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Bonus-Werbung für Lebensmittel erfordert die Angabe des Produktpreises

2 Euro Bonus auf eine Flasche Sekt – aber was die Flasche kostet, verrät die Werbung nicht. Ein Verbraucherverband fragte sich, wie Kunden den Wert des Bonus einschätzen sollen, wenn der Preis fehlt. Das Landgericht Köln musste klären, ob ein Supermarkt sich so aus der Preisangabenverordnung herausrechnen darf.
Kundin mit Einkaufskorb steht vor Sektregal und betrachtet Bonuswerbung ohne Preis
Landgericht Köln untersagt Bonus-Werbung für Lebensmittel ohne Angabe des Gesamtpreises nach § 5a UWG zum Schutz der Verbraucher Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 87 O 18/25

Das Wichtigste im Überblick

Am 19.11.2025 stellte das LG Köln (87 O 18/25) klar: Lebensmittelhändler müssen bei konkreten Geldboni für Lebensmittel auch den Gesamtpreis nennen, wenn Kunden ihn brauchen, um den Bonuswert einzuschätzen. Das betrifft konkrete Geldboni, die Kunden beim nächsten Einkauf einlösen können.


  • Preis bestimmt Bonuswert: Ohne den Kaufpreis können Kunden nicht erkennen, wie viel sie für den Bonus zahlen.
  • Andere Bonusmodelle: Punkte aus Reisen oder Versicherungen sind anders, weil ihr Wert von weiteren Faktoren abhängt.
  • Frühe Entscheidung: Bonuswerbung kann Kunden schon zum Ladenbesuch oder zur App-Anmeldung bewegen.
  • Sektwerbung ohne Preis: Eine Anzeige versprach zwei Euro Bonus, nannte aber nicht den Flaschenpreis.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: LG Köln
  • Datum: 19.11.2025
  • Aktenzeichen: 87 O 18/25
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Werbung, Verbraucherschutz
  • Wichtig für: Kundschaft bei Lebensmittel-Boni, Lebensmittelmärkte

LG Köln untersagt Bonus-Werbung für Lebensmittel ohne Gesamtpreis

Das Landgericht Köln hat am 19. November 2025 (Az. 87 O 18/25) einem bundesweit tätigen Lebensmittelunternehmen untersagt, mit einem Euro-Bonus für spätere Einkäufe zu werben, ohne den Gesamtpreis des Produkts zu nennen. Ein Verbraucherverband hatte vollständig Recht bekommen: Die Kammer gab seiner Klage in vollem Umfang statt.

Das Unternehmen betreibt Lebensmittelmärkte, ein Onlineangebot und eine App. Wer dort ausgewählte Produkte kauft, erhält Bonusbeträge als Guthaben, das bei späteren Einkäufen eingelöst werden kann. Der Verband, ein in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener qualifizierter Verbraucherverband, beanstandete am 29. Januar 2025 anwaltlich die Werbung in der Rubrik „Bonus-Aktionen“ auf der Website. Dort seien Bonusbeträge für Produkte beworben worden, ohne den Verkaufspreis mitzuteilen.

Der Verband beantragte, dem Unternehmen diese Werbeform zu untersagen. Der Antrag bezog sich auf die Online-Werbung für das Produkt „I.“, eine Flasche Sekt (Anlage K 3). Außerdem forderte er die Androhung von Ordnungsmitteln. Das Unternehmen beantragte, die Klage abzuweisen.

Das Gericht verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung. Für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer. Das Unternehmen trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist hinsichtlich der Unterlassung gegen eine Sicherheitsleistung von 25.000 Euro vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Wird für ein Produkt mit einem in Geld bezifferten Bonus für spätere Einkäufe geworben, stellt der Gesamtverkaufspreis eine wesentliche Information nach § 5a Abs. 1 UWG dar, da Verbraucher den wirtschaftlichen Wert des versprochenen Vorteils nur im Verhältnis zum dafür aufzuwendenden Kaufpreis beurteilen können. Die Preisangabenverordnung sperrt die Anwendung des Lauterkeitsrechts insoweit nicht.
  2. Das Vorenthalten des Produktpreises bei einer Bonuswerbung ist geschäftlich relevant, da bereits das Aufsuchen eines Ladengeschäfts, der Besuch eines Online-Shops oder die Registrierung in einer Kunden-App eine geschäftliche Entscheidung darstellt, die durch die fehlende Preiskenntnis unlauter beeinflusst werden kann.

Warum der Produktpreis für die Werthaltigkeit eines Bonus wesentlich ist

Der Wert eines Bonus ergibt sich nicht allein aus der genannten Euro-Summe, sondern auch daraus, welchen Preis Verbraucher für das beworbene Produkt zahlen müssen. Deshalb gehört der Verkaufspreis nach Ansicht der Kammer zu den wesentlichen Informationen. Die Kammer stützte den Unterlassungsanspruch auf die §§ 8, 3 und 5a Abs. 1 UWG.

Nach § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser für eine informierte geschäftliche Entscheidung braucht. Das gilt, wenn das Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Die Klagebefugnis des Verbands nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG war nach Auffassung des Gerichts nicht zweifelhaft.

Der Bonus hängt vom Preis der Ware ab

Der Verband argumentierte, der Bonus komme einem Rabatt gleich. Ohne Kenntnis des Produktpreises könnten Verbraucher nicht beurteilen, welchen Wert er im Verhältnis zum nötigen Kaufpreis habe. Sie könnten etwa nicht einschätzen, ob eine Flasche Sekt teuer sei oder ihr Preis zuvor angehoben wurde.

Die Kammer folgte dem im Kern. Der Bonus bemesse sich auch danach, welche Leistung Verbraucher für das Produkt erbringen müssten. Das gelte besonders bei konkreten Bonusbeträgen, die schon beim nächsten Lebensmitteleinkauf einlösbar sind. Damit komme der Bonus einem Rabatt nahe.

Bei der Sektwerbung blieb der Preis offen

Bei der beanstandeten Werbung für die Flasche Sekt fehlte die Information, wie viel Verbraucher zahlen müssen, um den Bonus von 2 Euro zu erhalten. Das Gericht hielt es für möglich, dass sich Verbraucher allein wegen der Höhe des Bonus im Verhältnis zum Warenwert zum Kauf entschließen, ohne sich weiter zu informieren. Der übliche Verkaufspreis könne etwa 2 Euro über Angeboten der Konkurrenz liegen.

Die Kammer bejahte daher die Eignung der Werbung, einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher zu einer falschen Einschätzung des Bonuswerts zu bringen.

Das Umfeld der Aktionsseiten weckt den Eindruck günstiger Preise

Hinzu kam das Umfeld der Anzeigen. Im Zusammenhang mit den Angebotsseiten könnten Verbraucher annehmen, auch die nur mit Bonusbeträgen beworbenen Produkte gehörten zu den besonders günstigen Angeboten. Das Gericht verwies auf Produkte mit den Kennzeichnungen „Knaller“ oder „Aktion“ und Bonusbeträgen, darunter Aoste Stickado Brot (1,79 Euro, Bonus 0,20 Euro) und Barilla Classic Pasta (0,88 Euro, Bonus 0,10 Euro).

Schon der Weg in den Laden oder die App ist eine geschäftliche Entscheidung

Die fehlende Preisangabe wirkt sich bereits aus, wenn das Bonusversprechen Verbraucher dazu bewegt, einen Markt aufzusuchen, den Online-Shop zu besuchen oder sich in der App anzumelden. Die Kammer bejahte die geschäftliche Relevanz des Vorenthaltens. Sie verwies dazu auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs: das Urteil vom 29. Mai 2024 (I ZR 43/23, „Hydra Energy“) und das Urteil vom 14. September 2017 (I ZR 231/14, „MeinPaket.de II“).

Der Weg ins Geschäft ist bereits eine Entscheidung

Den tatsächlichen Wert des Bonus können Verbraucher erst beurteilen, wenn sie den aktuellen Verkaufspreis im Online-Shop oder im Laden sehen. Zu diesem Zeitpunkt kann die Entscheidung, das Geschäft aufzusuchen, schon gefallen sein. Bei Kenntnis des Preises von Beginn an hätte der irregeführte Verbraucher möglicherweise weder den Online-Shop noch ein Ladengeschäft besucht.

Auch die Anmeldung in der App zählt

Nach Ansicht des Gerichts kann die Bonusankündigung einen Verbraucher überdies erst dazu bringen, sich in der App anzumelden. Auch das ist eine geschäftliche Entscheidung, bei der die fehlende Preisangabe ins Gewicht fallen kann.

Der spätere Blick auf den Preis gleicht die Lücke nicht aus

Das Unternehmen hielt dagegen, Verbraucher könnten den Preis auf derselben Website im Online-Shop oder im Ladengeschäft erfahren. Bis dahin seien sie noch nicht in ihrer Entscheidung beeinflusst. Die Kammer überzeugte das nicht: Die Preiskenntnis komme möglicherweise erst, wenn die Entscheidung für den Besuch bereits gefallen sei. Das Vorenthalten des Preises könne daher geschäftlich relevant sein.

In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Ein Händler bietet in einem digitalen Prospekt für ein Haushaltsgerät ein Guthaben von 10 Euro für die nächste Bestellung an, nennt aber den aktuellen Verkaufspreis nicht. Wer daraufhin in eine Filiale fährt, erfährt den Preis erst vor Ort. Das Vorenthalten dieser Bemessungsgrundlage könnte dann die Entscheidung zur Filialfahrt unlauter beeinflussen.

Warum die Preisangabenverordnung den Lauterkeitsschutz bei Bonus-Aktionen nicht sperrt

Die Preisangabenverordnung (PAngV) verdrängt § 5a UWG nicht, weil der Verband den Preis nicht als Preisangebot der Ware beanstandete. Ihm ging es um den Preis als Hintergrundinformation, damit Verbraucher den Wert des versprochenen Bonus einschätzen können. Die Kammer hielt den Anwendungsbereich der PAngV im konkreten Fall deshalb nicht für eröffnet. Sie behandelte dazu § 1 PAngV und § 3 Abs. 1 PAngV.

Das Unternehmen berief sich auf den Vorrang der PAngV

Das Unternehmen vertrat die Ansicht, die PAngV sei abschließend und gehe vor. Nach § 3 PAngV müsse der Gesamtpreis nur angegeben werden, wenn mit Preisen geworben oder eine Ware im Sinne dieser Vorschrift angeboten werde. Die Werbung verspreche aber einen Bonus, keinen Rabatt und keine Preisermäßigung.

Die Argumentation widersprach sich nach Ansicht der Kammer

Das Gericht sah einen Widerspruch. Das Unternehmen könne sich nicht einerseits darauf berufen, Verbraucher interessierten sich nur für die Ausgestaltung des Bonus und verbänden ihn nicht im Austauschverhältnis mit der Ware. Andererseits könne es nicht geltend machen, es gehe ausschließlich um eine Gesamtpreisangabe für eine Ware.

Bei Nebenvorteilen ohne Preisermäßigung bleibt § 5a UWG anwendbar

Betrifft ein Angebot neben dem Preis weitere versprochene Vorteile und wird kein Rabatt im Sinne einer Preisermäßigung beworben, bleibt § 5a UWG anwendbar. So begründete die Kammer, warum der Verband die fehlende Preisangabe lauterkeitsrechtlich rügen konnte.

Weder technische Hürden noch übliche Werbepraxis entlasten das Unternehmen

Das Gericht ließ weder die geltend gemachten technischen Gründe noch den Hinweis auf übliche Werbepraxis als Rechtfertigung gelten. Das Unternehmen hatte drei Einwände vorgebracht, die die Kammer nacheinander verwarf.

Technische Gründe rechtfertigen den Verstoß nicht

Das Unternehmen trug vor, es sei aus technischen Gründen nicht möglich, die Gesamtpreise der Produkte anzugeben, die keiner Aktion unterlägen. Nach Auffassung der Kammer rechtfertigte das den festgestellten Verstoß nicht. Das Gericht fragte zudem, warum nicht zumindest eine Bandbreite des Verkaufspreises genannt werden könne.

Bonuspunkte bei Reisen und Abos sind nicht vergleichbar

Zur Üblichkeit verwies das Unternehmen auf Bonuspunkte bei der Buchung eines Urlaubs, beim Abschluss einer Versicherung oder eines Zeitungsabonnements. Die Kammer hielt diese Beispiele für nicht vergleichbar. Dort sei für Verbraucher deutlicher, dass der noch erforderliche Aufwand von weiteren Faktoren abhänge, etwa vom Urlaubszeitraum, der Zahl der Personen, Sonderleistungen oder der Laufzeit eines Abonnements.

Die Punkte seien dort lediglich Beiwerk zur Hauptleistung, und der einem Rabatt vergleichbare Effekt sei nicht so erheblich.

Die Werbung eines anderen Herstellers entlastet nicht

Schließlich verwies das Unternehmen auf eine ähnliche Werbung eines anderen Lebensmittelherstellers mit konkreten Bonusbeträgen beim Kauf eines Lebensmittels. Auch das ließ die Kammer nicht genügen. Eine einzelne ähnliche Werbung eines Dritten könne den angenommenen Verstoß nicht rechtfertigen. Für ähnlich gelagerte Fälle kann das Urteil als Orientierung dienen, wenn Händler Euro-Boni bewerben, ohne den Preis des Produkts zu nennen.

Unsere Einschätzung

Für Bonuswerbung im Lebensmittelhandel verschiebt diese Entscheidung des Landgerichts Köln den Blick vom versprochenen Euro-Betrag auf den dafür verlangten Kaufpreis. Das hängt am konkret bezifferten Euro-Betrag, denn ohne Preis lässt sich sein Wert nicht einordnen. Betroffene sollten wissen: Schon der Weg in Filiale, Shop oder App gilt hier als beeinflusste Entscheidung.

Wir halten die Begründung für konsequent, auch wenn sie für Händler mit automatisierten Aktionsseiten aufwendig ausfällt. Ob eine Preisspanne genügt hätte, musste das Gericht nicht entscheiden, weil gar kein Preis genannt war. Für Betroffene liegt der Wert daher in Screenshots, die Preis und Bonusversprechen zum Zeitpunkt der Werbung gemeinsam zeigen.

Bonus locken, aber Preis verschweigen – wann das zu weit geht

Bei der beanstandeten Sekt-Werbung stand neben dem Bonus von zwei Euro kein Gesamtpreis – Verbraucher konnten deshalb nicht einschätzen, ob der Bonus einen echten Vorteil brachte oder der Preis vorher entsprechend angehoben war. Hätte das Unternehmen zumindest eine Preisspanne genannt, hätte die Kammer den Verstoß möglicherweise anders bewertet; genau danach hatte das Gericht ausdrücklich gefragt, ohne dass diese Frage im vorliegenden Fall beantwortet werden musste.

Wie ein ähnlicher Fall ausgeht, kann von der Art des Bonus abhängen: Bei Bonuspunkten, deren Wert erst von Laufzeit, Personenzahl oder weiteren Bedingungen abhängt – etwa bei Reisen oder Abonnements –, hat die Kammer das Vorenthalten des Preises anders bewertet als bei einem fest bezifferten Euro-Betrag auf ein einzelnes Lebensmittel. Auch die Frage, ob überhaupt kein Preis oder wenigstens eine Bandbreite genannt wurde, könnte für die Beurteilung eine Rolle spielen. Ebenso kann es unterschiedlich zu werten sein, ob die Werbung – wie hier – in einem Umfeld aus „Aktion“- oder „Knaller“-Kennzeichnungen steht, das zusätzlich den Eindruck eines günstigen Angebots erzeugt.

In der eigenen Werbung oder einem Abmahnschreiben kann sichtbar sein:

  • Euro-Betrag des Bonus neben dem Produktpreis oder ganz ohne Preisangabe
  • Kennzeichnung als „Aktion“ oder ähnlicher Hinweis neben dem Bonus
  • Bedingungen für die Einlösung, etwa sofortige Anrechnung beim nächsten Einkauf

Der Hebel liegt oft nicht in der Bonushöhe selbst, sondern im Zusammenspiel mit dem Werbeumfeld – schon die Nachbarschaft zu „Aktion“- oder „Knaller“-Kennzeichnungen konnte nach Ansicht der Kammer den Eindruck eines günstigen Preises verstärken, obwohl gar kein Preis genannt war. Ob das eigene Werbeumfeld ähnlich zu werten ist, lässt sich allein anhand eigener Einschätzung nicht abschließend beurteilen.

Sie können Ihre Werbung oder ein erhaltenes Abmahnschreiben kurz schildern. Auf dieser Grundlage erhalten Sie von uns unverbindlich eine Ersteinschätzung zu Ihrem Fall.



Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Reicht es, wenn ich den Produktpreis erst im Laden sehe, nachdem der Bonus mich hinlockt?

Ein später sichtbarer Produktpreis gleicht die fehlende Preisangabe in der Bonuswerbung nicht aus, wenn der Bonus schon zum Laden- oder Shopbesuch bewegen kann. Das hat das Landgericht Köln für einen in Geld bezifferten Bonus für spätere Einkäufe entschieden.

Nach § 5a Abs. 1 UWG ist der Produktpreis eine wesentliche Information, wenn Verbraucher damit den Wert eines konkret bezifferten Bonus beurteilen sollen. Geschäftlich relevant kann die Lücke bereits sein, weil auch der Weg in ein Geschäft, der Besuch eines Online-Shops oder die Anmeldung in einer Kunden-App als geschäftliche Entscheidung zählt. Im entschiedenen Fall fehlte bei einer Werbung für Sekt mit zwei Euro Bonus der Kaufpreis; die Kammer hielt einen späteren Blick im Shop oder Laden für zu spät. Verbraucher könnten sich dann bereits zum Besuch entschlossen haben, obwohl sie bei vorheriger Preiskenntnis möglicherweise davon abgesehen hätten.


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Hat das Gericht entschieden, ob eine Preisspanne statt des konkreten Produktpreises bei Bonuswerbung genügt?

Das Landgericht Köln hat offengelassen, ob eine Preisspanne statt des konkreten Produktpreises bei Bonuswerbung genügt. Die Kammer erwähnte eine Bandbreite lediglich als mögliche Antwort auf den Einwand technischer Schwierigkeiten, nicht als gebilligte Mindestangabe.

Das Unternehmen hatte erklärt, die Gesamtpreise von Produkten ohne Aktion aus technischen Gründen nicht angeben zu können. Die Kammer hielt diesen Einwand nicht für ausreichend und fragte, warum nicht zumindest eine Bandbreite genannt werde. Im entschiedenen Fall für eine Flasche Sekt mit zwei Euro Bonus fehlte jedoch jede Preisangabe; eine Preisspanne war weder Gegenstand der Werbung noch wurde sie vom Gericht geprüft. Ob eine Bandbreite die wesentliche Information nach § 5a Abs. 1 UWG liefern kann, bleibt daher ungeklärt.


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Gilt das Urteil auch für Bonuspunkte, deren Wert nicht als konkreter Eurobetrag beworben wird?

Das Urteil lässt offen, ob bei Bonuspunkten ohne konkreten Eurobetrag ebenfalls der Produktpreis als wesentliche Information genannt werden muss. Entschieden wurde nur eine Werbung mit einem bezifferten Euro-Bonus für spätere Lebensmitteleinkäufe.

Nach § 5a Abs. 1 UWG kann eine wesentliche Information fehlen, wenn Verbraucher den wirtschaftlichen Vorteil ohne sie nicht verlässlich beurteilen können. Bei dem entschiedenen Angebot ließ sich der Bonus von zwei Euro unmittelbar mit dem für die Ware verlangten Kaufpreis vergleichen. Die Kammer hielt den Gesamtpreis deshalb für erforderlich, damit Verbraucher die Höhe des Vorteils im Verhältnis zum nötigen Aufwand einschätzen konnten. Diese Begründung bezog sich auf den konkreten Geldbonus.

Die vom Unternehmen angeführten Punkte für Reisen, Versicherungen oder Zeitungsabonnements bewertete die Kammer als nicht vergleichbar. Dort hänge der notwendige Aufwand von weiteren Umständen ab, während Punkte nach ihrer Einschätzung lediglich Beiwerk zur Hauptleistung seien. Ob diese Erwägungen auch für andere Punktesysteme ohne feststehenden Euro-Wert gelten, hat das Gericht nicht entschieden; solche Systeme sind daher weder generell erfasst noch ausdrücklich ausgenommen.


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Welche Sanktionen drohen bei schuldhaftem Verstoß gegen das Unterlassungsurteil zur Bonuswerbung?

Für jeden schuldhaften Verstoß drohen nach dem Urteil des LG Köln ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten am Geschäftsführer. Die Ordnungsmittel wurden auf Antrag des klagenden Verbands angedroht; die Regelung betrifft die konkrete Verurteilung im Verfahren 87 O 18/25.

Das Unternehmen trägt außerdem die Prozesskosten. Hinsichtlich der Unterlassung ist das Urteil gegen eine Sicherheitsleistung von 25.000 Euro vorläufig vollstreckbar; im Übrigen gilt eine Sicherheitsleistung von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrags. Die genannten Sanktionen gelten für diese Verurteilung und sind keine allgemeine Bußgeldregel für sämtliche Händler.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

LG Köln · Az. 87 O 18/25 · Urteil vom 19.11.2025

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

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1.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber einem Verbraucher für ein Lebensmittel mit der Angabe eines „Bonus´“ in der Weise zu werben, dass beim Kauf des beworbenen Produkts der Verbraucher einen Bonus im Wert eines bestimmten Eurobetrags zur Anrechnung auf den Kaufpreis zu einem beliebigen Kauf erhalten soll, ohne in der Werbung neben dem „Bonus“-Eurobetrag gleichzeitig den Gesamtpreis des Produkts zu benennen,

wie insgesamt geschehen in der Online-Werbung der Beklagten für das Produkt „I.“ nach Anlage K 3.

2.

Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. genannte Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht

3.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.

Das Urteil ist im Hinblick auf Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand


Der Kläger ist ein – in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener – qualifizierter Verbraucherverband i.S.d. § 8 Abs.3 Nr.3 UWG. Die Beklagte betreibt bundesweit Lebensmittelmärkte und unterhält ein umfassendes Onlineangebot, das u.a. Onlinebestellungen ermöglicht aber auch Informationen zu Märkten und Angeboten vorhält sowie Rezepte und Ernährungstipps bereitstellt. Ferner gibt es eine Applikation der Beklagten (…App), in der die Verbraucher, sofern sie sich dort anmelden und teilnehmen, von Bonus-Angeboten profitieren können.

Bei Teilnahme in der App kann der Verbraucher u.a. jeweils beim Kauf ausgesuchter Produktes einen Bonus erhalten. Dieser Bonus wird z. B. wie folgt gekennzeichnet:

Bilddarstellung wurde entfernt –

Der Verbraucher kann die jeweiligen Bonusbeträge als Guthaben ansammeln und schließlich über die App bei zukünftigen Einkäufen einlösen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.01.2025 beanstandete der Kläger, dass auf der Website der Beklagten innerhalb der Sparte „Angebote und Märkte“ unter der Rubrik „Bonus-Aktionen“ für einzelne mit Bonus versehene Produkte, bzw. für einen jeweiligen Bonus geworben werde, ohne dass Informationen über den Verkaufspreis mitgeliert würden. Insbesondere verwies der Kläger mit der Abmahnung auf folgende Anzeigen:

Bilddarstellung wurde entfernt –

Bilddarstellung wurde entfernt –

Der Kläger wies in diesem Zusammenhang zudem darauf hin, dass der Verbraucher hier, anders als bei weiteren, innerhalb derselben Seite geschalteten Werbungen, wie z. B.

Bilddarstellung wurde entfernt –

die Bezugsgröße des gewährten Bonus, der nach Auffassung des Klägers einem Rabatt gleichkomme, nicht einschätzen könne. Der Verbraucher könne z.B. nicht wissen, ob der Verkaufspreis für die Flasche Sekt möglicherweise im oberen Bereich läge oder sogar vorher angehoben worden sei. Der Verbraucher werde auch im Hinblick auf eine geschäftliche Entscheidung beeinflusst, weil er sich angesichts der Bonus-Angebote doch entscheide, ob er in einen Markt gehe oder den Online-Shop aufsuche. Es läge daher eine Irreführung nach § 5a Abs.1 UWG vor.

Der Kläger beantragt:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber einem Verbraucher für ein Lebensmittel mit der Angabe eines „Bonus´“ in der Weise zu werben, dass beim Kauf des beworbenen Produkts der Verbraucher einen Bonus im Wert eines bestimmten Eurobetrags zur Anrechnung auf den Kaufpreis zu einem beliebigen Kauf erhalten soll, ohne in der Werbung neben dem „Bonus“-Eurobetrag gleichzeitig den Gesamtpreis des Produkts zu benennen,

wie insgesamt geschehen in der Online-Werbung der Beklagten für das Produkt „I.“ nach Anlage K 3 (rote Umrahmungen zur Verdeutlichung durch uns).

II.

Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer I. genannte Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist zunächst der Auffassung, dass die Preisangabenverordnung (PAngV), die abschließend und vorrangig sei, greife. Sie weist darauf hin, dass der Händler nach PAngV nur im Falle des Werbens mit Preisen oder einem Anbieten von Waren im Sinne des § 3 PAngV verpflichtet ist, einen Gesamtpreis vorzugeben.

Nach Auffassung der Beklagten sei die Werbung auch nicht irreführend im Sinne des § 5 a UWG, selbst wenn man dessen Anwendbarkeit unterstelle. Denn der Verbraucher könne sich über den Verkaufspreis der Produkte unmittelbar informieren, indem er den Onlineshop der Beklagten auf derselben Website aufsuche oder aber den aktuellen Verkaufspreis im Ladengeschäft zur Kenntnis nehme. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er noch nicht in seiner geschäftlichen Entscheidung beeinflusst worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe


Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

An der Klagebefugnis des Klägers nach § 8 Abs.3 Nr.3 UWG bestehen keine Zweifel.

Dem Kläger steht der o.g. Unterlassungsanspruch aus den §§ 8, 3, 5a Abs.1 UWG zu.

Zunächst steht der Anwendbarkeit des § 5 a UWG nicht entgegen, dass – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – die PAngV, wenn sie denn einschlägig ist, vorrangig sein könnte und dass sich die Pflicht zur Gesamtpreisangabe vorrangig nach § 3 Abs. 1 PAngV zu richten hat. Nach Auffassung der Kammer ist im vorliegenden Fall jedoch der Anwendungsbereich der PAngV gar nicht erst eröffnet. Denn die hier möglicherweise fehlende Information liegt nicht nur in der Mitteilung eines Gesamtpreises i.S.d. § 3 PAngV. Auch die Beklagte großen Wert darauf, dass die beanstandete Werbung keinen Rabatt im Sinne einer Preisermäßigung beinhalte, sondern nur einen Bonus verspreche. Gemäß § 1 PAngV regelt die Preisangabenverordnung die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern. Im vorliegenden Fall geht es jedoch vorrangig weder um die Angabe des Verkaufspreises in seiner Eigenschaft als Preis für eine Ware noch um eine Preisermäßigung i.S.d. PAngV. Vielmehr rügt der Kläger, dass der Preis für die Ware als Information benötigt werde, um die Werthaltigkeit bzw. die Bewerbung eines versprochenen Bonus besser beurteilen zu können. Der Preis stellt insofern eine Hintergrundinformation oder eine Bemessungsgrundlage für das eigentlich Beworbene dar. Die Beklagte kann sich nicht einerseits darauf berufen, der Verbraucher verbinde mit der Gegenleistung (Bonus) nicht synallagmatisch auch die Leistung (Ware), indem er sich ausschließlich für die Ausgestaltung des Bonus interessiere, und andererseits geltend machen, es gehe hier ausschließlich um eine Gesamtpreisangabe für eine Ware. Jedenfalls dann, wenn es wie vorliegend in einem Angebot nicht um einen Rabatt i.S. einer Preisermäßigung und nicht nur um den Preis, sondern auch um andere versprochene Vorteile geht, muss § 5a UWG noch anwendbar sein.

Die beanstandete Werbung ist unlauter. Gemäß § 5a Abs.1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Nach Auffassung der Kammer stellt für den Verbraucher die Größenordnung des Betrages, den er für das in der Werbung gezeigte Produkt aufwenden muss, um den angekündigten Bonus zu erhalten, eine wesentliche Information dar. Denn die Werthaltigkeit des Bonus bemisst sich auch in der Leistung, die man im Gegenzug dafür aufwenden muss. Dies gilt erst recht, wenn wie vorliegend mit konkreten Beträgen in Euro geworben wird und der Bonus direkt beim nächsten Lebensmitteleinkauf verwendet werden kann. Er kommt insofern einem Rabatt sehr nahe, da aufgrund der Häufigkeit von Lebensmitteleinkäufen die Einlösung nicht nur recht zeitnah erfolgen kann und weil insbesondere der Verbraucher den Bonus über die Ankündigung in Euro- oder Cent-Beträgen unmittelbar einschätzen kann. Bei der vorliegend beanstandeten Werbung fehlt dem Verbraucher zur Einschätzung der Frage, ob das Angebot, einen Bonus beim Erwerb einer Flasche Sekt zu bekommen, tatsächlich vorteilhaft ist, nur noch die Information, was er denn für den Sekt bezahlen muss.

Es stellt sich nach Auffassung der Kammer insofern schwerpunktmäßig einzig und allein die Frage, ob das Vorenthalten der wesentlichen Information auch in irreführender Weise geschieht oder ob es vielmehr so ist, dass der Verbraucher bei Kenntnisnahme der Werbung und für seine geschäftliche Entscheidung, sich für Bonus-Produkte zu entscheiden, die geforderte Information noch gar nicht braucht, und ob es nicht auch offensichtlich ist, dass man die geforderte Information erst später bekommt.

Die Kammer geht jedoch davon aus, dass die Bewerbung der hier beanstandeten Bonus-Aktion geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrskreises zu einer falschen Einschätzung zur Werthaltigkeit des Bonus zu bringen. Dies gilt insbesondere auch im Gesamtzusammenhang der hier beanstandeten Werbung. Der Kreis der Durchschnittsverbraucher, zu dem sich auch die Mitglieder der Kammer zählen, wird sich dem Studium von Angebotsseiten für Lebensmittel mit situations- und bedeutungsangemessener Sorgfalt widmen und dabei zur Kenntnis nehmen, dass es attraktive Angebote („Knaller“, „Aktion“) gibt, auf die es sodann im Wege des Bonus faktisch Rückerstattungen in einer Größenordnung zwischen 5% und über 11% zu erlangen sind (z.B. Aoste Stickado Brot, Knaller 1,79 EUR, Bonus 0,20 EUR; Barilla Classic Pasta „Aktion 0,88 EUR, Bonus 0,10 EUR etc.). Wenn der Verbraucher im Zusammenhang mit diesen Anzeigen bei einzelnen Produkten nur die Ankündigung von weiteren Bonusbeträgen sieht, könnte er zum einen dem Irrtum unterliegen, auch diese Produkte gehörten zur Gruppe „Knaller“ oder „Aktion“ und seien damit besonders günstig. Zum anderen könnte ein nicht unerheblicher Teil von Verbrauchern sich bereits allein aufgrund der Höhe des versprochenen Bonus-Betrages im Verhältnis zum Wert der Ware, der insbesondere bei der beanstandeten Werbung zu verzeichnen ist (2 EUR), dazu verleitet fühlen, das Produkt in jedem Fall zu erwerben, ohne sich noch umfassend über den üblichen Verkaufspreis, der tatsächlich z.B. 2 EUR über Angeboten der Konkurrenz liegen könnte, zu informieren.

Insofern bejaht die Kammer auch die geschäftliche Relevanz der Irreführung. Denn diejenigen Verbraucher, die sich durch die versprochenen Bonus-Beträge angelockt fühlen, können erst dann erkennen, ob der Bonus tatsächlich werthaltig ist, wenn sie den aktuellen Verkaufspreis entweder im Online-Shop oder im stationären Handel zur Kenntnis nehmen können. In diesem Zeitpunkt ist die geschäftliche Entscheidung, das Geschäft der Beklagten aufzusuchen schon gefasst, vergl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2024 – I ZR 43/23 – Hydra Energy-; BGH, Urteil vom 14. September 2017 – I ZR 231/14 -, MeinPaket,de II, juris. U.U. entscheidet sich ein Verbraucher erst anlässlich der in Aussicht gestellten Bonus-Beträge aufgrund der beanstandeten Werbung zur Anmeldung in der App, was ebenfalls eine geschäftliche Entscheidung darstellt. Der auf die oben geschilderte Art und Weise irregeführte Verbraucher hätte ggf. weder den online-Shop noch ein stationäres Ladengeschäft der Beklagten aufgesucht, wenn er von Beginn an darüber informiert gewesen wäre, was er denn für das jeweilige Produkt bezahlen muss, um den versprochenen Bonus zu erlangen.

Sofern die Beklagte darauf verweist, ihr sei die Einstellung der Gesamtpreise für diejenigen Produkte, die keiner Aktion unterlägen, aus technischen Gründen nicht möglich, so vermag sie damit nicht den hier festgestellten Verstoß rechtfertigen. Es stellt sich zudem die Frage, warum nicht zumindest eine Bandbreite des Verkaufspreises angegeben werden kann.

Auch der Hinweis auf die „Üblichkeit“ der Bewerbung verfängt nicht. Soweit die Beklagte auf andere Branchen verweist, so sind die hierzu herangezogenen Bespiele aus der Klageerwiderung nach Auffassung der Kammer nicht vergleichbar. Bei der Werbung für Punkte bei der Buchung eines Urlaub, bei Abschluss einer Versicherung oder eines Abonnements für eine Zeitung ist es für den Verbraucher viel deutlicher, dass der Betrag, den er noch aufwenden muss, um den Bonus zu erhalten, noch nicht feststeht und von weiteren Faktoren (Urlaubszeitraum, Anzahl der Personen, Sonderleistungen, Zeitraum des Abonnements etc.) abhängig sein wird. Die zu erlangenden Punkte sind nur ein Beiwerk zur Hauptleistung, der einem Rabatt gleichkommende Effekt ist nicht so erheblich. Soweit die Beklagte auf eine ähnliche Werbung eines anderen Lebensmittelherstellers verweist, der ebenfalls konkrete Bonusbeträge bei Kauf eines Lebensmittels anpreist, so vermag diese einzelne Werbung nicht den nach Auffassung der Kammer vorliegenden Verstoß der Beklagten zu rechtfertigen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

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