OLG Koblenz – Az.: 8 U 459/19 – Beschluss vom 20.08.2019
a) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21.03.2019 wird zurückgewiesen.
b) Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
c) Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
d) Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 25.07.2019 (GA Bl. 144 – 150) Bezug genommen, an denen der Senat auch in der teilweise geänderten Besetzung vollumfänglich festhält.
Die Stellungnahme des Klägers vom 13.08.2019 führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Wie in dem Hinweisbeschluss dargelegt, liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vor.
Es besteht offensichtlich keine Erfolgsaussicht; die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
1.)
Die Frage, ob ein Auskunftsanspruch nach § 666 BGB aus einem Auftragsverhältnis besteht, ist – wie dargelegt – höchstrichterlich entschieden.
Es ist auch höchstrichterlich entschieden, dass Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung nicht gegeben sind, wenn ein Herausgabeanspruch ausscheidet, es sei denn, dass ausnahmsweise aus sonstigen Gründen ein Bedürfnis des Auftraggebers besteht, sich Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaffen, wofür im vorliegenden Fall nichts ersichtlich ist.
Einen durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe von – zugunsten des Klägers unterstellten – Provisionen hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht wegen der durchgreifenden Einrede der Verjährung verneint.
2.)
Wie in dem Hinweisbeschluss dargelegt, sind Beratung und Vermittlung zu trennen von der anschließenden Verwahrung.

Der Beratungsvertrag zwischen den Parteien war auf eine konkrete Anlageentscheidung bezogen. Mit der vollständigen und korrekten Erfüllung der die Anlageentscheidung betreffenden Beratungspflichten sind die aus dem Beratungsvertrag resultierenden Leistungspflichten der Bank erfüllt. Fortdauernde Beratungspflichten folgen aus einem solchen Vertrag nicht (BGH, Urteil vom 28.04.2015 – XI ZR 378/13 -, juris Rn. 23 m.w.N.).
Die streitigen Fragen, ob sich die Fondsbeteiligung in einem bei der Beklagten geführten Depot befand und dieses Depot noch fortbesteht, können dahinstehen. Die von dem Kläger begehrte Auskunft bezieht sich ausschließlich auf Vergütungen „für die Vermittlung des Beitritts der Klagepartei“ zu dem genannten Immobilienfonds.
Das aus der Beratung/Vermittlung der Fondsbeteiligung resultierende Auftragsverhältnis war mit Zeichnung beendet.
Nach alledem ist die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO.