Landgericht Berlin
Az: 27 O 393/11
Urteil vom 15.11.2011
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.7.2011 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.000 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.6.2011 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.873,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.2.2011 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 43 Prozent, der Beklagte 57 Prozent zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist ein bekannter …moderator und wurde am 22.3.2010 wegen des Verdachts der Vergewaltigung verhaftet. In diesem Zusammenhang wurde viel über das Privat- und Sexualleben des Klägers berichtet, wie zum Beispiel in der Zeitschrift … Nr. … /2010 (Anlage B 1). Mittlerweile wurde der Kläger freigesprochen.
Der Beklagte ist Rapper. Er gab am 28.5.2010 ein Konzert in Basel, auf dem er zwischen zwei Musikstücken den Kläger mehrfach als „Arschloch“ bezeichnete. Zudem äußerte er in Bezug auf den Kläger unter anderem „verfickter … „, „Bastard“, „Idiot“, „Ich ficke ihn“. An diesem Konzert nahmen mindestens 900 Personen teil. Am folgenden Tag gab der Beklagte ein Konzert in Freiburg vor mindestens 800 Zuschauern, auf denen er sich ähnlich über den Kläger äußerte und die Bezeichnungen „das blöde Arschloch“, „dieser verfickte … „, „scheiß … “ sowie „Du bist doch krank im Kopf“ verwendete. Für den genauen Inhalt der Äußerungen auf diesen beiden Konzerten wird auf die Mitschnitte (Anlage K 1) Bezug genommen. Besucher der Konzerte stellten diese Mitschnitte auf der Videoplattform “ … “ ins Internet. Am 8.6.2010 äußerte sich der Beklagte in seinem Internetforum zum Abschluss seiner Tournee wie folgt über den Kläger: „bis bald und geniesst die sonne solange … noch im bau ist, dieses arrrrrrrschloch“ (Ausdruck Anlage K 8).
Der Kläger mahnte nach Kenntniserlangung von den Äußerungen den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 11.1.2011 mit Fristsetzung bis zum 17.1.2011 ab (Anlage K 13). Mit Schreiben vom 17.1.2011 bat der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten um stillschweigende Fristverlängerung um einen Tag bis zum 18.1.2011 (Anlage K 14). Am 19.1.2011 um 18.17 Uhr ging bei den Verfahrensbevollmächtigen des Klägers die geforderte Unterlassungserklärung des Beklagten ein. Mit Schreiben vom gleichen Tag (Anlage K 17) nahm der Kläger die Unterlassungserklärung an und forderte den Beklagten zur Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten auf, wobei er darauf hinwies, dass aufgrund der verspätet abgegebenen Erklärung zusätzliche Kosten für die Erstellung der Antragsschrift für ein einstweiliges Verfügungsverfahren angefallen seien. Die Videos auf … wurden im Folgenden gelöscht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2.2.2011 (Anlage K 21) forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung der für den Unterlassungsanspruch entstandenen Rechtsanwaltskosten bis zum 7.2.2011 sowie zur Anerkennung eines Geldentschädigungsanspruchs dem Grunde nach auf. Am 4.2.2011 erschien in der Zeitschrift “ … “ ein Beitrag über den Rechtsstreit zwischen den Parteien, für dessen Inhalt Bezug genommen wird auf die Anlage K 23. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.6.2011 wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass der Eintrag des Beklagten in seinem Internetforum mit der Bezeichnung als „arrrrrrrrschloch“ unverändert vorhanden ist und forderte ihn zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.001,00 Euro sowie der entstandenen Anwaltskosten bis zum 22.6.2011 auf. Der Beklagte löschte den Eintrag, verweigerte aber jegliche Zahlung.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe sich während der gesamten 24 Konzerte umfassenden Tournee beleidigend über ihn geäußert. Das ergebe sich aus Foreneinträgen und Berichten über andere Konzerte (Anlagen K 5-K 7, Anlagen K 10-K12). Da die Persönlichkeitsrechtsverletzung nachhaltig gewesen sei und System gehabt habe, sei eine Geldentschädigung von mindestens 15.000 Euro gerechtfertigt. Der Beklagte müsse sich die Verbreitung seiner Äußerungen über … zurechnen lassen. Der Beklagte habe auch eine Vertragsstrafe verwirkt, da es nicht ausreiche, sich auf einen technischen Suchvorgang zu verlassen; die geltend gemachte Höhe von 5.001,00 Euro sei angemessen. Der Beklagte müsse ihm auch Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung vom 11.1.2011, für die wegen der verspäteten Abgabe der Unterlassungserklärung erforderliche Fertigung des dann nicht mehr bei Gericht eingereichten Verfügungsantrages (Anlage K 16) sowie für die Geltendmachung der Vertragsstrafe erstatten, wobei für seine Berechnungen Bezug genommen wird auf S. 16 -19 der Klageschrift vom 1.7.2011.
Der Kläger beantragt mit der dem Beklagten am 22.7.2011 zugestellten Klage:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine angemessene Geldentschädigung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.001,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.6.2011 zu zahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.779,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.2.2011 aus dem Teilbetrag von 1.975,10 Euro und seit dem 23.6.2011 aus dem Teilbetrag von 804,50 Euro für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, sich nicht auf der ganzen Tournee abfällig über den Kläger geäußert zu haben, sondern allenfalls auf zwei weiteren Konzerten neben denen in Freiburg und Basel. Für die Verbreitung der Filme über … sei er nicht verantwortlich; vielmehr sei das Filmen und Fotografieren bei den Konzerten verboten gewesen. Ein Teil der Äußerungen seien harmlos und zulässige Meinungsäußerungen. Die Äußerungen nähmen Bezug auf die Berichte, dass der Kläger zeitgleich mit mindestens sechs Frauen liiert gewesen sei. Auch seine Moderationen seien Teil seiner künstlerischen Darbietungen, so dass er nicht wie ein Presseorgan hafte, sondern die Kunstfreiheit berücksichtigt werden müsse. Jedenfalls sei eine Geldentschädigung von 15.000 Euro auch angesichts der geringen Verbreitung der Äußerungen überhöht. Eine Vertragsstrafe sei angesichts der anderen Schreibweise des Wortes „Arschloch“ nicht verwirkt; jedenfalls sei sein Verschulden gering. Der Beitrag auf der Forumsseite habe mit Suchfiltern vermutlich aufgrund der abweichenden Schreibweise nicht gefunden werden können. Gegenstandswert und Gebühr für das Abmahnschreiben seien zu hoch angesetzt; ein Anspruch auf Erstattung einer Verfahrensgebühr bestehe nicht. Er bestreitet, dass der Kläger bereits am 19.1.2011 den Auftrag erteilt habe, einen Verfügungsantrag einzureichen und dieser bereits an diesem Tag angefertigt wurde. Die gesetzte Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung sei zudem zu kurz gewesen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung für die Geltendmachung der Vertragsstrafe bestehe auch nicht, da er sich nicht im Verzug befunden habe.
Für das weitere Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet
1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 10.000 Euro aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab. Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden (BGH v. 24.11.2009, VI ZR 219/08, juris Rn. 11 m.w.N.).
b) Diese Rechtsprechung betrifft unmittelbar nur die Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit dem Recht der freien Meinungsäußerung, insbesondere bei Presseberichterstattungen (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), das unter dem Gesetzesvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG steht. Die dazu entwickelten Grundsätze können nicht ohne weiteres auf das Verhältnis zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) übertragen werden, da diese in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos garantiert wird. Dementsprechend ist auch im Widerstreit zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Grundrecht der Kunstfreiheit in besonderem Maße darauf zu achten, dass dem Künstler der verfassungsrechtlich garantierte Freiraum verbleibt. Es dürfen an den Künstler keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so die schöpferische künstlerische Freiheit, die Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos gewährleisten will, einschnüren (BGH v. 24.11.2009, VI ZR 219/08, juris Rn. 12 ff.)
c) Allerdings ist hier die Freiheit der Kunst – wenn überhaupt – allenfalls in einem geringen Maße betroffen. Bei einem Kunstwerk handelt es sich um eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur Anschauung gebracht werden; Kunst ist mithin auf das Schaffen von neuem, auch Grenzen Überschreitendem, angelegt und eine höchst individuelle Gestaltung und Bewältigung von – nicht selten autobiographischem – Erleben (BGH, a.a.O., juris Rn. 13). Hier sind die Beleidigungen des Klägers durch den Beklagten nicht eingebunden in das Medium einer von dem Beklagten geschaffenen bestimmten Formensprache wie etwa einen Roman oder ein Musikstück. Es handelt sich lediglich um seine Moderationen auf Konzerten bzw. einen Eintrag auf seiner Internetseite. Auch wenn jedenfalls bei dem Konzert in Freiburg ein Zusammenhang zwischen der Moderation und dem folgenden Musikstück bestehen mag, liegt allein in der Moderation keine eigene freie schöpferische Gestaltung. Jedenfalls ist die Beschränkung der künstlerischen Ausdrucksmöglichkeit des Beklagten durch das Unterlassungsgebot minimal. Die in der zitierten Esra-Entscheidung des BGH vertretene Auffassung, dass im Allgemeinen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die bereits zu einem gegen den Künstler ergangenen Unterlassungsgebot geführt hat, in der Abwägung mit dem Recht der Kunstfreiheit nicht zusätzlich die Zubilligung einer Geldentschädigung rechtfertigen kann (BGH a.a.O., juris Rn. 13), ist daher hier nicht einschlägig. Denn der Beklagte ist nicht durch ein Verbot, einen Roman weiter zu verbreiten oder ein Musikstück nicht aufzuführen, schon erheblich in seiner Kunstfreiheit beeinträchtigt; er kann weiterhin als Künstler mit all seinen Stücken auftreten und darf lediglich nicht – an sich eine Selbstverständlichkeit – andere in seinen Moderationen beleidigen. Im Übrigen schließt auch eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Liedtexte die Zahlung einer Geldentschädigung nicht aus (vgl. OLG Karlsruhe v. 27.4.1994, 6 U 227/93, NJW 1994, S. 1963).
d) Hier liegt jedenfalls – wie auch der Beklagte einräumt – in der Gesamtheit der Äußerungen des Beklagten eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers vor. Ob einzelne Äußerungen für sich betrachtet zulässige Meinungsäußerungen sein können, ist daher unbeachtlich. In der Gesamtheit der Äußerungen handelt es sich auch um eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung, für die der Kläger nur durch eine Geldentschädigung Genugtuung erlangen kann. Das ergibt sich insbesondere aus dem systematischen Vorgehen des Beklagten, der die Beleidigung des Klägers quasi zu einem festen Bestandteil seiner Tournee gemacht hat. Dabei kann dahin stehen, ob es ähnliche Beleidigungen noch bei mehr als von dem Beklagten eingeräumten Konzerten in Basel, Freiburg sowie ein oder zwei weiteren Orten gegeben hat. Bereits die unstreitig feststehenden Äußerungen lassen auf ein systematisches Vorgehen des Beklagten schließen, was sich insbesondere aus seinem eigenen Forumseintrag zum Abschluss der Tournee ergibt, in dem er seine Äußerungen noch einmal zusammenfasst. Es handelt sich jedenfalls nicht um im Eifer eines Konzertes ausgesprochene spontane Beleidigungen etwa als Reaktion auf eine aktuelle Medienberichterstattung, sondern um gezielte und überlegte Beleidigungen, mit denen der Beklagte auf Kosten des Klägers Sympathie bei seinem Publikum gewinnen will. Diese mögen teilweise eher harmlos sein (Mistvogel), jedenfalls die permanente Bezeichnung des Klägers als „Arschloch“ ist es aber nicht. Das Verschulden des Beklagten ist daher als erheblich zu bewerten, so dass dem Grunde nach ein Anspruch auf Geldentschädigung besteht.
e) Die Höhe der Geldentschädigung ist mit 10.000 Euro zu bemessen. Bei der Bemessung der Geldentschädigung stellen der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers, der Präventionsgedanke und die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung Bemessungsfaktoren dar, die sich je nach Lage des Falles unterschiedlich auswirken können (BGH v. 5.10.2004, 6 ZR 255/03, juris Ls. 2). Hier wirkt sich erschwerend das Maß des Verschuldens des Beklagten aus. Die permanente Herabwürdigung des Klägers verletzt diesen auch erheblich in seiner Ehre. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass auch nach dem Vorbringen des Klägers nur etwa 10.000 Menschen die Äußerungen bei den Auftritten sowie im Internet zur Kenntnis nehmen konnten. Die Folgen für den Kläger sind daher nicht vergleichbar mit denen von schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Presseerzeugnissen oder Büchern mit hoher Auflage. Dass andere Medien nun über den Rechtsstreit berichten und dem Beklagten dies auch willkommen sein mag, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Anders als in dem von der Kammer mit Urteil vom 24.6.2008 (27 O 310/08) entschiedenen Fall einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine Autobiographie mit geringer Auflage, in dem eine Geldentschädigung von 20.000 Euro zugesprochen wurde, ist hier auch nicht das Intimleben des Klägers betroffen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
2. Der Kläger hat auch gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 Euro aus dem zwischen dem Parteien am 19.1.2011 zustande gekommenen Unterlassungsvertrag.
a) In der Unterlassungsvereinbarung vom 19.1.2011 hatte sich der Beklagte bei Meidung einer vom Kläger zu bestimmenden, ggf. vom zuständigen Landgericht zu überprüfenden Vertragsstrafe verpflichtet, den Kläger nicht mehr als Arschloch zu bezeichnen. Dagegen hat er durch die am 14.6.2011 noch auf seiner Internetseite vorhandene Eintragung verstoßen. Auf die andere Schreibweise dort kommt es nicht an; anderenfalls könnte sich der Unterlassungsschuldner stets problemlos seinen Pflichten entziehen. Die Unterlassungsvereinbarung konnte auch vom Beklagten nur so verstanden werden, dass er den Kläger überhaupt nicht mehr als Arschloch bezeichnen darf, in welcher Schreibweise auch immer. Der Beklagte handelte auch schuldhaft, da er bei einer Überprüfung seiner Internetseite hätte erkennen können, dass dort die Eintragung noch vorhanden war; es reicht nicht aus, sich allein auf maschinelle Suchfunktionen, die eben unterschiedliche Schreibweisen nicht erkennen können, zu verlassen.
b) Die von dem Kläger festgesetzte Strafe von 5.001,00 Euro ist allerdings zu hoch. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es für die Angemessenheit einer verwirkten Vertragsstrafe in erster Linie auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und auf ihre Funktion der Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen an, also – insoweit ähnlich wie bei der Festsetzung angemessener Ordnungsmittel im Sinne des § 890 ZPO – auf die Beurteilung der Schwere und des Ausmaßes der begangenen Zuwiderhandlung gegen den Titel, auf deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers und auf dessen – zu beseitigendes – Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen (BGH v. 30.9.1993, I ZR 54/91, juris Rn. 20). Hier war das Verschulden des Beklagten sehr gering. Es handelt sich um eine einzige Äußerung, die auch nicht Gegenstand des Abmahnschreibens vom 11.1.2011 war; der Beklagte hatte sie offenbar nur übersehen. Weitere Verstöße des Beklagten sind nicht ersichtlich. Die Folgen des Verstoßes für den Kläger erscheinen gering. Andererseits muss der Verstoß des Beklagten gegen die Vereinbarung sanktioniert werden. Allein aus der Tatsache, dass die Parteien eine Überprüfung durch das zuständige Landgericht vereinbart hatten, folgt aber nicht, dass die Vertragsstrafe mindestens 5.001,00 Euro betragen muss. Eine Vertragsstrafenhöhe von 1.000 Euro erscheint vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
3. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe.
a) Für die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs besteht ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der gemäß §§ 249 ff. BGB auch die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Rechtsanwaltskosten umfasst. Hier ist der vom Kläger zu Grund gelegte Gegenstandswert von 50.000 Euro aber zu hoch. Zwar handelt es sich um mehrere Äußerungen, die inhaltlich aber letztlich sehr ähnlich sind. Der Verbreitungsgrad ist gering. Auf der anderen Seite ist die Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Klägers und das öffentliche Interesse an ihm zu berücksichtigen. Nach dem Streitwertgefüge der Kammer ist daher ein Streitwert von 30.000 Euro zu Grunde zu legen. Der Kläger kann auch nur eine 1,3-Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zu Grunde legen, da er nicht ausreichend dargelegt hat, dass die Angelegenheit besonders schwierig oder umfangreich war. Es handelt sich vielmehr um eine rechtlich völlig eindeutige Angelegenheit, so dass die Voraussetzungen von Nr. 2300 VV RVG für eine höhere Gebühr als 1,3 nicht erfüllt sind. Inklusive Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ergibt dies 1.196,43 Euro. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
b) Der Kläger kann auch die Erstattung einer 0,8-Gebühr gemäß Nr. 3101 VV RVG für die Anfertigung der letztlich nicht mehr eingereichten Antragsschrift auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verlangen. Im Zeitpunkt der Erstellung befand sich der Beklagte in Verzug mit der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung und hat somit seine Pflichten aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen gesetzlichen Schuldverhältnis verletzt (KG v. 21.10.1986, 5 U 2930/85, NJW-RR 1987, S. 994). Entgegen dem jetzigen Vortrag des Beklagten war die ihm gesetzte Frist nicht zu kurz; er selbst hatte ausweislich der Anlage K 14 um Verlängerung bis zu diesem Zeitpunkt gebeten. Daran muss er sich nun festhalten lassen, zumal die Rechtslage völlig eindeutig war und nicht ersichtlich ist, wofür der Beklagte noch Prüfungszeit benötigte. Soweit der Beklagte bestreitet, dass der Kläger am 19.1.2011 bereits den Auftrag erteilt hatte, einen Verfügungsantrag einzureichen bzw. dass der Antrag bereits am 19.1.2011 angefertigt wurde, reicht dies nicht aus. Nach Erfahrung der Kammer aus zahlreichen Presseverfahren wird bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Regelfall der Anwalt zugleich beauftragt, eine einstweilige Verfügung zu beantragen, sollte die Unterlassungserklärung innerhalb der gesetzten Frist nicht abgegeben werden; der beauftragte Anwalt muss dann bei Verstreichen der Frist auch unverzüglich tätig werden und den Verfügungsantrag erstellen. Warum dies hier anders gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Als Gegenstandswert kann er nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (Wert der Hauptsache ist Wert des Verfügungsverfahrens plus ein Drittel) aber aufgrund des vorläufigen Charakters des Verfügungsverfahrens nur nach einem Gegenstandswert von bis zu 25.000 Euro abrechnen. Das ergibt zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer 676,87 Euro. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
c) Dagegen kann der Kläger nicht die Erstattung der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung der Vertragsstrafe verlangen. Denn im Zeitpunkt ihres Anfalls befand sich der Beklagte nicht in Verzug gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB, und mit der Anforderung der Vertragsstrafe hat der Kläger kein Geschäft des Beklagten gemäß §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB geführt (BGH v. 8.5.2008, I ZR 88/06, zitiert nach juris).
4. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1. S. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 1, S. 2, 711 ZPO.
5. Angriffsmittel des Klägers in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 14.10.2011, 26.10.2011 und 7.11.2011 hat die Kammer gemäß § 296a ZPO nicht berücksichtigt, da ein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht vorliegt; das gleiche gilt für die über die nachgelassene Stellungnahme zu dem Schriftsatz vom 29.9.2011 hinausgehenden Verteidigungsmittel des Beklagten in den Schriftsätzen vom19.10.2011 und 1.11.2011.