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Kettenauffahrunfall – Haftungsabwägung

 OLG Karlsruhe

Az.: 1 U 74/09

Urteil vom 21.09.2009


1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 23. März 2009 – 6 C 216/07 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen mit folgender Maßgabe abgeändert sowie neu gefasst:

a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.050,61 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2006 zu bezahlen.

b) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 81,87 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2008 zu bezahlen.

c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 60/100 und die Beklagten gesamtschuldnerisch 40/100. Die Kosten der Berufungsinstanz haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls. Wegen der tatbestandlichen Feststellungen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Änderungen bzw. Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.

Am 07.08.2006 kam es auf der BAB 8 zwischen Karlsruhe und Stuttgart bei Autobahnkilometer 234.000 zu einem Unfall. Dabei fuhr im Bereich einer dortigen Baustelle nach einer Verkehrsstockung der Beklagte Ziff. 2 mit einem von ihm gesteuerten PKW auf den vom Ehemann der Klägerin geführten PKW der Klägerin von hinten auf. Das Fahrzeug der Klägerin kollidierte auch frontseitig mit einem davor befindlichen Fahrzeug.

Erstinstanzlich machte die Klägerin klageweise sowohl den Front- als auch den Heckschaden geltend. Die Beklagten behaupteten demgegenüber, das Fahrzeug der Klägerin sei bereits aufgefahren gewesen, bevor es auch heckseitig durch das vom Beklagten Ziff. 2 gesteuerte beschädigt worden sei. Dadurch sei es für den Beklagten Ziff. 2 zu einer Bremswegverkürzung gekommen. Daher regulierte der Beklagte Ziff. 1 den Heckschaden unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 2/3 und lehnte weitergehende Zahlungen ab. Die Klägerin begehrte danach erstinstanzlich noch die Bezahlung von 2.604 EUR zuzüglich 211,82 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Das Amtsgericht hat ein mündliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. eingeholt und der Klage sodann in Höhe von restlichen 190,27 EUR nebst Zinsen sowie 81,87 EUR außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten stattgegeben, die Klage im Übrigen aber abgewiesen und dafür im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe nur wegen des Heckschadens einen Schadensersatzanspruch auf – restlich – 190,27 EUR. Der Frontschaden sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schon durch den vorausgegangenen Aufprall des vom Ehemann der Klägerin gesteuerten PKW auf den vorausgefahrenen verursacht worden.

Hinsichtlich des Heckschadens stehe der Klägerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 70/100 des entstandenen Schadens, mithin 2.816,59 EUR zu, abzüglich gezahlter 1.781,34 EUR verbleibe noch die titulierte Summe.

Der Sachverständige habe glaubhaft und widerspruchsfrei ausgeführt, dass aus technischer Sicht anhand der Unfallfolgen festgestellt werden könne, dass die Beschädigungen dafür sprächen, dass zunächst das klägerische Fahrzeug selbsttätig gegen den PKW des Zeugen Ö. gestoßen sei und erst nachfolgend das Beklagten-Fahrzeug aufgefahren sei. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verursachungs- und Haftungsbeiträge halte das Gericht im Rahmen der Haftungsverteilung eine Quote von 70:30 zugunsten der Klägerin hinsichtlich des Heckschadens für richtig und angemessen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie eine weitergehende Zahlung begehrt und dafür geltend macht, schon die Tatsachenfeststellung des Amtsgerichts sei nicht zutreffend. So sei dem Urteil nicht zu entnehmen, wie sich der vom Amtsgericht – im Ausgangspunkt – angenommene Gesamtschaden von 2.816,59 EUR zusammensetze. Weder unter Zugrundelegung der von der Klägerin geltend gemachten noch der von den Beklagten anerkannten Beträgen ergebe sich diese Summe. Es bleibe mithin völlig unklar, wie sich dieser zusammensetze.

Die angefochtene Entscheidung sei aber auch in rechtlicher Hinsicht unzutreffend, soweit darin eine Haftungsquote von 70:30 angenommen worden sei.

Zwar habe seitens der Klägerin der Unabwendbarkeitsbeweis nicht geführt werden können, da ihr Ehemann – ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen K. zunächst auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufgefahren sei, bevor der Zweitbeklagte auf den klägerischen PKW aufgefahren sei.

Bei der nach § 17 StVG gebotenen Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge treffe die Klägerin vorliegend dennoch keine Haftung. Denn insoweit seien ausschließlich solche feststehenden Umstände zu berücksichtigen, die tatsächlich mitursächlich geworden seien. Das sei nach den Ausführungen des Sachverständigen K. zur Bremswegverkürzung indessen nicht der Fall. Vielmehr hätte sich danach der Unfall in gleicher Weise zugetragen, wenn der Ehemann der Klägerin nicht gegen das Heck des vorausgefahrenen Fahrzeugs gefahren wäre.

Die auf Seiten der Klägerin zu berücksichtigende (bloße) Betriebsgefahr trete aber hinter dem Auffahrverschulden des Beklagten Ziff. 2 vollständig zurück.

Die Klägerin beantragt danach:

Das Urteil des Amtsgericht Pforzheim vom 23.03.2009 – 6 C 216/07 – wird im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere € 863,59 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.09.2006 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Soweit die Berufung ihrer ergänzenden Schadensforderung das Nachtragsgutachten des von der Klägerin vorgerichtlich hinzugezogenen Schadenssachverständigen K. vom 30.01.2009 zugrunde gelegt habe, sei übersehen worden, dass darin die Kosten der Vorbereitungsarbeiten für die Lackierung voll enthalten seien, die freilich schon wegen des von der Klägerin selbst zu tragenden Frontschadens notwendig gewesen seien. Zumindest in Höhe von 50 %, d.h. 23,40 EUR, seien diese demnach nicht erstattungsfähig, sodass die Gesamtschadenssumme noch unter der vom Amtsgericht angenommenen liege. Gleiches gelte auch, hätte die Klägerin ihrer Berechnung richtigerweise den von den Beklagten angesetzten und auch vom Gerichtssachverständigen Kurz bestätigten Reparaturkostenwert in Höhe von 2.342 EUR zugrunde gelegt. Denn zuzüglich 300 EUR anteiliger vorgerichtlicher Sachverständigen-Kosten sowie der Auslagenpauschale hätte sich lediglich eine Gesamtsumme von 2.672 EUR ergeben.

Hinsichtlich der vom Amtsgericht zu Recht angenommenen Haftungsquote werde von der Berufung verkannt, dass die Haftungsverteilung in das Ermessen des Gerichts gestellt sei und auf der von der Klägerin zu tragenden allgemeinen Betriebsgefahr wegen des abrupten Halts beruhe. Diese wäre aber selbst dann zu berücksichtigen gewesen, wenn eine Bremswegverkürzung noch nicht einmal nachweisbar gewesen wäre.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird neben dem Protokoll über die mündliche Verhandlung auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache weitest gehend Erfolg.

1. Die Beklagten haften der Klägerin gesamtschuldnerisch für den an deren Fahrzeug unfallbedingt entstandenen Heckschaden allein.

a) Dies gilt unabhängig davon, dass die Klägerin – wie sie selbst in der Berufung zutreffend einräumt – den ihr obliegenden Beweis für eine Unabwendbarkeit des Unfallereignisses (vgl. § 17 Abs. 3 StVG) deshalb nicht zu führen vermochte, weil ihr Ehemann als Fahrer dem hierfür maßgeblichen „Idealfahrer“-Maßstab nicht entsprochen hat, sondern – nach den unangegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts – zunächst selbst mit dem Klägerfahrzeug auf den PKW des Zeugen Ö. auffuhr, bevor der Beklagte Ziff. 2 mit seinem Fahrzeug auf den PKW der Klägerin auffuhr.

b) Wird indessen ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (vgl. § 17 Abs. 1 i.V.m. 2 StVG). Nach feststehender ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der das erkennende Gericht folgt, dürfen im Rahmen der danach vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge indessen ausschließlich solche Umstände Berücksichtigung finden, die nach Grund und Gewicht erwiesen sind und sich auf den Unfall ausgewirkt, d.h. zur Entstehung des Schadens beigetragen haben (st Rspr; vgl. BGH VersR 1966, 164/5; 1992, 374/5; NZV 1995, 145; 2007, 190; sowie Heß in Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2008, § 17 StVG, Rn. 11 ff. m.w.N.).

c) Nach den hier erfolgten Ausführungen des dem Gericht aus einer Vielzahl von Fällen bekannten, sachkompetenten, akribisch und differenziert arbeitenden Sachverständigen Dipl.-Ing. K. im Rahmen von dessen mündlicher Gutachtenserstattung vor dem Gericht erster Instanz, ist vorliegend zwar – wie gesehen – davon auszugehen, dass der Ehemann der Klägerin mit dem von ihm gesteuerten PKW der Klägerin zunächst auf den vorausgefahrenen PKW des Zeugen Ö. aufgefahren war, bevor der Beklagte Ziff. 2 seinerseits mit dem von ihm gesteuerten PKW auf das Heck des klägerischen Fahrzeugs auffuhr. Durch die vorausgegangene Frontalkollision des PKW der Klägerin kam es auch zu einer Bremswegverkürzung von rund 1,1 m.

Diese hat sich allerdings nach den weiteren überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen K. hier – ausnahmsweise – deshalb weder haftungsbegründend noch haftungsausfüllend ausgewirkt, weil auch ohne diese (geringfügige) Bremswegverkürzung weder das OB des Auffahrens durch den Beklagten Ziff. 2 noch das WIE, der Schadensumfang beeinflusst wurden. Denn nach den Berechnungen des Sachverständigen steht fest, dass der Beklagte Ziff. 2 mit seinem Fahrzeug – denkt man die Bremswegverkürzung hinweg – den Aufprall auf das Heck des klägerischen PKW nicht nur nicht hätte verhindern können; es wäre dabei auch derselbe Sachschaden am Fahrzeug der Klägerin entstanden.

Nachdem sich mithin die Bremswegverkürzung bzw. das darin liegende Auffahrverschulden des klägerischen Fahrers (bezüglich seines „Vordermanns“) nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen weder auf das OB noch das WIE des in der Berufungsinstanz nurmehr in Rede stehenden Heckschadens am Fahrzeug der Klägerin ausgewirkt, hat, kommt auch eine entsprechende – gefahrerhöhende – Berücksichtigung im Rahmen von § 17 Abs. 2 StVG nicht in Betracht; es verbleibt vielmehr klägerseits bei der – nicht erhöhten – allgemeinen Betriebsgefahr.

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Diese tritt indessen hinter der deutlich erhöhten Betriebsgefahr des Beklagten-Fahrzeugs zurück. Denn gegen den Beklagten Ziff. 2 als Auffahrenden spricht schon ein Anscheinsbeweis für eine unangepasste, überhöhte Geschwindigkeit, unzureichenden Sicherheitsabstand und/oder Unaufmerksamkeit. Dies gilt im Rahmen eines – hier vorliegenden – Kettenunfalls jedenfalls bezüglich des zuletzt Auffahrenden (vgl. OLG Karlsruhe VersR 1982, 1150; OLG Düsseldorf NZV 1995, 486). Dieser Anscheinsbeweis ist auch nicht entkräftet.

Im Hinblick auf dieses Auffahrverschulden tritt aber die klägerseits allein zu berücksichtigende (bloße) Betriebsgefahr zurück (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.), sodass die Beklagten für den Heckschaden am PKW der Klägerin allein einzustehen haben.

Dagegen können die Beklagten aus der von ihnen vorgelegten und in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (OLGR Hamm 1995, 40) nichts Abweichendes für sich herleiten, weil dort – anders als hier – gerade nicht feststand, dass sich eine Bremswegverkürzung nicht ausgewirkt hätte. Gleiches gilt für das vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zitierte Urteil des Kammergerichts vom 19.03.1962 (VersR 1962, 991), in dem dieses festgestellt hatte, der vorausfahrende Kläger habe durch sein abruptes Bremsen im innerstädtischen Verkehr die entscheidende Ursache für das Auffahren des Beklagten-Fahrzeugs gesetzt. Entsprechendes lässt sich indessen im vorliegenden Fall nicht feststellen.

2. Die Beklagten haften der Klägerin sonach auf Ersatz restlicher Reparatur- und Sachverständigenkosten sowie Auslagen in Höhe von zusammen 1.050,61 EUR.

a) Dabei ist zunächst von der Reparaturkosten-Kalkulation des von der Klägerin vorgerichtlich hinzugezogenen Sachverständigen Konrad vom 30.01.2009 auszugehen.

Schließlich darf ein Geschädigter grundsätzlich seiner Schadensberechnung die Reparaturkostenkalkulation eines anerkannten Sachverständigen zugrunde legen. Insoweit kann sich mithin die Klägerin auf die Berechnungen des von der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung Konrad stützen.

Soweit die Beklagten mit einer betraglich abweichenden Gesamtsumme von 2.342 EUR kalkulieren, ist diese für das Gericht nicht nachvollziehbar, was (nach Andeutung im Hinweis gemäß Ziffer II 2 Satz 1 der Terminsverfügung vom 17.08.2009/II 61) mit den Parteien auch in der mündlichen Verhandlung noch näher erörtert wurde (und nur versehentlich im Protokoll nicht eigens festgehalten wurde). Aus dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten wie auch den dazu gehörenden Anlagen ergibt sich eine nachvollziehbare Kalkulation insoweit nicht. Aber auch aus dem mündlichen Gutachten des Sachverständigen K. können die Beklagten insoweit für sich nichts herleiten. Zwar hat der Sachverständige dabei – auch – diese Gesamtsumme im Ansatz als „aus technischer Sicht nachvollziehbar“ bezeichnet. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang indessen bezüglich des Nachtragsgutachtens Konrad vom 30.01.2009 einzig die dort voll in Ansatz gebrachten Vorbereitungskosten für die Lackierung problematisiert (dazu sogleich unter b), sonst jedoch keinerlei Beanstandungen vorgenommen.

b) Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten sind die im Nachtragsgutachten K. vom 30.01.2009 für die Vorbereitung der Lackierung angesetzten Kosten aber nicht anteilig um 50 % bzw. 23,40 EUR zu kürzen.

Zwar hat der Sachverständige K. in seinem ersten Gutachten die Vorbereitungsarbeiten noch für sowohl den Front- als auch den Heckschaden in seine Berechnungen eingestellt und für das – auf den Heckschaden beschränkte – Nachtragsgutachten vom 30.01.2009 die gleiche Position in unveränderter Höhe belassen. Demgegenüber hat der Gerichtssachverständige K. zwar – ausdrücklich nur aus technischer Sicht – für eine hälftige Aufteilung auf Front- und Heckschaden plädiert, zugleich aber zu Recht darauf verwiesen, dass es sich insoweit um eine Rechtsfrage handelt.

Von Rechts wegen besteht freilich kein Raum für einen Abzug in Höhe von 50 % hinsichtlich der Kosten der Lackiervorbereitung.

Denn ausweislich des Nachtragsgutachtens des Sachverständigen K. vom 30.01.2009 handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Vorbereitungsarbeiten um solche der

„Farbtonfindung … Farbmuster und Lack anmischen mit Mischanlage“

im Umfang von 2 x 23,40 EUR, zusammen mithin netto 46,80 EUR. Mangels vorgetragener noch sonst ersichtlicher abweichender Anhaltspunkte fallen diese Arbeiten freilich unabhängig vom konkreten Umfang des Unfallschadens (Front und/oder nur Heck) an.

Berücksichtigt man zudem, dass es der Klägerin selbstverständlich unbenommen ist, den von ihr bzw. ihrem Fahrer, ihrem Ehemann und Zeugen G., zu verantwortenden Frontschaden unrepariert zu lassen, den – ausweislich der vorliegenden Lichtbilder auch weitaus auffälligeren – Heckschaden, für den die Beklagten haften, hingegen beheben zu lassen, so folgt hieraus, dass die Beklagten nicht berechtigt sind, eine anteilige Kürzung der (schon allein) aufgrund des Heckschadens anfallenden Kosten für die Vorbereitungsarbeiten der notwendigen Lackierung vorzunehmen.

c) Insgesamt ergibt sich demnach folgende Berechnung:

aa) Reparaturkosten Heckschaden (gemäß Nachtragsgutachten K.
vom 30.01.2009)

2.464,88 EUR;

bb) dem Heckschaden anteilig zuordenbare Gutachterkosten:

(2.464,88 EUR/3.815,64 EUR = gerundet) 65/100 x 539,72 EUR
(vgl. I 77) =

350,82 EUR;

cc) 65/100 der – anerkannten – Unkostenpauschale in Höhe
von 25 EUR =

16,25 EUR;

dd) Zwischensumme:

2.831,95 EUR;

ee) abzüglich vorgerichtlicher Zahlung der Beklagten i.H.v.

1.781,34 EUR;

ff) Gesamtsumme: (restlicher Anspruch der Klägerin)

1.050,61 EUR.

Die Höhe der vom Amtsgericht zuerkannten Zinsen folgen aus dem Gesetz, der Fristbeginn steht außer Streit.

3. Zu Recht hat das Amtsgericht zugunsten der Klägerin (nur) einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 81,87 EUR anerkannt. Denn eine 1,3-fache Gebühr aus einem Streit- bzw. Geschäftswert von 2.831,95 EUR betrug nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der 2006 gültigen Fassung 245,70 EUR, zuzüglich der Auslagenpauschale sowie Umsatzsteuer ergibt sich hieraus eine Gesamtsumme von 316,18 EUR, auf die die Beklagten vorgerichtlich lediglich 234,31 EUR gezahlt haben. Es verbleibt mithin ein restlicher Anspruch in Höhe von 81,87 EUR. Hinsichtlich der Verzinsung gilt das Obgenannte entsprechend.

III.

Die Kostenentscheidung für die erste Instanz beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ZPO, die für die zweite Instanz auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

 

 

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