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen. Dieses Versäumnisurteil ist dem Beklagten am 12.12.2014 zugestellt worden. Der Einspruch des nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 03.12.2014 ist bei Gericht per Fax am 22.12.2014 und im Original am 29.12.2014 eingegangen.

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Die Klägerin beantragt:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bad Neustadt an der Saale vom 03.12.2014 wird aufrechterhalten. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.463,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.319,85 € seit 03.12.2013 und aus 143,53 € seit dem 05.12.2013 sowie 5,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt:

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bad Neustadt an der Saale vom 03.12.2014 zu Az.: 1 C 258/14 wird aufgehoben.

1. Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt vor, dass er das gelieferte Gerät eigentlich überhaupt nicht bestellt habe. Der Beklagte habe ein Angebot von der Klägerin haben wollen. Statt eines Angebots sei das Gerät geliefert worden. Bei der probe weisen Inbetriebnahme des Geräts habe der Beklagte festgestellt, dass es nicht ordnungsgemäß laufe. Es sei noch nicht einmal eine Bedienungsanleitung beigefügt. Auch ein USB-Stick, der zum Lieferumfang gehöre, sei nicht vorliegend. Der Beklagte sei auch nicht bereit, dieses Gerät zu erwerben, da es ca. 500,00 € zu teuer sei.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf sämtliche sonstigen Aktenbestandteile Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 03.12.2014 ist zulässig, die Klage zulässig und begründet.

A. Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 03.12.2014 ist zulässig.

Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil war insbesondere statthaft, § 338 S. 1 ZPO. Der Einspruch erfolgte auch formgerecht, § 340 Abs. 1, Abs. 2 ZPO und fristgerecht, § 339 ZPO.

Der Prozess wird damit gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand.

A. Die Klage ist zulässig, § 23 Nr. 1 GVG i. V. m. §§ 1, 12, 13, 253, 495 ZPO.

A. Die Klage ist vollumfänglich begründet.

I.

Der Beklagte ist passivlegitimiert.

Die Rechnungen und Auftragsbestätigungen sind unstreitig an die adressiert. Der Beklagte hat in informatorischer Anhörung angegeben, vertretungsberechtigter Gesellschafter der … zu sein.

Als vertretungsberechtigter Gesellschafter haftet er nach der in der Rechtsprechung gefestigten Akzessorietätstheorie für die Forderungen gegen die Gesellschaft kraft Gesetzes gemäß § 128 HGB analog akzessorisch, persönlich, primär und unbeschränkt (Beck’scher Online-Kommentar, BGB, Stand 01.02.2015, § 714 Rn. 16 m. w. N.).

Diese persönliche Haftung der Gesellschafter kraft Gesetzes für die im Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründeten Verpflichtungen kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für die Verpflichtungen einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden, sondern nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 27.09.1999, Az. II ZR 371/98). Eine solche individualvertragliche Vereinbarung wurde nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin aber gerade nicht geschlossen.

Der Beklagte haftet daher persönlich für die Kaufpreisforderung.

II.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von insgesamt 1.463,38 € gegen den Beklagten aus § 433 Abs. 2 BGB i. V. m. § 128 HGB analog.

Zwar bleibt fraglich, ob der Beklagte telefonisch eine Bestellung aufgegeben oder lediglich um ein Angebot gebeten hatte. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, weil letztlich – selbst wenn zuvor kein Kaufvertrag geschlossen worden wäre – in dem Übersenden des HP Officejets und der Tintenpatronen ein Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Kaufvertrages zu sehen ist. Durch die Inbetriebnahme und Benutzung des HP Officejets hat der Beklagte dieses Angebot der Klägerin konkludent angenommen.

Der Beklagte kann sich dabei auch nicht auf § 241a BGB berufen, da er zum einen – wenn nicht gar eine telefonische Bestellung vorlag – jedenfalls telefonisch um ein Angebot bat, so dass es sich schon nicht um eine unbestellte Leistung handelt. Zudem ist § 241a BGB nicht anwendbar, da der Beklagte als Gesellschafter der „GdbRmbH“ kein Verbraucher ist. § 241a BGB setzt aber auf der einen Seite einen Unternehmer, auf der anderen Seite einen Verbraucher voraus.

Soweit der Beklagte Mängel des Gerätes und das Fehlen einer Bedienungsanleitung und eines USB-Sticks gerügt hat, hat er diese bestrittenen Mängel nicht nachgewiesen. Insbesondere hat er keinen Beweis dafür angeboten, dass das im Termin übergebene Blatt, welches einen fehlerhaften Ausdruck zeigen soll, mit dem streitgegenständlichen Drucker angefertigt war, dass keine Bedienungsanleitung beigefügt sei – wobei dahinstehen kann, ob dies überhaupt einen Mangel begründen würde – und dass der USB-Stick Lieferumfang gewesen sei und fehle. Letztlich hat der Beklagte auch nicht erklärt, welche rechtlichen Konsequenzen er aus den behaupteten Mängeln überhaupt ziehen will (also bspw. Minderung, Rücktritt, Schadensersatz?).

Auch hat der Beklagte der Höhe nach den in Rechnung gestellten Kaufpreis zu bezahlen. Er kann sich nicht darauf berufen, dass das Gerät „ca. 500,00 € zu teuer sei“. Die Auftragsbestätigungen hat der Beklagte vor der Ware erhalten. Der Preis war ihm mithin bekannt. Wenn er die Ware dann in Gebrauch nimmt, hat er das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Kaufvertrages zu diesen Konditionen konkludent angenommen.

III.

Aus einem Teilbetrag von 1.319,85 € hat der Beklagte Verzugszinsen seit 03.12.2013 und aus einem weiteren Teilbetrag von 143,53 Verzugszinsen seit 05.12.2013 zu bezahlen, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.

IV.

Der Beklagte hat der Klägerin außerdem Mahnkosten in Höhe von 5,00 € für die beiden Mahnschreiben gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB zu erstatten. Das Gericht schätzt die zu erstattenden Mahnkosten in ständiger Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO auf 2,50 € pro Mahnschreiben nach Verzugseintritt.

V.

Das Versäumnisurteil vom 03.12.2014 war daher aufrechtzuerhalten.

A. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage konkludent zurückgenommen hat, betraf dies nicht streitwerterhöhende Nebenforderungen, die gering waren und keine oder nur geringe Kosten verursacht haben, so dass der Beklagte gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 709 S. 1, 2, 3 ZPO.

B. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.

 

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