LG Koblenz – Az.: 6 S 95/19 – Beschluss vom 22.08.2019
1.
Die Kammer beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 24.04.2019, Az.: 161 C 297/18, zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Parteien haben in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt und sich im Juli 2016 getrennt.
Bereits im Dezember 2013 legten sich die Parteien einen Hund, eine französische Bulldogge namens E., zu, wobei streitig ist, wer Eigentümer des Hundes geworden ist.
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Herausgabeanspruch betreffend den Hund E. geltend.
Das Amtsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 24.04.2019, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, die Beklagte antragsgemäß verurteilt, den Hund, französische Bulldogge E., Chip-Nr.: XXX, Wurftag: 09.10.2013, an den Kläger herauszugeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit welcher sie ihren erstinstanzlich gestellten Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, jedoch offensichtlich unbegründet und damit im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Zutreffend geht die Berufung davon aus, dass das Amtsgericht zu Unrecht § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB bejaht hat. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien hat der Kläger der Beklagten die Hündin E. im Rahmen der Gewährung eines „Umgangs“ nach der Trennung überlassen. E. ist damit dem Kläger nicht abhanden gekommen, da der Kläger den unmittelbaren Besitz an E. nicht ohne oder gegen seinen Willen, sondern vielmehr bewusst und willentlich verloren hat.
Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB streitet deshalb für die Beklagte.
Es war deshalb an dem Kläger, sein Eigentum an dem Hund nachzuweisen. Diesen Nachweis hat der Kläger geführt. Für die Kammer bindend hat das Amtsgericht es für erwiesen angesehen, dass der Kläger Eigentümer der Hündin E. geworden ist. Zu dieser Frage hat das Amtsgericht die Zeugin K. vernommen.

Soweit die Berufung insoweit die Rüge fehlerhafter oder unvollständiger Beweiswürdigung erhebt, kann sie damit keinen Erfolg haben. Eine solche Rüge ist nicht bereits dann begründet, wenn das Ausgangsgericht bei ordnungsgemäßer Beweiswürdigung – auch – zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können oder das Berufungsgericht, hätte es über den vom Amtsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt zu entscheiden, zu einem anderen Ergebnis kommen würde. Vielmehr muss die beanstandete Beweiswürdigung auf einem derart gravierenden Fehler beruhen, dass die getroffene Beweiswürdigung des Amtsgerichts nicht im Ansatz nachzuvollziehen ist und deshalb der Aufhebung unterliegen muss. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung liegt daher erst dann vor, wenn das Gericht Beweismittel nur lückenhaft berücksichtigt oder bei seiner Würdigung gegen allgemeine Denkgesetze verstoßen hat. Hingegen ist die in freier Würdigung gewonnene Überzeugung des Erstgerichts hinzunehmen, wenn sie auf einer gesicherten, verfahrensfehlerfreien und vollständigen Tatsachengrundlage beruht und die gezogenen Schlüsse vollständig und rechtlich möglich sind und nicht gegen Denkgesetze oder gesicherte Entscheidungssätze verstoßen. Es genügt deshalb nicht, wenn der Berufungsführer eine eigene abweichende Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des Amtsgerichts setzt.
Hiernach kann die Beweiswürdigung des Amtsgerichts Koblenz in dem Urteil vom 24.04.2019 in keiner Weise beanstandet werden:
Soweit die Beklagte rügt, das Amtsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass Kauf- und Schenkungsvertrag betreffend die Hündin E. auf denselben Tag datieren, ergibt sich aus der Bestätigung der Zeugin K. (Anlage K4, Bl. 109 d.A.), dass hinsichtlich des Schenkungsvertrages eine Rückdatierung auf das Kaufvertragsdatum vorgenommen wurde. Dementsprechend hat die Zeugin auch im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht darauf hingewiesen, dass sie E. zunächst an den Kläger verkauft und anschließend, nachdem sich ein Mangel herausgestellt habe, verschenkt habe. Die Zeugin hat insoweit von der Berufung auch nicht angegriffen, erklärt, sie habe den Sachverhalt dahingehend überprüft, dass der Originalkaufvertrag auch den Kläger als Käufer ausweise. Dass der Originalkaufvertrag nun weder bei der Zeugin, noch bei dem Kläger vorhanden ist, mag zu bedauern sein, jedoch lässt dies keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin aufkommen.
Insoweit ist auch die Anlage B1 (Bl. 42 f. der Gerichtsakte) nicht geeignet, Beweis zugunsten des Eigentums der Beklagten zu erbringen, da die Beklagte selbst vorträgt, ihre Personalien sowie ihre Unterschrift nachträglich eingetragen zu haben.
Soweit die Beklagte vorträgt, die Hündin E. sei ihr geschenkt worden, ist der Vortrag zum Schenkungsvertrag unsubstantiiert. Hierauf hat das Amtsgericht bereits in der Verfügung vom 11.06.2018 hingewiesen, ohne dass der Vortrag weiter substantiiert worden wäre. Zeitpunkt, Ort und nähere Umstände des behaupteten Schenkungsvertrages werden nicht mitgeteilt. Das Amtsgericht war deshalb nicht gehalten, die von der Beklagten benannten Zeugen zu vernehmen, dies hätte vielmehr einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt.
Auf die Frage, ob ein formunwirksames Schenkungsversprechen durch Übergabe geheilt worden wäre, kommt es deshalb nicht mehr an. Darüber hinaus stellt das – zwischen den Parteien unstreitige – Überlassen der Hündin E. zum Besuchskontakt jedenfalls nicht eine Übergabe eines Schenkobjektes (Schenkung ist nicht schlüssig vorgetragen) dar.
Soweit die Beklagte sich in der Berufungsbegründung darüber hinaus auf Gesichtspunkte des Tierschutzes beruft, hat die Kammer weder bundes-, noch landesgesetzliche Regelungen dahingehend gefunden, dass der Tierschutz dem Eigentumsrecht vorgehen soll.
Soweit die Beklagte sich in der Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Erstattung von Fütterungs- und Versorgungskosten beruft, ist der Vortrag unsubstantiiert, bestritten und darüber hinaus wegen Verspätung in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen.
Da die Berufung nach alledem offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe.
Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gerichtsgebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).