Skip to content

Nachbar nackt im Garten – Unterlassungsanspruch

AG Dortmund, Az.: 406 C 7609/15, Urteil vom 07.12.2015

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, sich unbekleidet im Gartenbereich seines Grundstückes T in 44225 Dortmund aufzuhalten.

2. Der Beklagte wird verurteilt, dafür Sorge zu tragen, dass auch andere Personen sich nicht unbekleidet im Gartenbereich des unter Ziffer 1) genannten Grundstücks aufhalten.

3. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung der unter Ziffern 1) und 2) genannten Unterlassungen bzw. Verpflichtungen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren angedroht.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten – seinen unmittelbaren Grundstücksnachbarn – Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit dessen Verhalten in seinem (des Beklagten) Garten geltend.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in Dortmund, zu dem ein von dem beklagteneigenen Areal durch eine Hecke getrennter Gartenbereich gehört. Das 1. Obergeschoss, dessen Küchen- und Wohnzimmerfenster einen freien Blick auf den Garten des Beklagten gewähren, wird von der Tochter des Klägers, der Zeugin H, und deren sechsjähriger Tochter bewohnt, die neben der Ehefrau des Klägers zu beliebiger Zeit den zum Grundstück zählenden Garten nutzen dürfen.

Im benachbarten Garten befindet sich unter anderem eine von dem Beklagten und seinen diversen Gästen, insbesondere dem mindestens einmal wöchentlich anwesenden Zeugen C, regelmäßig genutzte Sauna, der ein offener Duschbereich angeschlossen ist. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die entsprechenden Lichtbilder (Bl. 42 d.A.) verwiesen.

Nachdem das Nachbarschaftsverhältnis bereits seit längerem wegen unterschiedlicher Differenzen erheblich belastet war, kam es am 08.08.2014 unter zwischen den Parteien streitigen Umständen gegen 18.00 Uhr zu einem Vorfall, bei dem der Beklagte den Kläger, der Anstoß an einem angeblich unbekleideten Aufenthalt des Beklagten in dessen Garten genommen hatte, in Gegenwart des sechsjährigen Enkelkindes als „Spanner“ bezeichnete.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.10.2014 (Bl. 5 – 7 d.A.) forderte der Kläger den Beklagten auf, ein unbekleidetes Posieren vor dessen Sauna zu unterlassen und ein vergleichbares Verhalten seiner Besucher zu unterbinden.

Während in der Folgezeit eine weitere Streitigkeit zwischen den Parteien im Zusammenhang mit einer grenznahen Bepflanzung geklärt werden konnte, verwies der Beklagte, der sich zumindest an einem Wintertag unbekannten Datums mit gespreizten Beinen unbekleidet im Schnee seines Gartens gewälzt hatte, den Kläger mit Schreiben vom 16.10.2014 (Bl. 8 d.A.) lediglich auf den Rechtsweg.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe sich – ebenso wie diverse Besucher einschließlich des Zeugen C – nicht nur an besagtem 08.08.2014, sondern bereits mehrfach zuvor sowie danach unbekleidet und für ihn (den Kläger) nebst seiner Familie ohne Weiteres sichtbar – teilweise sogar minutenlang – im Garten aufgehalten. Keineswegs habe sich der Beklagte lediglich zum Zwecke eines Abduschens nach einem Saunagang entkleidet, sondern häufig bewusst in einer Art und Weise provokant posiert, dass er (der Kläger) nicht nur selbst Anstoß an dessen Verhalten genommen, sondern auch um das psychische Wohl seiner sechsjährigen Enkelin gefürchtet habe. Unter keinen Umständen habe er den Beklagten – insbesondere nicht durch Aussparungen in der Grenzbepflanzung – gezielt beobachtet; vielmehr habe er beispielsweise bereits Rollläden an seinem Gartenhaus angebracht, um den Anblick des unbekleideten Beklagten, der im Übrigen wiederholt betrunken in seinen Garten uriniert habe, nicht mehr als notwendig ausgesetzt zu sein.

Der Kläger beantragt,

1. es zu unterlassen, sich unbekleidet im Gartenbereich seines Grundstückes T in 44225 Dortmund aufzuhalten, hilfsweise durch geeignete Schutzmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass der Beklagte in diesen Fällen optisch nicht wahrzunehmen ist;

2. den Beklagten zu verurteilen, dass er dafür Sorge zu tragen hat, dass auch andere Personen sich nicht unbekleidet im Gartenbereich des unter Ziffer 1) genannten Grundstücks aufhalten, hilfsweise auch hier durch geeignete Sichtschutzmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass er (der Kläger) diese während des „Nacktseins“ optisch nicht wahr nehmen kann;

3. den Beklagten für den Fall der Zuwiderhandlung der unter Ziffern 1) und 2) beantragten Unterlassungen und Verpflichtungen zu einem Ordnungsgeld, ersatzweise zu einer Ordnungshaft zu verurteilen, wobei die Höhe des Ordnungsgeldes ersatzweise der Ordnungshaft in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Nachbar nackt im Garten – Unterlassungsanspruch
Symbolfoto: vladorlov/Bigstock

Er behauptet, er – ebenso wie seine Besucher – streife seinen Bademantel allenfalls kurz vor dem Betreten der Sauna oder der Außendusche ab, ohne damit eine Provokation des Klägers oder seiner Familie bezweckt zu haben, zumal er überhaupt nicht unbekleidet gesehen werden wolle. Vielmehr habe der Kläger ihn sowie seine Besucher – insbesondere auch an besagtem 08.08.2014 – gezielt durch zu diesem Zweck in die Grenzbepflanzung gesetzte Aussparungen beobachtet und einmal mehr nach nichtigen Anlässen gesucht, um ihn zu schikanieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 15.10.2015 und vom 16.11.2015 Bezug genommen.

Unter dem 19.06.2015 hat das Schiedsamt Dortmund die Erfolglosigkeit eines vom Kläger beantragten Schlichtungsverfahrens bescheinigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Erfolglosigkeitsbescheinigung vom 19.06.2015 (Bl. 9, 10 d.A.) verwiesen.

Das Gericht hat die Parteien persönlich gemäß § 141 ZPO angehört. Ferner hat es Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen I, H, C und L. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörungen und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.11.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg.

A.

Die Klage ist zulässig; insbesondere kann die Frage, ob die gerichtliche Geltendmachung der in Rede stehenden Ansprüche überhaupt die vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens i. S. d. § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustizG NRW erforderte, wonach es einer solchen Vorgehensweise in Streitigkeiten über Ansprüche wegen einer Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse und Rundfunk begangen worden ist, bedarf, letztlich schon deswegen dahinstehen, weil die gemäß § 56 JustizG NRW notwendige Erfolglosigkeitsbescheinigung unter dem 19.06.2015 durch das zuständige Schiedsamt der Stadt Dortmund erteilt worden ist.

B.

Die Klage ist darüber hinaus begründet.

I.

Der Kläger hat gegen den Beklagten den aus dem Tenor zu 1) ersichtlichen Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB.

1. Wenngleich § 1004 Abs. 1 BGB unmittelbar lediglich aus dem Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen abgeleitete dingliche Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche statuiert, werden durch seine entsprechende Anwendung zugleich alle sog. absoluten Rechte wie das aus Art. 1 und 2 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 1004, Rdnr. 4), welches das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität und Entfaltung sowie Entwicklung seiner Persönlichkeit in all ihren Ausprägungen – einerseits i. S. e. Abwehr von Einblicken und unerwünschten Einflussnahmen Dritter und andererseits i. S. e. Rechts auf selbstbestimmtes Handeln, auf freie Entfaltung und auf aktive Entschließungs- und Handlungsfreiheit – im Intim-, Privat- und Sozialbereich gewährleistet. Insbesondere gibt das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Inhaber das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden, und selbst zu bestimmen, mit welchen Personen er in welchem Umfang Kontakt haben will, sofern sich ein – auch unerwünschter – Kontakt nicht als sozialadäquat erweist (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 823, Rdnr. 86, 123).

2. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen steht nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörungen der Parteien und der Beweisaufnahme mit der gemäß § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit fest, dass der Beklagte den Kläger und dessen Familie mehrfach in einem nicht mehr als sozial üblich zu wertenden Maß seinem unbekleideten Anblick ausgesetzt und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers und seiner Angehörigen verletzt hat. Im Einzelnen:

a) Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2015 seinen schriftsätzlichen Vortrag bekräftigt und ergänzend ausgeführt, der Beklagte sei – ebenso wie dessen Besucher – nicht nur an besagtem 08.08.2014, sondern des Öfteren bereits zuvor sowie danach unbekleidet und teilweise in alkoholisiertem Zustand durch den Garten gegangen und habe dort sogar uriniert bzw. regelrecht posiert, was ihn (den Kläger) umso mehr beunruhigt habe, als er um das psychische Wohl seiner sechsjährigen Enkelin besorgt gewesen sei, die mit der Zeugin H im 1. Stock seines Hauses wohne und damit jederzeit den unbekleideten Beklagten hätte bemerken können. Keinesfalls habe er jemals den Beklagten oder dessen Gäste gezielt beobachtet; vielmehr habe er bereits Maßnahmen wie die Anbringung von Rollos an seinem Gartenhaus getroffen, um ihn nicht unbekleidet sehen zu müssen.

b) Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, die Richtigkeit dieser Angaben in Frage zu stellen, zumal sich der Kläger, der sich zwar an einzelne Daten bis auf den 08.08.2014 nicht zu erinnern vermochte, aber mehrere Vorkommnisse durchaus anschaulich und detailliert zu berichten wusste, von den in Rede stehenden Vorgängen sichtlich berührt und empört über das Verhalten des Beklagten zeigte.

c) Die Überzeugungskraft seiner Ausführungen wird ferner dadurch signifikant erhöht, dass sie sich ohne Weiteres mit den Schilderungen der Zeugen H und I in Einklang bringen lassen.

aa) Die im 1. Obergeschoss des klägereigenen Hauses wohnende Zeugin H hat nämlich insbesondere bekundet, sie habe wiederholt wahrgenommen, dass sich der Beklagte und seine Gäste nicht nur abends, sondern teilweise schon mittags oder in den frühen Abendstunden nach dem Saunagang – mitunter mehrfach wöchentlich und minutenlang – unbekleidet im Garten aufgehalten hätten, wobei der Beklagte, der sich stets ihrer Blickrichtung zugewandt und bisweilen sogar gezielt in das Haus hineingeblickt habe, mehrere Male ohne Bekleidung auf den Terrassenbereich des Klägers zugegangen sei; ferner habe ein Bekannter des Beklagten – wohl der Zeuge C – unbekleidet Dehnübungen in dessen Garten absolviert. Während sie – so die Zeugin weiter – ihr Wohnzimmerfenster bereits durch blickdichte Rollläden geschützt und von Aufenthalten im Garten mittlerweile weitgehend Abstand genommen habe, müsse sie den Anblick des unbekleideten Beklagten – teilweise sogar mehrmals täglich je nach Anzahl seiner Saunagänge – zumindest aus der nur mit einem einfachen Rollo versehenen Küche nach wie vor ertragen; lediglich im Zuge des hiesigen Verfahrens habe er die beanstandeten Verhaltensweisen vorübergehend eingestellt.

bb) Das Gericht erachtet die Schilderungen dieser Zeugin als durchweg schlüssig sowie plausibel und misst ihnen damit einen hohen Beweiswert bei. Dies gilt umso mehr, als sie von einer Detailgenauigkeit geprägt waren, welche auf eine hinreichende Erlebnisorientiertheit schließen lässt, wobei sich die Authentizität der stets von einer neutralen Diktion getragenen Bekundungen maßgeblich dadurch erhöhte, dass die Zeugin ein deutliches Unbehagen bei der Schilderung intimer Einzelheiten wie einer fehlenden Intimrasur des Beklagten, von der sie sich im Übrigen nur durch eine eigene Wahrnehmung Kenntnis verschafft haben kann, erkennen ließ. Der Umstand, dass sie als Hausbewohnerin und mit Blick auf ihr verwandtschaftliches Näheverhältnis zum Kläger ein unmittelbares oder zumindest mittelbares Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits haben könnte, rechtfertigt schon deswegen keine andere Bewertung, weil sie zu keinem Zeitpunkt ihrer Einvernahme Bemühungen erkennen ließ, den Beklagten durch eine unrichtige Sachdarstellung prozessual zu benachteiligen, sondern vielmehr durchweg bereit war, eigene Beobachtungs- und Erinnerungslücken und damit für den Kläger potenziell nachteilige Umstände einzuräumen.

cc) Schließlich kommt hinzu, dass sich ihre Schilderungen in jeder Hinsicht mit den Bekundungen des Zeugen I in Einklang bringen lassen, der bekundet hat, er habe im Oktober 2014 während eines Aufenthaltes in der Küche der von der Zeugin H bewohnten Wohnung im 1. Obergeschoss nicht nur beobachtet, dass der Beklagte und ein Bekannter die Sauna in unbekleidetem Zustand verlassen, sondern dass sie sich minutenlang vor der Sauna aufgehalten hätten, ohne Kleidung oder auch nur ein Handtuch anzulegen; dies habe sich an besagtem Abend in einem Zeitraum von 1 ½ bis 2 Stunden mehrfach wiederholt. Während er selbst – so der Zeuge weiter – nur dem geschilderten Ereignis beigewohnt habe, hätten der Kläger und dessen Familie ihm in einem nachfolgenden Gespräch von vergleichbaren Vorkommnissen berichtet.

dd) Auch die Schilderungen dieses Zeugen sind in jeder Hinsicht nachvollziehbar sowie widerspruchsfrei und damit in vollem Umfang glaubhaft. Dies gilt umso mehr, als es sich zwar mit Blick auf die freundschaftliche Verbindung zu der Familie des Klägers nicht um einen vollkommen neutralen, aber doch weitgehend außerhalb der nachbarschaftlichen Streitigkeiten stehenden Zeugen handelt, der sich ebenfalls stets einer sachlichen Diktion bediente und ersichtlich um eine objektive Sachverhaltsdarstellung bemüht war.

d) Weder das Ergebnis der persönlichen Anhörung des Beklagten gemäß § 141 ZPO in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2015, noch das Ergebnis der Einvernahme des Zeugen C sind geeignet, eine andere Bewertung zu rechtfertigen.

aa) Zwar hat der Beklagte ausgeführt, er habe sich bis auf ein Ereignis an einem späten Winterabend, als er sich in der Annahme, er sei unbeobachtet, in unbekleidetem Zustand im Schnee gewälzt habe, nie über einen kurzen Moment vor dem Betreten der Sauna oder der Dusche hinaus nackt im Garten aufgehalten. Stattdessen – so der Beklagte weiter – pflegten sowohl er als auch seine Gäste die Gewohnheit, nach dem Saunieren bzw. nach dem Duschen sofort einen Bademantel oder ein großes Handtuch anzulegen, insbesondere um Streitigkeiten mit dem Kläger, der seinerseits gezielte Beobachtungen durch bewusst angelegte Aussparungen in der Grenzbepflanzung vornehme, von vornherein zu entgehen.

bb) Wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass die Ausführungen des Beklagten sich jedenfalls insofern mit den Bekundungen des Zeugen C in Einklang bringen lassen, als dieser geschildert hat, der Beklagte sowie er und weitere Besucher hätten stets ausschließlich im Sauna- oder Duschbereich die Bademäntel bzw. Handtücher abgelegt, sich ansonsten jedoch niemals unbekleidet im Gartenbereich aufgehalten, ist dieser Umstand nicht geeignet, die Überzeugungskraft der Angaben des Klägers oder den Beweiswert der Aussagen der Zeugen H und I signifikant zu relativieren. Das Gericht misst nämlich den Ausführungen des Klägers sowie den Schilderungen der genannten Zeugen schon deswegen einen erheblich höheren Stellen- bzw. Beweiswert bei als den Bekundungen des Zeugen C und den Ausführungen des Beklagten, der im Übrigen erst nach einer entsprechenden gerichtlichen Ermahnung von einem ausgesprochen polemischen Auftreten abgelassen und zu einer gerichtsangemessenen Diktion zurückgefunden hat, weil sie aus den bereits dargestellten Gründen eine wesentliche höhere Authentizität und Detailgenauigkeit – die Zeugin H wusste sogar von der äußeren Beschaffenheit des Intimbereichs des Beklagten zu berichten – aufwiesen und der Kläger sowie die Zeugin H das Ausmaß ihrer peinlichen Berührung im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Thematik deutlich erkennen ließen. Hinzu kommt, dass der als Rechtsanwalt tätige Zeuge C, der auch das vom Beklagten selbst eingeräumte unbekleidete Wälzen im Schnee in Abrede gestellt und damit ein deutliches Bestreben zu erkennen geben hat, das Verhalten des mit ihm eng befreundeten Beklagten unter allen Umständen als untadelig darzustellen, nicht nur mit Blick auf seine persönliche Nähebeziehung zu dem Beklagten, sondern auch wegen seiner eigenen Beteiligung an mehreren Vorkommnissen ein veritables Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat, welches die Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen weiter mindert.

cc) Sofern die Zeugin L in diesem Zusammenhang schließlich bekundet hat, sie habe noch nie beobachtet, dass sich der Beklagte oder seine Gäste unbekleidet im Garten aufgehalten hätten, vermögen ihre Schilderungen schon deswegen nicht zu überzeugen, weil sie selbst eingeräumt hat, sie sei mit den Verhaltensweisen des Beklagen und seiner Gäste allenfalls rudimentär befasst. Die Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen verringert sich ferner dadurch, dass sie offenbar mit einigen entscheidungsrelevanten Präferenzen ihres Lebensgefährten nicht vertraut ist, was sich nicht zuletzt dadurch manifestiert, dass sie auf den Vorhalt, der Beklagte habe selbst eingeräumt, sich an einem Wintertag unbekleidet im Schnee gewälzt zu haben, mit sichtlichem Befremden reagiert hat.

3. Dass die hier in Rede stehenden Beobachtungen des Klägers ausschließlich auf einem gezielten Ausspionieren durch in die Grenzbepflanzung gesetzte Aussparungen beruhen könnten, hat die – aus objektiver Sicht ausgesprochen peinliche – Beweisaufnahme hingegen nicht ergeben und ist umso fernliegender, als selbst der Zeuge I als nur gelegentlicher Besucher des Klägers und seiner Familie völlig unvorhergesehen dem beanstandeten Verhalten des Beklagten ausgesetzt gewesen ist.

4. Der Kläger ist ferner nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet, den unbekleideten Anblick des Beklagten zu dulden, da sein Schutzinteresse die schutzwürdigen Belange des Beklagten, dem gleichsam grundsätzlich das Recht zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit und Nutzung seines Gartens zusteht, überwiegt. Bei der gebotenen Güter- und Interessenabwägung hat das Gericht insbesondere die von dem Kläger und der Zeugin H geschilderte Häufigkeit der in Rede stehenden Vorkommnisse und der damit für sie verbundenen Belastungen berücksichtigt, während der Beklagte dem Interesse des Klägers ohne Weiteres durch das Anlegen eines Bademantels oder eines Handtuchs vor und nach den Saunagängen Rechnung tragen kann.

5. Die Gefahr einer Wiederholung der beanstandeten Verhaltensweise des Beklagten wird durch die bereits eingetretenen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers indiziert und ist schon deswegen nicht dadurch entfallen, dass sich der Beklagte und seine Besucher nach den Bekundungen der Zeugin H seit der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2015 nicht mehr unbekleidet im Garten aufgehalten haben, weil diese Verhaltensänderung offenbar nicht einer Einsicht des Beklagten geschuldet, sondern allenfalls vorläufiger Natur bis zum Abschluss des hiesigen Verfahrens gewesen ist. Dies gilt umso mehr, als an die Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch den Störer hohe Anforderungen zu stellen sind und sogar eine Unterlassungserklärung ohne Strafbewährung die Wiederholungsgefahr in der Regel nicht ausräumt (vgl. Palandt-Bassenge, a.a.O., §1004, Rdnr. 32).

II.

Darüber hinaus hat der Kläger gegen den Beklagten den aus dem Tenor zu 2) ersichtlichen Anspruch, der ebenfalls – trotz des von dem Tenor zu 1) abweichend gefassten Wortlaut – als Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren ist. Da der Beklagte nämlich das Hausrecht in seinem Garten ausübt, ist er jederzeit in der Lage, ein sozialadäquates Verhalten von seinen Gästen einzufordern und Zuwiderhandlungen gegebenenfalls zu unterbinden. Im Übrigen erlaubt sich das Gericht, zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang auf die obigen Ausführungen Bezug zu nehmen, welche sinngemäß gelten.

III.

Die aus dem Tenor zu 3) ersichtliche Androhung eines Ordnungsgeldes sowie von Ordnungshaft, welche der Festsetzung solcher Ordnungsmaßnahmen stets vorauszugehen hat, folgt aus § 890 Abs. 2 ZPO.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelle Jobangebote


Stand: 25.06.2024

Rechtsanwaltsfachangestellte (n) / Notarfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit

 

jetzt bewerben

 


 

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)

als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

 

mehr Infos