Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Pool und Mauer nur per Abrede?
- Redaktionelle Leitsätze
- Gilt § 912 BGB auch für den Überbau durch einen Pool?
- Wann reicht eine Grenzabrede ohne Vermesser?
- Wer beweist die Duldung beim Überbau?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Verliere ich meinen Beseitigungsanspruch, wenn ich dem Nachbarn beim Bauen geholfen habe?
- Gilt die Duldungspflicht für den Pool auch bei einem späteren Eigentümerwechsel noch?
- Muss ich den Überbau akzeptieren, wenn die Grenzsteine vor dem Bau nicht auffindbar waren?
- Kann ich den Abriss verlangen, wenn der Pool-Überbau erst durch eine Neuvermessung auffällt?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 U 46/24
Das Wichtigste im Überblick
Der Kläger muss Pool und Einfriedung dulden, weil die Parteien den Grenzverlauf vereinbarten.
- Das Gericht wies die Berufung zurück.
- § 912 BGB passt hier nicht auf Pool und Betoneinfriedung.
- Der Kläger stimmte den Arbeiten zu und widersprach nicht.
- Eine feste Abrede über den Grenzverlauf war glaubhaft.
- Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
- Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
- Datum: 28.05.2025
- Aktenzeichen: 5 U 46/24
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Sachenrecht, Zivilprozessrecht
- Streitwert: bis 3.000 €
- Revision zugelassen: Nein
- Relevant für: Grundstücksnachbarn, Bauherren, Vermieter, Eigentümer
Pool und Mauer nur per Abrede?
Eine Duldungspflicht kann sich aus einer verbindlichen Vereinbarung zwischen Grundstücksnachbarn über den tatsächlichen Grenzverlauf ergeben. Gemäß § 1004 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist ein Beseitigungsanspruch in einem solchen Fall ausgeschlossen, weil der Eigentümer zur Duldung der Bebauung verpflichtet ist. Eine alternative Duldungspflicht nach § 912 Abs. 1 BGB setzt zwingend voraus, dass es sich bei der errichteten Anlage um ein Gebäude handelt. Ein Swimmingpool oder eine einfache Betoneinfriedung erfüllen diese strengen Kriterien in der Regel nicht.
Dieser juristischen Ausgangslage musste sich ein Grundstückseigentümer stellen, der die Beseitigung eines grenzüberschreitenden Pools sowie einer Betoneinfriedung auf seinem rund 970 Quadratmeter großen Grundstück verlangte. Der Nachbar hatte die Anlage im Jahr 2020 errichtet, weshalb nun eine Gesamtbeeinträchtigung von 20,94 Quadratmetern im Raum stand – allein 5,42 Quadratmeter entfielen auf das Wasserbecken. Die Forderung auf Beseitigung der baulichen Anlagen scheiterte jedoch in zwei Instanzen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies die Berufung gegen das ursprüngliche Urteil des Landgerichts Potsdam (Az. 1 O 360/21) mit einer Entscheidung vom 28. Mai 2025 (Az. 5 U 46/24) ab. Die Richter stellten für den Ausgang des Verfahrens fest, dass die beiden beteiligten Nachbarn während der Bauphase eine verbindliche Abrede darüber getroffen hatten, die neu erbauten Anlagen völlig unabhängig von dem exakt vermessenen Grenzverlauf zu dulden.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein Swimmingpool oder eine Betoneinfriedung ist kein Gebäude im Sinne des § 912 Abs. 1 BGB; der gesetzliche Überbauerschutz greift für solche Anlagen nicht, weil ihr Rückbau einem Gebäudeabriss wirtschaftlich nicht gleichkommt.
- Wer als Grundstücksnachbar den Bau einer grenzüberschreitenden Anlage über längere Zeit beobachtet, dabei aktiv mitwirkt und einer geänderten Mauerführung ausdrücklich zustimmt, trifft damit eine verbindliche Duldungsvereinbarung im Sinne des § 1004 Abs. 2 BGB, die einen späteren Beseitigungsanspruch ausschließt; eine formelle Beteiligung eines Vermessers ist dafür nicht erforderlich.

Gilt § 912 BGB auch für den Überbau durch einen Pool?
Die entsprechende Anwendung des § 912 Abs. 1 BGB dient dem Kernzweck, die mit der Beseitigung eines Überbaus verbundene Zerschlagung von hohen wirtschaftlichen Werten zu vermeiden. Dies erfordert jedoch zwingend ein gebäudeähnliches Bauwerk, da der Gebäudebegriff nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (unter anderem BGH NJW 2015, 2489) teleologisch ausgelegt wird. Ein Rückbau muss demnach rechtlich wie wirtschaftlich einem Teilabriss eines Gebäudes gleichkommen, damit die besondere Schutzwirkung der Norm entsteht.
Die Vorschrift beruhe auf dem Rechtsgedanken, dass die mit der Beseitigung eines Überbaus verbundene Zerschlagung wirtschaftlicher Werte vermieden werden soll. Dieser lasse sich nicht durch eine dem Wortsinn verhaftete Auslegung des Begriffs Gebäude sachgerecht verwirklichen, sondern nur durch eine Auslegung, die den Zweck der Vorschrift in den Blick nehme. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht
Kein Gebäudeschutz für Schwimmbecken und Mauern
Das Oberlandesgericht wertete die konkreten Anlagen detailliert aus und stellte klar, dass ein Pool und eine Betoneinfriedung keine Gebäude im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Die strittige Einfriedung könnte laut Feststellung der Richter handwerklich ohne Weiteres auf das eigentliche Grundstück des Erbauers zurückversetzt werden. Auch der Rückbau des eingelassenen Wasserbeckens wurde nicht als einem Gebäudeabriss gleichwertig eingestuft. Damit schied ein gesetzlicher Duldungsanspruch über den allgemeinen Schutz von Bauwerken aus.
Wichtig für Bauherren: Wenn Sie einen Pool, eine Terrasse oder eine Einfriedung planen, müssen Sie die Grundstücksgrenze exakt einhalten. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass ein Rückbau wegen hoher Kosten unverhältnismäßig wäre. Da diese Anlagen nicht als Gebäude geschützt sind, kann Ihr Nachbar den vollständigen Abriss fordern, falls Sie keine wirksame Duldungsvereinbarung vorweisen können.
Wann reicht eine Grenzabrede ohne Vermesser?
Eine verbindliche Vereinbarung über die Grundstücksgrenze kann von angrenzenden Eigentümern rechtswirksam auch ohne die formelle Hinzuziehung eines Vermessers getroffen werden. Maßgeblich für die tatrichterliche Würdigung durch das Gericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sind das Gesamtbild des Geschehens sowie das tatsächliche Verhalten der Parteien während einer gemeinsamen Bauphase. Insbesondere die dauerhafte Begutachtung und eine von eigener Hand geleistete aktive Unterstützung beim Bau können handfeste Indizien dafür sein, dass ein weitreichendes Einvernehmen bestand.
Mithilfe beim Bauen bricht späte Bedenken
Die praktische Umsetzung einer solchen Vereinbarung bildete das Kernstück in der Beweisaufnahme dieses Streits. Der widerstrebende Eigentümer hatte behauptet, erst nach der bogenförmigen Errichtung der Mauer um den Pool herum bemerkt zu haben, dass der Verlauf nicht stimmte. Das Gericht folgte dem nicht, da der Mann bei den Arbeiten regelmäßig anwesend gewesen war. Er hatte das Geschehen eingehend beobachtet und dem Anlagenbauer zeitweise sogar mit dem Material für einen provisorischen Holzzaun ausgeholfen. Zeugen bestätigten, dass sich die Männer wegen einer alten, abweichenden Abgrenzung und mangels auffindbarer Grenzsteine zunächst mündlich auf eine Verschiebung der neuen Mauer um etwa 50 Zentimeter verständigt hatten.
Die Biegung um das Schwimmbecken
Als die Bauherren für die neu besprochene Festlegung eine Orientierungsschnur spannten, zeigte sich eine problematische Überschneidung. Die Linie verlief direkt durch den bereits zuvor gebauten Pool. Ein Zeuge schilderte vor Gericht übereinstimmend mit dem Erbauer, dass der Nachbar in dieser Situation unmissverständlich einer bogenförmigen Mauerführung zustimmte, um das Wasserbecken elegant zu umgehen. Angesichts des erheblichen Umfangs und der Dauerhaftigkeit aller Maßnahmen, bewertete der Senat diese Gestik und Kommunikation nicht als bloße, jederzeit zurückziehbare Erlaubnis, sondern als verbindliche Abrede für eine Duldung.
Angesichts des für beide Parteien erkennbaren Umfangs der baulichen Maßnahmen und deren vorhersehbare Dauerhaftigkeit im Grenzbereich der Grundstücke steht zur Überzeugung des Senats auch fest, dass es sich nicht nur um eine jederzeit widerrufliche unverbindliche Gestattung des Klägers handelt, sondern um eine verbindliche Vereinbarung darüber, dass, unabhängig von dem exakten Verlauf der Grundstücksgrenze, die vom Beklagten errichteten baulichen Anlagen seitens des Klägers geduldet werden. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht
Praxis-Hinweis:
Wer beim Bau des Nachbarn nicht nur zusieht, sondern aktiv mitwirkt, vergibt in vielen Fällen die Chance auf einen späteren Rückbau. Das Gericht bewertete das Bereitstellen von Baumaterial und das gemeinsame Abstecken des Verlaufs als bindende Duldungsvereinbarung. Falls Sie Ihrem Nachbarn beim Bauen geholfen, gemeinsam Maße genommen oder Änderungen direkt vor Ort einvernehmlich abgesprochen haben, liegt Ihr Fall ähnlich. Solche Handlungen werden rechtlich oft als dauerhafter Verzicht auf Beseitigungsansprüche gewertet, selbst wenn sich der tatsächliche Grenzverlauf später als fehlerhaft herausstellt.
Wer beweist die Duldung beim Überbau?
In nachbarrechtlichen Auseinandersetzungen führt ein Zivilgericht zumeist eine weitreichende Beweisaufnahme durch, die unter anderem auf Vermessungsgutachten, Zeugenvernehmungen und einer Anhörung der Streitparteien basiert. Eventuelle Widersprüche in Zeugenaussagen müssen vom Gericht gewürdigt werden, wobei geringfügige Unsicherheiten in den Details nach einem langen Zeitablauf die Glaubhaftigkeit der Kernschilderung nicht zwingend ausschließen. Gelangt das Gericht nach all diesen Prüfungen zur Klageabweisung, trägt die unterliegende Partei gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die anfallenden Verfahrenskosten.
Formalien retten nicht vor Aussagen
Der klagende Grundstückseigentümer versuchte im Zuge seines Rechtsmittels intensiv, die Zeugenaussagen und die Entscheidungsfindung der Vorinstanz zu entkräften. Er kritisierte, dass das Landgericht seine eigenen Schriftsätze und mehrere eidesstattliche Versicherungen im Urteilstext schlichtweg übergangen habe. Zudem verwies er auf vermeintliche Fehler bei der Schilderung der Absprachen: Ein zentraler Zeuge habe sich bei der Befragung zunächst nicht an eine spürbare Überschneidung beim Spannen der Schnur erinnern können. Auch habe dieser Zeuge den entscheidenden Durchbruch bei der Grenzdiskussion zeitlich erst in den Herbst statt in den Sommer 2020 zum Zeitpunkt des Poolbaus verortet.
Glaubhafte Beobachter trotz zeitlicher Lücken
Das Oberlandesgericht erkannte in diesen Unschärfen keinen durchgreifenden Widerspruch. Die Richter erklärten in ihrer Urteilsbegründung, es sei nach mehreren Jahren völlig normal und eher ungewöhnlich, wenn sich alle Beteiligten in sämtlichen Erinnerungen exakt deckungsgleich äußern würden. Der absolute Kern der Aussage war nach Überzeugung des Spruchkörpers konsistent: Beide Streiter hätten das Platzproblem am Pool gemeinsam beim Schnurspannen erkannt, woraufhin der Verlauf einvernehmlich angepasst wurde. Daher kam es am Ende auch nicht auf ein kurz vor Toresschluss im Mai 2025 eingereichtes Dokument an, in dem der unterlegene Mann auf die höchsten richterlichen Vorkontrollpflichten eines Bauherrn hinwies. Die Duldung stand aufgrund des gemeinsamen Tuns zweifelsfrei fest. Der Unterlegene muss nun die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens bei einem Streitwert von bis zu 3.000 Euro tragen; eine Revision wurde vom Senat rechtskräftig nicht zugelassen.
Wie sichern Sie Grenzabsprachen?
Wenn an Ihrer Grundstücksgrenze gebaut wird oder Sie selbst ein Projekt planen, sollten Sie folgende Regeln beachten, um Ihre Rechte zu wahren oder abzusichern:
- Schriftform ist Pflicht: Vereinbaren Sie Grenzabweichungen niemals nur mündlich oder „per Handschlag“. Setzen Sie einen kurzen Vertrag auf, den beide Nachbarn unterschreiben. Für dauerhafte Sicherheit sollte die Duldung als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden.
- Vorsicht bei Gefälligkeiten: Helfen Sie dem Nachbarn nicht beim Abstecken, beim Materialtransport oder durch die Bereitstellung von Werkzeug, wenn Sie mit dem Bauvorhaben nicht vollständig einverstanden sind. Gerichte werten diese aktive Mithilfe im Streitfall als bindende Duldung.
- Sofortiger schriftlicher Widerspruch: Stellen Sie eine ungenehmigte Grenzunterschreitung fest, müssen Sie dieser unverzüglich schriftlich (idealerweise per Einschreiben) widersprechen und den Rückbau fordern, um Verwirkungsfristen zu verhindern.
Was bedeutet das OLG-Urteil für Nachbarn?
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az. 5 U 46/24) ist rechtskräftig und besitzt erhebliche Signalwirkung für die Praxis. Sie stellt klar, dass Nachbarn sehr schnell ihre Beseitigungsrechte verlieren, wenn sie sich während der Bauphase kooperativ zeigen. Das Urteil ist direkt auf alle Fälle übertragbar, in denen keine echten Gebäude, sondern Nebenschöpfungen wie Zäune, Pools, Carports oder Terrassen die Grundstücksgrenze verletzen. Für diese Objekte greift kein gesetzlicher Überbauschutz, weshalb Gerichte verstärkt prüfen, ob eine vertragliche Duldung vorliegt.
Für Sie bedeutet das: Verlassen Sie sich bei Bauprojekten an der Grenze niemals auf mündliche Zusagen oder das bloße Einverständnis des Nachbarn. Möchten Sie einen Überbau dauerhaft absichern, müssen Sie diesen als Dienstbarkeit im Grundbuch eintragen lassen. Als betroffener Nachbar wiederum müssen Sie bei Grenzüberschreitungen sofort formell widersprechen und jede aktive Unterstützung des Bauvorhabens strikt unterlassen, um Ihre Ansprüche nicht ungewollt zu verwirken.
Nachbarschaftsrechtliche Streitigkeiten: Jetzt rechtliche Sicherheit schaffen
Grenzstreitigkeiten um
Experten Kommentar
Was in der juristischen Praxis fast immer übersehen wird: Solche rein mündlichen Nachbarschaftsabkommen binden meist nur die heutigen Vertragspartner persönlich. Verkauft einer von beiden sein Grundstück, steht der neue Eigentümer rechtlich meist völlig ungebunden da. Ohne eine dingliche Absicherung flammt der Abrissstreit beim ersten Eigentümerwechsel sofort wieder auf.
Betroffene sollten sich deshalb nicht auf den aktuellen nachbarlichen Frieden verlassen. Für dauerhaften Schutz einer grenznahen Anlage führt kein Weg am Grundbuch vorbei. Erst die Eintragung einer Dienstbarkeit sichert die teure Investition auch gegenüber zukünftigen Käufern des Nachbargrundstücks verlässlich ab.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Verliere ich meinen Beseitigungsanspruch, wenn ich dem Nachbarn beim Bauen geholfen habe?
JA – Wenn Sie Ihrem Nachbarn beim Bauen aktiv helfen, verlieren Sie in der Regel Ihren rechtlichen Anspruch auf die spätere Beseitigung eines Überbaus. Gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ist ein Beseitigungsanspruch nämlich ausgeschlossen, sobald eine rechtlich bindende Verpflichtung zur Duldung der Beeinträchtigung besteht.
Gerichte werten Handlungen wie das Bereitstellen von Werkzeug und Material oder das gemeinsame Abstecken des Mauerverlaufs als sogenannte konkludente (stillschweigende) Duldungsvereinbarung. Durch Ihre aktive Unterstützung bringen Sie nach außen hin zum Ausdruck, dass Sie mit der baulichen Maßnahme in ihrer konkreten Form einverstanden sind. Da Bauvorhaben auf Dauerhaftigkeit angelegt sind, wird diese Zustimmung als verbindlicher Verzicht auf spätere Einwände ausgelegt. Ein nachträglicher Widerruf dieser Vereinbarung allein aufgrund einer Meinungsänderung ist rechtlich nicht vorgesehen, da der Nachbar auf die Beständigkeit Ihrer gemeinsamen Absprache vertrauen durfte.
Um Ihre Rechtsposition zu klären, sollten Sie umgehend ein detailliertes Gedächtnisprotokoll über sämtliche Gespräche und Handreichungen während der Bauphase anfertigen. Da im Zivilprozess oft Zeugen oder Bauprotokolle den Umfang der Mithilfe belegen können, ist es wichtig, genau abzugrenzen, ob es sich um eine unverbindliche Gefälligkeit oder eine echte bauliche Mitwirkung an der Grenze handelte.
Gilt die Duldungspflicht für den Pool auch bei einem späteren Eigentümerwechsel noch?
NEIN, eine bloß mündliche oder durch kooperatives Verhalten entstandene Duldungspflicht bindet einen neuen Eigentümer nach einem Verkauf in der Regel nicht. Für eine rechtssichere Fortgeltung der Vereinbarung gegenüber Rechtsnachfolgern ist die Eintragung einer sogenannten Grunddienstbarkeit gemäß § 1018 BGB im Grundbuch des belasteten Grundstücks zwingend erforderlich.
Ohne diesen Grundbucheintrag entfalten Grenzabreden lediglich eine schuldrechtliche Wirkung, die ausschließlich zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien persönlich bindend ist. Ein Käufer des Nachbargrundstücks tritt nicht automatisch in diese persönlichen Verpflichtungen seines Vorbesitzers ein, da er das Grundstück im juristischen Sinne frei von nicht eingetragenen Lasten erwirbt. Sofern der neue Nachbar dem Überbau nicht freiwillig zustimmt, kann er die Beseitigung der grenzüberschreitenden Anlage nach § 1004 BGB verlangen, weil ihm gegenüber keine Duldungspflicht besteht.
Betroffene sollten daher unbedingt Abteilung II ihres Grundbuchs prüfen, um festzustellen, ob eine dingliche Absicherung vorliegt, die den Bestandsschutz des Überbaus auch bei einem Eigentumswechsel garantiert. Fehlt ein solcher Eintrag, bleibt der Pool oder die Einfriedung bei einem Besitzerwechsel rechtlich angreifbar, was insbesondere bei einem geplanten Verkauf des eigenen Grundstücks zu erheblichen Wertminderungen führen kann.
Muss ich den Überbau akzeptieren, wenn die Grenzsteine vor dem Bau nicht auffindbar waren?
Nein, das bloße Fehlen von Grenzsteinen verpflichtet Sie nicht dazu, einen rechtswidrigen Überbau auf Ihrem Grundstück zu akzeptieren oder zu dulden. Bauherren tragen grundsätzlich die alleinige Verantwortung dafür, die Grundstücksgrenzen exakt einzuhalten, wobei unklare Grenzverläufe oder unauffindbare Markierungen sie nicht von ihrer weitreichenden Sorgfaltspflicht entbinden.
Die rechtliche Situation ändert sich jedoch grundlegend, wenn Sie und Ihr Nachbar aufgrund der Unklarheit eine einvernehmliche, formlose Grenzabrede über den künftigen Verlauf getroffen haben. Eine solche Vereinbarung führt gemäß § 1004 Abs. 2 BGB dazu, dass Sie zur Duldung der baulichen Anlage verpflichtet sind und einen späteren Beseitigungsanspruch verlieren. In der Praxis werten Gerichte bereits das gemeinsame Abstecken einer neuen Linie oder die aktive Mithilfe beim Bau als verbindliches Einverständnis, das einen Rückbauanspruch selbst dann ausschließt, wenn die Grenze später amtlich anders festgestellt wird.
Liegt hingegen keine einvernehmliche Abrede vor, bleibt der Bauherr beweispflichtig für die Rechtmäßigkeit seines Vorhabens und trägt das volle Risiko für einen kostspieligen Rückbau. Falls die Grenze unklar ist, sollte vor Baubeginn stets eine amtliche Grenzanzeige durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur verlangt werden, um die eigene Rechtsposition dauerhaft zu sichern.
Kann ich den Abriss verlangen, wenn der Pool-Überbau erst durch eine Neuvermessung auffällt?
JA – Sie können den vollständigen Rückbau verlangen, da ein Swimmingpool rechtlich nicht als Gebäude im klassischen Sinne gilt und somit keinen gesetzlichen Überbauerschutz gemäß § 912 Abs. 1 BGB genießt. Während bei Wohngebäuden zur Vermeidung von Wertvernichtungen oft eine Duldungspflicht besteht, müssen Nebenanlagen und Becken bei einer Grenzüberschreitung grundsätzlich entfernt werden, falls keine wirksame Einwilligung vorlag.
Die Rechtslage begründet sich damit, dass ein Pool technisch und wirtschaftlich meist ohne die Zerstörung wesentlicher Bausubstanz des Hauptgebäudes entfernt oder versetzt werden kann, weshalb die Rechtsprechung hier keine unzumutbare Härte sieht. Da der Überbau durch die Neuvermessung zum ersten Mal zweifelsfrei dokumentiert wurde, beginnt der Beseitigungsanspruch nach § 1004 BGB in der Regel erst mit dieser Kenntnisnahme, sofern Sie den Bau nicht bereits während der Errichtung wissentlich beobachtet und durch aktives Handeln gebilligt haben. Ohne eine solche verbindliche Grenzabrede oder eine Eintragung im Grundbuch bleibt der Zustand rechtswidrig und verpflichtet den Störer zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf seinem eigenen Grundstück.
Eine Grenze des Anspruchs bildet jedoch die Verwirkung oder Verjährung, wenn der Überbau bereits seit Jahrzehnten für jedermann deutlich erkennbar war und der Eigentümer trotz offensichtlicher Grenzverletzung niemals interveniert hat. In solchen extremen Altfällen könnte die Durchsetzung des Abrisses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, was jedoch bei einer erst durch Neuvermessung entdeckten Abweichung nur selten der Fall ist.
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Das vorliegende Urteil
Az.: 5 U 46/24 – Urteil vom 28.05.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




