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Werkvertrag – Beweislast hinsichtlich der Mangelhaftigkeit einer Heizungsanlage

OLG Celle, Az.: 5 U 163/13, Urteil vom 08.05.2014

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 17. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung der Kosten für eine Ersatzvornahme wegen einer mangelhaften Heizungsanlage. Der Beklagte begehrt im Wege der Widerklage restlichen Werklohn.

Werkvertrag - Beweislast hinsichtlich der Mangelhaftigkeit einer Heizungsanlage
Symbolfoto: Von Dagmara_K /Shutterstock.com

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage im Wesentlichen stattgegeben. Wegen der Begründung der Entscheidung im Einzelnen wird auf die Urteilsgründe inhaltlich verwiesen.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er rügt, der vom Landgericht beauftragte Sachverständige K. habe seinen Gutachtenauftrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dem Sachverständigen wäre es möglich gewesen, die zunächst vorhandenen und dann nachgebesserten Mängel anhand der Aktenlage zu begutachten. Aus der Rechnung der F. F. E. ergebe sich, welche Nachbesserungsarbeiten erforderlich gewesen und ausgeführt worden seien. Dem Sachverständigen wäre es deshalb durchaus möglich gewesen, anhand des Vortrags des Klägers den mangelhaften Zustand der Heizungsanlage zu bewerten. Das Landgericht hätte darüber hinaus den Zeugen D. F. über den von ihm vorgefundenen Zustand der Heizungsanlage vernehmen müssen. Schließlich sei auch fehlerhaft, dass das Landgericht nicht die Ehefrau des Klägers als Zeugin gehört habe.

Der Kläger beantragt: Das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 17. Oktober 2013 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 16.419,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2011 sowie außergerichtliche Mahnkosten von 661,16 Euro zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen bis zur mündlichen Verhandlung am 16. April 2014 gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Selbstvornahme gem. §§ 633, 634 Nr. 2,637 BGB in Höhe von 16.419,03 Euro, weil die Voraussetzungen des Anspruchs nicht vorliegen. Der Beklagte hat dem Auftrag entsprechend eine Solewärmepumpe des Herstellers V. V. samt zweier Fernbedienungen, Pufferspeicher und Warmwasserspeicher geliefert und montiert. Der Kläger hat die Werkleistung abgenommen. Es ist daher Sache des Klägers, die Mängel der Heizungsanlage darzulegen und zu beweisen.

Soweit der Kläger geltend macht, dass die Heizungsanlage mangelhaft sei, weil sich die Raumtemperatur mit dem Fernbedienungsregler nicht verändern lasse und die Nachtabsenkung nicht funktioniere, ist dieser Mangel nicht bewiesen, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist. Der gerichtlich bestellte Sachverständige H. K. konnte nicht untersuchen, ob die Mängel tatsächlich vorliegen. Er konnte bei der Besichtigung nur den sanierten Zustand der Heizungsanlage in Augenschein nehmen.

Die Rüge des Klägers, der gerichtliche Sachverständige habe die Beweisthemen nicht beantwortet, geht ins Leere. Aufgrund der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung ist dem Sachverständigen K. mit Beschluss vom 6. November 2012 aufgegeben worden, er solle hinsichtlich des maßgeblichen Zustandes der Heizungsanlage Ende 2010/Anfang 2011 Stellung zu den Punkten nehmen:

“ Die Raumtemperatur habe sich trotz Verstellung am Fernbedienungsregler nicht verändern lassen. Die Nachtabsenkung habe nicht funktioniert. Der Fernbedienungsregler sei defekt gewesen.“

Die Frage hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 29. Januar 2013 deutlich dahin beantwortet, dass dieser Punkt nach Aktenlage nicht zu beantworten sei. Dies ist nachvollziehbar und überzeugend, weil der Akteninhalt für derartige Feststellungen keine unstreitigen oder bewiesenen Anknüpfungstatsachen bietet.

Soweit der Kläger auf seinen Vortrag in der Klageschrift verweist, den der Sachverständige seiner Beurteilung hätte zugrunde legen müssen, übersieht der Kläger, dass es sich um unbewiesenen Parteivortrag handelt.

Über die wesentlichen Mängel der Heizungsanlage – nicht funktionierende Wärmeregulierung über den Fernbedienungsregler, nicht funktionierende Nachtabsenkung – verhält sich auch das Privatgutachten des Sachverständigen M. vom 26. April 2011 nicht. Er hat zwar festgestellt, dass die Raumtemperatur 23°C betragen habe, während der Fernbedienungsregler auf 17°C eingestellt gewesen sei. Weitere Untersuchungen dazu hat er indessen nicht vorgenommen, sondern Ausführungen nur auf der Grundlage der Angaben des Klägers gemacht. Ob die Mängel tatsächlich vorliegen, hat der Sachverständige M. nicht untersucht und geprüft.

Es ist auch nicht erkennbar und dargetan, was der Zeuge F. zu der Funktionsweise der Nachtabsenkung bezeugen kann. Ob er überprüft hat, ob die Nachtabsenkung ordentlich funktioniert, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Wenn ein Kurzschluss in einer Elektroleitung vorhanden gewesen sein soll, die Einfluss auf die Steuerung der Heizung gehabt hätte, wäre es ausreichend gewesen, den Kurzschluss zu beseitigen. Ein Abbau der Heizungsanlage lässt sich daraus jedenfalls nicht rechtfertigen. Ebenso wenig lässt sich der Rechnung der F. F. E. entnehmen, dass die dort aufgeführten Arbeiten zur Beseitigung etwaiger Mängel der Werkleistung des Beklagten erforderlich gewesen seien.

Die von dem Sachverständigen M. mit Lichtbildern dokumentierten weiteren Mängel hat das Landgericht bei seiner Entscheidung auf der Grundlage der Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen K. berücksichtigt. Der Sachverständige K. hat anhand der Fotos, die in dem Gutachten M. vorhanden sind, zu den Äußerlichkeiten und optischen Beeinträchtigungen Ausführungen gemacht. Diese werden mit der Berufungsbegründung nicht angegriffen.

Eine Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin ist nicht erforderlich, denn auf ihre Aussage kommt es nicht an. Da das Landgericht der Aussage der Zeugin M. nicht gefolgt ist, sondern sie als unergiebig angesehen hat, kommt es nicht darauf an, ob sie im Keller war oder nicht.

Das Landgericht hat sich redlich bemüht, den Zustand und etwaige Mängel der Heizungsanlage vor dem Austausch zu ergründen. Dass das Gericht letztlich daran gescheitert ist, liegt daran, dass der Kläger, ohne dass die Mängel hinlänglich festgestellt worden wären, den Austausch der Anlage veranlasst hat. Das geht zu seinen Lasten, so dass seine Berufung unbegründet ist.

2. Hinsichtlich der Widerklage fehlt es an einer Berufungsbegründung. Es wird nicht ausgeführt, warum in diesem Punkt die Entscheidung des Landgerichts fehlerhaft ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § § 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Der Wert setzt sich aus dem Wert der Klage in Höhe von 16.419,03 Euro und dem Wert der Widerklage in Höhe von 4.618,10 Euro zusammen, insgesamt mithin 21.037,13 Euro.

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